Daten
Kommune
Wesseling
Größe
165 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
11.04.11, 08:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
67/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
- 66 -
- 32 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
HSK-Ergänzung – denkbare Maßnahmen,
hier: Wiedereinführung von Gebühren für die Nutzung öffentlichen Verkehrsraums durch Parken
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 66 -
- 32 -
10.03.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 67/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernhard Hadel
10.03.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
HSK-Ergänzung – denkbare Maßnahmen,
hier: Wiedereinführung von Gebühren für die Nutzung öffentlichen Verkehrsraums durch Parken
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Die von der Verwaltung in die Beratungen für das Haushaltssicherungskonzept (HSK) eingebrachte Liste
möglicher/denkbarer Maßnahmen enthält zur Entlastung des Zuschussbedarfs im Produktbereichsbudget
„120 – Verkehrsflächen und –anlagen, ÖPNV“ unter der lfd. Nr. 120-03 die denkbare Maßnahme „Wiedereinführung von Gebühren für die Nutzung öffentlichen Verkehrsraums durch Parken“ und beschreibt den
dadurch möglichen jährlichen Haushaltssicherungsbeitrag für den Ergebnisplan und damit die Ergebnisrechnung mit 150.000 €.
In den bisherigen Beratungen wurde die Verwaltung aufgefordert, darzulegen, ob im Hinblick auf die notwendige Beschaffung von Parkscheinautomaten, ihre Wartung sowie die Überwachung der Einhaltung der
Parkgebührenpflicht ein derart hoher Haushaltssicherungsbeitrag realistisch ist.
2. Lösung
Bereits in der Kurzbeschreibung der angeführten Liste ist ausgeführt worden, dass das Straßenverkehrsrecht die Erhebung von Parkgebühren ausdrücklich zulässt und in früheren Jahren (1992 bis 1999) das Parken im öffentlichen Verkehrsraum im Zentrum der Stadt gebührenpflichtig war.
Die Wiedereinführung von Parkgebühren verlangt
a) die konkrete Festlegung der öffentlichen Verkehrsräume (Straßen und Plätze),
b) die Zeiten, in denen dort die Parkgebührenpflicht besteht, und
c) die Höhe der Parkgebühren
durch Parkgebührenordnung sowie
d) die Anschaffung von Parkautomaten und den Betrieb, ferner
e) die Überwachung der Einhaltung der Parkgebührenpflicht.
zu a):
Damit es zu keinem unerwünschten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr kommt, der durch die Suche nach
Parkraum ohne Gebührenpflicht motiviert ist, sollten in die Parkgebührenpflicht alle im Zentrum der Stadt
gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen einbezogen werden, die regelmäßig durch Parker von Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Den Fraktionen wurde während einer Sitzung des Arbeitskreises „Haushaltssicherung“ im Herbst 2010 ein
Auszug aus dem Stadtplan ausgehändigt, in dem die in Betracht kommenden Verkehrsflächen gekennzeichnet sind; ein derartiger Auszug geht den Fraktionen erneut zu.
Erfasst sind danach
diese Verkehrsflächen
Am Neuen Garten
Auf dem Sonnenberg
Bahnhofstraße
Bonner Straße
Parkplatz Dreilindenstraße
Elsässer Straße und Parkflächen Birkenstraße
Flach-Fengler-Straße – zwischen Kreisel Westring und Kreisel Hubertus-/ Jahnstraße
Germanusstraße
mit … verfügbaren Stellplätzen
12
31
28
158
75
175
18
11
Keltenstraße
Kölner Straße – zwischen Nordstraße und Bonner Straße
Konrad-Adenauer-Straße – zwischen Gartenstraße und
Flach-Fengler-Straße
Kreuzstraße
Pontivystraße
Poststraße - Parkplatz
Raiffeisenstraße
Römerstraße – zwischen Balderichstraße und Rathaus
Saarlandstraße
Uferstraße
Westring – zwischen Flach-Fengler-Straße und HGK
Wilhelm-Rieländer-Straße
zusammen
12
58
20
27
70
19
19
57
79
7
32
19
927
Hinzu kommen könnten Stellplätze an der Bonner Straße, und zwar diejenigen, die nach der beabsichtigten Erweiterung der Tageseinrichtung für Kinder („Regenbogen“) übrig bleiben. Dazu: Auf dem der Stadt
gehörenden, jedoch jetzt dem Träger des Dreifaltigkeits-Krankenhauses über ein Erbbaurecht zur Verfügung gestelltes Grundstück befindet sich ein Parkplatz, der vor allem von Besuchern des Krankenhauses
genutzt wird. Die Trägergesellschaft des Krankenhauses errichtet gegenwärtig auf eigenem Grundstück ein
Parkhaus, dessen Benutzung gebührenpflichtig werden soll. Die Trägergesellschaft ist bereit, auf das Erbbaurecht zu verzichten, damit die Stadt ihre Kinder-Tageseinrichtung erweitern kann; sie legt danach
keinen Wert mehr auf die übrige Teilfläche des Grundstücks, zumal sie Parkplätze nur noch über das Parkhaus vorhalten will.
Eine im Jahre 2009 durch ein Ingenieurbüro durchgeführte Parkraumuntersuchung hat zu allen vorgenannten Verkehrsflächen bzw. Stellplätzen den zu beobachtenden hohen Belegungsgrad bestätigt. Es überwiegen nach der Untersuchung Langzeitparker, d. h. ein Parken über 60 Minuten. Das Ingenieurbüro hat zudem hohe Anteile des Parkens durch „Fremde“ festgestellt, d. h. durch solche Verkehrsteilnehmer/innen,
die nicht an den Verkehrsflächen wohnen.
zu b):
Die Parkgebührenpflicht sollte für alle Werktage eingeführt werden, und zwar montags bis freitags von
9.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr.
zu c):
Bei der als denkbar beschriebenen Maßnahme wurde von einer Parkgebühr von 50 Eurocent (ct) –
= 0,5 Euro – je angefangene Stunde ausgegangen. Es könnte vorgesehen werden, die Gebühr anteilig für
eine kürzere Parkdauer zu erheben. Ein Beispiel: In Brühl ergibt sich bei einer Gebührenstaffelung von je
angefangenen 12 Minuten ein Mindestbetrag von 10 ct.
Die Überlegungen beinhalten auch besondere Regelungen sowohl für Anwohner wie für Kurzparker:
Anwohnerparken:
Die StVO lässt besondere Regelungen für das Anwohnerparken zu, das einer Sondernutzung entspricht. Die
Anwohner können „Bewohnerparkausweise“ beantragen, die allerdings gebührenpflichtig sind. Gegenüber
Parkgebühren sind die Gebühren für Parkausweise moderat; sie betragen nach der einschlägigen Vorschrift
der StVO zwischen 10,20 € und 30,70 €/Jahr. Die Jahresgebühren betragen, um Beispiele zu nennen, in
Bonn, Köln und Kerpen 30,00 € und in Brühl 30,70 €.
Zur Akzeptanz von Gebühren der Stadt für das Parken auf von ihr zu unterhaltenden Flächen wird dieser
Hinweis gegeben: Das Dauerparken auf den Stellplätzen an der Birken-/Elsässer Straße – dort besteht eine
Kurzparkregelung – ist mittels Ausnahmegenehmigungen möglich, die auf Antrag nach entsprechenden
Bestimmungen der StVO erteilt werden. Die Gebühren betragen 180 €/Jahr für das Dauerparken im überdachten Bereich („Parkhaus“ Birkenstraße) und 120 €/Jahr außerhalb des überdachten Bereichs, ohne dass
den Inhabern der Ausnahmegenehmigung ein Parkrecht garantiert wird. Bei Wiedereinführung von Parkgebühren auch für diese Stellplätze würde die Parkgebührenregelung diese Praxis ersetzen.
Kurzparken:
Für wirkliche Kurzparker, die – um eine Formulierung aus dem Volksmund aufzugreifen – „nur parken, um
mal eben Brötchen zu holen“, geht die Überlegung von gebührenfreiem („kostenlosem“) Parken aus. In
Betracht kommen Parkzeiten von 20 bis 30 Minuten. Technisch ist dies durch die sogenannte „Brötchentaste“ an den Parkscheinautomaten möglich.
zu d):
Die Stadt müsste für die zuvor bezeichnete Parkgebührenregelungen 30 Parkscheinautomaten anschaffen.
Mit Anschaffungskosten von bis zu 7.000 € pro Automat einschließlich der Kosten für den Tiefbau und der
Beschilderung sowie Markierung müsste gerechnet werden. Es würden, wie in der Nachbarstadt Brühl,
Parkscheinautomaten mit Solarbetrieb angeschafft, so dass keine Stromanschlüsse erforderlich wären.
Nach den eingeholten Auskünften wäre mit Wartungskosten bis zu 1.400 € pro Jahr und Automat zu
rechnen. Der Abschreibungszeitraum beträgt 10 Jahre.
zu e):
Gebührenpflichtiges Parken bedarf der Überwachung. Mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist das
Serviceteam, das organisatorischer Bestandteil des Fachbereichs „Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen“ ist, beauftragt. Seine Tätigkeit, die auch das Entleeren der Parkautomaten umfassen würde, und
ebenso die Innendiensttätigkeit des Fachbereichs bei Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes nach festgestelltem ordnungswidrigen Parkens nähmen zu. Die zusätzlich zu leistende Überwachung im Stadtzentrum
sowie die Zunahme der Verwaltungstätigkeit könnte mit zwei Halbtagskräften bewältigt werden, so dass
zusätzliche Aufwendungen zwischen 50.000 € und 60.000 € entstünden.
Diese Kräfte bewirkten nicht nur zusätzliche Aufwendungen, sie lösten allerdings mit ihrer Tätigkeit auch
Erträge aus. Haben in den Jahren 2008 und 2009 die Erträge aus Verwarnungen, Buß- und Zwangsgeldern
des Fachbereichs „Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen“ 47.005,31 € bzw. 58.423,15 € betragen,
beliefen sich die derartigen Einnahmen in den Jahren 1995 bis 1998, in denen durch die Stadt Parkgebühren erhoben wurden, auf zwischen 263.656,33 DM (entspricht 134.805,34 €) und 376.436,60 DM (entspricht
192.468,98 €).
Zusammenfassung:
Die Einführung von Parkgebühren nach den vorstehenden Ausführungen würde zu folgender Betrachtung
der direkten Aufwendungen und Erträge und für die jährliche Ergebnisplanung führen:
Aufwendungen:
- Abschreibungen aus Anschaffungs- und Errichtungskosten:
30 Parkscheinautomaten x 7.000 € = 210.000 €
- durchschnittl. kalkulatorischer Zins: 5 % des jeweiligen Restbuchwerts
- Wartungskosten 1.400 € x 30 = 42.000 €
zus.
Erträge aus den Parkgebühren:
Nach vorsichtiger Schätzung ergeben sich durchschnittliche Erträge pro Stellplatz von ca. 325 €/Jahr (bei rd. 2.750 Std./Jahr Gebührenpflicht) - abgerundet
21.000 €
5.250 €
42.000 €
68.250 €
300.000 €
Den indirekten Aufwendungen, d. h. für die Überwachung, das Entleeren der Parkautomaten und die verwaltungsmäßige Verfolgung ordnungswidrigen Parkens, wären Erträge gegenüberzustellen (vgl. Ausführungen unter „zu e)“; die Folge wäre auch insoweit ein positiver Saldo.
Es bedarf nun der Leitentscheidung, ob die Wiedereinführung von Parkgebühren weiterverfolgt werden
soll.