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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 163/2007)

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Inhalt der Datei

Allgemeinverfügung der Gemeinde Leopoldshöhe über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen Gem. § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW/AbfG – vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in Verbindung mit Nr. 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes - ZustVOtU- vom 12.05.2006 (GV.NRW S. 212) und in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Leopoldshöhe folgende Allgemeinverfügung: Präambel Pflanzliche Abfälle sind nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwertende Abfälle. Für eine Beseitigung durch Verbrennen besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Ausnahmen vom Verbrennungsverbot ergeben sich aus dieser Allgemeinverfügung, die eine Einzelgenehmigung ersetzt. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Einzelfallprüfung ergeben, dass durch das beabsichtigte Verbrennen pflanzlicher Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann das Verbrennen untersagt werden. I. Genehmigung Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs wird das Verbrennen von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen, die bei Baumschulen, Gärtnereien, beim Obstanbau, soweit es aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist( z.B. Verbrennen zur Vernichtung von Pathogenen wie Feuerbrand), und bei der Unterhaltung von Straßen oder Gewässern anfallen, Stroh, soweit eine Verwertung aus kulturtechnischen Gründen nicht möglich bzw. unzumutbar ist , und sonstigen pflanzlichen Abfällen in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen, die keiner Eigenverwertung zugeführt werden können, unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen genehmigt: II. Auflagen und Nebenbestimmungen für schlagabraumähnliche Abfälle 1) Vor dem Verbrennen ist die Zustimmung der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Höxter, Bohlenweg 3, 33034 Brakel (Tel.: 05272/3701-0) einzuholen. 2) Nach Vorliegen der Zustimmung ist der beabsichtigte Termin der Verbrennung mind. 2 Tage vorher schriftlich dem Ordnungsamt der Gemeinde Leopoldshöhe, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, mitzuteilen. 3) Das Anzünden kann von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 10.00 Uhr erfolgen. Der Verbrennungsvorgang muss bis 16.00 Uhr beendet sein. 4) Die Abfälle müssen zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger in den schlagabraumähnlichen Abfällen Unterschlupf suchen. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m und einen Durchmesser von 5m nicht überschreiten. 5) Als Mindestabstand ist einzuhalten: a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 6) Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist. 7) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. 8) Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert werden. 9) Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen nicht zum Anzünden des Feuers benutzt werden. 10) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn eine Inversionswetterlage besteht. 11) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten bzw. mit Erde abzudecken. III. Auflagen und Nebenbestimmungen für das Verbrennen von Stroh 1) Vor dem Verbrennen ist die Zustimmung der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Höxter, Bohlenweg 3, 33034 Brakel (Tel.: 05272/3701-0) einzuholen. 2) Nach Vorliegen der Zustimmung ist der beabsichtigte Termin der Verbrennung mind. 2 Tage vorher schriftlich dem Ordnungsamt der Gemeinde Leopoldshöhe, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe mitzuteilen. 3) Das Stroh muss zu Schwaden zusammengefasst werden. Zwischen den einzelnen Schwaden ist ein Abstand von mindestens 2 m freizuhalten. 4) Als Mindestabstand ist einzuhalten: a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 100 m von Wäldern, e) 25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen, d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. 5) Stoppelfelder sind allseitig durch einen 5 m breiten bearbeiteten Schutzstreifen zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht oder umgebrochene Ackerflächen. Größere Stoppelfelder sind durch 5 m breite Schutzstreifen in höchstens 3 ha große Flächen aufzuteilen. 6) Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölze und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Schutzstreifen zu schützen. 7) Das Stroh muss trocken sein. 8) Es ist sicherzustellen, dass nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden und keine größere Fläche Feuer fängt. 9) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. 10) Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert werden. 11) Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen nicht zum Anzünden des Feuers benutzt werden. 12) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn eine Inversionswetterlage besteht. 13) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten bzw. mit Erde abzudecken. IV. Auflagen und Nebenbestimmungen für das Verbrennen von sonstigen pflanzlichen Abfällen 1) Pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus –und Kleingärten anfallen, dürfen- soweit sie keiner Eigenverwertung zugeführt werden können, montags bis freitags einmal täglich in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr in den Monaten März und April sowie September bis November verbrannt werden, der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein. 2) Der pflanzliche Abfall muss zu einem Haufen zusammengebracht werden. Der Haufen darf einen Durchmesser von 1,50 m und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Der Haufen darf erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger in den schlagabraumähnlichen Abfällen Unterschlupf suchen. Das Verbrennen von mehreren Haufen gleichzeitig ist nicht gestattet. 3) Als Mindestabstand sind einzuhalten: a) 100 m zum Waldrand b) 30 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen 4) Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. 5) Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahren zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte sind bereitzuhalten (mit Wasser gefüllte Eimer, angeschlossene Gartenschläuche, Feuerlöscher etc.). 6) Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert werden. 7) Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen nicht zum Anzünden des Feuers benutzt werden. 8) Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Das Verbrennen ist unzulässig, wenn eine Inversionswetterlage besteht. 9) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten bzw. mit Erde abzudecken. Begründung: Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung von Pflanzlichen Abfällen die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu verwerten. Soweit Abfälle nicht verwertet werden sollen, sind sie nach § 13 KRW-/AbfG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung zu stellen und gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen. Gem. § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Mit dieser Allgemeinverfügung erfolgt eine solche Regelung für eine Verbrennung von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie schlagabraumähnlichen Abfällen, die bei Baumschulen, Gärtnereien, beim Obstanbau und bei der Unterhaltung von Straßen oder Gewässern anfallen, Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erlass der Allgemeinverfügung ist angezeigt, da Verbrennungen unter den obengenannten Voraussetzungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vertretbar bzw. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sind. Meine Zuständigkeit zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 27 Abs. 2 KrW/AbfG in Verbindung mit Nr. 30.1.14 ZustVOtU. Von dieser Allgemeinverfügung ist das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ausgenommen. Für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist die Genehmigung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL, Dienstgebäude Lage, Sedansplatz 9, 32791 Lage (Tel.: 05232/9598-0)einzuholen. Der beabsichtigte Termin ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Leopoldshöhe mind. 2 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Von dieser Allgemeinverfügung wird auch das Abbrennen von Oster- und Lagerfeuern nicht erfasst. Das Verfahren und die Anforderungen für Oster- und Lagerfeuer ergeben sich aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe in der jeweils geltenden Fassung. Widerrufsvorbehalt Die Genehmigung wird unter dem Vorgehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Insbesondere bei Verstößen gegen die oben genannten Vorgaben und Auflagen besteht die ordnungsrechtliche Möglichkeit, das weitere Verbrennen zu untersagen. In-Kaft-Treten Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.