Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
23.03.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisheriger Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“
Textliche Festsetzungen (bisherige Festsetzungen)
I.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Mischgebiet – MI
Gemäß § 6 BauNVO
-
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften
Beherbergungsgewerbes
Sonstige Gewerbebetriebe
sowie
Betriebe
des
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein
zulässigen Nutzungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
Vergnügungsstätten
sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.
Gewerbegebiet – GE
Gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 (4) bis (9) BauNVO
-
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 8 (2) und (3) BauNVO
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze (hier: klassifizierte Gesteins- und
Bodenmaterial, Pflanzen) und öffentliche Betriebe
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 8 (2) und (3) BauNVO
allgemein zulässigen oder als Ausnahme zulässigen Nutzungen
Betriebe mit Lagerplätzen für Geräte, Schrott, Schrottfahrzeuge und sonstige Stoffe aller
Art
Tankstellen
Anlagen für sportliche Zwecke
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Vergnügungsstätten.
Für das Gewerbegebiet werden gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO folgende
Nutzungsbeschränkungen festgesetzt:
⊗1 Überbaubare Fläche
Auf der überbaubaren Fläche, auf dem Flurstück 22, östlich des Verwaltungsgebäudes der
Firma Wiebusch, ist die Lagerung von Gesteins- und Bodenmaterial sowie das Betreiben
und Abstellen von gewerblichen Maschinen ausgeschlossen (zur Klarstellung der Fläche,
siehe Anlage 1).
Ausnahme: Erweiterung des Verwaltungsgebäudes oder Verwendung der Fläche für die
Baumschule
Bisheriger Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“
⊗2 Umgrenzung der Fläche, die von einer Bebauung freizuhalten ist
Auf der Teilfläche des Flurstückes 21, die sich im Geltungsbereich des B-Planes befindet, ist
ausschließlich das Lagern von Pflanzenmaterialien sowie Pflanzenanzucht zulässig.
II.
Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO
Offene Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt.
III.
Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
Höhe des zulässigerweise gelagerten Materials
Das auf der Fläche, die von der Bebauung freizuhalten und mit der Zweckbestimmung
Lagerfläche festgesetzt ist, zulässigerweise gelagerte Material, hat eine maximale Höhe von
3 m nicht zu überschreiten.
Unterer Bezugspunkt ist dabei die natürlich anstehende Geländeoberfläche.
Oberer Bezugspunkt ist der höchste Punkt des Lagergutes.
Höhe des Immissionsschutzwalles auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG
Der vorhandene sowie der anzulegende Immissionsschutzwall hat eine Höhe von 2 m
einzuhalten.
Unterer Bezugspunkt ist dabei die natürlich anstehende Geländeoberfläche.
Oberer Bezugspunkt ist der Kamm des Immissionsschutzwalles.
Die Anpflanzungen werden nicht zur Höhenbestimmung herangezogen.
__________________________________________
Skizze für oberen und unteren Bezugspunkt des Immissionsschutzwalles
Gebäudehöhe / Firsthöhe
Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend.
Flurstücke 153, 248 und 22, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen
Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die natürliche Geländeoberfläche
sowie die Oberkante der Dachhaut (Attika). Die maximal zulässige Gebäudehöhe darf durch
betriebstechnisch notwendige Einzelanlagen überschritten werden.
Hinweise: Zur regulären Auslegung war die Erforderlichkeit für Nr. 10 noch nicht gegeben.