Daten
Kommune
Wesseling
Größe
25 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
16.03.11, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Eingetragener Verein (e.V.)
Definition
Juristische Person des Privatrechts;
gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften
Zusammenschluss von natürlichen bzw.
juristischen Personen, die sich gemeinsam unternehmerisch beteiligen
(wesentliche) Rechtsgrundlagen
Gesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gründung(svoraussetzungen)
Eine oder mehrere (beliebig viele)
natürliche und/oder juristische Personen vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung).
Der Gesellschaftsvertrag ist notariell
zu beurkunden. Zudem ist anschließend eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung vorzunehmen.
Die Gesellschaft entsteht erst mit der
Handelsregistereintragung.
• Ein oder mehrere Geschäftsführer
führen die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und
Satzung.
• Die Satzung kann die Bildung eines
Aufsichtsrats vorsehen. Dessen Aufgabe besteht vorwiegend in der
Überwachung der Geschäftsführung.
• Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist.
Gesetz betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
(Genossenschaftsgesetz – GenG)
Eine eG besteht aus mindestens drei
Mitgliedern.
Sie muss über eine Gründungssatzung
mit vorgeschriebenem Mindestinhalt
verfügen.
Sie ist in das Genossenschaftsregister
(beim zuständigen Amtsgericht) einzutragen.
Freiwillige, auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder
juristischen Personen zur Verfolgung
eines bestimmten Zwecks
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; §§ 21 –
79)
Organe
• Die Genossenschaft wird durch den
Vorstand (i.d.R. zwei Personen) gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
• Der Aufsichtsrat überwacht den
Vorstand bei dessen Geschäftsführung. Bei Genossenschaften mit
nicht mehr als 20 Mitgliedern kann
auf einen Aufsichtsrat verzichtet
werden.
• Die Mitglieder üben ihre Rechte in
den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung
aus. Bei Genossenschaften mit mehr
als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der
Mitglieder (Vertreterversammlung)
besteht (§ 43a GenG).
Ein Verein besteht aus mindestens
sieben Mitgliedern.
Bei der Gründung wird eine Vereinssatzung beschlossen und der Vorstand
gewählt.
Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein
durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
• Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
• Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Vereins.
Abstimmungen, Mehrheiten
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gemäß § 47 GmbHG erfolgen die von
den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden
Bestimmungen durch Beschlussfassung
nach der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Eingetragener Verein (e.V.)
In der Generalversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme, unabhängig von
seiner Kapitalbeteiligung, allerdings
kann durch die Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit der von der Satzung bestimmten
Mehrheit.
Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings abweichende Regelungen treffen.
Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen nicht übereinstimmen.
Haftung
Die GmbH haftet nach § 13 GmbHG
unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafter haften nicht für Verluste der GmbH (Ausnahme: Sie haben die
Vermögenslosigkeit der GmbH schuldhaft verursacht.)
Der/Die Geschäftsführer haften nur für
Schäden und Verluste aufgrund von
Pflichtverletzungen.
Die Haftung ist – in der Praxis - beschränkt. Die eG haftet gegenüber
Gläubigern in Höhe ihres Vermögens,
die Genossenschaftsmitglieder haften
also nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch durch
die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(Anm.: Die Stadt darf sich an der
Genossenschaft nur dann beteiligen,
wenn die Nachschusspflicht begrenzt
ist.)
Für Verbindlichkeiten des Vereins
haften die einzelnen Vereinsmitglieder
nicht mit ihrem Privatvermögen,
sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.
Der Vorstand haftet nur, wenn er seine
Vertretungsmacht überschreitet (z.B.
unerlaubte Handlungen, Nichterfüllung
gesetzlich zugewiesener Aufgaben)
oder der bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten (Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von fälligen Steuern).
Rechnungslegung
Für die GmbH gelten die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs (HGB) über die
Buchführung und die Kapitalgesellschaften, ferner die §§ 42 ff. GmbHG.
Der Jahresabschluss einer GmbH, die
nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 267 HGB ist, ist von einem
Abschlussprüfer zu prüfen.
Genossenschaften gelten gemäß § 17
GenG als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts. Für sie gelten mithin die
Bestimmungen des HGB.
Jede Genossenschaft ist Pflichtmitglied
im Prüfungsverband und wird durch
diesen regelmäßig geprüft. Der Aufwand für und die Anforderungen an die
Jahresabschlüsse entsprechen im
wesentlichen denen der GmbH.
Der Vorstand ist zur Rechnungslegung
verpflichtet (§ 27 Abs 3 i.V.m. §§ 664670 BGB). Grundsätzlich reicht dafür
eine Einnahme-Ausgabenrechnung.
Vereine sind generell keine Kaufleute
im Sinne des Handelsrechts. Ausnahmen gelten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Vereins, wie der
gastronomische Betrieb(steil).
Besteuerung
Beteiligungsmanagement
Finanzierung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Eine GmbH unterliegt mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuer. Sie ist
zudem Gewerbebetrieb und unterliegt
damit auch der Gewerbesteuer. Gewerbesteuern fallen allerdings nur an,
wenn Gewinne erwirtschaftet werden.
Umsätze aus Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die eine GmbH ausführt,
unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Aufnahme neuer Gesellschafter
bedarf regelmäßig der Zustimmung der
Altgesellschafter. Sie setzt zudem
jeweils die Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus. Die Änderung
des Gesellschaftsvertrags muss notariell beurkundet werden.
Ob und zu welchen Konditionen eine
GmbH Kredite erhält, ist von ihrer
Bonität und vorhandenen Sicherheiten
abhängig. Im Gesellschaftsvertrag kann
eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für Verluste vereinbart werden.
(Anm.: Die Stadt darf sich nicht an
einer GmbH beteiligen, bei der eine
Nachschusspflicht in unbegrenzter
Höhe besteht.)
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Eingetragener Verein (e.V.)
Die Steuerpflichten der Genossenschaft
entsprechen denen der GmbH.
Steuerbefreit sind Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins ist
steuerpflichtig wie die GmbH oder die
Genossenschaft.
Gemäß § 15 GenG wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die
Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Durch Kündigung wird die Mitgliedschaft beendet
(§ 65 GenG).
Ob und zu welchen Konditionen eine
Genossenschaft Kredite erhält, ist von
ihrer Bonität und vorhandenen Sicherheiten abhängig. Die Satzung kann die
Erhebung von Nachschüssen im Falle
einer Insolvenz der Genossenschaft
vorsehen.
(Anm.: Die Stadt darf sich an der
Genossenschaft nur dann beteiligen,
wenn die Nachschusspflicht begrenzt
ist.)
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und die Annahme durch den
Verein erworben. Sie wird durch Kündigung beendet.
Ein Verein finanziert sich durch regelmäßige Beitragszahlungen der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge ist in der
Satzung festgelegt. Die Erhebung von
Zusatzbeiträgen ist möglich. Ob und zu
welchen Konditionen ein Verein Kredite erhält, ist von seiner Bonität und
vorhandenen Sicherheiten abhängig.
Zusatz:
Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Bäderbetrieb über die Zusammenfassung mit der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH das wirtschaftliche
Problem der Stadt beseitigt. Abgesehen davon, dass die Eigengesellschaft bereits jetzt die Vorteile aus dem sog. steuerlichen Querverbund weitgehend nutzt
(Verrechnen von Gewinnen mit Verlusten aus dem ÖPNV – Stadtbus, AST-System -, aus dem Parkhausbetrieb, aus der Beteiligung an der Personenfähre Wesseling-Lülsdorf sowie aus der Beteiligung an der GWG Rhein-Erft) und nur noch in geringer Höhe Körperschaftsteuer zahlt, fehlt es an der steuerlichen Zulässigkeit: Es müsste eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht zwischen der Eigengesellschaft und dem Bäderbetrieb
bestehen. Gegenwärtig könnte sie nicht dargestellt werden, so dass so gut wie keine finanziellen Vorteile erreicht würden. Erst dann, wenn die Eigengesellschaft auch Energieversorgungsunternehmen würde und darüber zusätzliche Erträge erwirtschaftete, ließe sich der steuerliche Querverbund realisieren.