Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
32 kB
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Dachflächenwasserversickerung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist.
Diesbezüglich ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe – insbesondere § 9 Abs. 6 - (in der z.Z. gültigen Fassung) zu
berücksichtigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Deutsche Telekom
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom AG.
Zur Vermeidung von Beschädigungen ist es erforderlich, dass vor Tiefbauarbeiten
über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen sich die Bauausführenden vom
Bezirksbüro Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (05 21)
5 67 – 8124 (Planausgabe) in die genaue Lage der Anlagen einweisen lassen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich
unserem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, 33602 Bielefeld,
mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Eon Westfalen Weser GmbH
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen
Weser GmbH.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor
Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist das Service Center Lage:
Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0
Gewässer
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gewässer.
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 BGBl. I S. 137, 2004 BGBI. I S.718, zuletzt
geändert durch Art. 1 v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1359))
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25.März 2002 (BGBl. I S. 1193; 2003 BGBI .I S. 2304;
zuletzt geändert durch Art. 5 v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1381)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2359, 2002 BGBl. I
S. 1914, zuletzt geändert durch Art. 3 v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1380))
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Verfahrensvermerke
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Aufgrund des demographischen Wandels und der damit verbundenen Änderung der
Altersstruktur der Bevölkerung ist zu erwarten, dass zukünftig ein höherer Bedarf an
seniorengerechten Wohnungen besteht.
Dieses Marktsegment ist in Leopoldshöhe auf dem Wohnungsmarkt noch
unterentwickelt. Der Fehlbedarf muss – im Sinne einer Befriedigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung – ausgeglichen werden.
Das Grundstück ist mit seiner Lage in unmittelbarer Nähe des Zentrums des
Ortsteiles Leopoldshöhe für eine Bebauung mit seniorengerechte Wohnungen sehr
gut geeignet.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Askamp“ ermöglicht eine wirtschaftlichere
Ausnutzung des Grundstückes. Diese ist zur Umsetzung des Projektes zum Bau von
55 barrierefreien Wohnungen notwendig.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 2.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
•
•
•
•
im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung an der GeschwisterScholl-Straße
im Norden durch die Herforder Straße
im Osten durch die Askampstraße
im Süden durch die Straße Am Plaßgraben
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 10.600 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Leopoldshöhe in zentraler Lage. In
mittelbarer und unmittelbarer Nähe befinden sich zentrale Infrastruktur und
Versorgungseinrichtungen. Östlich des Änderungsgebietes befindet sich der
Marktplatz mit den umliegenden Geschäften und dem Rathaus.
Die unmittelbare Umgebung im Süden, Westen und Norden des Gebietes ist durch
die vorhandene Wohnbebauung geprägt. Hier dominieren Einzel- und Doppelhäuser,
die größtenteils Privateigentum sind (Einfamilienhäuser). Mehrfamilienhäuser finden
sich hier nur vereinzelt. Im Osten des Planungsgebietes befindet sich das
Seniorenheim „Sielemanns Hof“.
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Gebäude geprägt. Die
Dachlandschaft wird durch geneigte Dächer geprägt. Vorherrschend ist hier die
Ausprägung als Satteldach.
Das Gelände fällt von Osten nach Westen hin leicht ab (von 127 m N.N. auf 125 m
N.N.).
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley-Parabraunerde an. Im Süden des Änderungsgebietes findet sich auch
Pseudogley. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Beide Bodentypen dürften aufgrund der bereits erfolgten früheren Nutzung
anthropogen überformt sein.
Auf Grund der ehemals vorhandenen Bebauung kann davon ausgegangen werden,
dass eine Eignung des Bodens als Baugrund gegeben ist.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Alle Flurstücke im Geltungsbereich befinden sich in Privateigentum.
Bauliche Anlagen sind im Änderungsbereich nicht mehr vorhanden. Die letzten
Gebäude wurden vor einigen Jahren abgerissen.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Derzeit findet keine Nutzung der WA-Flächen statt. Der Baumbestand im Süden des
Änderungsgebietes weist Waldeigenschaften auf und ist im rechtskräftigen
Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
4. Bestehendes Planungsrecht
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
(Rechtskraft 10.12.1973) als WA festgesetzt. Mit der 1. und 6. Änderung des
Urplanes (Rechtskraft 28.05.1985 und 16.04.1998) blieb die Festsetzung als WA –
mit überbaubaren Flächen - erhalten.
Im Rahmen der 6. Änderung erfolgte eine Festsetzung des Baumbestandes im
Süden des Änderungsbereiches mit Waldeigenschaften als Erholungswald und die
Festsetzung Privater Grünflächen. Die bestehenden Baurechte wurden dadurch
teilweise zurückgenommen.
Die 6. Änderung setzt so im Norden und Osten des Änderungsgebietes – entlang der
Herforder Straße und der Askampstraße – eine überbaubare Fläche fest. Das Gebiet
ist als WA, mit 2 Vollgeschossen in geschlossener Bauweise mit einer GRZ von 0,4
sowie einer GFZ von 0,8 festgesetzt.
Weiterhin sind gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
worden. Diese sind: eine Firsthöhe von 11,50 m, eine Traufhöhe von 7,25 m und
Satteldächer mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Gelände ist teilweise bereits überbaubar, da durch die bestehenden
Planungsrechte in Norden und Osten des Grundstückes eine überbaubare Fläche
festgesetzt ist.
Die reale Nutzung stellt sich im Norden und in der Mitte des Grundstückes als
verwilderter Hausgarten dar. Im Osten des Änderungsgebietes finden sich teilweise
noch die Reste der Fundamente und der Bodenplatte des ehemaligen
Gebäudebestandes (Abriss erfolgte 2004).
Die Schutzgüter werden stärker beeinträchtigt als durch das bestehende
Planungsrecht. Im einzelnen sind folgende Beeinträchtigungen zu erwarten:
1. Schutzgut Boden:
Die zusätzlich mögliche Versiegelung verändert die Bodengenese und den
Bodenwasserhaushalt des anstehenden Bodens. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit
und die natürliche Ertragsfähigkeit werden für den bisher anstehenden Boden
unterbunden. Die natürlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften des
Bodens werden beeinflusst, so dass eine Minderung der Funktion für den
anstehenden Boden offensichtlich wird.
2. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften:
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen
beeinflusst. Bei einem höheren Versiegelungsgrad ist von Verlusten bei Bodenfauna
und –flora auszugehen.
3. Schutzgut Wasser / Grundwasser:
Durch die angestrebte zusätzliche Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen
Bodenschichten, zu erwarten.
4. Schutzgut Klima / Luft:
Veränderungen
des
Mikroklimas
Bodenversiegelungen
und
den
Vegetationsstrukturen.
ergeben
sich
durch
zusätzliche
damit
verbundenen
Verlust
von
5. Schutzgut Landschaftsbild:
Die vorliegende Bebauungsplanänderung überplant eine Fläche, die sich im Zentrum
des Ortsteiles Leopoldshöhe befindet. Die gestalterischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht gegeben.
Insgesamt sind die - durch die 13. Änderung des Bebauungsplanes zusätzlichen Beeinträchtigungen der oben aufgeführten Schutzgüter jedoch als
gering anzusehen.
Die zusätzlichen Beeinträchtigungen werden entsprechend den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt. Die Bilanzierung erfolgt gemäß der
Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“.
b) Eingriffsregelung
Die detaillierte Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im weiteren Verfahren. Hier
wird eine Eingriffsbewertung und Bilanzierung vorgenommen.
Folgende Punkte finden dann Berücksichtigung:
Vermeidung / Minimierung des Eingriffes
Maßnahmen auf der Eingriffsfläche / Entwicklungsziel
Kompensationsmaßnahme
Sicherung der Ausgleichsmaßnahme
Bereits jetzt ist erkennbar, dass durch die Planung der Eingriff in Natur und
Landschaft höher wird als durch das bisherige Planungsrecht.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
beschränkt bleibt.
Die Flächeninanspruchnahme sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang
festgelegt worden, das nur in geringem Umfang über bereits vorhandene Baurechte
hinausgeht. Dieses zusätzliche Maß ist aber unbedingt notwendig, um eine
wirtschaftliche und verkehrssichere Nutzung (hier Unterbringung des ruhenden
Verkehrs) des Grundstückes zu ermöglichen.
Die Dimensionierung der Verkehrsflächen orientiert sich ausschließlich an dem
örtlichen Bedarf und der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen
(EAE). Die Versiegelung wird dadurch so gering wie möglich geplant.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 06/05 “Zentrum-Ost“ erfolgt. Der vorliegende Plan verändert
nur die zulässigen Nutzungen.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die
Nutzung des Grundstückes bzw. führt dieses einer erneuten Nutzung zu.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen, da die Änderung des Bebauungsplanes die wirtschaftlichere Bebauung
eines Grundstückes in zentraler Lage der Gemeinde ermöglicht.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im
Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde bzw. Pseudogley an.
Beide Bodentypen dürften aufgrund der bereits erfolgten Nutzung (auf der Grundlage
des Bebauungsplanes Nr. 06/05) stark anthropogen überformt sein.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes
Die Wechselwirkungen werden von der Gemeinde mit dem Umweltbericht ermittelt
und ggf. im weiteren Verfahren berücksichtigt.
e) Ergebnis des Umweltberichtes
Die Gemeinde wird die Ergebnisse des Umweltberichtes im weiteren Verfahren
berücksichtigen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist in allen Himmelsrichtungen an das öffentliche Straßen- und
Wegenetz der Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie
auch der überörtliche und regionale motorisierte PKW und LKW Verkehr sind daher
an das Verkehrsnetz angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. Am nördlichen Rand des Änderungsgebietes liegt die Haltestelle
Askampstraße. Die hier haltenden Linien bieten mittelbaren und unmittelbaren
Anschluss an die umliegenden Gemeinden. Mit dem „Pendel-Leo“ bietet sich auch
die Möglichkeit, die anderen Ortsteile des Gemeindegebietes zu erreichen.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher
vorhandene Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmäler.
An das Änderungsgebiet schließt sich im Osten eine ehemalige Hofstelle an, die in
der Denkmalliste der Gemeinde eingetragen ist. Die vorliegende Planung führt zu
keinen negativen Auswirkungen auf den denkmalgeschützten Bereich und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen des Urplanes werden nur in einem Punkt
geringfügig modifiziert übernommen.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Abwasserbeseitigung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Erweiterung kann an die
Schmutzwasserleitung in der Herforder Straße angeschlossen werden.
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Versickerung/ Dachflächenwasser
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Entsprechend dieser Vorgabe ist grundsätzlich beabsichtigt, eine dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen und das Oberflächenwasser auf der
unversiegelten Fläche zur Versickerung zu bringen. Die Prüfung dieser Vorgabe hat
ergeben, dass eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrage des Abwasserwerkes der
Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet
anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist
ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Es ist daher davon auszugehen, dass eine
Versickerung auf den Baugrundstücken nicht realisierbar ist.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde sind auch seniorengerechte
Wohnungen innerhalb des Gemeindegebietes notwendig. Das Grundstück bietet sich
hierfür an, da das Zentrum der Gemeinde in unmittelbarer Nähe liegt und wichtige
Infrastruktureinrichtungen fußläufig zu erreichen sind.
Aufgrund der Lage und des Bedarfes an altengerechten Wohnungen strebt die
Gemeinde eine besonders wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes an. Das
relativ hohe Maß an baulicher Nutzung der vorliegenden Planung konzentriert die
Bebauung im Norden und an der östlichen Grenze des Grundstückes, während im
Süden wertvolle Freiflächen geschont werden.
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben durch die
vorliegende Änderung im Wesentlichen bestehen. Die Änderung des Maßes der
baulichen Nutzung erhöht die Geschossigkeit zwar um 50 Prozent. Dieses relativiert
sich aber aufgrund der weiterhin an einer zweigeschossigen Bebauung orientierten
Trauf- und Firsthöhe. Hierdurch bekommt das Gebäude keine dreigeschossige
Wirkung.
Die Bebauung fügt sich durch den beschriebenen Umgang mit den bestehenden
Festsetzungen weiterhin in die Umgebung ein.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Die festgesetzten drei Vollgeschosse lassen eine sehr gute Ausnutzung des
Baufensters auf dem Grundstück zu. Trotzdem bleibt die Bodenversiegelung relativ
gering.
Durch die festgesetzte Trauf- und Firsthöhe wirkt das Gebäude optische nicht
dreigeschossig. Das Maß an Bebauung, das die Umgebung prägt, wird so nicht
überschritten.
Die Trauf- und Firsthöhe werden aus der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
06/03 „Askamp“ übernommen.
Die Baugrenzen werden geringfügig geändert.
Die GRZ und die GFZ bleiben bestehen.
Einige der als erhaltenswert festgesetzten Bäume entfallen durch die Änderung.
Bereits durch die Ausnutzung der bestehenden Baurechte ist eine Beeinträchtigung
der Bäume zu erwarten. Aufgrund der Notwendigkeit
IV Umweltbericht
Die Erstellung des Umweltberichtes erfolgt im weiteren Verfahren.
Die frühzeitige Beteiligung dient in erster Linie dazu, die umweltrelevanten
Informationen und den notwendigen Untersuchungsumfang festzustellen.