Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,9 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom
15.12.2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.07.1994 (GV NRW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV
NRW, S. 498) vom sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3.5.2005 (GV NRW, S. 463 ff.) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am ......... folgende 1. Satzung zur
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 15.12.2005 beschlossen:
I.
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 wird hinter den Worten "Nennwärmeleistung von mehr als" die Zahl "20" eingefügt.
II.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer einen geeigneten Einsteigschacht auf seinem Grundstück außerhalb des
Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der
Grundstückseigentümer nachträglich einen Einstiegschacht auf seinem Grundstück erstmals
einzubauen, wenn dieser zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einstiegschachtes außerhalb des Gebäudes
abgesehen werden. Der Einstiegschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine
Überbauung oder Bepflanzung des Einsteigschachtes ist unzulässig.