Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Anpassung an die neue Rechtsprechung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
09.11.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Anpassung an die neue Rechtsprechung) Beschlussvorlage (Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Anpassung an die neue Rechtsprechung)

öffnen download melden Dateigröße: 23 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 133/2006 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB II Haushalt / Schulen / Jugend Auskunft erteilt: Herr Kollmann Telefon: 05208/991-202 Datum: 24. November 2009 Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Anpassung an die neue Rechtsprechung Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 26.10.2006 Rat 09.11.2006 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 20.12.2002 besteuert Spielautomaten in Spielhallen und Gastwirtschaften nach der Anzahl der Apparate d.h. nach Stückzahl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen vom 13.04.2005 (10 C 5.04 u. a.) die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab ist danach zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch besteht Handlungsbedarf, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb des Satzungsgebietes zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 v. H. führen. Der Trend in anderen Städten und Gemeinden und die Empfehlungen vom Städte- und Gemeindebund gehen eindeutig dahin, sich vom Stückzahlmaßstab zu verabschieden. Auch in Leopoldshöhe wird die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes von Seiten zweier Automatenaufsteller in Zweifel gezogen. Die Gültigkeit der Satzungsregelung zum Stückzahlmaßstab bei Gewinnspielautomaten erscheint zweifelhaft, so dass auch die rückwirkende Änderung des Besteuerungsmaßstabs aus Rechtsgründen angezeigt ist. Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 13.04.2005 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.05.2006 hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine Mustersatzung als Hilfestellung für Kommunen zur Änderung bzw. Erlass von Vergnügungssteuersatzungen (Stand 19.07.2006) erarbeitet. Die Mustersatzung stellt als Reaktion auf die Urteile daher nicht mehr auf den Stückzahlmaßstab ab, sondern auf eine Regelbesteuerung nach dem Einspielergebnissen. Der Stückzahlmaßstab bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kommt nur noch auf Antrag bzw. bei Nichtvorliegen manipulationssicherer Zählwerke zum Zuge. Aufgrund der Vorgabe in der Mustersatzung wird die Vergnügungssteuersatzung als Artikelsatzung ausgestaltet. Artikel 1 regelt die rückwirkende Änderung der bestehenden Satzung vom 20.12.2002, um die anhängigen Widerspruchsverfahren zu erledigen. -2- Artikel 2 betrifft die Änderungen der Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.01.2007. Da nur wenige Zahlen über Einspielergebnisse der Automaten vorliegen, werden vom Städte- und Gemeindebund keine konkreten Prozentzahlen für den Steuersatz vorgeschlagen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bei einer Besteuerung von 10 v .H. der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen in etwa gehalten werden können. Ggf. kann nach den Erfahrungen des nächsten Jahres der Steuersatz geändert werden. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) gemäß dem vorgelegten Entwurf zu beschließen. In Vertretung Lange