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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
06.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 20/2006 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Zentraler Service / Finanzmanagement der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Frau Patruck Telefon: 05208/991-105 Datum: 24. November 2009 Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 30.03.2006 Rat 06.04.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: Zum 1. Oktober 2005 wurde der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt. Da die Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) auch Regelungen nach dem BAT enthält, sind diese entsprechend an den TVöD anzupassen (Ziffer 8 der Entscheidungsbefugnisse). Des Weiteren hat sich die Bezeichnung des Werksausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung durch die Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Änderung vom 3. November 2005 geändert, so dass hier eine entsprechende Änderung der Ziffer 7 der Entscheidungsbefugnisse vorzunehmen ist. In Zuge dieser Änderungen ist auch eine Anpassung der Ziffer 6 der Entscheidungsbefugnisse vorzunehmen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Mai 1998 folgenden einstimmigen Grundsatzbeschluss gefasst (TOP 3 des nichtöffentlichen Teils): Kämmerer Lange informiert den Ausschuss über die derzeitigen Bedingungen auf dem Kreditmarkt. Danach seien schnelles Handeln und Flexibilität von hoher Bedeutung. BM Brügge schlägt sodann vor, den Kämmerer in dem vorliegenden konkreten Fall sowie auch bis auf weiteres zu ermächtigen, Kredite zu den günstigsten Bedingungen und im Rahmen der geltenden Haushaltssatzung aufzunehmen. Der Ausschuss schließt sich diesem Vorschlag an. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung muss gem. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004 durch einen Ratsbeschluss erfolgen, da keine gesetzlichen Regelungen bestehen. -2- Seitens der Verwaltung werden demnach folgende Änderungen vorgeschlagen: jetzige Fassung: § 3 Haupt- und Finanzausschuss II. Entscheidungsbefugnisse: 1. Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist. 2. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden. 3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungsoder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. 4. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten. 5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO. 6. Kreditaufnahmen. 7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Werksausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung gehören. 8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten ab Vergütungsgruppe V b BAT, soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht. neue Fassung: § 3 Haupt- und Finanzausschuss II. Entscheidungsbefugnisse: 1. Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist. 2. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden. 3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungsoder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. 4. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten. 5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO. 6. Kreditaufnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung fallen (vgl. Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998). 7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung gehören. 8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD, soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung im Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe in der o. a. neuen Fassung zu ändern. In Vertretung -3- Lange