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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 58/2011)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
25 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
16.03.11, 06:46
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Inhalt der Datei

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eingetragene Genossenschaft (eG) Eingetragener Verein (e.V.) Definition Juristische Person des Privatrechts; gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften Zusammenschluss von natürlichen bzw. juristischen Personen, die sich gemeinsam unternehmerisch beteiligen (wesentliche) Rechtsgrundlagen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Gründung(svoraussetzungen) Eine oder mehrere (beliebig viele) natürliche und/oder juristische Personen vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung). Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Zudem ist anschließend eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung vorzunehmen. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Handelsregistereintragung. • Ein oder mehrere Geschäftsführer führen die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung. • Die Satzung kann die Bildung eines Aufsichtsrats vorsehen. Dessen Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung. • Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) Eine eG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie muss über eine Gründungssatzung mit vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen. Sie ist in das Genossenschaftsregister (beim zuständigen Amtsgericht) einzutragen. Freiwillige, auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; §§ 21 – 79) Organe • Die Genossenschaft wird durch den Vorstand (i.d.R. zwei Personen) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. • Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand bei dessen Geschäftsführung. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. • Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht (§ 43a GenG). Ein Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Bei der Gründung wird eine Vereinssatzung beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Abstimmungen, Mehrheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gemäß § 47 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme Eingetragene Genossenschaft (eG) Eingetragener Verein (e.V.) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung, allerdings kann durch die Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der von der Satzung bestimmten Mehrheit. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings abweichende Regelungen treffen. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen nicht übereinstimmen. Haftung Die GmbH haftet nach § 13 GmbHG unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter haften nicht für Verluste der GmbH (Ausnahme: Sie haben die Vermögenslosigkeit der GmbH schuldhaft verursacht.) Der/Die Geschäftsführer haften nur für Schäden und Verluste aufgrund von Pflichtverletzungen. Die Haftung ist – in der Praxis - beschränkt. Die eG haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres Vermögens, die Genossenschaftsmitglieder haften also nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden. (Anm.: Die Stadt darf sich an der Genossenschaft nur dann beteiligen, wenn die Nachschusspflicht begrenzt ist.) Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die einzelnen Vereinsmitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet nur, wenn er seine Vertretungsmacht überschreitet (z.B. unerlaubte Handlungen, Nichterfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben) oder der bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten (Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von fälligen Steuern). Rechnungslegung Für die GmbH gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) über die Buchführung und die Kapitalgesellschaften, ferner die §§ 42 ff. GmbHG. Der Jahresabschluss einer GmbH, die nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB ist, ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Genossenschaften gelten gemäß § 17 GenG als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts. Für sie gelten mithin die Bestimmungen des HGB. Jede Genossenschaft ist Pflichtmitglied im Prüfungsverband und wird durch diesen regelmäßig geprüft. Der Aufwand für und die Anforderungen an die Jahresabschlüsse entsprechen im wesentlichen denen der GmbH. Der Vorstand ist zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 27 Abs 3 i.V.m. §§ 664670 BGB). Grundsätzlich reicht dafür eine Einnahme-Ausgabenrechnung. Vereine sind generell keine Kaufleute im Sinne des Handelsrechts. Ausnahmen gelten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Vereins, wie der gastronomische Betrieb(steil). Besteuerung Beteiligungsmanagement Finanzierung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eine GmbH unterliegt mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer. Sie ist zudem Gewerbebetrieb und unterliegt damit auch der Gewerbesteuer. Gewerbesteuern fallen allerdings nur an, wenn Gewinne erwirtschaftet werden. Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die eine GmbH ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Die Aufnahme neuer Gesellschafter bedarf regelmäßig der Zustimmung der Altgesellschafter. Sie setzt zudem jeweils die Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags muss notariell beurkundet werden. Ob und zu welchen Konditionen eine GmbH Kredite erhält, ist von ihrer Bonität und vorhandenen Sicherheiten abhängig. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für Verluste vereinbart werden. (Anm.: Die Stadt darf sich nicht an einer GmbH beteiligen, bei der eine Nachschusspflicht in unbegrenzter Höhe besteht.) Eingetragene Genossenschaft (eG) Eingetragener Verein (e.V.) Die Steuerpflichten der Genossenschaft entsprechen denen der GmbH. Steuerbefreit sind Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins ist steuerpflichtig wie die GmbH oder die Genossenschaft. Gemäß § 15 GenG wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Durch Kündigung wird die Mitgliedschaft beendet (§ 65 GenG). Ob und zu welchen Konditionen eine Genossenschaft Kredite erhält, ist von ihrer Bonität und vorhandenen Sicherheiten abhängig. Die Satzung kann die Erhebung von Nachschüssen im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft vorsehen. (Anm.: Die Stadt darf sich an der Genossenschaft nur dann beteiligen, wenn die Nachschusspflicht begrenzt ist.) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und die Annahme durch den Verein erworben. Sie wird durch Kündigung beendet. Ein Verein finanziert sich durch regelmäßige Beitragszahlungen der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung festgelegt. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist möglich. Ob und zu welchen Konditionen ein Verein Kredite erhält, ist von seiner Bonität und vorhandenen Sicherheiten abhängig. Zusatz: Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Bäderbetrieb über die Zusammenfassung mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH das wirtschaftliche Problem der Stadt beseitigt. Abgesehen davon, dass die Eigengesellschaft bereits jetzt die Vorteile aus dem sog. steuerlichen Querverbund weitgehend nutzt (Verrechnen von Gewinnen mit Verlusten aus dem ÖPNV – Stadtbus, AST-System -, aus dem Parkhausbetrieb, aus der Beteiligung an der Personenfähre Wesseling-Lülsdorf sowie aus der Beteiligung an der GWG Rhein-Erft) und nur noch in geringer Höhe Körperschaftsteuer zahlt, fehlt es an der steuerlichen Zulässigkeit: Es müsste eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zwischen der Eigengesellschaft und dem Bäderbetrieb bestehen. Gegenwärtig könnte sie nicht dargestellt werden, so dass so gut wie keine finanziellen Vorteile erreicht würden. Erst dann, wenn die Eigengesellschaft auch Energieversorgungsunternehmen würde und darüber zusätzliche Erträge erwirtschaftete, ließe sich der steuerliche Querverbund realisieren.