Daten
Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
31.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
16.03.11, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
61/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag der Spvg Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. auf Anbringung von Werbe- und Reklameschildern im
Jugendstadion Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.03.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 61/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weidenhaupt
08.03.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Antrag der Spvg Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. auf Anbringung von Werbe- und Reklameschildern im Jugendstadion Wesseling
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 08.03.2011 (Anlage) beantragt die Spvg Wesseling-Urfeld die Genehmigung für die Anbringung von Werbeträgern an den seitlichen Zäunen im Jugendstadion Wesseling.
2. Lösung
Der Ausschuss für Sport und Freizeit hat sich zuletzt 2002 (Vorlagen-Nr. 323/2002) auf Antrag der Spvg
Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. mit der Vermietung von Werbeflächen im Bereich von Sportstätten der Stadt
Wesseling befasst und beschlossen:
Der Ausschuss für Sport und Freizeit erklärt sich einverstanden, dass die Spvg Wesseling-Urfeld Werbeund Reklameschilder ihrer Sponsoren an den beiden Fangzäunen im Jugendstadion anbringen kann. Die
Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Ferner wurde die Möglichkeit der Werbung für Alkohol
und Nikotin ausgeschlossen.
Der Ausschuss für Sport und Freizeit empfiehlt dem Spvg Wesseling-Urfeld, die Einnahmen aus dieser Werbung der Jugendabteilung des Vereines zur Verfügung zu stellen.
-einstimmigNach dem Umbau des Jugendstadion (Errichtung des Kunstrasenplatzes / Neubau des Umkleidegebäudes)
und des Abschlusses eines neuen Überlassungsvertrages mit der Spvg Wesseling-Urfeld 19/46 e.V. stellt
sich erneut die Frage, ob der Ausschuss für Sport und Freizeit der Anbringung von Werbe- und Reklameschildern im umgestalteten Jugendstadion zustimmt.
Davor hat der Ausschuss zuletzt 1993 (Vorlage Nr. 1892/93) auf Antrag des SSV Berzdorf mit der Vermietung von Werbeflächen im Bereich von Sportstätten der Stadt Wesseling befasst und beschlossen, das der
Verein fest montierte Werbeträger an der Platzumrandung der Sportanlage Emsstraße in Berzdorf anbringen
kann. Die erste Genehmigung zu diesem Thema wurde in der Sitzung am 30. Mai 1985 (Vorlage Nr. 497/85)
vom Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport dem SV Wesseling im Hinblick auf Anbringung von Werbeträgern im Stadion Jahnstraße erteilt.
Grundlage für diese Entscheidung im Jahre 1985 war ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses für Jugend, Freizeit und Sport vom 08.07.1981, der wie folgt lautet:
„Der Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport verzichtet auf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem
privaten Unternehmen über die werbemäßige Nutzung des Stadions Jahnstraße und bekräftigt seinen Beschluss vom 10.05.1979:
Der Ausschuss für Jugend, Freizeit und Sport erklärt sich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
damit einverstanden, dass in den Wesselinger Sportstätten während einzelner Veranstaltungen durch die
Wesselinger Sportvereine Spruchbandwerbung angebracht wird. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen
versehen:
1.
2.
3.
4.
Der Stadt Wesseling dürfen durch die Spruchbandwerbung keinerlei Kosten entstehen.
Die Lagerung der Spruchbänder in den Sportstätten wird untersagt.
Die Spruchbänder dürfen erst unmittelbar vor den betreffenden Sportveranstaltungen entfernt werden.
Alle weiteren Einzelmaßnahmen sind mit der Verwaltung der Stadt Wesseling abzustimmen.“
In dem Beschluss vom 30. Mai 1985 wurden dem SV Wesseling zusätzlich folgende Auflagen gemacht:
1.
2.
3.
4.
Befristung der Erlaubnis auf zunächst 5 Jahre.
Werbeträger müssen „unverrottet“ sein.
Die Werbung darf nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen.
Alle mit der Werbung zusammenhängende organisatorischen Angelegenheiten werden durch den SV
Wesseling erledigt.
5. Der SV Wesseling trägt alle durch die Werbung entstehenden Kosten und erhält die gesamten Werbeeinnahmen, an der der TUS Wesseling in angemessener Form zu beteiligen ist.
6. Die Stadt Wesseling erhält das Recht, bei einem Verstoß gegen die o. a. Bedingung (z. B. Unverrottbarkeit der Werbeträger, Verstoß gegen die guten Sitten) die Werbeträger entfernen zu dürfen, ohne hierdurch irgendwelche Ersatzleistungen erbringen zu müssen.
In dem Vertrag zwischen dem SV Wesseling und der Stadt Wesseling wurde darüber hinaus noch die Möglichkeit der Werbung für Alkohol und Nikotin ausgeschlossen.
Auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Sport und Freizeit vom 27. April 1989 wurde ein ähnlicher
Vertrag zwischen der Stadt Wesseling und dem SV Blau-Weiß Urfeld für die Sportanlage Kreuzknippchen,
sowie dem SSV Berzdorf für die Sportanlage Emsstraße abgeschlossen.
Den Vereinen werden durch die Anbringung der Werbeträger zusätzliche Einnahmemöglichkeiten eröffnet.
Die Verwaltung bittet den Ausschuss zu entscheiden, ob mit der Spvg Wesseling-Urfeld erneut ein ähnlicher
Vertrag für das Jugendstadion abgeschlossen werden soll.
3. Alternativen
Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.