Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
09.11.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe
(Vergnügungssteuersatzung)
vom ...................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV. NRW.
2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den
Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in
seiner Sitzung vom ............................ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20.12.2002 wird wie folgt geändert:
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Steuererhebung
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( § 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
höchstens 150,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( § 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des Einspielergebnisses
höchstens 50,00 Euro
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200,00 Euro
-1-
(2)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerzahler verpflichtet, die Steuer
selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung ist für die einzelnen Berechnungszeiträume (Kalendervierteljahre) nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken bis spätestens
zu dem von der Gemeinde festzusetzenen Termin einzureichen und die errechnete
Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme
der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen.
(3)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig ein oder mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht
nicht angezeigt zu werden.
Artikel 2
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe (Vergnügungssteuersatzung) vom 20.12.2002 wie wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1.
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2.
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3.
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-;
4.
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5.
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
-2-
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1.
Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2.
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie
von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3.
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach §
11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4.
das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1
Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§4
Erhebungsformen
(1)
Die Steuer wird erhoben als
1.
Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2.
Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(2)
Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3)
Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters
und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann
erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die
Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§5
Eintrittskarten
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als
Eintrittskarten gelten, auszugeben.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf
Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
-3-
(3)
Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten
oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der
Gemeinde Leopoldshöhe vorzulegen.
(4)
Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Gemeinde Leopoldshöhe auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Leopoldshöhe binnen 7
Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen,
wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
(2)
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für
die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer
Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3)
Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
(4)
Die Gemeinde Leopoldshöhe kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der
ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§7
Nach dem Spielumsatz
(1)
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6
v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2)
Der Spielumsatz ist der Gemeinde Leopoldshöhe spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Gemeinde Leopoldshöhe kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§8
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1)
Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des
benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
-4-
(2)
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im
Freien beträgt die Pauschsteuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene
zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag,
wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3)
Die Gemeinde Leopoldshöhe kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§9
Nach der Roheinnahme
(1)
Die Pauschsteuer ist , soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8, 10 und 10a
festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22
v.H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2)
Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Leopoldshöhe spätestens 7 Werktage nach
der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind
die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Die Gemeinde Leopoldshöhe kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§ 10
Steuererhebung
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( § 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10,0 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( § 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10,0 v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
-5-
200,00 Euro
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als
ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig ein oder mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger
Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.
Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3
braucht nicht angezeigt zu werden.
§ 10a
Abweichende Besteuerung
(1)
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen
nach § 4 eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte erfolgen.
(2)
Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
150,00Euro
50,00 Euro
Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
(3)
35,00 Euro
25,00 Euro
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 lit. a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische
und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben,
200,00 Euro.
§ 10b
Verfahren bei abweichender Besteuerung
(1)
Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 10 a ist bis spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen.
(2)
Die abweichende Besteuerung hat solange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der
Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute
Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden
Kalenderjahres zulässig.
(3)
Betreibt ein Halter in der Gemeinde Leopoldshöhe mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.
-6-
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1)
Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Leopoldshöhe anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2)
Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen
innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.
Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach §§ 10 und
10 a mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§13
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag
zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet
werden .
(2)
Die Vergnügungssteuer die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(4)
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(5)
Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind die Steueranmeldungen
nach Abs. 3 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen,
die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende
Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen.
-7-
§ 14
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift
des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Steuerschätzung
Soweit die Gemeinde Leopoldshöhe die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 16
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1.
2.
3.
4.
§ 5 Abs. 1:
§ 5 Abs. 2:
§ 5 Abs. 3:
§ 5 Abs. 4:
5.
6.
7.
8.
§ 5 Abs. 5:
§ 7 Abs. 2:
§ 9 Abs. 2:
§ 10 Abs. 4:
9.
§ 11 Abs. 1:
10.
11.
§ 13 Abs. 3:
§ 13 Abs. 5:
Ausgabe von Eintrittskarten
Hinweis auf die Eintrittspreise
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen
Eintrittskarten
Abrechnung der Eintrittskarten
Erklärung des Spielumsatzes
Erklärung der Roheinnahmen
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
Einreichung der Steueranmeldung
Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Änderungsatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Änderungssatzung (Artikel 2) zum 01. Januar 2007 in Kraft.
-8-