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Info Stab (Anlage zur Info Stab Info 84/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
30.05.2011
Erstellt
20.05.11, 04:09
Aktualisiert
20.05.11, 04:09
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Durchschrift Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Kreis Düren Der Landrat Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben, Einheitlicher Ansprechpartner (EAP) 52348 Düren Datum: 28.10.2010 Seite 1 von 2 Aktenzeichen: 31.1.1.6.3-353 Auskunft erteilt: Frau Schmitz elke.schmitz@bezregkoeln. nrw.de Zimmer: H 362 Telefon: (0221) 147 - 2285 Fax: (0221) 147 - 3507 Zeughaus straße 2-10, Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Düren, der Städteregion Aachen sowie den Kreisen Euskirchen und Heinsberg zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) auf den Kreis Düren; Genehmigung gem. § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) Antrag vom 15.10.2010, AZ: 10/4-örV 50667 Köln OB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Telefonische Sprechzeiten: mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr Besuchertag: donnerstags: 8:30 -15:00 Uhr (weitere Term ine nach Anlagen: - 8 - Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: WestLB,Düsseldorf Die o.g. öffentlich-rechtliche Vereinbarung habe ich am 28.10.2010 gem. § 24 Abs. 2 GkG NRW genehmigt. Eine Ausfertigung meines BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 Genehmigungsvermerks für Ihre Unterlagen und Durchschriften dieser IBAN: Verfügung für die anderen Beteiligten sind als Anlage beigefügt. Ebenso DE34300500000000096560 wieder beigefügt sind die mir mit dem Genehrnigungsantrag vorgelegten arc WELADEDD unterzeichneten Originale. Die Veröffentlichung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit meinem Genehmigungsvermerk gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW erfolgt in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 08.11.2010, Nr. 44 1'10. Ich bitte Sie und die anderen Beteiligten, gem. § 24 Abs. 3 S. 2 GkG NRW in der jeweils für Ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die Vereinbarung wird gem. § 24 Abs. 4 GkG NRW am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam. Hauptsitz: Zeughaus str. 2-10, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 - 0 Fax: (0221) 147 - 3185 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Bezirksregierung Köln Bezüglich zukünftiger Änderungen bzw. der Kündigung der vg. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung weise ich auf Folgendes hin: Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen in analoger Anwendung des § 24 Abs. 2 und 3 GkG NRW meiner Genehmigung und der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Die Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nicht meiner Genehmigung, da es sich hier um eine freiwillige Vereinbarung handelt. Jedoch wird die Vereinbarung nicht allein mit dem Wirksamwerden der Kündigung aufgehoben. Vielmehr muss die Aufhebung in analoger Anwendung des § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht werden. Die Aufhebung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Daher ist mir die Kündigung vorzulegen. Im Auftrag - I· (Kremer) Datum: 28.10.2010 Seite 2 von 2 Genehmigung Zwischen dem Kreis Düren, der Städteregion Aachen sowie den Kreisen Euskirchen und Heinsberg ist gemäß den Vorschriften der §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) die vorstehende öffentlich Übertragung der Aufgaben nach dem - rechtliche Gesetz zur Vereinbarung zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 748) LV.m. der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) vom 12.12.2006 (ABI. EG Nr. I 376 S. 36) auf den Kreis Düren abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 GkG NRW LV.m. § 29 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt sowie gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW bekannt gemacht. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 4 GkG NRW am Tage nach ihrer Bekanntmachung in diesem Veröffentlichungsblatt wirksam. Köln, den 28.10.2010 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN AZ.: 31.1.1.6.3-353 Im Auftrag gez. Kremer