Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
09.11.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
133/2006
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB II Haushalt / Schulen / Jugend
Auskunft erteilt:
Herr Kollmann
Telefon:
05208/991-202
Datum:
24. November 2009
Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Anpassung an die neue Rechtsprechung
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
26.10.2006
Rat
09.11.2006
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 20.12.2002
besteuert Spielautomaten in Spielhallen und Gastwirtschaften nach der Anzahl der Apparate d.h. nach
Stückzahl.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen vom 13.04.2005 (10 C 5.04 u. a.) die Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabs bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten stark eingeschränkt. Der
Stückzahlmaßstab ist danach zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch besteht Handlungsbedarf, wenn die
Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb des Satzungsgebietes zu einer
Schwankungsbreite von mehr als 50 v. H. führen.
Der Trend in anderen Städten und Gemeinden und die Empfehlungen vom Städte- und Gemeindebund
gehen eindeutig dahin, sich vom Stückzahlmaßstab zu verabschieden. Auch in Leopoldshöhe wird die
Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes von Seiten zweier Automatenaufsteller in Zweifel gezogen. Die
Gültigkeit der Satzungsregelung zum Stückzahlmaßstab bei Gewinnspielautomaten erscheint zweifelhaft, so
dass auch die rückwirkende Änderung des Besteuerungsmaßstabs aus Rechtsgründen angezeigt ist.
Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 13.04.2005 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 15.05.2006 hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine Mustersatzung als Hilfestellung für
Kommunen zur Änderung bzw. Erlass von Vergnügungssteuersatzungen (Stand 19.07.2006) erarbeitet. Die
Mustersatzung stellt als Reaktion auf die Urteile daher nicht mehr auf den Stückzahlmaßstab ab, sondern
auf eine Regelbesteuerung nach dem Einspielergebnissen. Der Stückzahlmaßstab bei Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit kommt nur noch auf Antrag bzw. bei Nichtvorliegen manipulationssicherer Zählwerke
zum Zuge.
Aufgrund der Vorgabe in der Mustersatzung wird die Vergnügungssteuersatzung als Artikelsatzung
ausgestaltet.
Artikel 1 regelt die rückwirkende Änderung der bestehenden Satzung vom 20.12.2002, um die anhängigen
Widerspruchsverfahren zu erledigen.
-2-
Artikel 2 betrifft die Änderungen der Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.01.2007. Da nur wenige Zahlen
über Einspielergebnisse der Automaten vorliegen, werden vom Städte- und Gemeindebund keine konkreten
Prozentzahlen für den Steuersatz vorgeschlagen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer
Besteuerung von 10 v .H. der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen in etwa gehalten werden
können. Ggf. kann nach den Erfahrungen des nächsten Jahres der Steuersatz geändert werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Neufassung der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) gemäß
dem vorgelegten Entwurf zu beschließen.
In Vertretung
Lange