Daten
Kommune
Wesseling
Größe
84 kB
Datum
13.07.2011
Erstellt
28.06.11, 06:33
Aktualisiert
08.07.11, 06:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
133/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 140 -
Vorlage für
Betriebsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt
Wesseling
hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 140 -
16.06.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 133/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Geyer-Hehl
16.06.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Betreff:
Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling
hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015
Beschlussentwurf:
Die Leistungen zur Reinigung der Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung werden neu ausgeschrieben.
Der Absicht der Betriebsleitung, Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe unter Einhaltung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling durchzuführen, wird zugestimmt.
Sachdarstellung:
1. Problem
a.) Reinigung Entwässerungsanlagen
Nach der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus
Kanalisationen im Mischsystem und Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwV Kan)
ist jede Gemeinde verpflichtet, ihr Kanalnetz regelmäßig bzw. nach einem Spülplan zu reinigen.
Das Kanalnetz der Entsorgungsbetriebe (ca. 115 km Gesamtlänge) wird mindestens einmal jährlich nach
einem Spülplan gereinigt. Dadurch werden Abflusshindernisse, die durch Ablagerungen entstehen können, in den Rohrleitungen vermieden.
Vor allem in Kanalstrecken, die aufgrund der topographischen Verhältnisse nur über ein geringes Gefälle
verfügen, können verstärkt Ablagerungen auftreten, die dort durch deren aeroben Abbau (Faulung) zu
Geruchsbelästigungen führen und im weiteren Aufbau zu Abflusshindernissen werden, sofern die regelmäßige Kanalreinigung unterlassen wird. Zudem können die bei der Faulung freigesetzten Gase zu Korrosionen in den Betonrohren führen.
Die Kanalreinigung dient außerdem der Kanalzustandskontrolle.
Die Reinigung des Kanalnetzes wird mit kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeugen durchgeführt,
die Schlammansammlungen, Sand sowie andere Ablagerungen mit Hilfe von Hochdruckstrahlwasser (ca.
80 bar) lösen. Die groben Ablagerungen werden in den Schächten abgesaugt, um eine erneutes Absetzen zu vermeiden.
b.) Entleeren von Kleinkläranlagen in der Stadt Wesseling
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) erstreckt sich
auch auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Das bei diesen Entwässerungsanlagen anfallende Abwasser und der
Schlamm sind dementsprechend mit Kanalsaugwagen einzusammeln und in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (Rodderweg) zu behandeln.
c.) Untersuchung des Kanalnetzes im Rahmen der SüwV Kan
Aufgrund der Selbstüberwachungsverordnung Kanal ist jede Kommune verpflichtet, ihr Kanalnetz innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren durch Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung zu überprüfen.
Begehungen erfolgen nach Bedarf in den Regenrückhaltekanälen und in den sonstigen begehbaren Kanälen.
Die Kanalfernsehuntersuchung gemäß SüwV Kan wird jeweils abgestimmt auf die Kanalreinigung, um
zusätzliche Reinigungsarbeiten zu vermeiden.
d.) Zeitvertrag zur Ausführung der unter a) bis c) beschriebenen Leistungen
Die zuvor genannten Leistungen werden nach den jeweils für ein Jahr erstellten Arbeitsplänen des Betriebszweigs Abwasser durch ein Auftragsunternehmen ausgeführt. Der z. Zt. bestehende Zeitvertrag, dem der
Betriebsausschuss in seiner Sitzung vom 15.11.2007 (Vorlage 260/2007) zugestimmt hat, endet am
31.12.2011. Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht möglich, da aufgrund einer seit 01.02.2006 gültigen
EU-Richtlinie Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nicht überschreiten sollen.
2. Lösung
Um die Leistungen ab 01.01.2012 fortführen zu können, werden die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben.
Die Laufzeit des Vertrages wird vorerst für ein Jahr abgeschlossen, um die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der im Zuge einer Ausschreibung als wirtschaftlich günstigster Bieter festgestellt wurde, zu prüfen.
Bei Bewährung wird die Option auf Verlängerung des Vertrages auf insgesamt höchstens vier Jahre vertraglich geregelt.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Für die Reinigung der Entwässerungsanlagen sind jährlich Mittel in Höhe von 125.000 € erforderlich. Für die
Untersuchung des Kanalnetzes im Rahmen der SüwV Kan werden jährlich Mittel in Höhe von 25.000 € benötigt. Die Aufwendungen zur Grubenentleerung belaufen sich jährlich auf etwa 8.000 €.
Die tatsächliche Gesamtsumme der erforderlichen Mittel ist vom Reinigungsaufwand und –umfang, der auch
von Witterungseinflüssen beeinflusst wird, abhängig. Die Mittel für die Ausführung der zu beauftragenden
Leistungen werden - wie bisher - in den jährlichen Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe eingestellt.