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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 23/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
23.03.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 23/2006) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 23/2006)

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Inhalt der Datei

Bisheriger Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ Textliche Festsetzungen (bisherige Festsetzungen) I. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO Mischgebiet – MI Gemäß § 6 BauNVO - - Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften Beherbergungsgewerbes Sonstige Gewerbebetriebe sowie Betriebe des Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Vergnügungsstätten sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Gewerbegebiet – GE Gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 (4) bis (9) BauNVO - - Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 8 (2) und (3) BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze (hier: klassifizierte Gesteins- und Bodenmaterial, Pflanzen) und öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 8 (2) und (3) BauNVO allgemein zulässigen oder als Ausnahme zulässigen Nutzungen Betriebe mit Lagerplätzen für Geräte, Schrott, Schrottfahrzeuge und sonstige Stoffe aller Art Tankstellen Anlagen für sportliche Zwecke Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Vergnügungsstätten. Für das Gewerbegebiet werden gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO folgende Nutzungsbeschränkungen festgesetzt: ⊗1 Überbaubare Fläche Auf der überbaubaren Fläche, auf dem Flurstück 22, östlich des Verwaltungsgebäudes der Firma Wiebusch, ist die Lagerung von Gesteins- und Bodenmaterial sowie das Betreiben und Abstellen von gewerblichen Maschinen ausgeschlossen (zur Klarstellung der Fläche, siehe Anlage 1). Ausnahme: Erweiterung des Verwaltungsgebäudes oder Verwendung der Fläche für die Baumschule Bisheriger Bebauungsplan Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ ⊗2 Umgrenzung der Fläche, die von einer Bebauung freizuhalten ist Auf der Teilfläche des Flurstückes 21, die sich im Geltungsbereich des B-Planes befindet, ist ausschließlich das Lagern von Pflanzenmaterialien sowie Pflanzenanzucht zulässig. II. Bauweise Gemäß § 22 BauNVO Offene Bauweise Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. III. Äußere Gestaltung der Baukörper Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB Geltungsbereich Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Höhe des zulässigerweise gelagerten Materials Das auf der Fläche, die von der Bebauung freizuhalten und mit der Zweckbestimmung Lagerfläche festgesetzt ist, zulässigerweise gelagerte Material, hat eine maximale Höhe von 3 m nicht zu überschreiten. Unterer Bezugspunkt ist dabei die natürlich anstehende Geländeoberfläche. Oberer Bezugspunkt ist der höchste Punkt des Lagergutes. Höhe des Immissionsschutzwalles auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG Der vorhandene sowie der anzulegende Immissionsschutzwall hat eine Höhe von 2 m einzuhalten. Unterer Bezugspunkt ist dabei die natürlich anstehende Geländeoberfläche. Oberer Bezugspunkt ist der Kamm des Immissionsschutzwalles. Die Anpflanzungen werden nicht zur Höhenbestimmung herangezogen. __________________________________________ Skizze für oberen und unteren Bezugspunkt des Immissionsschutzwalles Gebäudehöhe / Firsthöhe Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend. Flurstücke 153, 248 und 22, Flur 1, Gemarkung Bexterhagen Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die natürliche Geländeoberfläche sowie die Oberkante der Dachhaut (Attika). Die maximal zulässige Gebäudehöhe darf durch betriebstechnisch notwendige Einzelanlagen überschritten werden. Hinweise: Zur regulären Auslegung war die Erforderlichkeit für Nr. 10 noch nicht gegeben.