Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
164/2007
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Schürmann
Telefon:
05208/991-202
Datum:
24. November 2009
Beitragsrechtliche Abwicklung der Herstellung der Schötmarschen Straße (Teilbereich vom
Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751);
hier: Beschluss über das Bauprogramm und Beschluss der Maßnahme gemäß § 11 der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das
Land NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe und Änderung der
Widmung
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
28.11.2007
Rat
13.12.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr am 24. April 2002 wurde die Detailplanung
für das Teilstück der Schötmarschen Straße in dem oben genannten Abschnitt vorgestellt. Der genaue
Abschnitt geht aus dem beigefügten Plan hervor. Dem entsprechend wurde das Bauprogramm im Zuge des
Baus der Umgehungsstraße umgesetzt und fertig gestellt. Da der Ausschuss damals das Bauprogramm
lediglich zur Kenntnis genommen hat, ist der erforderliche Beschluss dieses Programms nun im Vorfeld der
beitragsrechtlichen Abwicklung nachzuholen.
Gemäß § 11 der Straßenbaubeitragssatzung muss jede Maßnahme, die nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes abgerechnet werden muss, vom Rat beschlossen werden. Dieser Beschluss ist
ebenfalls noch zu fassen. Die Rechtsgrundlage für die beitragsrechtliche Abwicklung ist trotz der
erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage das Kommunalabgabengesetz und nicht das
Baugesetzbuch, da keine Baugrundstücke erschlossen werden.
Die Widmung des Straßenabschnitts wurde bereits in der Ratssitzung am 6. April 2006 vom Gemeinderat
beschlossen. Allerdings wurde damals eine Einstufung als Haupterschließungsstraße vorgenommen.
Tatsächlich handelt es sich aufgrund der Verkehrsfunktion aber um eine Hauptverkehrsstraße, da dort gem.
§ 3 Abs. 4 Buchstabe c der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde eindeutig die Verbindungsfunktion für
den innerörtlichen und überörtlichen Verkehr überwiegt. Eine Erschließungsfunktion von Grundstücken ist in
dem Straßenabschnitt kaum gegeben. Daher ist der Beschluss über die Widmung zu korrigieren.
-2-
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr empfiehlt der Gemeinderat, die Straßenbaumaßnahme mit
dem Bauprogramm für das Teilstück der Schötmarschen Straße (siehe Plan), wie es in der Sitzung am 24.
April 2002 vorgestellt und danach umgesetzt wurde, zu beschließen.
Darüber hinaus wird dem Gemeinderat empfohlen, die Widmung des Teilstücks (Gemarkung Krentrup, Flur
5, Flurstücke 304 und 305) als Haupterschließungsstraße aufzuheben und als Hauptverkehrsstraße zu
widmen.
Schemmel