Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
46 kB
Datum
15.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
WR
Reines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §3 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4
z.B.
0,5
z.B. I
Grundflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis 4,50 Traufhöhe als Höchstmaß
m
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzelhäuser zulässig
(§9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans
(§9 Abs. 7 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen
GA
(§9 Abs. 1 Nr. 4und Nr.22 BauGB)
hier: Zweckbestimmung Garage
Sichtdreieck
(§9 Abs. 1 und 7 BauGB)
Textliche Festsetzungen
WA I O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
(Übernahme der Festsetzungen aus dem Urplan und der 4. vereinfachten Änderung)
Die Hauptgebäudestellung ist unverbindlich. Es sind nur freistehende Einzelhäuser
zulässig.
Garagen / Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen und Nebenanlagen sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig oder auf den dafür festgesetzten Flächen.
Sichtdreiecke (§9 Abs. 1 und 7 BauGB):
Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Grundstücksteile sind von Gegenständen,
baulichen Anlagen und Bewuchs von 0,70 m bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die
Fahrbahnoberfläche, ständig freizuhalten.
Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW):
Die vorliegende Planung ersetzt die gestalterischen Festsetzungen der 4.
vereinfachten Änderung und des Urplanes des Bebauungsplanes.
Dachneigung:
Es sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis zu 45 Grad zulässig.
Traufhöhen:
Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m zulässig.
Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der
Dachhaut.
Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des
Hauses.
Gauben:
Flachdachgauben sind bis 1/4 der Hauptkörperlänge erlaubt. Die sichtbare
Gaubenhöhe darf höchstens 1,50 m betragen. Der Mindestabstand von einem Giebel
muss mindestens 2,50 m betragen.
WR I O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
(Übernahme der Festsetzungen aus dem Urplan und der 4. vereinfachten Änderung)
Es gelten die selben Festsetzungen wie für den Bereich WA I O.
WA II O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
(Übernahme der Festsetzungen aus dem Urplan und der 4. vereinfachten Änderung)
Traufhöhe(§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW): 5,60 m (Bezugspunkte wie WA I O)
Dachneigung (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW):: 25 bis zu 45 Grad
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Niederschlagsableitung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu
beachten.
Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder
Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Eon Westfalen Weser GmbH
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen
Weser GmbH.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor
Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage:
Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0.
Gasleitungen:
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich
Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt
werden dürfen.
Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner
ist:
RWE Gas AG
Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe
Hellweg 12
333758 Rheda-Wiedenbrück
05242-95103
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Eindeutigkeit
Aufstellung
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der städtebaulichen
Planung geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß § 2
des Baugesetzbuches
durch Beschluss des
Hochbau- und
Planungsausschusses der
Gemeinde Leopoldshöhe
vom _____________
aufgestellt worden.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage
der Flurkarte im
M 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
_____________
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe hat
in seiner Sitzung am
____________ dem Entwurf
des Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Der Aufstellungsbeschluss beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen
wurde am
Auslegung wurden ortsüblich
_________________
am ______________
ortsüblich
bekanntgemacht.
bekanntgemacht.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
_____________ bis
_____________ gem. § 3Abs.
Leopoldshöhe, den
2 BauGB öffentlich
Gemeinde Leopoldshöhe ausgelegen.
Detmold, den
Detmold, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und
(Schemmel)
Kataster
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan
ist gem. § 10 des
Baugesetzbuches vom
Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe am
_________________
als Satzung
beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß § 10 (3)
BauGB am
_____________
Im Amtsblatt des
Kreises Lippe
bekanntgemacht
worden.
Leopoldshöhe, den
Der Bebauungsplan ist
damit am
______________
rechtsverbindlich
geworden.
Gemeinde
Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Planverfasser
Der Entwurf des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde
Leopoldshöhe
Auslegung
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die Nachfrage nach Baugrundstücken, die für den Bau von Einfamilienhäusern
geeignet sind, hält in der Gemeinde Leopoldshöhe unvermindert an. Diese
Nachfrage wird durch die aktuellen Grundstücksverkäufe im Baugebiet „BrunsheideSüd“ dokumentiert.
Die Grundstücke innerhalb des Änderungsgebietes der 8. vereinfachten Änderung
des vorliegenden Bebauungsplanes sind bereits seit 1967 als Allgemeines und
Reines Wohngebiet in eingeschossiger und offener Bauweise festgesetzt. Die
vorliegende Planung ändert die gestalterischen Festsetzungen. Hierdurch sind die
Räume im Dachgeschoss zukünftig besser nutzbar.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 2.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die Straße Im Dreierfeld
• im Westen durch die Straße Am Königskamp
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung auf den Flurstücken 645
und 310
• im Süden durch die Straße Am Mühlenbach
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 10.146 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet befindet sich im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde.
Die Umgebung ist durch die bereits vorhandene Wohnbebauung geprägt. Diese
Wohnbebauung ist als Ein- und Zweifamilienhaus in offener Bauweise ausgeführt.
Die umgebende Bebauung ist ein- und zweigeschossig. Die Zweigeschossigkeit
erreichen eine Anzahl von Gebäuden entlang der Straße Am Königskamp sowie ein
Gebäude innerhalb des Planungsgebietes.
Die Dachlandschaft ist durch geneigte Dächer geprägt, die als Satteldach ausgeführt
sind.
Das Gelände im Änderungsgebiet hat am östlichen Rand (Flurstücke 646 und 310)
nur eine geringe Höhenentwicklung. Im weiteren Verlauf fällt das Gelände stärker ab.
Die Flurstücke 646 und 310 liegen auf einer Höhe von ca. 111 m ü. N.N. Die Straße
Am Königskamp hat eine Ausbauhöhe von im Mittel ca. 108 m ü N.N. (Abschnitt der
Straße direkt am Änderungsgebiet verlaufend).
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken.
Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte
somit gegeben sein.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzung
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich alle Grundstücke in Privatbesitz.
An der Einmündung der Straße Am Mühlenbach steht ein zweigeschossiges
Gebäude, welches die Zweigeschossigkeit im Dachraum erreicht. Die sonstigen
Flächen im Änderungsbereich liegen derzeit brach oder werden als Hausgarten
genutzt.
3. Immissionsbelastung
Der Änderungsbereich ist bis auf ein Gebäude im südwestlichen Teil des
Änderungsgebietes unbebaut. Die nicht bebauten Flächen liegen entweder brach
oder werden als Gartenland der angrenzenden Wohnhäuser genutzt. Die
ausgeübten Nutzungen entsprechen einem WA, mit dem diesen zugehörigen
Immissionen.
In der Nähe des Änderungsbereiches befindet sich die Kläranlage Schuckenbaum.
Die Klärbecken haben eine Entfernung von über 300 m zum unbebauten Teil des
Änderungsgebietes. Ein kleiner Teil des Änderungsgebietes unterschreitet den
Abstand von 300 m. Dieser ist aber bereits mit einem Gebäude bebaut und als WA
festgesetzt. Die Kläranlage hat eine Kapazität von 24.000 EGW und entspricht dem
Stand der Technik.
4. Bestehendes Planungsrecht
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Königskamp“. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte im Jahr 1982 eine
Überplanung des Gebietes.
Das Gebiet ist derzeit (Festsetzungen 4. Änderung) als WA und WR mit einem
Vollgeschoss in offener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 bzw. 0,5
festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen definiert.
Mit der 4. Änderung sind auch gestalterische Festsetzungen erfolgt.
Dies sind eine Drempelhöhe von 60 cm, eine Sockelhöhe von 50 cm, Festsetzungen
zu Gauben und Dachneigungen von 35 bis zu 45 Grad.
Der südwestliche Teil des Planungsgebietes ist als Allgemeines Wohngebiet in
zweigeschossiger, offener Bauweise festgesetzt.
Aus dem Ur-Plan sind noch weitere gestalterische Festsetzungen zu beachten. Dies
sind im Wesentlichen die festgesetzten Traufhöhen.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in
einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA und WR
festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ
von 0,4 sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der
Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Dies ist dadurch
begründet, dass nur gestalterische Festsetzungen geändert werden. Die vorliegende
Planung setzt keine Veränderung der überbaubaren Flächen oder der zulässigen
Gesamtversiegelung fest.
Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der
Baukultur / des Denkmalschutzes.
b) Eingriffsregelung
Eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Der Eingriff in Natur und
Landschaft, den die vorliegende Planung ermöglicht, ist nicht größer als der bisher
zulässige.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden
Planung nicht möglich.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 “Königskamp“ erfolgt.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die
Nutzung des Grundstückes.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ändert auf bereits als
Baugrundstücken festgesetzten Flächen die gestalterischen Festsetzungen und
vereinfacht dadurch deren Bebauung. Nicht überplanten Fläche im Außenbereich
werden so geschont.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im
Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist
bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde
Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche
und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. An der Schuckenhofstraße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca.
300 m), die von der Linie 933 regelmäßig angefahren wird.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem
Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische
Gestaltungselemente auf.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Erweiterung kann an die
Schmutzwasserleitungen in den Straßen Am Königskamp, Im Dreierfeld und Am
Mühlenbach angeschlossen werden.
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine bessere
Ausnutzung der Wohnräume im Dachraum. Die effektiv nutzbare Wohnfläche steigt
so. Trotz der zukünftig verbesserten Ausnutzung, durch die Möglichkeit höhere
Drempel und steilere Dächer zu bauen, fügen sich die Baukörper in die vorhandene
Wohnbebauung ein.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Im Urplan ist eine Traufhöhe von 4,5 m (im WA I O) bzw. in Teilbereichen auch nur
von 3,0 m (im WR I O ) für die eingeschossigen Bereiche festgesetzt.
Nach damaligem Verständnis (1967) bezog sich Traufhöhe auf die Dachrinnen.
Gemäß der heutigen Definition wären dies Traufhöhen von mind. 0,5 m mehr, da der
obere Bezugspunkt für die Traufhöhe jetzt der Schnittpunkt der Dachhaut mit der
Außenfläche der Wand ist. Als unterer Bezugspunkt war die planierte
Geländeoberfläche im Norden definiert. Damit ermöglichen Aufschüttungen auf den
Baugrundstücken eine nochmalige Erhöhung der Traufe.
In dem als WR festgesetzten Teilbereich des Änderungsgebietes wird die Traufhöhe
durch die vorliegende Planung geringfügig erhöht. Diese geringfügige Erhöhung ist
städtebaulich vertretbar, da sich die Baukörper in die umgebende Bebauung
einfügen. Eine Vergrößerung der Beschattung von Nachbargrundstücken ist nicht zu
erwarten.
In den als WA festgesetzten Bereichen tritt durch die Festsetzungen eine
Regulierung der Traufhöhen gemäß der heutigen Definition der Traufhöhe ein.
Ausgehend von den Überlegungen zu den Höhen im WR sind auch im WA – nach
heutigem Verständnis- wesentlich höhere Traufhöhen als die bisher festgesetzten
möglich. Die Ausnutzung von Traufhöhen von über 4,5 m ist aber unwahrscheinlich,
da in Kombination mit Dächern ab 45 Grad relativ schnell die Zweigeschossigkeit
erreicht wird. Eine Rücknahme von Baurechten erfolgt hier deshalb nicht.