Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
9/2006
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Zentraler Service/
Finanzmanagement
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
24. November 2009
Antrag der CDU-Fraktion
hier: Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67,68 anläßlich der
Jahreshauptversammlung der Feuerwehr
Beratungsfolge
Rat
Termin
23.02.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Kompetenzen des/der stv. Bürgermeister/s im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters beschränkt
sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus § 51 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) (Leitung von Ratssitzungen) und § 40 Abs. 2 GO (repräsentative
Vertretungsbefugnis) ergeben.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten den Bürgermeister zwar bei der
Repräsentation (§ 67 Abs. 1 GO), dies gilt jedoch nur bei Repräsentationsaufgaben wie z. B. Ehrungen oder
bei Aufgaben im Zusammenhang mit „gesellschaftlichen Gruppen“.
Repräsentation liegt gleichwohl nicht vor, wenn der dienstliche Bezug überwiegt. Dies ist hier der Fall. Da es
sich bei Feuerwehren um gemeindliche Einrichtungen im Sinne des § 8 GO handelt, zu deren Bildung die
Gemeinden gemäß § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet sind,
kann die Feuerwehr nicht als „gesellschaftliche Gruppe“ im o. a. Sinne angesehen werden.
Im übrigen handelt es sich bei den Aufgaben der Feuerwehr um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(§ 4 FSHG). Dienstherr der Feuerwehr ist demnach die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister.
Der Bürgermeister übt auch die Dienstaufsicht nach § 73 Abs. 2 GO über den Wehrführer aus, der damit
dessen Weisungen unterliegt. Auch für die Ernennung des Wehrführers zum Ehrenbeamten ist der
Bürgermeister zuständig. Im Vertretungsfall übt diese Funktion der Allgemeine Vertreter aus.
Auf der Grundlage dieser Regelungen handelt es sich bei dem Besuch von Veranstaltungen der Feuerwehr
– wie z. B. der Jahreshauptversammlung – um Dienstgeschäfte des Hauptverwaltungsbeamten, deren
Vertretung im Verhinderungsfalle der Allgemeine Vertreter wahrnimmt (§ 68 GO).
Auch die Tatsache, dass der Allgemeine Vertreter die „Grüße des Rates und der Verwaltung der Gemeinde
Leopoldshöhe“ überbracht hat, ist gängige Praxis. Es handelt sich hierbei um die bloße Wiedergabe der
Äußerungen des Bürgermeisters.
-2-
Abschließend bleibt festzustellen, dass es sich bei dem Besuch der Jahreshauptversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe nicht um eine Repräsentationsaufgabe handelt. Diese Auffassung
vertreten im übrigen auch der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund sowie die
Kommunalaufsicht des Kreises Lippe. Der Antrag der CDU-Fraktion ist somit abzulehnen.
Den Antrag der CDU-Fraktion bezüglich der Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67, 68
nebst Anschreiben füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der CDU-Fraktion wird abgelehnt.
Schemmel