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Info GB (Anlage zur Info GB Info 62/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
91 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
27.05.11, 04:08
Aktualisiert
27.05.11, 04:08

Inhalt der Datei

Bericht der Heimaufsicht gemäß § 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz für die Jahre 2009 und 2010 Inhalt I. Einführung des Landesheimrechts 3 II. Heimaufsicht im Kreis Euskirchen 5 III. Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen 8 IV. Mitwirkung und Mitbestimmung 11 V. Beratung und Überwachung durch die Heimaufsicht in den Jahren 2009 und 2010 12 1. Überwachung nach § 18 WTG 12 2. Beschwerden 16 3. Ordnungsbehördliche Maßnahmen 17 4. Beratungen nach § 14 und § 19 WTG 17 5. Sonstiges 20 VI. Ausblick 21 Anlage 23 Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen 2 I. Einführung des Landesheimrechts Zum 10.12.2008 ist das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen - Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) - mit seiner Durchführungsverordnung (WTG-DVO) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber das Bundesheimgesetz durch ein eigenes Landesrecht ersetzt. Ziel des WTG ist, dass Menschen in Betreuungseinrichtungen, d.h. „Heime“ der Behindertenhilfe und der Altenhilfe š darauf vertrauen können, dass sie sich in „gute Hände“ begeben haben und gut versorgt werden, š möglichst selbst bestimmt wohnen und am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Das Leben in einer Betreuungseinrichtung soll der Lebenswirklichkeit behinderter oder pflegebedürftiger Menschen entsprechen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Heimgesetz (bisheriges Bundesrecht) sind nachfolgend aufgeführt: Umwandlung von einer Selbstverwaltungsaufgabe zu einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Damit sollten bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt und eine künftige einheitliche Rechtsanwendung aller Heimaufsichten in NRW erreicht werden. Oberste Fachaufsicht der Heimaufsichtsbehörden ist seither das zuständige Ministerium des Landes NRW für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA). Berücksichtigung von bzw. Abgrenzung zu alternativen Wohnformen Die Regelungen, welche Wohnform vom Landesheimrecht erfasst wird und damit den Anforderungen des WTG genügen muss, sind klarer bestimmt. Tagespflege- und Nachtpflegeeinrichtungen unterliegen nicht mehr der Überwachung durch die 3 Heimaufsicht. So genannte "neue Wohnformen", wie z.B. ambulant betreute Wohngemeinschaften, können sich vom WTG unter bestimmten Voraussetzungen abgrenzen; manche Formen des Betreuten Wohnens jedoch, die zuvor vom Heimrecht unberührt waren, können nun in den Geltungsbereich des WTG fallen. Stärkung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte Eine der wesentlichen und umfassenden Änderungen gegenüber dem früheren Heimgesetz ist die Einführung von Mitbestimmungsrechten und die Stärkung der Mitwirkung in den Einrichtungen. Bewohnerrechte finden in höherem Maße Berücksichtigung, z.B. durch gezielte Vorgaben für ein Beschwerdeverfahren, die Ausweitung von Informationspflichten der Betreiber und die Gewährleistung größtmöglicher Selbstbestimmung und Individualität. Reduzierung der Anzeigepflichten für den Einrichtungsträger Zugleich wurden im Sinne eines Bürokratieabbaus die umfangreichen Anzeigepflichten der Einrichtungsbetreiber auf einige wesentliche reduziert. Anpassung der Forderung zur Wohnqualität an das geltende Landesrecht Für Pflegeeinrichtungen wird hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen auf das geltende Landesrecht (Landespflegegesetz mit seiner Allgemeinen Förderpflegeverordnung) verwiesen. Wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich unangekündigt Im Gegensatz zum Heimgesetz, in welchem es im Ermessen der Heimaufsicht lag, ob Prüfungen / Begehungen angemeldet oder unangemeldet erfolgten, ist nun im WTG einheitlich geregelt, dass wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich nicht angekündigt werden sollen. Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen werden veröffentlicht Zur Schaffung einer umfassenden Transparenz sollen die Prüfergebnisse künftig veröffentlicht werden. 4 II. Heimaufsicht im Kreis Euskirchen Die Heimaufsicht ist die zuständige Behörde zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen. Das sind solche Einrichtungen, in denen für Bewohner ein gewisses Maß an struktureller Abhängigkeit besteht. Darunter fallen vor allem Altenund Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für erwachsene behinderte Menschen. Zentrale Aufgabe der Heimaufsicht nach dem WTG ist es, darauf hinzuwirken, dass die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu sieht das WTG die Information und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörige und Betreuer, der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsgremien sowie der Einrichtungsbetreiber vor. Als Ordnungsbehörde überprüft die Heimaufsicht, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb der unter den Geltungsbereich des WTG fallenden Betreuungseinrichtungen von diesen erfüllt werden. Im Einzelnen stellen sich die Tätigkeitsfelder der Heimaufsicht wie folgt dar: š Überwachung von Betreuungseinrichtungen (§ 18 WTG) durch - Regelprüfungen - Anlassprüfungen š Beratung (§ 19 WTG) von Einrichtungsbetreibern bei festgestellten Mängeln š Ordnungsbehördliches Einschreiten (§ 19 WTG) durch - Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder drohenden Beeinträchtigungen für Bewohner; zur Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner) - Erteilung eines Beschäftigungsverbots für Mitarbeiter einer Einrichtung - Untersagung des Betriebes einer Betreuungseinrichtung - Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 21 WTG) š Beratung (§ 14 WTG) von Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte und Pflichten der Betreiber und Bewohner š Beratung (§ 14 WTG) von Personen Betreuungseinrichtung betreiben wollen 5 und Trägern, die eine š Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 17 WTG), wie - Landesverbände der Pflegekassen - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) - Träger der Sozialhilfe š Koordinierungsfunktion beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden (§ 15 Abs. 2 WTG) š Zusätzliche Tätigkeiten, wie - Informationsveranstaltungen in Betreuungseinrichtungen für z.B. Angehörige und Betreuer - Mitwirkung in Arbeitskreisen - Öffentlichkeitsarbeit Organisatorisch ist die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen unverändert der Abteilung 50 - Soziales zugehörig und mit zwei Vollzeitstellen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes besetzt. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wodurch Beratungen von Bewohnern, Angehörigen, Betreuern und Einrichtungsbetreibern auch in den Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers hineinwirken können. Bei der Planung der Schaffung neuer Einrichtungen erstreckt sich der Beratungsaufwand der Heimaufsicht nicht nur auf die Vorschriften des WTG und seiner Durchführungsverordnung, sondern auch auf die baulichen und funktionalen Vorgaben des Landespflegegesetzes NW. Für alle Fachfragen hinsichtlich Hygieneanforderungen, Infektionsschutz und Arzneimittelsicherheit erfolgt eine entsprechende Erörterung mit den zuständigen Mitarbeitern der Abteilungen Gesundheit und Lebensmittelüberwachung. Auch bei baurechtlichen Fragen ist ein Austausch mit der dafür zuständigen Fachabteilung sowohl des Kreises Euskirchen als auch des Landschaftsverbandes Rheinland gewährleistet. Zur fachlichen Beurteilung der pflegerischen und sozialen Betreuung in Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen werden in der Regel unabhängige Fachgutachter, welche auf Honorarbasis beauftragt werden, zu den Prüfungen 6 herangezogen. In den Jahren 2009 und 2010 kamen dabei zwei Pflegegutachterinnen für Alten- und Pflegeheime und ein Fachgutachter für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Einsatz. Ansprechpartner der Heimaufsicht Claudia Schneidereit Werner Schulz Tel.: 02251 – 15 553 Tel.: 02251 – 15 543 Fax: 02251 – 15 917 Fax: 02251 – 15 917 @: claudia.schneidereit@kreis- @: werner.schulz@kreis- euskirchen.de euskirchen.de Kreis Euskirchen - Der Landrat Abt. 50 - Soziales Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen www.kreis-euskirchen.de 7 III. Betreuungseinrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes im Kreis Euskirchen Der aktuelle Bestand an Betreuungseinrichtungen, die der Überwachung durch die Heimaufsicht unterliegen, beläuft sich derzeit auf insgesamt 51 (Stand: 31.12.2010). Es handelt sich dabei um: š 29 vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen š 4 Kurzzeitpflegeeinrichtungen š 1 Hospiz š 8 Einrichtungen für geistig behinderte Menschen š 9 Einrichtungen für psychisch behinderte Menschen (Sozialtherapeutische Einrichtungen) In allen Alten- und Pflegeeinrichtungen werden insgesamt 2138 Bewohnerplätze vorgehalten, die sich wie folgt gliedern: Plätze in Alten- und Pflegeeinrichtungen Anzahl vollstationäre Plätze 311 davon separate Kurzzeitpflege 6 Kurzzeitpflege insgesamt 0 davon eingestreute Kurzzeitpflege 4 217 0 12 0 12 0 0 0 0 0 311 0 10 0 10 0 0 0 0 0 30 0 12 0 12 Mechernich 582 12 37 0 37 Nettersheim 89 0 2 10 12 Schleiden 222 0 13 10 23 Weilerswist 122 0 2 0 2 Zülpich 254 0 5 13 18 Gesamt 2138 12 97 39 136 Gemeinde Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen Hellenthal Kall davon Hospiz 8 10 In Einrichtungen für geistig behinderte Menschen stehen derzeit 284 Plätze zur Verfügung: Plätze in Einrichtungen für geistig behinderte Menschen Gemeinde Bad Münstereifel Anzahl vollst. Plätze 0 Blankenheim 0 Dahlem 0 Euskirchen 89 Hellenthal 0 Kall 60 Mechernich 0 Nettersheim 0 Schleiden 48 Weilerswist 24 Zülpich 63 Gesamt 284 Sozialtherapeutische Einrichtungen weisen im Kreis Euskirchen insgesamt 349 Bewohnerplätze auf: Plätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen Gemeinde Bad Münstereifel Anzahl vollst. Plätze 118 Blankenheim 0 Dahlem 0 Euskirchen 22 Hellenthal 0 Kall 0 Mechernich 130 Nettersheim 0 Schleiden 0 Weilerswist 0 Zülpich 79 Gesamt 349 9 In den Berichtsjahren 2009 und 2010 wurden zwei Alten- und Pflegeeinrichtungen neu errichtet und am 01.04. bzw. 01.05.2010 in Betrieb genommen. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung in Mechernich mit 65 Plätzen und eine demenzspezialisierte Pflegeeinrichtung mit 20 Plätzen in Kall. Eine Pflegeeinrichtung hat Ende 2009 den Betrieb aufgegeben. Andere Einrichtungen wurden ebenfalls geschlossen, deren Plätze aber bereits bestehenden Einrichtungen des gleichen Trägers zugeschlagen, so dass tatsächlich lediglich die Aufgabe des alten Gebäudes erfolgte. Derzeit befinden sich fünf neu entstehende Pflegeeinrichtungen in der Bauphase und werden voraussichtlich in 2011, ggf. Anfang 2012 eröffnen: š eine Pflegeeinrichtung in Bad Münstereifel mit 80 vollstationären Bewohnerplätzen sowie Appartements für Betreutes Wohnen š eine Pflegeeinrichtung in Euskirchen mit 66 vollstationären und eine dieser baulich angebundenen demenz-spezialisierten Einrichtung mit 24 vollstationären Bewohnerplätzen sowie einer Tagespflegeeinrichtung und Betreutem Wohnen š eine Pflegeeinrichtung in Hellenthal mit 75 vollstationären Bewohnerplätzen, einer Tagespflegeeinrichtung und Appartements für Betreutes Wohnen š eine Pflegeeinrichtung in Dahlem mit 56 vollstationären Bewohnerplätzen š ein Hospiz in Euskirchen mit 10 Plätzen. Der Heimaufsicht und dem Sozialhilfeträger liegen weitere Planungen von Investoren und Betreibern vor, die im Kreis Euskirchen Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe neu errichten sowie bestehende Einrichtungen umbauen oder modernisieren wollen. 10 IV. Mitwirkung und Mitbestimmung Eine besondere Intention des WTG besteht darin, den Bewohnern von Betreuungseinrichtungen wirksameren Einfluss auf die Dinge zu ermöglichen, die ihren Alltag ausmachen. Dazu zählen insbesondere die Speisenversorgung, die Freizeitgestaltung und die inhaltliche Formulierung der Hausordnung. Daher hat der Gesetzgeber explizit für diese Bereiche erstmals ein Mitbestimmungsrecht eingeführt, welches ein hohes Maß an Entscheidungsbefugnis für die Bewohner gewährleistet. Im Unterschied zur Mitbestimmung ist unter Mitwirkung das Recht zu verstehen, in bestimmten Angelegenheiten informiert und angehört bzw. beraten zu werden. Dazu zählen u.a. Vertragsänderungen, Änderung der Kostensätze, Veränderungen des Betriebs, der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung, umfassende Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen, Unterkunft und Betreuung. Die Bewohnerinteressen sollen durch einen Beirat vertreten werden, der unter Beachtung der gesetzlich Betreuungseinrichtung geregelten gewählt wird. Vorgaben Kann von trotz den Bewohnern Unterstützung durch der die Einrichtungsleitung kein Beirat gewählt werden, bestellt die Heimaufsichtsbehörde ein Vertretungsgremium. Dieses besteht aus Angehörigen und/oder Betreuern und hat die gleichen Recht und Pflichten wie der Beirat. Wenn auch die Bestellung eines Vertretungsgremiums nicht zustande kommt, muss die Heimaufsicht eine Vertrauensperson bestellen, die die Aufgaben eines Beirates wahrnimmt. Zum 31.12.2010 verfügen die Betreuungseinrichtungen im Kreis Euskirchen zu ca. 80 % über gewählte Beiräte. In jeweils ca. 10 % der Einrichtungen ist ein Vertretungsgremium oder eine Vertrauensperson durch die Heimaufsicht bestellt worden. Das Engagement der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsgremien fällt in den Betreuungseinrichtungen sehr unterschiedlich aus. Es zeichnet sich deutlich ab, dass in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder in Pflegeeinrichtungen mit nur sehr geringem Anteil demenziell Erkrankter Bewohnerrechte eher wahrgenommen und diskutiert werden. Aufgrund von Alter und Gesundheitszustand ist jedoch in vielen Fällen nur eine geringe Belastbarkeit der Beiräte möglich. 11 V. Überwachung und Beratung durch die Heimaufsicht in den Jahren 2009 und 2010 1. Nach Überwachung nach § 18 WTG der gesetzlichen Vorgabe des § 18 Abs. 1 WTG werden Betreuungseinrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Wiederkehrende Prüfungen sollen grundsätzlich mindestens einmal im Jahr und in jedem Fall unangemeldet durchgeführt werden. In den Berichtsjahren 2009 und 2010 erfolgten insgesamt 57 Begehungen in Altenund Pflegeeinrichtungen. Hier waren auch anlassbezogene Überprüfungen aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder Hinweisen notwendig. Im Gegensatz dazu ergab sich bei keiner Behinderten- oder Sozialtherapeutischen Einrichtung ein besonderer Anlass zu Überprüfung. Alle 27 Begehungen dieser Einrichtungen wurden lediglich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durchgeführt. Begehungen nach § 18 WTG 2009 2010 Gesamt Pflegeeinrichtungen Regelbegehung 13 20 33 Anlassbezogene Begehung 13 11 24 Begehungen Pflegeeinrichtungen gesamt 26 31 57 6 8 14 6 7 13 38 46 84 Begehungen Behinderteneinrichtungen gesamt Begehungen Sozialtherapeutische Einrichtungen gesamt Begehungen insgesamt 12 Drei der vier Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen sind baulich und räumlich an die Haupteinrichtung angebunden und wurden aus diesem Grund bei der Begehung der Dauerpflegeeinrichtung mit geprüft. Diese Prüfungen sind in der oben stehenden Tabelle nicht zusätzlich aufgeführt. Regelbegehungen sollen grundsätzlich einmal jährlich in jeder Einrichtung durchgeführt werden. In 2009 und 2010 wurde von dieser Vorgabe aus folgenden Gründen abgewichen: š Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat in diesen Jahren vermehrt eigene Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen durchgeführt. In vielen Fällen hat die Heimaufsicht daher auf eine Regelbegehung verzichtet, um Doppelprüfungen weitestgehend zu vermeiden. 2009 fand dieser Verzicht bei 17, in 2010 bei 7 Pflegeeinrichtungen statt. š Eine Pflegeeinrichtung wurde Mitte des Jahres 2010 erst eröffnet und in diesem Jahr noch nicht regulär geprüft. š Darüber hinaus konnten trotz halbjährlicher Vorausplanungen in 2009 fünf Einrichtungen der Eingliederungshilfe und eine Pflegeeinrichtung nicht regulär geprüft werden. In 2010 waren es noch drei Pflegeeinrichtungen und zwei sozialtherapeutische Einrichtungen, in denen zeit- und aufwandsbedingt keine Regelprüfung durchgeführt werden konnte. Prüfablauf Die Einrichtungen wurden daraufhin überprüft, ob sie die im Gesetz definierten Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung erfüllen. Für ein einheitliches Vorgehen hat das zuständige Ministerium Ende 2009 den landesweit einheitlichen Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen in Kraft gesetzt. Dieser ist die Grundlage für die nach § 18 WTG vorgeschriebenen Prüfungen und wird seitdem auch von der Heimaufsicht des Kreises Euskirchen angewandt. Der Rahmenprüfkatalog ist in acht Kategorien aufgeteilt, welche die Auswahl der Betreuungseinrichtung, die Wohnqualität der Einrichtung und der Zimmer, die Verpflegung, das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung, die personelle 13 Ausstattung, die pflegerische und soziale Betreuung sowie die Bewohnerrechte und Kundeninformation umfassen. In jeder Kategorie ist eine unterschiedliche Anzahl von Einzelfragen und Vertiefungsfragen vorgegeben, die der Leitfaden der Prüfung sind. Anhand von Bewohnergesprächen wird auch der "Wohlfühlfaktor" in der Einrichtung hinterfragt. Am Ende einer jeden Kategorie wird in einem Fazit eine zusammenfassende Stärken-Schwächen-Analyse der Einrichtung vorgenommen und es werden ggf. Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Der Prüfbogen ist ein verwaltungsinternes Arbeitsinstrument zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen durch die Heimaufsicht und stellt somit auch das Protokoll der Begehung dar. Das daraus resultierende Ergebnis wird dem Einrichtungsbetreiber in Form eines separaten Prüfberichts zugestellt. Wurden bei der Begehung Mängel festgestellt, sind diese ebenfalls im Prüfbericht beschrieben; daraus abgeleitete Maßnahmen und Empfehlungen werden abschließend formuliert. Durch Einfügung der Tarifstelle 10 a in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW wurde der Heimaufsicht erstmals ermöglicht, Gebühren für ihre Tätigkeiten, insbesondere für die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen, zu erheben. Die Anwendung dieser Rechtsverordnung führte im Kreis Euskirchen im Jahr 2010 zu einer Gebühreneinnahme von insgesamt rund 21.000 €. Prüfergebnisse Bei der Durchführung aller wiederkehrenden Prüfungen hat die Heimaufsicht Pflegebzw. Fachgutachter beauftragt, die die Bereiche pflegerische und soziale Betreuung sowie in Teilen das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung in den Betreuungseinrichtungen vor Ort begutachteten. In nahezu allen geprüften Pflegeeinrichtungen fanden sich Mängel in der Pflegeprozessqualität. Diese äußerten sich z.B. darin, dass in vielen Einrichtungen noch nicht alle Expertenstandards, die Grundlage der aktuellen medizinischpflegerischen Erkenntnisse sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Auch die Qualität der Pflegeplanungen im Hinblick auf Aktualität und Praxisrelevanz war nicht 14 immer gegeben. Dennoch konnte bei den in den Berichtsjahren durchgeführten Prüfungen festgestellt werden, dass akute Gefährdungen pflegebedürftiger Bewohner nicht vorlagen und die Bewohnerzufriedenheit in den geprüften Pflegeeinrichtungen recht hoch ist. In Einrichtungen für Menschen mit geistigen und psychischen Behinderungen wurde häufig das Fehlen von Förderplanungen verzeichnet. Betreiber solcher Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, Förder- und Hilfepläne für ihre Bewohner zu führen und umzusetzen. Hierzu bestand ein erhöhter Beratungsbedarf, dem die Heimaufsicht mit gutachterlicher Unterstützung in vielen Gesprächen Rechnung getragen hat. Ebenso war die Arzneimittelsicherheit nicht in allen Einrichtungen der Eingliederungshilfe gegeben. Neben der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Medikamenten mangelte es in mancher Einrichtung an der Vorlage ärztlicher Verordnungen und/oder an nachvollziehbarer Dokumentation. In einigen Einrichtungen war augenscheinlicher Renovierungsbedarf vorhanden, der dem Sicherheitsbedürfnis der Bewohner zuwider lief. Hier war es notwendig, Maßnahmen anzuordnen, die kurzfristig umgesetzt werden mussten. Auch die Bewohner von Behinderten- und sozialtherapeutischen Einrichtungen äußerten auf Befragen eine hohe Zufriedenheit. Mängel in der personellen Ausstattung waren in den Berichtsjahren 2009 und 2010 insbesondere bei Pflegeeinrichtungen zunehmend feststellbar. Die im WTG vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 % konnte in einigen Einrichtungen nicht erreicht werden. Während die Einrichtungen der Eingliederungshilfe immer noch recht gut mit Fachkräften wie Sozialpädagogen, Erzieher, Heilerziehungspfleger und Arbeitstherapeuten ausgestattet sind, zeichnet sich bei den Pflegeeinrichtungen ein deutlicher Fachkräftemangel ab. Pflegeberufe verlieren immer mehr an Attraktivität, sind aber bei gleichzeitiger Zunahme pflegebedürftiger Personen notwendiger denn je. Unabhängig von der Art der Betreuungseinrichtung war während der wiederkehrenden Prüfungen auffällig, dass die Heimaufsicht als Beratungs- und Beschwerdestelle den meisten Bewohnern nicht oder nicht ausreichend bekannt war. 15 Daher wurden die Betreiber aufgefordert, in ihrer Einrichtung an zentraler Stelle einen Aushang anzubringen, aus dem die Erreichbarkeit der Heimaufsicht deutlich hervorgeht. 2. Beschwerden Anlassprüfungen wurden in der Regel ausgelöst durch Beschwerden und Hinweise von Bewohnern der Betreuungseinrichtungen, deren Angehörigen oder Betreuern. In selteneren Fällen führten auch Auskünfte von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern einer Einrichtung zu Anlassprüfungen. Einige Beschwerden konnten durch klärende Gespräche unmittelbar ausgeräumt werden. Überwiegend wurde jedoch eine unangekündigte Überprüfung vor Ort durchgeführt. Beschwerden 2009 2010 Gesamt Pflegeeinrichtungen - begründet 8 7 15 - unbegründet 7 9 16 15 16 31 0 0 0 0 0 0 15 16 31 Beschwerden Pflegeeinrichtungen gesamt Beschwerden Behinderteneinrichtungen gesamt Beschwerden Sozialtherapeutische Einrichtungen gesamt Beschwerden insgesamt Auffällig ist, dass im Berichtszeitraum lediglich Beschwerden hinsichtlich Pflegeeinrichtungen geäußert wurden. Diese bezogen sich zumeist auf die Pflege- 16 und Betreuungsqualität, auf den Umgang mit Bewohnern, auf die personelle Situation und auf organisatorische Mängel. Viele dieser Beschwerden stellten sich nach Überprüfung durch die Heimaufsicht als unbegründet oder nur teilweise begründet heraus. Dies mag auch an der Tatsache liegen, dass es sich bei einer solchen Überprüfung immer um eine Momentaufnahme handelt und nur das bewertet werden kann, was sich der Heimaufsicht im Augenblick der Begehung darbietet. Somit können die geäußerten Vorwürfe auch bei unangekündigten Überprüfungen oft nicht bestätigt werden. Waren Beschwerden begründet oder auch nur zum Teil begründet, erfolgte immer eine Beratung der Einrichtungsvertreter. 3. Ordnungsbehördliche Maßnahmen Im Wohn- und Teilhabegesetz ist - wie auch im früheren Heimgesetz - der Grundsatz "Beratung vor Anordnung" verankert. Er stellt die beratende Funktion vor die ordnungsbehördlichen Befugnisse und Eingriffsrechte der Heimaufsicht. Im Berichtszeitraum 2009/2010 waren ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, Beschäftigungsverbote, Untersagungen und Bußgeldverfahren nicht erforderlich. Aufgetretene Mängel wurden nach eingehender Beratung von den Betreuungseinrichtungen behoben oder es wurden entsprechende Maßnahmen zur sukzessiven Mängelbeseitigung umgesetzt. Lediglich in einem Fall musste in 2010 eine Verfügung erlassen werden, um die Untersagung der Aufnahme weiterer Bewohner durchzusetzen (zeitlich befristeter Aufnahmestopp). Diese Handlung war aufgrund eines vorübergehenden akuten Personalmangels in einer Betreuungseinrichtung erforderlich. Dadurch wurde die Gefahr einer nicht mehr adäquaten Versorgung der Bewohner abgewendet. 4. Beratungen nach § 14 und § 19 WTG In den Berichtsjahren 2009 und 2010 wurden insgesamt 176 Beratungsgespräche geführt. Ratsuchende waren vor allem Einrichtungsvertreter sowie Investoren und Personen, die beabsichtigen, eine Betreuungseinrichtung zu betreiben. 17 Reine Beratungsgespräche von Bewohnern und Angehörigen bzw. Betreuern, welche nicht im Rahmen von Beschwerden erfolgten, fanden nur selten statt. Dies ist darin begründet, dass Bewohner, Angehörige und Betreuer vorwiegend einen konkreten Sachverhalt vortragen, der in aller Regel zu einer anlassbezogenen Überprüfung führt. Dabei wird dieser Personenkreis selbstverständlich umfassend beraten; diese Beratungen sind jedoch in der unten stehenden Übersicht nicht mehr aufgeführt, sondern finden im Abschnitt "Beschwerden" Berücksichtigung. Auch die während und unmittelbar nach einer wiederkehrenden Prüfung einer Einrichtung immer erfolgende Mängelberatung ist hier nicht nochmals separat aufgeführt. Lediglich Mängelberatungen, die über diese Begehungen hinaus durchgeführt wurden, finden sich in der Übersicht. Beratungen nach § 14 WTG (allgemeine Beratung) und § 19 WTG (Mängelberatung) 2009 2010 Gesamt Bewohner 1 1 2 Angehörige / Betreuer 7 2 9 Einrichtungsbetreiber / Träger 53 52 105 Zukünftige Betreiber / Träger 35 25 60 Gesamt 96 80 176 Davon Bauberatungen nach § 14 WTG 2009 2010 Gesamt Planungen neuer Einrichtungen 35 25 60 Umplanung/Modernisierung bestehender Einrichtungen 11 31 42 46 56 102 Planungen gesamt 18 Von allen 176 Beratungen waren 102 Bauberatungen, die sich wiederum auf die Planung neuer Einrichtungen wie auch auf die Umplanung und Modernisierung bestehender Einrichtungen bezogen. Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratungen durch die Heimaufsicht sind aus den folgenden Diagrammen ersichtlich. Da der Fokus der Begehungen in 2009 vor allem auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Barbeträge der Bewohner lag, war der Beratungsbedarf zu diesem Thema recht hoch. Auch Beratungen zur personellen Situation in den Einrichtungen erfolgten relativ oft und setzten sich im Jahr 2010 fort. Beratungsinhalte 2009 Bauberatung Barbeträge Personal Mitwirkung Umgang mit Bewohnern Konzeptänderung Beratung WTG Prüfberichte Verlegungen Sonstiges* *z.B. Wäsche- und Getränkeversorgung, Belegungssituation, Hausverbot Beratungsinhalte 2010 Bauberatungen Personal Qualitätsmanagement Belegungssituation Wohnqualität Sonstiges* *z.B. Verpflegung, Hygiene, Arzneimittelsicherheit, WTG, Wäscheversorgung 19 5. Sonstiges Im Rahmen der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit hat die Heimaufsicht in 2009 ein Informationsblatt entworfen und an alle Berufsbetreuer im Kreis Euskirchen verschickt. Zudem wurde dieses Schriftstück an alle Interessierten herausgegeben und liegt in der Abteilung 50 des Kreises Euskirchen öffentlich aus. Inhaltlich befasst sich das Informationsblatt mit der Abgrenzung der Leistungen, zu denen Pflegeheime vertraglich verpflichtet sind und solche, die für den Bewohner kostenpflichtig sind. In enger Abstimmung mit der für den Kreis Euskirchen zuständigen Pflegekasse IKK Nordrhein wird hier z.B. darüber informiert, wann eine in der Einrichtung durchgeführte Fußpflege dem Bewohner zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf und welche Fußpflegeleistungen bereits in den Heimentgelten enthalten ist. Auch wird beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, dass Zwischenmahlzeiten wie Obst und Snacks den Bewohnern von Betreuungseinrichtungen kostenlos und jederzeit in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden müssen. Alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen wurden in den Jahren 2009 und 2010 mittels Rundschreiben über verschiedene Themen genereller Bedeutung informiert (z.B. Auswirkungen verschiedener Ministerialerlasse). Die Heimaufsicht wurde Informationsveranstaltungen im Berichtszeitraum und zu Dienstbesprechungen manchen in die Betreuungseinrichtungen eingeladen. Vor allem zu den Änderungen durch das neu eingeführte Wohn- und Teilhabegesetz bestand der Wunsch sowohl nach genereller Information wie auch nach individueller Beratung zur Umsetzung des Gesetzes. Schließlich fanden mehrere Sitzungen des Bergheimer Arbeitskreises der Heimaufsichten statt, an denen teilweise auch Vertreter des zuständigen Ministeriums teilgenommen haben. Diese Gesprächsrunden boten Gelegenheit zum gegenseitigen Austausch, der sich in den Jahren 2009 und 2010 insbesondere auf die Umsetzung des WTG und den Umgang mit dem Rahmenprüfkatalog bezog. 20 VI. Ausblick Das WTG sieht in § 20 vor, dass wesentliche Ergebnisse der Prüfungen durch die Heimaufsicht veröffentlicht werden. Dies wird derzeit noch nicht praktiziert, da das nunmehr zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter noch keine Rechtsverordnung erlassen hat, die die Kriterien für Art, Inhalt und Form der Veröffentlichung bestimmt. Vor dem Hintergrund der seit Mitte 2009 stattfindenden und kontrovers diskutierten Veröffentlichungen der Transparenzberichte des MDK wird die Brisanz dieses Themas deutlich. Das vom MDK angewandte Bewertungssystem wurde und wird in der Öffentlichkeit äußerst kritisch betrachtet und war Gegenstand einiger Klageverfahren. Umso mehr wird es bei der künftigen Veröffentlichung von Prüfergebnissen der Heimaufsicht auf größtmögliche Rechtssicherheit ankommen. Im Hinblick auf die im Wandel befindliche demografische Entwicklung steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen stetig an. Somit werden zukünftig auch immer mehr Menschen auf die Leistungen stationärer Einrichtungen angewiesen sein. Das Angebot an stationären Pflegeplätzen im Kreis Euskirchen ist umfangreich und wird fast jährlich durch neu in Betrieb genommene Pflegeeinrichtungen erweitert. Neu errichtete Gebäude erfüllen dabei alle baulichen Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes wie auch des Landespflegegesetzes und seiner Verordnungen. Die im Kreis Euskirchen teilweise bereits seit vielen Jahren bestehenden Pflegeeinrichtungen entsprechen diesen Vorgaben weitestgehend nicht, genießen zur Zeit jedoch noch Bestandschutz. Um aber auch über das Jahr 2018 hinaus noch entsprechend gefördert zu werden, müssen diese Bestandseinrichtungen Ihre Baulichkeiten dem Pflegegesetz NRW anpassen. So wird langfristig davon auszugehen sein, dass zumindest die Pflegeeinrichtungen im Kreis Euskirchen umfassend barrierefrei werden, individuelle Sanitärbereiche für die Bewohner vorweisen, vorwiegend Einzelzimmer anbieten und ausreichende Gemeinschaftsflächen zur Verfügung stellen werden. Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen lediglich die Einzelzimmerquote von 80 % bis zum Jahr 2018 erreicht haben. Bei anderen baulichen Vorgaben des WTG, vor allem beim Grundsatz der Barrierefreiheit, ist es der Einrichtung überlassen, ob 21 der Bestandschutz durch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen aufgegeben oder die Einrichtung wie bisher weiter betrieben werden soll. Insgesamt ist in den nächsten Jahren aufgrund der ungebremsten Nachfrage an Neu- und Umbauplanungen mit einem Zuwachs von etwa 400 Pflegeplätzen im Kreis Euskirchen zu rechnen. Im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine Erweiterung der stationären Plätze zu erwarten. Der Kostenträger (Landschaftsverband Rheinland) befürwortet hierbei eher den Abbau von Plätzen zugunsten der zunehmenden Förderung ambulanter Maßnahmen für diesen Personenkreis. Aber auch ambulante Wohnformen können unabhängig von der leistungsrechtlichen Einordnung dem WTG unterfallen, z.B. dann, wenn das Angebot des Wohnraums und das der (ambulanten) Betreuungsleistung aus einer Hand kommen. Insofern wird die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen in den nächsten Jahren einer steigenden Anzahl von Betreuungseinrichtungen gegenüber stehen und weiterhin ihrem Prüfungs- und Beratungsauftrag Rechnung tragen. 22 Anlage Übersicht über alle Einrichtungen im Kreis Euskirchen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) unterliegen Einrichtung Anschrift Bewohnerplätze Alten- und Pflegeeinrichtungen 1 Marienheim Haus für Senioren Langenhecke 24, 53902 Bad Münstereifel 93 2 Seniorenheim Clemens An der Ley 26-28, 53902 Bad Münstereifel-Iversheim 19 3 Seniorenheim Haus Hardt St. Josef Seniorenzentrum Otterbach Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem 85 Otterbach 80, 53902 Bad Münstereifel 80 Kölner Str. 61, 53902 Bad Münstereifel 25 6 Senioreneinrichtung Haus Johanna Haus Effata Lühbergstr. 46, 53945 Blankenheim 68 7 St. Josefstift Hülchrath 3, 53945 Blankenheim 22 8 Clemens-Josef-Haus Vellerhof 1, 53945 Blankenheim-Vellerhof 85 9 Aegidiushaus Waldorfstr. 32, 53945 Blankenheim-Waldorf 42 10 Seniorenheim Dom-Esch Bruchstr. 40-42, 53881 Euskirchen-Dom-Esch 32 11 Tuchmacherweg 2, 53879 Euskirchen 91 Moselstr. 1-3, 53879 Euskirchen 48 13 Altenzentrum TheodorRövenich-Haus der Stiftung Marienhospital Euskirchen Therese-Stemmler-Haus der Stiftung Marien-Hospital Euskirchen Seniorenheim Haus Veybach Emil-Fischer-Str. 1, 53879 Euskirchen 14 Senioren-Residenz Haus Rita Talweg 18, 53925 Kall-Keldenich 10 15 EvA Pflegewohnhaus der Stiftung ev. Altenheim Gemünd e.V. Barbarahof Im Vogtpesch 1 20 Im Schmittenloch 32, 53894 Mechernich 65 4 5 12 16 17 140 Kölner Str. 29, 53894 Mechernich-Kommern 38 18 Alten- und Pflegeheim Sonnenhof Senioren-Wohnpark Risahöhe Virginiastr. 35, 53894 Mechernich-Kalenberg 55 19 Haus Agnes Bertram Gemünder Str. 64, 53894 Mechernich-Berg 119 20 Communio in Christo Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich 153 23 21 Hospiz Stella Maris Bruchstr. 10, 14-14a, 53894 Mechernich 12 22 Senioren- und Pflegeheim Falkenhorst Am Bruch 2, 53894 Mechernich-Kommern 52 23 Stiftung Carl Kreuser jun. Bahnstr. 67, 53894 Mechernich 88 24 Höhenweg 2-6, 53947 Nettersheim 79 25 Pflegezentrum St. HermannJosef Liebfrauenhof Schleiden GmbH Vorburg 9, 53937 Schleiden 26 Altenheim Kloster Maria Hilf Neustr. 7, 53937 Schleiden-Gemünd 27 27 Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd 83 28 Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd AWO Altenzentrum Weilerswist Rosenhügel 21, 53919 Weilerswist 122 29 Altenzentrum St. Elisabeth Am Wassersportsee 1, 53909 Zülpich-Hoven 180 30 Brabenderstift im Geriatrischen Zentrum Zülpich Kölnstr. 12, 53909 Zülpich 61 1 Eifelhöhenklinik Dr.-Konrad-Adenauer-Str. 1, 53947 NettersheimMarmagen 10 2 Brabenderstift im Geriatrischen Zentrum Zülpich Stiftung Evangelisches Altenund Pflegeheim Gemünd Seniorenheim Haus Hardt St. Josef Kölnstr. 12, 53909 Zülpich 13 Dürener Str. 12, 53937 Schleiden-Gemünd 10 102 Kurzzeitpflegeeinrichtungen 3 4 Haus Hardt 30-38, 53902 Bad Münstereifel-Holzem 6 Behinderteneinrichtungen 1 2 3 4 5 6 7 8 1 2 Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Euskirchen Haus Hephata Heim für Gehörlose mit geistiger Behinderung Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Kall Lebenshilfe HPZ Wohnstätte Schleiden Lebenshilfe Euskirchen Wohnstätte Weilerswist Lebenshilfe HPZ Wohnstätte Lebenshilfe HPZ Wohnheim am Kinderheim Sozialtherapeutische Einrichtungen Verein Haus Sonne Schönau e.V. u. Außenwohngruppe Nöthen Kurheim Hoever Mühlenstr. 9, 53879 Euskirchen 15 Frauenberger Str. 23, 53879 Euskirchen 14 In den Hüppen 5, 53881 Euskirchen-Stotzheim 50 Zinnstr. 13, 53925 Kall 60 Am Hähnchen 36, 53937 Schleiden 48 Zum Sportzentrum 9, 53919 Weilerswist-Großvernich 24 Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich 45 Kellergasse 1, 53909 Zülpich-Bürvenich 18 Trierer Str. 23, 53902 Bad Münstereifel 50 Werther Str. 57-59, 53902 Bad Münstereifel 32 24 3 Haus am Bach Ahrstr. 20, Bad Münstereifel-Schönau 12 4 Rupperather Ring 52, 53902 Bad MünstereifelRupperath Geschwister-Burch-Str. 7, 53881 Euskirchen 24 5 Caritas Wohnhaus Rupperath u. Außenwohngruppe Kall Caritas Wohnhaus Kirchheim 6 Heim St. Michael 7 Missionshaus Vussem Prof.-Robert-Ellscheid-Weg 9, 53894 MechernichBreitenbenden Dörriesstr. 4, 53894 Mechernich-Vussem 52 8 Drimbornshof -Der Weg- e.V. u. Außenwohngruppe Heimbach-Vlatten Sozialtherapeutische Wohnheime Marienborn gGmbH Oberelvenicher Str. 46, 53909 Zülpich-Rövenich 29 Luxemburger Str. 14, 53909 Zülpich 57 9 25 22 78