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Beschlussvorlage (Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
84 kB
Datum
13.07.2011
Erstellt
28.06.11, 06:33
Aktualisiert
08.07.11, 06:42
Beschlussvorlage (Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling
hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015) Beschlussvorlage (Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling
hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015) Beschlussvorlage (Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling
hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015) Beschlussvorlage (Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 133/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe - 140 - Vorlage für Betriebsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 140 - 16.06.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 133/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Geyer-Hehl 16.06.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Betreff: Reinigung Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung in der Stadt Wesseling hier: Zeitvertrag vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 Beschlussentwurf: Die Leistungen zur Reinigung der Entwässerungsanlagen, Grubenentleerung und Kanalfernsehuntersuchung werden neu ausgeschrieben. Der Absicht der Betriebsleitung, Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe unter Einhaltung der Vergabeordnung der Stadt Wesseling durchzuführen, wird zugestimmt. Sachdarstellung: 1. Problem a.) Reinigung Entwässerungsanlagen Nach der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal – SüwV Kan) ist jede Gemeinde verpflichtet, ihr Kanalnetz regelmäßig bzw. nach einem Spülplan zu reinigen. Das Kanalnetz der Entsorgungsbetriebe (ca. 115 km Gesamtlänge) wird mindestens einmal jährlich nach einem Spülplan gereinigt. Dadurch werden Abflusshindernisse, die durch Ablagerungen entstehen können, in den Rohrleitungen vermieden. Vor allem in Kanalstrecken, die aufgrund der topographischen Verhältnisse nur über ein geringes Gefälle verfügen, können verstärkt Ablagerungen auftreten, die dort durch deren aeroben Abbau (Faulung) zu Geruchsbelästigungen führen und im weiteren Aufbau zu Abflusshindernissen werden, sofern die regelmäßige Kanalreinigung unterlassen wird. Zudem können die bei der Faulung freigesetzten Gase zu Korrosionen in den Betonrohren führen. Die Kanalreinigung dient außerdem der Kanalzustandskontrolle. Die Reinigung des Kanalnetzes wird mit kombinierten Hochdruckspül- und Saugfahrzeugen durchgeführt, die Schlammansammlungen, Sand sowie andere Ablagerungen mit Hilfe von Hochdruckstrahlwasser (ca. 80 bar) lösen. Die groben Ablagerungen werden in den Schächten abgesaugt, um eine erneutes Absetzen zu vermeiden. b.) Entleeren von Kleinkläranlagen in der Stadt Wesseling Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Das bei diesen Entwässerungsanlagen anfallende Abwasser und der Schlamm sind dementsprechend mit Kanalsaugwagen einzusammeln und in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (Rodderweg) zu behandeln. c.) Untersuchung des Kanalnetzes im Rahmen der SüwV Kan Aufgrund der Selbstüberwachungsverordnung Kanal ist jede Kommune verpflichtet, ihr Kanalnetz innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren durch Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung zu überprüfen. Begehungen erfolgen nach Bedarf in den Regenrückhaltekanälen und in den sonstigen begehbaren Kanälen. Die Kanalfernsehuntersuchung gemäß SüwV Kan wird jeweils abgestimmt auf die Kanalreinigung, um zusätzliche Reinigungsarbeiten zu vermeiden. d.) Zeitvertrag zur Ausführung der unter a) bis c) beschriebenen Leistungen Die zuvor genannten Leistungen werden nach den jeweils für ein Jahr erstellten Arbeitsplänen des Betriebszweigs Abwasser durch ein Auftragsunternehmen ausgeführt. Der z. Zt. bestehende Zeitvertrag, dem der Betriebsausschuss in seiner Sitzung vom 15.11.2007 (Vorlage 260/2007) zugestimmt hat, endet am 31.12.2011. Eine Verlängerung des Vertrages ist nicht möglich, da aufgrund einer seit 01.02.2006 gültigen EU-Richtlinie Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nicht überschreiten sollen. 2. Lösung Um die Leistungen ab 01.01.2012 fortführen zu können, werden die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben. Die Laufzeit des Vertrages wird vorerst für ein Jahr abgeschlossen, um die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der im Zuge einer Ausschreibung als wirtschaftlich günstigster Bieter festgestellt wurde, zu prüfen. Bei Bewährung wird die Option auf Verlängerung des Vertrages auf insgesamt höchstens vier Jahre vertraglich geregelt. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Für die Reinigung der Entwässerungsanlagen sind jährlich Mittel in Höhe von 125.000 € erforderlich. Für die Untersuchung des Kanalnetzes im Rahmen der SüwV Kan werden jährlich Mittel in Höhe von 25.000 € benötigt. Die Aufwendungen zur Grubenentleerung belaufen sich jährlich auf etwa 8.000 €. Die tatsächliche Gesamtsumme der erforderlichen Mittel ist vom Reinigungsaufwand und –umfang, der auch von Witterungseinflüssen beeinflusst wird, abhängig. Die Mittel für die Ausführung der zu beauftragenden Leistungen werden - wie bisher - in den jährlichen Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe eingestellt.