Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
03.05.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe, über eine Veränderungssperre für den
räumlichen Geltungsbereich der zur Aufstellung beschlossenen 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
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PRÄAMBEL
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141,
1998 I S. 137), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666,) in der
derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am -----folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat die Aufstellung der
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ beschlossen. Zur Sicherung der
Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in der Anlage
beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich der 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“.
§2
Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist Inhalt der Veränderungssperre, daß
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen,
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
kann
von
der
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§3
Inkraftreten
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leopoldshöhe, den
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Bürgermeister