Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
91 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
27.05.11, 04:08
Aktualisiert
27.05.11, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Bericht
der Heimaufsicht
gemäß § 16 Abs. 3
Wohn- und Teilhabegesetz
für die Jahre 2009 und 2010
Inhalt
I.
Einführung des Landesheimrechts
3
II.
Heimaufsicht im Kreis Euskirchen
5
III.
Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen
8
IV.
Mitwirkung und Mitbestimmung
11
V.
Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht
in den Jahren 2009 und 2010
12
1.
Überwachung nach § 18 WTG
12
2.
Beschwerden
16
3.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
17
4.
Beratungen nach § 14 und § 19 WTG
17
5.
Sonstiges
20
VI.
Ausblick
21
Anlage
23
Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem
Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen
2
I.
Einführung des Landesheimrechts
Zum 10.12.2008 ist das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in
Einrichtungen
-
Wohn-
und
Teilhabegesetz
(WTG)
-
mit
seiner
Durchführungsverordnung (WTG-DVO) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber
das Bundesheimgesetz durch ein eigenes Landesrecht ersetzt.
Ziel des WTG ist, dass Menschen in Betreuungseinrichtungen, d.h. „Heime“ der
Behindertenhilfe und der Altenhilfe
darauf vertrauen können, dass sie sich in „gute Hände“ begeben haben und
gut versorgt werden,
möglichst selbst bestimmt wohnen und am Leben in der Gesellschaft teilhaben
können.
Das Leben in einer Betreuungseinrichtung soll der Lebenswirklichkeit behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen entsprechen.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Heimgesetz (bisheriges Bundesrecht)
sind nachfolgend aufgeführt:
Umwandlung von einer Selbstverwaltungsaufgabe zu einer Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung
Damit sollten bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und eine künftige
einheitliche Rechtsanwendung aller Heimaufsichten in NRW erreicht werden.
Oberste Fachaufsicht der Heimaufsichtsbehörden ist seither das zuständige
Ministerium des Landes NRW für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
(MGEPA).
Berücksichtigung von bzw. Abgrenzung zu alternativen Wohnformen
Die Regelungen, welche Wohnform vom Landesheimrecht erfasst wird und damit
den Anforderungen des WTG genügen muss, sind klarer bestimmt. Tagespflege- und
Nachtpflegeeinrichtungen unterliegen nicht mehr der Überwachung durch die
3
Heimaufsicht. So genannte "neue Wohnformen", wie z.B. ambulant betreute
Wohngemeinschaften, können sich vom WTG unter bestimmten Voraussetzungen
abgrenzen; manche Formen des Betreuten Wohnens jedoch, die zuvor vom
Heimrecht unberührt waren, können nun in den Geltungsbereich des WTG fallen.
Stärkung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Eine der wesentlichen und umfassenden Änderungen gegenüber dem früheren
Heimgesetz ist die Einführung von Mitbestimmungsrechten und die Stärkung der
Mitwirkung in den Einrichtungen. Bewohnerrechte finden in höherem Maße
Berücksichtigung, z.B. durch gezielte Vorgaben für ein Beschwerdeverfahren, die
Ausweitung von Informationspflichten der Betreiber und die Gewährleistung
größtmöglicher Selbstbestimmung und Individualität.
Reduzierung der Anzeigepflichten für den Einrichtungsträger
Zugleich
wurden
im
Sinne
eines
Bürokratieabbaus
die
umfangreichen
Anzeigepflichten der Einrichtungsbetreiber auf einige wesentliche reduziert.
Anpassung der Forderung zur Wohnqualität an das geltende Landesrecht
Für Pflegeeinrichtungen wird hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen auf das
geltende
Landesrecht
(Landespflegegesetz
mit
seiner
Allgemeinen
Förderpflegeverordnung) verwiesen.
Wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich unangekündigt
Im Gegensatz zum Heimgesetz, in welchem es im Ermessen der Heimaufsicht lag,
ob Prüfungen / Begehungen angemeldet oder unangemeldet erfolgten, ist nun im
WTG einheitlich geregelt, dass wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich nicht
angekündigt werden sollen.
Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen werden veröffentlicht
Zur Schaffung einer umfassenden Transparenz sollen die Prüfergebnisse künftig
veröffentlicht werden.
4
II.
Heimaufsicht im Kreis Euskirchen
Die
Heimaufsicht
ist
die
zuständige
Behörde
zur
Überwachung
von
Betreuungseinrichtungen. Das sind solche Einrichtungen, in denen für Bewohner ein
gewisses Maß an struktureller Abhängigkeit besteht. Darunter fallen vor allem Altenund Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für erwachsene behinderte Menschen.
Zentrale Aufgabe der Heimaufsicht nach dem WTG ist es, darauf hinzuwirken, dass
die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in
Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Dazu sieht das WTG die Information und Beratung der Bewohnerinnen und
Bewohner
und
deren
Angehörige
und
Betreuer,
der
Mitwirkungs-
und
Mitbestimmungsgremien sowie der Einrichtungsbetreiber vor. Als Ordnungsbehörde
überprüft die Heimaufsicht, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der
unter den Geltungsbereich des WTG fallenden Betreuungseinrichtungen von diesen
erfüllt werden.
Im Einzelnen stellen sich die Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht wie folgt dar:
Überwachung von Betreuungseinrichtungen (§ 18 WTG) durch
- Regelprüfungen
- Anlassprüfungen
Beratung (§ 19 WTG) von Einrichtungsbetreibern bei festgestellten Mängeln
Ordnungsbehördliches Einschreiten (§ 19 WTG) durch
- Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder
drohenden
Beeinträchtigungen
für
Bewohner;
zur
Untersagung
der
Aufnahme weiterer Bewohner)
- Erteilung eines Beschäftigungsverbots für Mitarbeiter einer Einrichtung
- Untersagung des Betriebes einer Betreuungseinrichtung
- Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 21 WTG)
Beratung (§ 14 WTG) von Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte
und Pflichten der Betreiber und Bewohner
Beratung
(§
14
WTG)
von
Personen
Betreuungseinrichtung betreiben wollen
5
und
Trägern,
die
eine
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 17 WTG), wie
- Landesverbände der Pflegekassen
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
- Träger der Sozialhilfe
Koordinierungsfunktion
beim
Vollzug
aller
Rechtsvorschriften,
die
in
Betreuungseinrichtungen angewandt werden (§ 15 Abs. 2 WTG)
Zusätzliche Tätigkeiten, wie
- Informationsveranstaltungen in Betreuungseinrichtungen für z.B. Angehörige
und Betreuer
- Mitwirkung in Arbeitskreisen
- Öffentlichkeitsarbeit
Organisatorisch ist die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen unverändert der
Abteilung 50 - Soziales zugehörig und mit zwei Vollzeitstellen des gehobenen
nichttechnischen
Verwaltungsdienstes
besetzt.
Es
besteht
eine
enge
Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wodurch Beratungen von
Bewohnern, Angehörigen, Betreuern und Einrichtungsbetreibern auch in den
Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers hineinwirken können. Bei der Planung
der Schaffung neuer Einrichtungen erstreckt sich der Beratungsaufwand der
Heimaufsicht
nicht
nur
auf
die
Vorschriften
des
WTG
und
seiner
Durchführungsverordnung, sondern auch auf die baulichen und funktionalen
Vorgaben des Landespflegegesetzes NW.
Für alle Fachfragen hinsichtlich Hygieneanforderungen, Infektionsschutz und
Arzneimittelsicherheit erfolgt eine entsprechende Erörterung mit den zuständigen
Mitarbeitern der Abteilungen Gesundheit und Lebensmittelüberwachung. Auch bei
baurechtlichen Fragen ist ein Austausch mit der dafür zuständigen Fachabteilung
sowohl des Kreises Euskirchen als auch des Landschaftsverbandes Rheinland
gewährleistet.
Zur
fachlichen
Beurteilung
der
pflegerischen
und
sozialen
Betreuung
in
Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen werden in der Regel unabhängige
Fachgutachter, welche auf Honorarbasis beauftragt werden, zu den Prüfungen
6
herangezogen.
In
den
Jahren
2009
und
2010
kamen
dabei
zwei
Pflegegutachterinnen für Alten- und Pflegeheime und ein Fachgutachter für
Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Einsatz.
Ansprechpartner der Heimaufsicht
Claudia Schneidereit
Werner Schulz
Tel.:
02251 – 15 553
Tel.:
02251 – 15 543
Fax:
02251 – 15 917
Fax:
02251 – 15 917
@:
claudia.schneidereit@kreis-
@:
werner.schulz@kreis-
euskirchen.de
euskirchen.de
Kreis Euskirchen
- Der Landrat Abt. 50 - Soziales Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
www.kreis-euskirchen.de
7
III.
Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und
Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen
Der aktuelle Bestand an Betreuungseinrichtungen, die der Überwachung durch die
Heimaufsicht unterliegen, beläuft sich derzeit auf insgesamt 51 (Stand: 31.12.2010).
Es handelt sich dabei um:
29
vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen
4
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
1
Hospiz
8
Einrichtungen für geistig behinderte Menschen
9
Einrichtungen für psychisch behinderte Menschen
(Sozialtherapeutische Einrichtungen)
In allen Alten- und Pflegeeinrichtungen werden insgesamt 2138 Bewohnerplätze
vorgehalten, die sich wie folgt gliedern:
Plätze in Alten- und Pflegeeinrichtungen
Anzahl
vollstationäre
Plätze
311
davon
separate
Kurzzeitpflege
6
Kurzzeitpflege
insgesamt
0
davon
eingestreute
Kurzzeitpflege
4
217
0
12
0
12
0
0
0
0
0
311
0
10
0
10
0
0
0
0
0
30
0
12
0
12
Mechernich
582
12
37
0
37
Nettersheim
89
0
2
10
12
Schleiden
222
0
13
10
23
Weilerswist
122
0
2
0
2
Zülpich
254
0
5
13
18
Gesamt
2138
12
97
39
136
Gemeinde
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
davon
Hospiz
8
10
In Einrichtungen für geistig behinderte Menschen stehen derzeit 284 Plätze zur
Verfügung:
Plätze in Einrichtungen für geistig behinderte Menschen
Gemeinde
Bad Münstereifel
Anzahl
vollst. Plätze
0
Blankenheim
0
Dahlem
0
Euskirchen
89
Hellenthal
0
Kall
60
Mechernich
0
Nettersheim
0
Schleiden
48
Weilerswist
24
Zülpich
63
Gesamt
284
Sozialtherapeutische Einrichtungen weisen im Kreis Euskirchen insgesamt 349
Bewohnerplätze auf:
Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen
Gemeinde
Bad Münstereifel
Anzahl
vollst. Plätze
118
Blankenheim
0
Dahlem
0
Euskirchen
22
Hellenthal
0
Kall
0
Mechernich
130
Nettersheim
0
Schleiden
0
Weilerswist
0
Zülpich
79
Gesamt
349
9
In den Berichtsjahren 2009 und 2010 wurden zwei Alten- und Pflegeeinrichtungen
neu errichtet und am 01.04. bzw. 01.05.2010 in Betrieb genommen. Es handelt sich
dabei um eine Einrichtung in Mechernich mit 65 Plätzen und eine demenzspezialisierte Pflegeeinrichtung mit 20 Plätzen in Kall.
Eine
Pflegeeinrichtung
hat
Ende
2009
den
Betrieb
aufgegeben.
Andere
Einrichtungen wurden ebenfalls geschlossen, deren Plätze aber bereits bestehenden
Einrichtungen des gleichen Trägers zugeschlagen, so dass tatsächlich lediglich die
Aufgabe des alten Gebäudes erfolgte.
Derzeit befinden sich fünf neu entstehende Pflegeeinrichtungen in der Bauphase und
werden voraussichtlich in 2011, ggf. Anfang 2012 eröffnen:
eine
Pflegeeinrichtung
in
Bad
Münstereifel
mit
80
vollstationären
Bewohnerplätzen sowie Appartements für Betreutes Wohnen
eine Pflegeeinrichtung in Euskirchen mit 66 vollstationären und eine dieser
baulich
angebundenen
demenz-spezialisierten
Einrichtung
mit
24
vollstationären Bewohnerplätzen sowie einer Tagespflegeeinrichtung und
Betreutem Wohnen
eine Pflegeeinrichtung in Hellenthal mit 75 vollstationären Bewohnerplätzen,
einer Tagespflegeeinrichtung und Appartements für Betreutes Wohnen
eine Pflegeeinrichtung in Dahlem mit 56 vollstationären Bewohnerplätzen
ein Hospiz in Euskirchen mit 10 Plätzen.
Der Heimaufsicht und dem Sozialhilfeträger liegen weitere Planungen von Investoren
und Betreibern vor, die im Kreis Euskirchen Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen
der Eingliederungshilfe neu errichten sowie bestehende Einrichtungen umbauen oder
modernisieren wollen.
10
IV. Mitwirkung und Mitbestimmung
Eine
besondere
Intention
des
WTG
besteht
darin,
den
Bewohnern
von
Betreuungseinrichtungen wirksameren Einfluss auf die Dinge zu ermöglichen, die
ihren Alltag ausmachen.
Dazu zählen insbesondere die Speisenversorgung, die
Freizeitgestaltung und die inhaltliche Formulierung der Hausordnung. Daher hat der
Gesetzgeber explizit für diese Bereiche erstmals ein Mitbestimmungsrecht
eingeführt, welches ein hohes Maß an Entscheidungsbefugnis für die Bewohner
gewährleistet.
Im Unterschied zur Mitbestimmung ist unter Mitwirkung das Recht zu verstehen, in
bestimmten Angelegenheiten informiert und angehört bzw. beraten zu werden. Dazu
zählen u.a. Vertragsänderungen, Änderung der Kostensätze, Veränderungen des
Betriebs, der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung, umfassende Bau- und
Instandsetzungsmaßnahmen, Unterkunft und Betreuung.
Die Bewohnerinteressen sollen durch einen Beirat vertreten werden, der unter
Beachtung
der
gesetzlich
Betreuungseinrichtung
geregelten
gewählt
wird.
Vorgaben
Kann
von
trotz
den
Bewohnern
Unterstützung
durch
der
die
Einrichtungsleitung kein Beirat gewählt werden, bestellt die Heimaufsichtsbehörde
ein Vertretungsgremium. Dieses besteht aus Angehörigen und/oder Betreuern und
hat die gleichen Recht und Pflichten wie der Beirat. Wenn auch die Bestellung eines
Vertretungsgremiums
nicht
zustande
kommt,
muss
die
Heimaufsicht
eine
Vertrauensperson bestellen, die die Aufgaben eines Beirates wahrnimmt.
Zum 31.12.2010 verfügen die Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen zu ca.
80 % über gewählte Beiräte. In jeweils ca. 10 % der Einrichtungen ist ein
Vertretungsgremium oder eine Vertrauensperson durch die Heimaufsicht bestellt
worden.
Das Engagement der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsgremien fällt in den
Betreuungseinrichtungen sehr unterschiedlich aus. Es zeichnet sich deutlich ab, dass
in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder in Pflegeeinrichtungen mit nur sehr
geringem Anteil demenziell Erkrankter Bewohnerrechte eher wahrgenommen und
diskutiert werden. Aufgrund von Alter und Gesundheitszustand ist jedoch in vielen
Fällen nur eine geringe Belastbarkeit der Beiräte möglich.
11
V.
Überwachung und Beratung durch die Heimaufsicht in
den Jahren 2009 und 2010
1.
Nach
Überwachung nach § 18 WTG
der
gesetzlichen
Vorgabe
des
§
18
Abs.
1
WTG
werden
Betreuungseinrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen
überwacht. Wiederkehrende Prüfungen sollen grundsätzlich mindestens einmal im
Jahr und in jedem Fall unangemeldet durchgeführt werden.
In den Berichtsjahren 2009 und 2010 erfolgten insgesamt 57 Begehungen in Altenund Pflegeeinrichtungen. Hier waren auch anlassbezogene Überprüfungen aufgrund
von Beschwerden, Anzeigen oder Hinweisen notwendig. Im Gegensatz dazu ergab
sich bei keiner Behinderten- oder Sozialtherapeutischen Einrichtung ein besonderer
Anlass zu Überprüfung. Alle 27 Begehungen dieser Einrichtungen wurden lediglich
im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durchgeführt.
Begehungen nach § 18 WTG
2009
2010
Gesamt
Pflegeeinrichtungen
Regelbegehung
13
20
33
Anlassbezogene Begehung
13
11
24
Begehungen
Pflegeeinrichtungen gesamt
26
31
57
6
8
14
6
7
13
38
46
84
Begehungen
Behinderteneinrichtungen
gesamt
Begehungen
Sozialtherapeutische
Einrichtungen gesamt
Begehungen insgesamt
12
Drei der vier Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen sind baulich und
räumlich an die Haupteinrichtung angebunden und wurden aus diesem Grund bei der
Begehung der Dauerpflegeeinrichtung mit geprüft. Diese Prüfungen sind in der oben
stehenden Tabelle nicht zusätzlich aufgeführt.
Regelbegehungen sollen grundsätzlich
einmal
jährlich
in
jeder
Einrichtung
durchgeführt werden. In 2009 und 2010 wurde von dieser Vorgabe aus folgenden
Gründen abgewichen:
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat in diesen Jahren
vermehrt eigene Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen durchgeführt. In
vielen Fällen hat die Heimaufsicht daher auf eine Regelbegehung verzichtet,
um Doppelprüfungen weitestgehend zu vermeiden. 2009 fand dieser Verzicht
bei 17, in 2010 bei 7 Pflegeeinrichtungen statt.
Eine Pflegeeinrichtung wurde Mitte des Jahres 2010 erst eröffnet und in
diesem Jahr noch nicht regulär geprüft.
Darüber hinaus konnten trotz halbjährlicher Vorausplanungen in 2009 fünf
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und eine Pflegeeinrichtung nicht regulär
geprüft werden. In 2010 waren es noch drei Pflegeeinrichtungen und zwei
sozialtherapeutische Einrichtungen, in denen zeit- und aufwandsbedingt keine
Regelprüfung durchgeführt werden konnte.
Prüfablauf
Die Einrichtungen wurden daraufhin überprüft, ob sie die im Gesetz definierten
Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung erfüllen. Für ein
einheitliches Vorgehen hat das zuständige Ministerium Ende 2009 den landesweit
einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen in
Kraft gesetzt. Dieser ist die Grundlage für die nach § 18 WTG vorgeschriebenen
Prüfungen und wird seitdem auch von der Heimaufsicht des Kreises Euskirchen
angewandt.
Der Rahmenprüfkatalog ist in acht Kategorien aufgeteilt, welche die Auswahl der
Betreuungseinrichtung, die Wohnqualität der Einrichtung und der Zimmer, die
Verpflegung, das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung, die personelle
13
Ausstattung, die pflegerische und soziale Betreuung sowie die Bewohnerrechte und
Kundeninformation umfassen. In jeder Kategorie ist eine unterschiedliche Anzahl von
Einzelfragen und Vertiefungsfragen vorgegeben, die der Leitfaden der Prüfung sind.
Anhand von Bewohnergesprächen wird auch der "Wohlfühlfaktor" in der Einrichtung
hinterfragt.
Am
Ende
einer
jeden
Kategorie
wird
in
einem
Fazit
eine
zusammenfassende Stärken-Schwächen-Analyse der Einrichtung vorgenommen und
es werden ggf. Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Der Prüfbogen ist ein verwaltungsinternes Arbeitsinstrument zur Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen durch die Heimaufsicht und stellt
somit auch das Protokoll der Begehung dar. Das daraus resultierende Ergebnis wird
dem Einrichtungsbetreiber in Form eines separaten Prüfberichts zugestellt. Wurden
bei der Begehung Mängel festgestellt, sind diese ebenfalls im Prüfbericht
beschrieben;
daraus
abgeleitete
Maßnahmen
und
Empfehlungen
werden
abschließend formuliert.
Durch Einfügung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
NRW wurde der Heimaufsicht erstmals ermöglicht, Gebühren für ihre Tätigkeiten,
insbesondere für die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen
Prüfungen, zu erheben. Die Anwendung dieser Rechtsverordnung führte im Kreis
Euskirchen im Jahr 2010 zu einer Gebühreneinnahme von insgesamt rund 21.000 €.
Prüfergebnisse
Bei der Durchführung aller wiederkehrenden Prüfungen hat die Heimaufsicht Pflegebzw. Fachgutachter beauftragt, die die Bereiche pflegerische und soziale Betreuung
sowie in Teilen das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung in den
Betreuungseinrichtungen vor Ort begutachteten.
In nahezu allen geprüften Pflegeeinrichtungen fanden sich Mängel in der
Pflegeprozessqualität. Diese äußerten sich z.B. darin, dass in vielen Einrichtungen
noch nicht alle Expertenstandards, die Grundlage der aktuellen medizinischpflegerischen Erkenntnisse sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Auch die
Qualität der Pflegeplanungen im Hinblick auf Aktualität und Praxisrelevanz war nicht
14
immer gegeben. Dennoch konnte bei den in den Berichtsjahren durchgeführten
Prüfungen
festgestellt
werden,
dass
akute
Gefährdungen
pflegebedürftiger
Bewohner nicht vorlagen und die Bewohnerzufriedenheit in den geprüften
Pflegeeinrichtungen recht hoch ist.
In Einrichtungen für Menschen mit geistigen und psychischen Behinderungen wurde
häufig das Fehlen von Förderplanungen verzeichnet. Betreiber solcher Einrichtungen
sind gesetzlich verpflichtet, Förder- und Hilfepläne für ihre Bewohner zu führen und
umzusetzen. Hierzu bestand ein erhöhter Beratungsbedarf, dem die Heimaufsicht mit
gutachterlicher Unterstützung in vielen Gesprächen Rechnung getragen hat.
Ebenso
war
die
Arzneimittelsicherheit
nicht
in
allen
Einrichtungen
der
Eingliederungshilfe gegeben. Neben der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von
Medikamenten mangelte es in mancher Einrichtung an der Vorlage ärztlicher
Verordnungen und/oder an nachvollziehbarer Dokumentation.
In einigen Einrichtungen war augenscheinlicher Renovierungsbedarf vorhanden, der
dem Sicherheitsbedürfnis der Bewohner zuwider lief. Hier war es notwendig,
Maßnahmen anzuordnen, die kurzfristig umgesetzt werden mussten.
Auch die Bewohner von Behinderten- und sozialtherapeutischen Einrichtungen
äußerten auf Befragen eine hohe Zufriedenheit.
Mängel in der personellen Ausstattung waren in den Berichtsjahren 2009 und 2010
insbesondere bei Pflegeeinrichtungen zunehmend feststellbar. Die im WTG
vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens
50
%
konnte
in
einigen
Einrichtungen nicht erreicht werden.
Während die Einrichtungen der Eingliederungshilfe immer noch recht gut mit
Fachkräften
wie
Sozialpädagogen,
Erzieher,
Heilerziehungspfleger
und
Arbeitstherapeuten ausgestattet sind, zeichnet sich bei den Pflegeeinrichtungen ein
deutlicher Fachkräftemangel ab. Pflegeberufe verlieren immer mehr an Attraktivität,
sind aber bei gleichzeitiger Zunahme pflegebedürftiger Personen notwendiger denn
je.
Unabhängig
von
der
Art
der
Betreuungseinrichtung
war
während
der
wiederkehrenden Prüfungen auffällig, dass die Heimaufsicht als Beratungs- und
Beschwerdestelle den meisten Bewohnern nicht oder nicht ausreichend bekannt war.
15
Daher wurden die Betreiber aufgefordert, in ihrer Einrichtung an zentraler Stelle
einen Aushang anzubringen, aus dem die Erreichbarkeit der Heimaufsicht deutlich
hervorgeht.
2.
Beschwerden
Anlassprüfungen wurden in der Regel ausgelöst durch Beschwerden und Hinweise
von Bewohnern der Betreuungseinrichtungen, deren Angehörigen oder Betreuern. In
selteneren Fällen führten auch Auskünfte von Mitarbeitern oder ehemaligen
Mitarbeitern einer Einrichtung zu Anlassprüfungen.
Einige Beschwerden konnten durch klärende Gespräche unmittelbar ausgeräumt
werden. Überwiegend wurde jedoch eine unangekündigte Überprüfung vor Ort
durchgeführt.
Beschwerden
2009
2010
Gesamt
Pflegeeinrichtungen
- begründet
8
7
15
- unbegründet
7
9
16
15
16
31
0
0
0
0
0
0
15
16
31
Beschwerden
Pflegeeinrichtungen gesamt
Beschwerden
Behinderteneinrichtungen
gesamt
Beschwerden
Sozialtherapeutische
Einrichtungen gesamt
Beschwerden insgesamt
Auffällig
ist,
dass
im
Berichtszeitraum
lediglich
Beschwerden
hinsichtlich
Pflegeeinrichtungen geäußert wurden. Diese bezogen sich zumeist auf die Pflege-
16
und Betreuungsqualität, auf den Umgang mit Bewohnern, auf die personelle Situation
und auf organisatorische Mängel.
Viele dieser Beschwerden stellten sich nach Überprüfung durch die Heimaufsicht als
unbegründet oder nur teilweise begründet heraus. Dies mag auch an der Tatsache
liegen, dass es sich bei einer solchen Überprüfung immer um eine Momentaufnahme
handelt und nur das bewertet werden kann, was sich der Heimaufsicht im Augenblick
der Begehung darbietet. Somit können die geäußerten Vorwürfe auch bei
unangekündigten Überprüfungen oft nicht bestätigt werden.
Waren Beschwerden begründet oder auch nur zum Teil begründet, erfolgte immer
eine Beratung der Einrichtungsvertreter.
3.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Im Wohn- und Teilhabegesetz ist - wie auch im früheren Heimgesetz - der Grundsatz
"Beratung vor Anordnung" verankert. Er stellt die beratende Funktion vor die
ordnungsbehördlichen Befugnisse und Eingriffsrechte der Heimaufsicht.
Im Berichtszeitraum 2009/2010 waren ordnungsbehördliche Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung, Beschäftigungsverbote, Untersagungen und Bußgeldverfahren
nicht erforderlich. Aufgetretene Mängel wurden nach eingehender Beratung von den
Betreuungseinrichtungen behoben oder es wurden entsprechende Maßnahmen zur
sukzessiven Mängelbeseitigung umgesetzt.
Lediglich in einem Fall musste in 2010 eine Verfügung erlassen werden, um die
Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner durchzusetzen (zeitlich befristeter
Aufnahmestopp). Diese Handlung war aufgrund eines vorübergehenden akuten
Personalmangels in einer Betreuungseinrichtung erforderlich. Dadurch wurde die
Gefahr einer nicht mehr adäquaten Versorgung der Bewohner abgewendet.
4.
Beratungen nach § 14 und § 19 WTG
In den Berichtsjahren 2009 und 2010 wurden insgesamt 176 Beratungsgespräche
geführt. Ratsuchende waren vor allem Einrichtungsvertreter sowie Investoren und
Personen, die beabsichtigen, eine Betreuungseinrichtung zu betreiben.
17
Reine Beratungsgespräche von Bewohnern und Angehörigen bzw. Betreuern,
welche nicht im Rahmen von Beschwerden erfolgten, fanden nur selten statt. Dies ist
darin begründet, dass Bewohner, Angehörige und Betreuer vorwiegend einen
konkreten Sachverhalt vortragen, der in aller Regel zu einer anlassbezogenen
Überprüfung führt. Dabei wird dieser Personenkreis selbstverständlich umfassend
beraten; diese Beratungen sind jedoch in der unten stehenden Übersicht nicht mehr
aufgeführt, sondern finden im Abschnitt "Beschwerden" Berücksichtigung.
Auch die während und unmittelbar nach einer wiederkehrenden Prüfung einer
Einrichtung immer erfolgende Mängelberatung ist hier nicht nochmals separat
aufgeführt. Lediglich Mängelberatungen, die über diese Begehungen hinaus
durchgeführt wurden, finden sich in der Übersicht.
Beratungen nach § 14 WTG (allgemeine Beratung) und § 19 WTG (Mängelberatung)
2009
2010
Gesamt
Bewohner
1
1
2
Angehörige / Betreuer
7
2
9
Einrichtungsbetreiber / Träger
53
52
105
Zukünftige Betreiber / Träger
35
25
60
Gesamt
96
80
176
Davon Bauberatungen nach § 14 WTG
2009
2010
Gesamt
Planungen neuer
Einrichtungen
35
25
60
Umplanung/Modernisierung
bestehender Einrichtungen
11
31
42
46
56
102
Planungen gesamt
18
Von allen 176 Beratungen waren 102 Bauberatungen, die sich wiederum auf die
Planung neuer Einrichtungen wie auch auf die Umplanung und Modernisierung
bestehender Einrichtungen bezogen.
Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratungen durch die Heimaufsicht sind aus den
folgenden Diagrammen ersichtlich. Da der Fokus der Begehungen in 2009 vor allem
auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Barbeträge der Bewohner lag,
war der Beratungsbedarf zu diesem Thema recht hoch. Auch Beratungen zur
personellen Situation in den Einrichtungen erfolgten relativ oft und setzten sich im
Jahr 2010 fort.
Beratungsinhalte 2009
Bauberatung
Barbeträge
Personal
Mitwirkung
Umgang mit Bewohnern
Konzeptänderung
Beratung WTG
Prüfberichte
Verlegungen
Sonstiges*
*z.B. Wäsche- und Getränkeversorgung, Belegungssituation, Hausverbot
Beratungsinhalte 2010
Bauberatungen
Personal
Qualitätsmanagement
Belegungssituation
Wohnqualität
Sonstiges*
*z.B. Verpflegung, Hygiene, Arzneimittelsicherheit, WTG, Wäscheversorgung
19
5.
Sonstiges
Im Rahmen der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit hat die Heimaufsicht in 2009
ein Informationsblatt entworfen und an alle Berufsbetreuer im Kreis Euskirchen
verschickt. Zudem wurde dieses Schriftstück an alle Interessierten herausgegeben
und liegt in der Abteilung 50 des Kreises Euskirchen öffentlich aus.
Inhaltlich befasst sich das Informationsblatt mit der Abgrenzung der Leistungen, zu
denen Pflegeheime vertraglich verpflichtet sind und solche, die für den Bewohner
kostenpflichtig sind. In enger Abstimmung mit der für den Kreis Euskirchen
zuständigen Pflegekasse IKK Nordrhein wird hier z.B. darüber informiert, wann eine
in der Einrichtung durchgeführte Fußpflege dem Bewohner zusätzlich in Rechnung
gestellt werden darf und welche Fußpflegeleistungen bereits in den Heimentgelten
enthalten ist.
Auch wird beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, dass Zwischenmahlzeiten
wie Obst und Snacks den Bewohnern von Betreuungseinrichtungen kostenlos und
jederzeit in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden müssen.
Alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen wurden in den Jahren 2009 und 2010 mittels
Rundschreiben über verschiedene Themen genereller Bedeutung informiert (z.B.
Auswirkungen verschiedener Ministerialerlasse).
Die
Heimaufsicht
wurde
Informationsveranstaltungen
im
Berichtszeitraum
und
zu
Dienstbesprechungen
manchen
in
die
Betreuungseinrichtungen eingeladen. Vor allem zu den Änderungen durch das neu
eingeführte Wohn- und Teilhabegesetz bestand der Wunsch sowohl nach genereller
Information wie auch nach individueller Beratung zur Umsetzung des Gesetzes.
Schließlich
fanden
mehrere
Sitzungen
des
Bergheimer
Arbeitskreises
der
Heimaufsichten statt, an denen teilweise auch Vertreter des zuständigen
Ministeriums teilgenommen haben. Diese Gesprächsrunden boten Gelegenheit zum
gegenseitigen Austausch, der sich in den Jahren 2009 und 2010 insbesondere auf
die Umsetzung des WTG und den Umgang mit dem Rahmenprüfkatalog bezog.
20
VI.
Ausblick
Das WTG sieht in § 20 vor, dass wesentliche Ergebnisse der Prüfungen durch die
Heimaufsicht veröffentlicht werden. Dies wird derzeit noch nicht praktiziert, da das
nunmehr zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
noch keine Rechtsverordnung erlassen hat, die die Kriterien für Art, Inhalt und Form
der Veröffentlichung bestimmt.
Vor dem Hintergrund der seit Mitte 2009 stattfindenden und kontrovers diskutierten
Veröffentlichungen der Transparenzberichte des MDK wird die Brisanz dieses
Themas deutlich. Das vom MDK angewandte Bewertungssystem wurde und wird in
der Öffentlichkeit äußerst kritisch betrachtet und war Gegenstand einiger
Klageverfahren. Umso mehr wird es bei der künftigen Veröffentlichung von
Prüfergebnissen der Heimaufsicht auf größtmögliche Rechtssicherheit ankommen.
Im Hinblick auf die im Wandel befindliche demografische Entwicklung steigt die Zahl
der pflegebedürftigen Menschen stetig an. Somit werden zukünftig auch immer mehr
Menschen auf die Leistungen stationärer Einrichtungen angewiesen sein.
Das Angebot an stationären Pflegeplätzen im Kreis Euskirchen ist umfangreich und
wird fast jährlich durch neu in Betrieb genommene Pflegeeinrichtungen erweitert.
Neu errichtete Gebäude erfüllen dabei alle baulichen Anforderungen des Wohn- und
Teilhabegesetzes wie auch des Landespflegegesetzes und seiner Verordnungen.
Die im Kreis Euskirchen teilweise bereits seit vielen Jahren bestehenden
Pflegeeinrichtungen entsprechen diesen Vorgaben weitestgehend nicht, genießen
zur Zeit jedoch noch Bestandschutz. Um aber auch über das Jahr 2018 hinaus noch
entsprechend gefördert zu werden, müssen diese Bestandseinrichtungen Ihre
Baulichkeiten dem Pflegegesetz NRW anpassen. So wird langfristig davon
auszugehen sein, dass zumindest die Pflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen
umfassend barrierefrei werden, individuelle Sanitärbereiche für die Bewohner
vorweisen,
vorwiegend
Einzelzimmer
anbieten
und
ausreichende
Gemeinschaftsflächen zur Verfügung stellen werden.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen lediglich die Einzelzimmerquote von
80 % bis zum Jahr 2018 erreicht haben. Bei anderen baulichen Vorgaben des WTG,
vor allem beim Grundsatz der Barrierefreiheit, ist es der Einrichtung überlassen, ob
21
der
Bestandschutz
durch
Instandsetzungs-
und
Modernisierungsmaßnahmen
aufgegeben oder die Einrichtung wie bisher weiter betrieben werden soll.
Insgesamt ist in den nächsten Jahren aufgrund der ungebremsten Nachfrage an
Neu- und Umbauplanungen mit einem Zuwachs von etwa 400 Pflegeplätzen im Kreis
Euskirchen zu rechnen.
Im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine Erweiterung der stationären Plätze zu
erwarten. Der Kostenträger (Landschaftsverband Rheinland) befürwortet hierbei eher
den Abbau von Plätzen zugunsten der zunehmenden Förderung ambulanter
Maßnahmen für diesen Personenkreis.
Aber auch ambulante Wohnformen können unabhängig von der leistungsrechtlichen
Einordnung dem WTG unterfallen, z.B. dann, wenn das Angebot des Wohnraums
und das der (ambulanten) Betreuungsleistung aus einer Hand kommen.
Insofern wird die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen in den nächsten Jahren einer
steigenden Anzahl von Betreuungseinrichtungen gegenüber stehen und weiterhin
ihrem Prüfungs- und Beratungsauftrag Rechnung tragen.
22
Anlage
Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und
Teilhabegesetz (WTG) unterliegen
Einrichtung
Anschrift
Bewohnerplätze
Alten- und
Pflegeeinrichtungen
1
Marienheim Haus für Senioren
Langenhecke 24, 53902 Bad Münstereifel
93
2
Seniorenheim Clemens
An der Ley 26-28, 53902 Bad Münstereifel-Iversheim
19
3
Seniorenheim Haus Hardt St.
Josef
Seniorenzentrum Otterbach
Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem
85
Otterbach 80, 53902 Bad Münstereifel
80
Kölner Str. 61, 53902 Bad Münstereifel
25
6
Senioreneinrichtung Haus
Johanna
Haus Effata
Lühbergstr. 46, 53945 Blankenheim
68
7
St. Josefstift
Hülchrath 3, 53945 Blankenheim
22
8
Clemens-Josef-Haus
Vellerhof 1, 53945 Blankenheim-Vellerhof
85
9
Aegidiushaus
Waldorfstr. 32, 53945 Blankenheim-Waldorf
42
10
Seniorenheim Dom-Esch
Bruchstr. 40-42, 53881 Euskirchen-Dom-Esch
32
11
Tuchmacherweg 2, 53879 Euskirchen
91
Moselstr. 1-3, 53879 Euskirchen
48
13
Altenzentrum TheodorRövenich-Haus der Stiftung
Marienhospital Euskirchen
Therese-Stemmler-Haus der
Stiftung Marien-Hospital
Euskirchen
Seniorenheim Haus Veybach
Emil-Fischer-Str. 1, 53879 Euskirchen
14
Senioren-Residenz Haus Rita
Talweg 18, 53925 Kall-Keldenich
10
15
EvA Pflegewohnhaus der
Stiftung ev. Altenheim Gemünd
e.V.
Barbarahof
Im Vogtpesch 1
20
Im Schmittenloch 32, 53894 Mechernich
65
4
5
12
16
17
140
Kölner Str. 29, 53894 Mechernich-Kommern
38
18
Alten- und Pflegeheim
Sonnenhof
Senioren-Wohnpark Risahöhe
Virginiastr. 35, 53894 Mechernich-Kalenberg
55
19
Haus Agnes Bertram
Gemünder Str. 64, 53894 Mechernich-Berg
119
20
Communio in Christo
Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich
153
23
21
Hospiz Stella Maris
Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich
12
22
Senioren- und Pflegeheim
Falkenhorst
Am Bruch 2, 53894 Mechernich-Kommern
52
23
Stiftung Carl Kreuser jun.
Bahnstr. 67, 53894 Mechernich
88
24
Höhenweg 2-6, 53947 Nettersheim
79
25
Pflegezentrum St. HermannJosef
Liebfrauenhof Schleiden GmbH
Vorburg 9, 53937 Schleiden
26
Altenheim Kloster Maria Hilf
Neustr. 7, 53937 Schleiden-Gemünd
27
27
Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd
83
28
Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd
AWO Altenzentrum Weilerswist
Rosenhügel 21, 53919 Weilerswist
122
29
Altenzentrum St. Elisabeth
Am Wassersportsee 1, 53909 Zülpich-Hoven
180
30
Brabenderstift im Geriatrischen
Zentrum Zülpich
Kölnstr. 12, 53909 Zülpich
61
1
Eifelhöhenklinik
Dr.-Konrad-Adenauer-Str. 1, 53947 NettersheimMarmagen
10
2
Brabenderstift im Geriatrischen
Zentrum Zülpich
Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd
Seniorenheim Haus Hardt St.
Josef
Kölnstr. 12, 53909 Zülpich
13
Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd
10
102
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
3
4
Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem
6
Behinderteneinrichtungen
1
2
3
4
5
6
7
8
1
2
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Euskirchen
Haus Hephata
Heim für Gehörlose mit
geistiger Behinderung
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Kall
Lebenshilfe HPZ
Wohnstätte Schleiden
Lebenshilfe Euskirchen
Wohnstätte Weilerswist
Lebenshilfe HPZ
Wohnstätte
Lebenshilfe HPZ
Wohnheim am Kinderheim
Sozialtherapeutische
Einrichtungen
Verein Haus Sonne Schönau
e.V. u. Außenwohngruppe
Nöthen
Kurheim Hoever
Mühlenstr. 9, 53879 Euskirchen
15
Frauenberger Str. 23, 53879 Euskirchen
14
In den Hüppen 5, 53881 Euskirchen-Stotzheim
50
Zinnstr. 13, 53925 Kall
60
Am Hähnchen 36, 53937 Schleiden
48
Zum Sportzentrum 9, 53919 Weilerswist-Großvernich
24
Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich
45
Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich
18
Trierer Str. 23, 53902 Bad Münstereifel
50
Werther Str. 57-59, 53902 Bad Münstereifel
32
24
3
Haus am Bach
Ahrstr. 20, Bad Münstereifel-Schönau
12
4
Rupperather Ring 52, 53902 Bad MünstereifelRupperath
Geschwister-Burch-Str. 7, 53881 Euskirchen
24
5
Caritas Wohnhaus Rupperath
u. Außenwohngruppe Kall
Caritas Wohnhaus Kirchheim
6
Heim St. Michael
7
Missionshaus Vussem
Prof.-Robert-Ellscheid-Weg 9, 53894 MechernichBreitenbenden
Dörriesstr. 4, 53894 Mechernich-Vussem
52
8
Drimbornshof -Der Weg- e.V.
u. Außenwohngruppe
Heimbach-Vlatten
Sozialtherapeutische
Wohnheime Marienborn
gGmbH
Oberelvenicher Str. 46, 53909 Zülpich-Rövenich
29
Luxemburger Str. 14, 53909 Zülpich
57
9
25
22
78