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Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion hier: Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67,68 anläßlich der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion 
hier: Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67,68 anläßlich der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr) Beschlussvorlage (Antrag der CDU-Fraktion 
hier: Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67,68 anläßlich der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 9/2006 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Zentraler Service/ Finanzmanagement Auskunft erteilt: Frau Patruck Telefon: 05208/991-105 Datum: 24. November 2009 Antrag der CDU-Fraktion hier: Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67,68 anläßlich der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Beratungsfolge Rat Termin 23.02.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Kompetenzen des/der stv. Bürgermeister/s im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die sich aus § 51 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) (Leitung von Ratssitzungen) und § 40 Abs. 2 GO (repräsentative Vertretungsbefugnis) ergeben. Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten den Bürgermeister zwar bei der Repräsentation (§ 67 Abs. 1 GO), dies gilt jedoch nur bei Repräsentationsaufgaben wie z. B. Ehrungen oder bei Aufgaben im Zusammenhang mit „gesellschaftlichen Gruppen“. Repräsentation liegt gleichwohl nicht vor, wenn der dienstliche Bezug überwiegt. Dies ist hier der Fall. Da es sich bei Feuerwehren um gemeindliche Einrichtungen im Sinne des § 8 GO handelt, zu deren Bildung die Gemeinden gemäß § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) verpflichtet sind, kann die Feuerwehr nicht als „gesellschaftliche Gruppe“ im o. a. Sinne angesehen werden. Im übrigen handelt es sich bei den Aufgaben der Feuerwehr um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 4 FSHG). Dienstherr der Feuerwehr ist demnach die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister übt auch die Dienstaufsicht nach § 73 Abs. 2 GO über den Wehrführer aus, der damit dessen Weisungen unterliegt. Auch für die Ernennung des Wehrführers zum Ehrenbeamten ist der Bürgermeister zuständig. Im Vertretungsfall übt diese Funktion der Allgemeine Vertreter aus. Auf der Grundlage dieser Regelungen handelt es sich bei dem Besuch von Veranstaltungen der Feuerwehr – wie z. B. der Jahreshauptversammlung – um Dienstgeschäfte des Hauptverwaltungsbeamten, deren Vertretung im Verhinderungsfalle der Allgemeine Vertreter wahrnimmt (§ 68 GO). Auch die Tatsache, dass der Allgemeine Vertreter die „Grüße des Rates und der Verwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe“ überbracht hat, ist gängige Praxis. Es handelt sich hierbei um die bloße Wiedergabe der Äußerungen des Bürgermeisters. -2- Abschließend bleibt festzustellen, dass es sich bei dem Besuch der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe nicht um eine Repräsentationsaufgabe handelt. Diese Auffassung vertreten im übrigen auch der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund sowie die Kommunalaufsicht des Kreises Lippe. Der Antrag der CDU-Fraktion ist somit abzulehnen. Den Antrag der CDU-Fraktion bezüglich der Vertretungsregelung des Bürgermeisters lt. GO NRW §§ 67, 68 nebst Anschreiben füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Beschlussvorschlag: Der Antrag der CDU-Fraktion wird abgelehnt. Schemmel