Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
06.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
20/2006
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Zentraler Service /
Finanzmanagement
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
24. November 2009
Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Zuständigkeitsordnung)
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
30.03.2006
Rat
06.04.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Zum 1. Oktober 2005 wurde der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) durch den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt. Da die Ordnung über die Zuständigkeiten in
der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung) auch Regelungen nach dem BAT enthält, sind diese
entsprechend an den TVöD anzupassen (Ziffer 8 der Entscheidungsbefugnisse).
Des Weiteren hat sich die Bezeichnung des Werksausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung durch die Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die
Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Änderung
vom 3. November 2005 geändert, so dass hier eine entsprechende Änderung der Ziffer 7 der
Entscheidungsbefugnisse vorzunehmen ist.
In Zuge dieser Änderungen ist auch eine Anpassung der Ziffer 6 der Entscheidungsbefugnisse
vorzunehmen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Mai 1998 folgenden
einstimmigen Grundsatzbeschluss gefasst (TOP 3 des nichtöffentlichen Teils):
Kämmerer Lange informiert den Ausschuss über die derzeitigen Bedingungen auf dem Kreditmarkt. Danach
seien schnelles Handeln und Flexibilität von hoher Bedeutung. BM Brügge schlägt sodann vor, den
Kämmerer in dem vorliegenden konkreten Fall sowie auch bis auf weiteres zu ermächtigen, Kredite zu den
günstigsten Bedingungen und im Rahmen der geltenden Haushaltssatzung aufzunehmen. Der Ausschuss
schließt sich diesem Vorschlag an.
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung muss gem. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 09. November 2004 durch einen
Ratsbeschluss erfolgen, da keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
-2-
Seitens der Verwaltung werden demnach folgende Änderungen vorgeschlagen:
jetzige Fassung: § 3 Haupt- und Finanzausschuss
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen
Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder
wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und
soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem
Bürgermeister übertragen ist.
2. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden.
3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungsoder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche
Einvernehmen nicht hergestellt werden kann.
4. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese
Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten.
5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO.
6. Kreditaufnahmen.
7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
Werksausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
gehören.
8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten ab Vergütungsgruppe V b BAT,
soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
neue Fassung:
§ 3 Haupt- und Finanzausschuss
II. Entscheidungsbefugnisse:
1. Entscheidung über alle Angelegenheiten, welche dem Rat nicht zur ausschließlichen
Entscheidung vorbehalten sind oder welche nicht wegen ihrer politischen oder
wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates erforderlich machen und
soweit diese Befugnis zur Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem
Bürgermeister übertragen ist.
2. Entscheidungen des Rates, die keinen Aufschub dulden.
3. Entscheidung in Angelegenheiten, in denen mehrere Fachausschüsse entscheidungsoder vorschlagsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche
Einvernehmen nicht hergestellt werden kann.
4. Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ausschüsse, sofern sie durch diese
Zuständigkeitsordnung nicht erfasst sein sollten.
5. Erlass von Geldforderungen der Gemeinde von mehr als 2.500,00 EURO.
6. Kreditaufnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Kämmerers im Rahmen der
jeweiligen Haushaltssatzung fallen (vgl. Grundsatzbeschluss vom 28. Mai 1998).
7. Liegenschaftsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
Betriebsausschusses der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
gehören.
8. Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten sowie Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD,
soweit hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung im Ortsrecht der Gemeinde
Leopoldshöhe in der o. a. neuen Fassung zu ändern.
In Vertretung
-3-
Lange