Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
105 kB
Datum
29.11.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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Kennzeichnung
Kennzeichnung der Altablagerung M 4 gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4
„Mühlenstraße“. Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen sind mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet.
Textliche Festsetzungen
I. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Gewerbegebiet (GE) mit Nutzungsbeschränkungen gem. §8 BauNVO i.V.m §1 BauNVO
Für den Bereich des Gewerbegebietes (GE) werden nur Betriebe zugelassen, die
das Wohnen nicht wesentlich stören bzw. wenn durch geeignete Maßnahmen die
störenden Emissionen von dem angrenzenden Mischgebiet ferngehalten werden.
Im Gewerbegebiet sind Betriebsleiterwohnungen nicht zulässig.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 6 BauNVO wird ein Mischgebiet festgesetzt.
II. Bauweise Gewerbe- und Mischgebiet
Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. Ein seitlicher
Grenzabstand ist einzuhalten.
Im Gewerbegebiet wird die Länge der einzelnen Baukörper nicht beschränkt.
Die Gebäuderichtung wird nicht zwingend festgelegt, jedoch ist durch rechtzeitige
Abstimmung mit der Gemeinde eine Anpassung an die Nachbarschaft anzustreben.
III. Äußere Gestaltung der Baukörper Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Dachform und Dachneigung im Gewerbegebiet
Die Dachform und die Art der Dacheindeckung werden nicht festgelegt, jedoch sind
Satteldächer mit einer Dachneigung über 30° unzulässig.
Dachform und Dachneigung im Mischgebiet
Als Dachform wird Satteldach mit einer Dachneigung von 30° – 50° festgesetzt.
VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Garagen und Nebenanlagen
Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen
unzulässig.
Sichtdreiecke
Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Flächen sind von Gegenständen,
baulichen Anlagen und Bewuchs von 0,70 bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die
Fahrbahnoberfläche, ständig freizuhalten. Sichtbehinderndes Gelände ist ggfl.
abzutragen. Einstellplätze sind unzulässig.
Begrünungsverpflichtung im Gewerbegebiet
Über die Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW (s. Anlage) hinaus sind die gesamten
außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen und (mit
Ausnahme der Sichtdreiecke) mit Bäumen und hochwachsenden Buschwerk zu
bepflanzen. Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan
zur Genehmigung vorzulegen. Spätestens ein Jahr nach der Gebrauchsabnahme ist
die Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen.
Hinweise
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4
„Mühlenstraße“. Die Sanierung der Altablagerung wird in Kürze abgeschlossen.
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren bzw. bei der Planung und Durchführung von
Baumaßnahmen auf Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sind, können im
Einzelfall:
• Untersuchungen
zur
Methangassituation
bzw.
passive
Entgasungsmaßnahmen erforderlich werden.
• baugrundspezifische Setzungen nach einer Bebauung erfolgen.
• Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen gegeben
sein.
Genehmigungsfreie Vorhaben / sowie Nebenanlagen
Innerhalb der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sind, wird empfohlen, die gleiche
Sorgfalt für die bezeichneten Baumaßnahmen anzuwenden, als wäre ein
Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Auf den gekennzeichneten Flächen (gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ist aufgrund der
Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“ belasteter Bodenaushub zu erwarten. Anfallendes
Aushubmaterial darf nur mit Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde (Kreis
Lippe) verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren können
im Einzelfall ergänzende Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des
Gefährdungspotentials sowie zur schadlosen Entsorgung des Aushubmaterial
erforderlich werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind
mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Grundsätzlich wird der
Anschluss an die öffentliche Regenwasserleitung empfohlen.
Unterbindung der Schadstoffaufnahme mit dem Grundwasser
Die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser wird im gesamten
Geltungsbereich untersagt.
Unterbindung der Schadstoffaufnahme durch Nutzpflanzen auf dem Flurstück
548, Flur 6, Gemarkung Greste (Industriestraße 36 – 38)
Die Bewirtschaftung der Freiflächen als Nutzgarten wird untersagt.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
belassen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld,
Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung),
mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Begründung (Auszug) zur 13. Änd. B-plan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Bebauungsplanänderung hat sich mit der vorhandenen
Altablagerung und den bestehenden Festsetzungen und Nutzungsmöglichkeiten des
Gewerbe- und Mischgebietes auseinanderzusetzen.
Eine adäquate Nutzung der angrenzenden Flächen zur Altablagerung und
Teilflächen der Altablagerung wird nur als gegeben angesehen, wenn die
Flächenqualität (Belastungssituation) in ein bauleitplanerisches Gesamtkonzept
eingebettet ist. Die Anpassung des Nutzungskonzeptes an die Belastungssituation ist
u.a an Hand der „Sensibilität der Nutzung“ festgemacht worden. So wird die
versiegelte Gewerbe- und Verkehrsfläche als erheblich weniger sensibel eingestuft,
als die Mischbebauung mit Wohnfunktion. Dem Wohnen innerhalb des
Mischgebietes wird dabei das höchste Schutzpotential zugesprochen.
Die geplante und zur Zeit durchgeführte Sanierung hat das Ziel, den momentanen
Bestand zu sichern bzw. zu sanieren. Daraus wird abgeleitet, dass die
Wiedererrichtung von baulichen Anlagen mit der jeweils zulässigen Nutzung gemäß
dieser Bebauungsplanänderung innerhalb der jetzigen Gebäudegrundrisse
(abgesehen von der Sondersituation auf den Flurstücken 387 und 548) grundsätzlich
unproblematisch ist.
Eine weitere Unterscheidung erfolgte über die differenzierte Einflussnahme auf eine
Fläche durch die Altlablagerung wie z.B. erhöhte Methangaskonzentrationen oder
Setzungsgefahr.
Diese Grundüberlegungen wurden untereinander mit Blick auf eine vorsorgende
Gefahrenabwehr, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den technischen
Möglichkeiten an den jetzigen bzw. zukünftigen Objekten ins Verhältnis gesetzt. Sind
die technischen Maßnahmen nicht erfolgversprechend, unwirtschaftlich oder
technisch zu anspruchsvoll, so wurde über eine Nutzungseinschränkung einer
möglichen Gefährdung vorgebeugt.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat somit in einer Kombination aus
Gefahreneinschätzung,
Nutzungsbeschränkungen
und
technischen
Sicherungsmaßnahmen einen praktikablen Weg beschritten, um für die vorhandene
und zukünftige Situation gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen.
Mit der Sanierung und den vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen hat sich die
Gemeinde dahingehend erklärt, dass keine weitere / andere Nutzung auf der Fläche
der Altablagerung als die gegebene beabsichtigt ist. Die Nutzung als Mülldeponie ist
abgeschlossen. Die aus der bisherigen Nutzung resultierenden Auswirkungen
werden durch die Sanierung geregelt z.B. durch Auskofferung von Altdeponat,
Verlegung von Geotextil. Ein Monitoringprogramm regelt, dass das Sanierungsziel
bestehen bleibt. Die an die Altablagerung angrenzenden Nutzungen werden durch
bauleitplanerische Einschränkungen, die überwiegend auf Ergebnisse der Sanierung
und der daraus erstellten gutachterlichen Stellungnahme basieren, beeinflusst. Somit
sind auf beiden Seiten (an der Altablagerung und auf den Privatgrundstücken)
Maßnahmen / Einschränkungen erfolgt. Diese Vorgehensweise und den damit
verbundenen Maßnahmen gewährleisten, das alle Beteiligten auf einander Rücksicht
nehmen.
Weiterhin gewährleistet diese Vorgehensweise, dass eine planerische
Konfliktbewältigung geschieht. Durch die Rücknahme von bisherigen Nutzungen,
werden gem. der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. Kerth + Lampe
gesunde
Wohnund
Arbeitsverhältnisse
garantiert.
Die
planerische
Konfliktbewältigung ist eingebettet in ein bauleitplanerisches Gesamtkonzept (s.o.).
Ergänzend wurde eine weitere Unterscheidung über die differenzierte Einflussnahme
von technischen Maßnahmen (nicht erfolgversprechend, unwirtschaftlich, technisch
zu anspruchsvoll) vorgenommen. Hinzukommt, dass mit der Abgrenzung des
Plangebietes das gesamte bisher bekannte Konfliktpotential aufeinander abgestimmt
wird.
Die historisch gewachsene Situation ist durch die gegebenen Rahmenbedingungen
(u.a. Lage des Altlastenstandortes, Bahntrasse, vorhandene Bebauung) in sich
gefangen, weshalb eine räumlichen Trennung nur sehr bedingt erzielt werden kann.
Die Fläche der Altablagerung ist basierend auf der Sanierung fixiert. Maßnahmen,
wie die Anordnung der Flächen zueinander oder eine zusätzliche
Flächenbereitstellung, um einen größeren räumlichen Abstand zu schaffen, sind nicht
möglich. In Form von Nutzungseinschränkungen wurde versucht, eine Gliederung zu
erzielen, die Pufferzonen schafft. Auch die Zusammenfassung störender
Eigenschaften des Altlastenstandortes ist nicht möglich, da die störenden
Eigenschaften wie z.B. Methangas nicht gebündelt werden können. Es verbleibt
daher nur die Möglichkeit, über ein planerisches Konzept, welches anhand der
„Sensibilität der Nutzung“ (s.o.) festgemacht wird, eine Trennung zu erzielen.
Eine Verbesserung der Situation ist durch die Sanierung erzielt worden. Deren
Maßnahmen werden bauleitplanerisch gesichert (u.a. keine Überbauungsmöglichkeit
der Gasrigolen) und finden somit Eingang in die Planung.
Nach Ansicht der Gemeinde sind die planerischen Mittel zur Konfliktbewältigung,
zum Vorsorge- und Verbesserungsprinzip, dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme sowie zum Trennungsgrundsatz ausgeschöpft.
Neben der Altlast hat aber auch eine Bewertung der Nutzungen im Gewerbegebiet in
Bezug auf das Mischgebiet und umgekehrt zu erfolgen. Hierzu ist festzuhalten, dass
das Gewerbegebiet im nördlichen Teil des Geltungsbereiches entlang der
Industriestraße festgesetzt ist. Im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich das
Mischgebiet. Aufgrund dieser Konzeption werden im Gewerbegebiet nur Betriebe
zugelassen, die die Nutzungen im Mischgebiet nicht wesentlich stören. Daraus ergibt
sich, das je nach Lage und Abstand zum Mischgebiet innerhalb des
Gewerbegebietes
sich
unterschiedliche
Betriebe
entsprechend
ihres
Emissionsverhalten ansiedeln können bzw. haben. Diese Vorgehensweise garantiert,
das keine über das gesetzliche Maß störenden Emissionen auf das Mischgebiet
einwirken können.
Zwischen den beiden Gebietstypen liegt die Altlast, die durch Bodenauffüllung als
Sanierungsmaßnahme
eine
ausgeprägte
Riegelwirkung
entfaltet.
Die
Bodenauffüllung übernimmt die Funktion eines Sicht- und Lärmschutzes für das
Mischgebiet. Hinzukommt, das die Fläche der Altlast eine räumliche Trennung
erzeugt. Aufgrund der Größe und Ausdehnung der Bodenauffüllung i.V.m. der
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben wird davon ausgegangen, dass insbesondere
das Gebot der räumlichen Trennung, der Konfliktbewältigung und der gegenseitigen
Rücksichtnahme grundsätzlich gewährleistet werden. Auch der vorbeugende
Immissionsschutz bzw. das Vorsorgeprinzip wird berücksichtigt. Durch die Sanierung
ist von einer Verbesserung der Situation auszugehen. Während heute durch die
bestehende Distanz und der gesetzlichen Vorgaben das Mischgebiet vor
Auswirkungen durch das Gewerbegebiet geschützt ist, wird durch die
Bodenauffüllung mit ihrer Riegelwirkung der Schutz positiv gesteigert.
Eine Erforderlichkeit der Überarbeitung der Gebietstypen wird deshalb nicht
gesehen. Die festgesetzten Gebietstypen entsprechen zudem den tatsächlichen
Gegebenheiten.
III. 2 Auswirkungen der Altablagerungen auf die einzelnen Baugrundstücke
Gewerbegebiet
Für die Baurechte im Gewerbegebiet, die nach der vorgelegten Konzeption noch
realisierbar sind, ist aufgrund der einzellfallspezifischen Randbedingungen eine
fachgutachterliche
Stellungnahme
(Gefährdungsabschätzung
mit
Sicherungskonzept) insbesondere in Bezug auf die Altablagerung von den
Bauherren zu veranlassen. Bei der Realisierung der Bauvorhaben ist eine
fachgutachterliche Betreuung durch die Baugenehmigung gewährleistet und es
erfolgt eine behördliche Überprüfung. Aufgrund dieser einzelfallspezifischen
Beurteilung in Verbindung mit dem Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen als
Nutzungseinschränkung wird es als möglich erachtet, bisher unbebaute Flächen, die
nicht durch Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden sind, gewerblich
zu nutzen. Mit dem Ausschluss von Betriebleiterwohnungen will die Gemeinde
Leopoldshöhe sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefahr besteht. Das Rechtsgut
Leben und Gesundheit wird hier über die Ausnutzbarkeit der Gewerbeflächen
gestellt.
Die bestehenden Gebäude sind durch die Maßnahmen der Sanierung gesichert
worden. Auch eine Neuerrichtung von Gebäuden unter Hinzunahme einer
fachgutachterlichen Beurteilung hinsichtlich der Altlastengesichtspunkte wird vom
Grundsatz her als unproblematisch eingestuft. Zu den hergestellten Gasrigolen auf
den Flurstücken 387 und 584 ist mit einer Neubebauung / Ersatz- ein Abstand von 2
m einzuhalten. Damit wird die Funktionalität und die Instandhaltung der Gasrigolen
dauerhaft gesichert.
Genehmigungsfreie Vorhaben die auf Flächen errichtet werden, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich werden
könnten, sollten mit der gleichen Sorgfalt geplant und errichtet werden wie für
Baumaßnahmen, die ein Baugenehmigungsverfahren erfordern. Grundsätzlich sind
diese Grundstücksflächen bebaubar. Wenngleich bei den genehmigungsfreien
Vorhaben es sich um erheblich kleinere Bauvorhaben als bei den Hauptbaukörpern
handelt, weist die Gemeinde zur Gefahrenvorsorge auf die besondere Problematik
aufgrund der Altablagerung in dieser Form hin.
Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich für die einzelnen Grundstücke wie
folgt dar:
Industriestraße 50-52 und 46
Keine Beeinträchtigung durch die Altablagerung. Die Nutzung ist daher wie bisher
möglich. Spezifische Festsetzungen aufgrund der Altablagerung sind nicht
erforderlich.
Industriestraße 44
Der südliche Bereich des Grundstückes wird durch die Altablagerung beeinflusst.
Dagegen ist der nördliche Bereich des Grundstückes unbelastet, weshalb diese
Teilfläche uneingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung bebaubar ist. Im belasteten
Bereich wird eine gewerbliche Nutzung zwar als möglich eingestuft, jedoch sind
bautechnische Anforderungen zu beachten. Dies sind im Einzelnen:
• Entsorgung des Altdeponats
• passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
• baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
• Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht
auszuschließen.
Das Grundstück ist daher im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der
Straße ist eine Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Die Restfläche
des Grundstückes, zur Altablagerung hin, ist nur unter Beachtung der bautechnische
Besonderheiten nutzbar. Dieses gilt auch für genehmigungsfreien Vorhaben. Die
Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der Fläche, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sein
könnten wieder. Abgeleitet wird diese Festsetzung durch die ermittelte Fläche (siehe
Sanierungsplanung), deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind (s. auch Punkt III.8).
Industriestraße 36 – 38
Der östliche Bereich des Grundstückes wird durch die Altablagerung beeinflusst.
Dagegen ist der westliche Bereich des Grundstückes unbelastet, so dass diese
Teilfläche uneingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung bebaubar ist. Im belasteten
Bereich wird eine gewerbliche Nutzung als möglich eingestuft, jedoch sind spezielle
bautechnische Anforderungen zu beachten. Dies sind im Einzelnen:
• Entsorgung des Altdeponats
• passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
• baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
• Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht
auszuschließen.
Die passive Entgasung ist hier besonders zu beachten, da hohe
Methankonzentrationen von bis zu 75 Vol.-% auftreten. Als Sanierungsmaßnahmen
sind Gasrigolen verlegt worden. Diese dürfen nicht überbaut werden. Zudem hat eine
zukünftige Bebauung einen ca. 2 m breiten Abstand zu ihnen einzuhalten, um deren
Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Eine Neubebauung kann nur innerhalb der
bestehenden Gebäudegrundrisse erfolgen, da die Gasrigolen nur diese Flächen
sanieren bzw. sichern. Die Baugrenze hat daher exakt entlang des jetzigen
Gebäudebestandes zu verlaufen bzw. teilweise noch zurückgesetzt aufgrund des
erforderlichen
Abstandes
zur
Gasrigole.
Die
besonders
hohen
Methangaskonzentrationen in der Bodenluft schließen eine Unterkellerung aus und
erfordern eine gutachterliche Stellungnahme mit einem Sicherungskonzept bei einer
Neubebauung im Rahmen des dann erforderlichen Bauantrages.
Das Grundstück ist daher im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der
Straßen ist eine Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Der Hallenanbau
parallel zur Industriestraße und das Wohnhaus sind nur unter Beachtung der
bautechnischen Besonderheiten ersetzbar. Die daran angrenzende Restfläche des
Grundstückes, zur Altablagerung hin, ist nicht bebaubar. Dieses gilt auch für
genehmigungsfreie Vorhaben. Die Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen erforderlich sein könnten wieder. Abgeleitet wird diese Festsetzung
durch die ermittelte Fläche (siehe Sanierungsplanung), deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (s. auch Punkt III.8) und der
Mathangasmigration.
Ermgasser Heide 8
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme ist auf dem Grundstück eine Teichanlage,
zum Auffangen des Regenwassers der Gewerbehalle sowie zur Versiegelung dieses
Teilbereichs der Altablagerung, hergestellt worden. Diese technische Anlage ist zu
sichern, da sie Bestandteil der Sanierungsplanung ist. Eine Bebauung ist daher
auszuschließen.
Bis etwa zur Mitte der bestehenden Gewerbehalle wurde die Ausdehnung der
Altablagerung festgestellt. Auch hier wird eine gewerbliche Nutzung des belasteten
Bereichs als möglich eingestuft, jedoch sind besondere bautechnische
Anforderungen zu beachten. Dies sind im Einzelnen:
• Entsorgung des Altdeponats
• passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
• baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht
auszuschließen.
Die zukünftige Bebauung hat einen ca. 2 m breiten Abstand zur vorhandenen
Gasrigole einzuhalten.
Das Grundstück ist im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der Straße ist
eine Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Ab Mitte der bestehenden
Gewerbehalle ist eine Bebauung nur unter Beachtung der bautechnische
Besonderheiten möglich. Die daran angrenzende Restfläche des Grundstückes (hier
technische Anlage/Regenwasserrückhaltung) ist nicht bebaubar. Dieses gilt auch für
genehmigungsfreien Vorhaben. Die Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen erforderlich sein könnten wieder. Abgeleitet wird diese Festsetzung
durch die ermittelte Fläche (siehe Sanierungsplanung), deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (s. auch Punkt III.8).
Dammstraße 18
Die Sanierungsplanung sieht keine Maßnahmen auf dem Grundstück vor. Das
Grundstück liegt im Grenzbereich zur Altablagerung. Die Bodenluftmessstelle BL 15
auf dem Grundstück Dammstraße 18 zeigt bei den 2monatlich laufenden
Bodenluftmessungen keine erhöhten Methangaskonzentrationen in der Bodenluft an.
Eine Einflussnahme auf eine Teilfläche des Gewerbegrundstückes kann trotz des um
die Altablagerung verlaufenden Grasgrabens nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die gewerbliche Nutzung ist weiterhin möglich, jedoch sind besondere bautechnische
Anforderungen u. U. erforderlich. Dies könnten sein:
• Entsorgung des Altdeponats
• passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
• baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
• Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht
auszuschließen.
Eine gutachterliche Stellungnahme ist bei einer Neubebauung bzw. Erweiterung im
Rahmen des Bauantrages ggf. erforderlich.
Mischgebiet
Das Mischgebiet zeichnet sich neben einer gewerblichen Nutzung insbesondere
auch durch seine Wohnfunktion aus. Diese hat den höchsten Schutzanspruch
gegenüber den Auswirkungen der Altablagerung. Die bestehenden Gebäude sind
durch die Sanierungsmaßnahmen gemäß dem vorgenannten Schutzanspruch
ausreichend gesichert. Eine Ausdehnung der überbaubaren Fläche in Richtung der
Altablagerung wird nicht gesehen. Der erforderliche Untersuchungsaufwand, die zu
erwartenden anspruchsvollen technischen Maßnahmen an den denkbaren NeuObjekten und deren eventuellen Nutzung als Wohnraum, hat die Gemeinde dazu
veranlasst, die Baugrenze der 8. Änderung mit der jetzigen Planung nicht zu
verändern.
Aufgrund der Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme
hinsichtlich bestehender Nebenanlagen gemacht worden sind, wird mit der
vorliegenden Planung die Errichtung von baulichen Anlagen ausgeschlossen, die
einen vollständig umbauten Raum haben. Beispielhaft hierfür seien genannt
Gewächshäuser, Gartenhäuser, Gartengerätehäuser, Abstellräume, Garagen,
Carports, Schuppen, begehbare Ställe. Der Grund für den Ausschluss von dieser Art
an baulichen Anlagen ist, dass trotz vorhandener Gasrigolen weiterhin lokal mit
erhöhten Gaskonzentrationen in der Bodenluft gerechnet werden muss. Es kann
somit nicht ausgeschlossen werden, das sich Deponiegas in solchen baulichen
Anlagen ohne bauspezifische Sicherungsmaßnahmen sammelt. Die dabei
entstehenden Gasgemische können explosiv sein. Da diese Art baulicher Anlagen,
teilweise genehmigungsfrei, ohne Begleitung durch Fachpersonal mit einschlägigen
Erfahrungen (besonders der Gasabwehr) und ohne Kontrolle und Überwachung
(Nachsorge) errichtet werden könnten, wurden sie aus Gründen der allgemeinen und
der persönlichen Gefahrenabwehr sowie zur Wahrung von gesunden
Wohnverhältnissen in den nicht überbaubaren Flächen untersagt. Die technischen
Maßnahmen sowie der erforderliche hohe Untersuchungsaufwand werden als zu
unwirtschaftlich und technisch zu anspruchsvoll zur baulichen Qualität und Quantität
beurteilt, um von einer Nutzungsbeschränkung abzusehen. Die vorgenannten
notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei solchen Nebenanlagen werden
insgesamt als unverhältnismäßig eingestuft.
Ermgasser Heide 6 und 4
Die beiden Gebäude befinden sich in einem festgesetzten Mischgebiet. Die Flächen
der Gebäude sind von der Altlablagerung unbeeinflusst.
Die Gartenflächen der beiden Grundstücke und das angrenzende Flurstück 316
weisen z. T. Altablagerungen auf. Die Auskofferung entsprechend dem
Sanierungsplan wurde auf dem Flurstück 316 bis in eine Tiefe von maximal 3 m
ausgeführt. An der Grenze zum Grundstück Ermgasser Heide 6 wurde z.T. noch
geringe Mengen Altdeponat angetroffen, die allerdings nicht sanierungsrelevant sind.
Erhöhte Methangaskonzentrationen wurden in den Bodenluftmessstellen (BL6 und
BL7) auf den beiden Grundstücken nicht festgestellt. Als besondere bautechnische
Anforderung ist die Entsorgung von ggf. anzutreffenden Material der Altablagerung
zu beachten.
Mühlenstraße 52, 50, 48
Die Gebäude befinden sich im Mischgebiet. Es besteht keine direkte
Beeinträchtigung durch die Altablagerung. Die Bestätigung der Baugrenze erfolgt
aufgrund städtebaulicher Gründe (Ruhezone im rückwärtigen Bereich,
Rücksichtnahmegebot auf bestehende Gebäude in der Nachbarschaft).
Mühlenstraße 46, 44, 42
Die Gebäude sind in einem festgesetzten Mischgebiet angesiedelt. Mit der
bestehenden Baugrenze wird das jeweilige Hauptgebäude in seinem Bestand
gesichert. Die bisherige überbaubare Fläche wird in Bezug auf die Altablagerung als
unproblematisch eingestuft.
In den Gartenflächen entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde zum
Teil Altdeponat festgestellt, ausgekoffert und mit Boden verfüllt. Zudem wurden dort
erhöhte Methankonzentrationen in der Bodenluft festgestellt (max. 44 Vol.-%). Im
Rahmen der Sanierung wurden daher in den Gärten Gasrigolen angelegt. Mit den
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ist lediglich der Bestand gesichert worden.
Die Fläche zwischen Baufenster und Altablagerung wird weiterhin als nicht
überbaubare Fläche festgesetzt. Die Begründung ist dem städtebaulichen Konzept
zu entnehmen.
Mühlenstraße 40
Das Gebäude liegt innerhalb des Mischgebietes. Mit der bestehenden Baugrenze
wurde das Hauptgebäude in seinem Bestand gesichert. Die bisherige überbaubare
Fläche wird in Bezug auf die Altablagerung als unproblematisch eingestuft.
In der Gartenfläche entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde
vereinzelt Altdeponat festgestellt. Im Rahmen der Sanierungsplanung wurden keine
Maßnahmen für das bestehende Gartenhaus veranlasst. Nach erneuter Beurteilung
des Grundstückes i. V. m. der vorliegenden Planung ist angeregt worden eine neue
Bodenluftmessstelle einzurichten. Nach erneuter Einschätzung wird davon
ausgegangen, das auch in diesem Bereich eine Gasrigole erforderlich wird.
Die Fläche zwischen Baufenster und Altablagerung wird weiterhin als nicht
überbaubare Fläche festgesetzt. Die Begründung ist dem städtebaulichen Konzept
und der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen.
Mühlenstraße 38
Das Grundstück ist als Mischgebiet ausgewiesen. Das vorhandene Gebäude liegt
außerhalb der festgesetzten Baufläche. Die auf dem Grundstück vorhandene
Bodenluftmessstelle BL12 zwischen dem Gebäude und der Altablagerung weist
keine erhöhten Methangaskonzentrationen auf. Die Bohrung zum Bau der
Bodenluftmessstelle BL12 ergab als Auffüllungsmaterial neben Boden
Beimengungen aus Ziegel, Asche und Mörtel, also keinerlei hausmüllähnliche
Anteile. Die Übersicht zur Abgrabungsgrenze bzw. der Grenzverlauf der
Teilverfüllung der Altablagerung zeigt, dass die nördliche Gebäudeseite auf den
zuvor genannten Grenzen steht. Das Haus ist somit gebäudescharf auf der
Altablagerung errichtet worden. Gegenwärtig wurden keine Maßnahmen für die
Sanierung erforderlich. Trotz des vorhandenen Gebäudes wird die Fläche zwischen
Baufenster und Altablagerung weiterhin als nicht überbaubare Fläche festgesetzt.
Die Begründung ist einerseits dem städtebaulichen Konzept und der gutachterlichen
Stellungnahme zu entnehmen. Andererseits wird auf städtebauliche Gründe, wie sie
bereits zur Mühlenstraße 52, 50, 48 ausgeführt wurden, verwiesen.
Mühlenstraße 34 und 30
Die Gebäude befinden sich im Mischgebiet. Die festgesetzte überbaubare Fläche
sichert das jeweilige Hauptgebäude in seinem Bestand. Das bisherige Baufenster ist
als unproblematisch bzgl. der Auswirkungen der Altablagerung anzusehen.
In den Gartenflächen entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde
Altdeponat (Boden und Bauschutt) festgestellt, zum Teil ausgekoffert und mit Boden
verfüllt. Gleichzeitig wurden im Vorfeld der Sanierung auf dem Grundstück
Mühlenstraße 30 Methankonzentrationen von bis zu 44 Vol.-% in der Bodenluft
gemessen. Daher wurden im Rahmen der Sanierung umfangreichere Gasrigolen
verlegt. Die Gasrigolen haben keine vollständige Sperrwirkung gegenüber dem
Methangas, so dass ein Antreffen von Methangas in Richtung der Gebäude nicht
gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Prozessabläufe, durch Setzungen im
noch vorhandenen Altdeponat und die fortlaufende Deponiegasbildung wirken nicht
nur zwischen dem Hauptkörper der Altablagerung und den Gasrigolen, sondern auch
darüber hinaus. Die Sanierung sichert daher nur die gegenwärtige Situation. Eine
Bebauung, ggf. sogar mit Wohnnutzung, ist ohne weitergehende intensive fachliche
Beurteilung und umfangreiche bautechnische Sicherungsmaßnahmen nicht zu
empfehlen (s. Ausführungen Städtebauliches Konzept und gutachterliche
Stellungnahme).
III. 3 Art und Maß der baulichen Nutzung
Für die Art und das Maß der baulichen Nutzung wird kein Änderungserfordernis
gesehen (siehe auch Punkt III.1). Die Festsetzungen geben die gegenwärtige
Situation wieder.
Wie im städtebaulichen Konzept bereits näher dargelegt, wird dem Wohnen die
höchste Schutzpriorität in Zusammenhang mit der Altablagerung eingeräumt. Um
gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten werden im Gewerbegebiet
Betriebsleiterwohnungen
ausgeschlossen.
Mit
dem
Ausschluss
von
Betriebleiterwohnungen will die Gemeinde Leopoldshöhe sicherstellen, dass keine
Gesundheitsgefahr besteht. Das Rechtsgut Leben und Gesundheit wird hier über die
Nutzungsintensität der Gewerbeflächen gestellt. Dieses trifft insbesondere auf die
Grundstücke Industriestraße 36 –38 und 44, Ermgasser Heide 8 und Dammstraße 18
zu. Für die Grundstücke Industriestraße 50 – 52 und 46 ist der Ausschluss von
Betriebsleiterwohnungen nicht direkt verpflichtend durch die Auswirkungen des
Altlastenstandortes. Aufgrund der Tatsache, dass die Grundstücke Industriestraße 50
– 52 und 46 in einem kausalen räumlichen Zusammenhang mit den Grundstücken
stehen, auf denen Betriebsleiterwohnungen wegen des Altlastenstandortes untersagt
werden müssen, wird diese Festsetzung auf vorgenannten Grundstücke übertragen.
Damit ist ein einheitlicher städtebaulicher Rahmen für das Gewerbegebiet in der
vorliegenden Bebauungsplanänderung gegeben. Die Gewebegrundstücke, auf
denen Betriebsleiterwohnungen wegen des Altlastenstandortes untersagt werden
müssen, sind mit dem einheitlichen Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen nicht
zusätzlich in ihrer Nutzung des Gewerbegrundstückes eingeschränkt. So müssen
diese
Gewerbetreibenden
zukünftig
keine
Rücksicht
nehmen
auf
Betriebsleiterwohnungen von angrenzenden Gewerbegrundstücken.
III. 8 Gefährdungsabschätzung / Bodenverhältnisse / Bodenschutz /
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen
belastet sind
a) Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
/ Altablagerung
Im Geltungsbereich der Planung liegt die Altablagerungen M4 „Altablagerung
Mühlenstraße“ vor.
Die Altablagerung setzt sich zusammen aus Ziegel, Holz, Textilien, Glas, Asche,
Schlacke, Holzspänen, Beton / Mörtel, Knochen, Dachpappe, Schwarzdecke,
Kunststoffen und organische Materialien. Zur Verfüllung sind nach bisheriger
Kenntnis Bauschutt, Haus-, Gewerbe-, Industrieabfälle, Bodenaushub und
Gartenabfälle gekommen. Sie hat eine Ausdehnung von ca. 22.000 qm, wobei die
Hauptfläche ca. 15.000 qm darstellt. Das Verfüllvolumen umfasst rd. 150.000 m3,
wobei eine durchschnittliche Verfülltiefe von 8 m bis 12 m bekannt ist. Die Lage und
die von der Altablagerung betroffenen Flurstücke sind durch die Festsetzung
„Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“,
erkennbar.
Die Altablagerung wird z.Z. saniert gem. dem Sanierungsplan Altablagerung
„Mühlenstraße“, Leopoldshöhe, OT Greste, erstellt vom Büro Dr. Kerth + Lampe,
Geo-Infometric GmbH, Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold (ehemals
Brüderstraße 8, 32758 Detmold) vom November 2004. Die Arbeiten zur Sanierung
sind kurz vor dem Abschluss. Gegenwärtig wird der letzte Bodenauftrag zur
Oberflächenabdichtung vorgenommen, danach folgt die Bepflanzung.
Ermittlung und Bewertung der Bodenbelastungen
Grundsätzlich darf ein Bauleitplan keine Gefahrentatbestände hervorrufen oder
festschreiben. Vielmehr hat er bereits unterhalb dieser Schwelle Schutz vor
unzumutbaren
Nachteilen
und
Belästigungen
zu
gewährleisten
(sog.
bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip). Für Zwecke der Bauleitplanung liegen eigene
Schadstoff-Konzentrationswerte nicht vor. Stellvertretend sind die Werte des
Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) herangezogen worden.
Die Maßnahmenwerte zielen auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ab. Die
Prüfwerte markieren eine "Gefahrenschwelle im ungünstigen Fall". Mit dieser
Gefahrenschwelle hat sich die Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen der Sanierung
auseinandergesetzt und die erkennbaren Gefahren behoben. Die einzelnen
Handlungsfelder und Maßnahmen sind der „Sanierungsplanung Altablagerung
„Mühlenstraße“, Leopoldshöhe, OT Greste, vom Büro Dr. Kerth + Lampe GeoInfometric GmbH, Brüderstraße 8, 32758 Detmold (jetzt Walter-Bröker-Ring 17,
32756 Detmold), vom November 2004 zu entnehmen. Aufbauend auf dieser
Sanierungsplanung hat das selbe Büro durch eine „gutachterliche Stellungnahme zur
Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe““ vom Juni 2007, eine
Gefährdungsabschätzung vorgenommen. Mit Sanierung der Altablagerung ist eine
Gefahrenabwehr erzielt worden, indem die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig
verhindert
oder
vermindert,
ohne
die
Schadstoffe
zu
beseitigen
(Sicherungsmaßnahmen). Höchste Priorität hatte dabei der Anwohnerschutz.
Die Vorsorgewerte des BBodSchG / BBodSchV werden gem. den
Untersuchungsergebnissen der GEOS GmbH bzgl. organischer Parameter
(Kohlenwasserstoffe,
extrahierbare
organische
Halogenkohlenwasserstoffe),
Schwermetallen
und
Arsen
nicht
überschritten.
Wenngleich
die
Untersuchungsmethoden nicht den heutigen Kriterien des BBodSchG bzw. der
BBodSchV entspricht, geht die Gemeinde davon aus, dass nach der Sanierung keine
Bodenbelastungen bestehen, die ein Regelungsbedarf gem. BBodSchG bzw.
BBodSchV auslösen. Während der Sanierung ist auf den mit Altablagerung
belasteten Anwohnergrundstücken im Bereich Ermgasser Heide / Industriestraße
anstehendes Altdeponat ausgekoffert worden. Vor Verfüllung mit unbelasteten
Boden ist ein Vliesstoff verlegt bzw. ein Teich angelegt worden. Das Altdeponat auf
den Anwohnergrundstücken entlang der Mühlenstraße wird aufgrund seiner
Zusammensetzung
als
unproblematisch
angesehen.
Aufgrund
dieser
Vorgehensweise, dem Untersuchungsergebnissen der GEOS GmbH und der
Tatsache, dass während der gesamten Sanierungsplanung und Durchführung sowie
dem jetzigen Bauleitplanverfahren keine weiteren Verdachtsmomente auf zu
beachtende Bodenbelastungen entstanden sind, wird kein weiterer Handlungsbedarf
zur Bodenbelastung gesehen.
Zudem sind zur Nutzung der Flächen im Rahmen der Vorsoge zusätzliche
Maßnahmen ergriffen worden. Diese Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind
sonstige Maßnahmen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere in
Form von Nutzungsbeschränkungen. Unter diesem Aspekt hat die Gemeinde
Vorgaben entwickelt. Diese sind an dieser Stelle allgemein zusammengefasst, um
die Gesamtwirkung darstellen zu können. Im übrigen wird auf die detaillierte
Beurteilung der Grundstücke unter Punkt III.2 verwiesen.
Folgende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind in dem Bebauungsplan
aufgenommen worden:
Als bautechnische Anforderungen (insbesondere im Gewerbegebiet):
• Entsorgung des Altdeponats, wodurch erhöhte Kosten bei der Entsorgung und
den Arbeitsschutzanforderungen zu erwarten sind
• passive Entgasungsmaßnahmen bei angrenzenden Altmaterialien, z. B. in
Form von Gasrigolen. Darüber hinaus ist eine Überbauung der bestehenden
Gasrigolen untersagt, um deren Funktion nicht zu beeinträchtigen.
• baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
• Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht
auszuschließen
• Betriebsleiterwohnungen sind im Gewerbegebiet ausgeschlossen
Eine gutachterliche Stellungnahme ist bei einer Neubebauung bzw. Erweiterung auf
den Flächen, auf den ggf. besondere bautechnische Vorkehrungen notwendig
werden könnten, im Rahmen des Bauantrages erforderlich.
Als Ausschlussmaßnahme
• die teilweise neue Festlegung der Baugrenze
• die Errichtung von baulichen Anlagen, die einen vollständig umbauten Raum
haben (Nebenanlagen), in den nicht überbaubaren Flächen
• eine gartenbauliche Nutzung für das Grundstück „Industriestraße 36 – 38“
• der Gemeingebrauch des Grundwassers
Bei der Bauleitplanung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere die konkreten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen für
Schadstoffe1 und die geplanten Nutzungen. In der vorliegenden Planung stellt die
Methangaskonzentration und –migration und die Beeinflussung des Grundwassers
durch Deponiesickerwasser das höchste Risiko dar. Da eine gewisse
Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden bzw. Beeinträchtigungen durch die
genannten Probleme der Altlast nicht absolut auszuschließen ist, hat sich die
Gemeinde Leopoldshöhe dazu entschlossen, die genannten Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen im Bebauungsplan aufzunehmen. Damit soll erreicht
werden, dass der Bebauungsplan einen Schutz vor unzumutbaren Nachteilen und
Belästigungen
gewährleistet.
Die
gewählten
Schutzund
Beschränkungsmaßnahmen werden als verhältnismäßig beurteil, weil die
Maßnahmen objektiv zur Gefahrenabwehr geeignet sind, kein gleich geeignetes,
milderes Mittel verfügbar ist und die Maßnahmen zum erstrebten Ziel nicht im
Verhältnis steht (keine „Luxussanierung“). Dieses drückt sich auch in der
Sanierungsplanung aus, denn die Beseitigung der Altlast wurde von den
übergeordneten Behörden als nicht notwendig erachtet. Die zuständige Behörde hat
Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung der Altlasten vorgenommen, um auf
diese Weise einer Ausbreitung der Gefahr entgegenzuwirken.
1
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder
Bioverfügbarkeit im Boden oder aufgrund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den
Boden in seinen Funktionen zu schädigen; Schadstoffe werden in Flüssigkeiten und Gasen als Konzentrationen
und im Boden als Gehalte angegeben.
b) Gefährdungsabschätzung
Die Gefährdungsabschätzung in der Bauleitplanung wird anhand einer schutzgutund nutzungsorientierten Bewertung gem. BBodSchG und BBodSchV durchgeführt.
Dabei werden einzelne Wirkungspfade2 zum Boden untersucht:
► Boden - Mensch (direkter Kontakt)
Während der Sanierung ist anstehendes, gefährdendes Altdeponat ausgekoffert und
durch unbelastetes Bodenmaterial ausgetauscht worden (Bereich Ermgasser Heide /
Industriestraße). Teilweise ist ein Geotextil bzw. eine Teichfolie zur Abschirmung des
weiter tiefer verbleibenden Altdeponats eingebracht worden.
Das an den Grundstücksgrenzen entlang der Mühlenstraße zur Altablagerung
vorhandene Altdeponat wurde während der Sanierung aufgrund seiner
Zusammensetzung (Bodenbauschutt und nur sehr kleine Nester von Hausmüll)
dahingehend eingeschätzt, dass eine Auskofferung entbehrlich ist. Bei Herstellung
des umlaufenden Randgrabens um die Altdeponie wurde das Altdeponat
oberflächennah erfasst und durch Bodenauffüllung ersetzt.
Bei den Grundstücken entlang der Industriestraße handelt es sich um eine
Parkplatzfläche im Eigentum der Gemeinde sowie um Gewerbeflächen, die durch
Hallen und Rangierflächen / Lagerflächen, welche eine wassergebundene Decke
haben, bestimmt werden. Die Sanierung hat keinen Handlungsbedarf für das
anstehende Altdeponat erkannt. Eine Auskofferung oder ein Bodenauftrag ist nicht
für erforderlich gehalten worden.
Die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen, die Nutzung der Freiflächen auf den
Gewerbegrundstücken an der „Industriestraße“, die Einschätzung der
übergeordneten Behörden mit dem Gutachter in Form der Sanierungsplanung sowie
der oben dargelegten Bewertung zu den Vorsorgewerte des BBodSchG / BBodSchV
führen zu dem Ergebnis, das ein direkter Kontakt für den Menschen nicht gegeben
und somit ungefährlich ist. Erst bei Baumaßnahmen insbesondere auf den
Grundstücken entlang der Industriestraße / Ermgasser Heide sind erhöhte
Arbeitsschutzanforderungen bei den Bauarbeiten zu beachten.
► Boden – Mensch – Bodenluft
Für die meisten Grundstücke sind keine erhöhten Methanbefunde in der Bodenluft
festzustellen. Die Sanierungsmaßnahmen unterbinden eine Gefährdung der
bestehenden Gebäude über Gasmigration / Methan. Nach Durchführung der
Maßnahmen sind die einzigen relevanten Methanbefunde auf dem Grundstück
Mühlenstraße 42 und auf dem Grundstück Industriestraße 36 – 38 festzustellen (s.
gutachterliche Stellungnahme). Für das Grundstück Mühlenstraße 42 ist während der
Umsetzung der Sanierung eine neue Gasrigole gegenüber der Sanierungsplanung
von 2004 eingebaut worden. Auf dem Grundstück Industriestraße 36 – 38 sind
umfangreiche Sicherungsmaßnahmen (u.a. Bodenaustausch, Geotextileinbringung,
Gasrigoleneinbau, Gaswarngeräte) vorgenommen worden.
Die Verlegung von Gasrigolen schützt einerseits die Gebäude, andererseits führen
sie zu einer gezielten Abführung des Methangases innerhalb der Gartenfläche. Trotz
dieser Maßnahme ist nicht auszuschließen, das gerade bei den Gasrigolen in den
Gärten auch eine Gasmigration (Wanderung / Ausdehnung des Methangases)
stattfindet. Gleiches gilt für die Deponiefläche. Auch wenn ein umlaufender
Randgraben und Gasrigolen die Hauptausströmung des Methangases leiten, so ist
eine Gasmigration vom Hauptdeponiekörper nicht gänzlich auszuschließen. Dieses
2
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle im Boden oder in der Altlast bis zu dem Ort
einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut.
zusammen hat die Gemeinde dazu veranlasst, die Errichtung von baulichen Anlagen,
auch von sogenannten Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Flächen
auszuschließen. Dies dient als Vorsorge, um zu verhindern, dass in diesen baulichen
Anlagen sich Methangas unkontrolliert sammeln kann und zu einem
verpuffungsfähigen Gemisch entwickelt.
Für den weiteren Allgemeingebrauch sind die Gartenflächen bzgl. des hiesigen
Wirkungspfades aufgrund von Verdünnungseffekten durch die Außenluft
unbedenklich nutzbar.
► Boden – Pflanze -Mensch
Abgesehen von den Methangasfunden sind keine zu beachtenden
Gefahrenpotentiale bekannt oder ersichtlich.
Die gutachterliche Stellungnahme empfiehlt, für das Grundstück 38 – 38 einen
Nutzgarten
nicht
zu
gestatten.
Die
aktuell
noch
sehr
hohen
Methangaskonzentrationen von bis zu 79 Vol.-% in der Bodenluft stellen ein hohes
Gefährdungspotential dar. Vom Menschen kann über Nutzpflanzen (z.B. Obst,
Kräuter, Gemüse), aber auch indirekt über sonstige Pflanzen, die zur
Kompostbereitung Verwendung finden, dieser Schadstoff aufgenommen werden. Um
dieses auszuschließen wird eine gartenbauliche Nutzung für das Grundstück
„Industriestraße 36 – 38“ ausgeschlossen3.
► Wirkungspfad Grundwasser - Mensch
Auslöser für die Sanierungserforderlichkeit der Altlast war die Verunreinigung des
„Fettpottbaches“ durch übertretendes, sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser aus
dem Altdeponat. Mit der Oberflächenabdichtung der Altlast ist die Minimierung der
Sickerwasserneubildung angestrebt. Die Messung der Grundwasserstände sichern
dieses Ziel. Da allerdings eine schädliche Beeinflussung des Grundwasser durch
Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ nachgewiesen
worden ist, empfiehlt die gutachterliche Stellungnahme, den Gemeingebrauch des
Grundwassers zu untersagen.
Grundsätzlich geht die Gemeinde Leopoldshöhe davon aus, das mit der Sanierung
eine Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Trotz der ergriffenen Maßnahmen und den
geologischen Gegebenheiten ist weiterhin nicht absolut auszuschließen, das
Schadstoffe in das Grundwasser gelangen. Mit der Nutzung des Grundwassers ist
daher von einer latenten Gefahr auszugehen, wenngleich diese Tatsache durch das
Gutachterbüro Dr. Kerth + Lampe sowie den übergeordneten Behörden begleitet und
somit so minimal wie möglich gestaltet wird. Um den vorsorgenden
Gesundheitsschutz zu entsprechen, wird deshalb der Gemeingebrauch des
Grundwassers untersagt.
► Boden – Sachgüter
In den bisher aufgefüllten Flächen können Setzungen aufgrund der unterschiedlichen
Abfälle und den angetroffenen größeren Anteilen an organischen Material als Folge
davon auftreten.
Bei Eingriffen bis in den grundwassergesättigten Bereich ist eine Betonkorrosion
durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser nicht auszuschließen.
Die dargelegte Situation hat die Gemeinde Leopoldshöhe dazu veranlasst, Schutzund Beschränkungsmaßnahmen zu benennen. Damit wird der Gefährdungsabwehr,
3
Alternative: Kübelpflanzen, ggf. Hochbeete mit Austauschboden und Abdichtung nach unten.
dem Grundsatz des vorsorgenden Gesundheitsschutzes sowie dem Schutz vor
unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen Rechnung getragen.
► Sickerwasser – Oberflächenwasser - Vorfluter
Der Bau einer Oberflächenabdichtung auf der Altablagerungsfläche beinhaltet die
Abdichtung der Randgräben mittels Kunststoffdichtungsbahn. Durch diese
Maßnahme ist der Kontakt zwischen Sickerwasser aus der Altablagerung und
Oberflächenwasser von der abgedichteten Fläche sicher getrennt, so das eine
Beeinträchtigung des Vorfluters durch Sickerwasser der Altablagerung nicht zu
befürchten ist.
Mit der Sanierung ist der auslösende Faktor für diese behoben worden.
c) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Die Sanierung der Altablagerung hat starken Einfluss genommen auf die Nutzung
der angrenzenden Grundstücke. Die jetzigen Gegebenheiten sind durch die
Sanierung gesichert. Ziel der vorliegenden Planung ist es die Ergebnisse der
Sanierung langfristig zu sichern und nur so viele Einschränkungen den Anwohner
abzuverlangen, wie es die Situation erfordert. Daraus ergeben sich bereits direkte
Eingriffe auf die Privatgrundstücke. Eine Begrenzung der Bodenversiegelung,
soweit sie nicht bereits durch die Rücknahme / Bestätigung der Baugrenze bereits
erfolgt ist, wäre eine weitere Einschränkung. Diese wird mit Blick auf die zuvor
beschriebene Situation für nicht angemessen gehalten. Des weiteren handelt es sich
hier um ein seit langem bestehendes Gewerbe- / Mischgebiet. Gerade diese
Flächen, die bereits geprägt sind von ihren Nutzungen, sind dazu geeignet, optimiert
beansprucht werden zu können (wobei hier immer die Auswirkungen der Sanierung
mit betrachtet werden müssen). Dieser Ansatz führt dazu, möglichst auch keine
Brachflächen entstehen zu lassen bzw. bisher nicht nutzbare Gewerbeflächen
(aufgrund der Altablagerung) an der Dammstraße einer Bebauung zuzuführen. Mit
dieser Vorgehensweise ist die Überlegung verbunden, den Flächenverbrauch und
die Inanspruchnahme des Außenbereiches so gering wie möglich zu gestalten.
d) Erhalt schutzwürdiger Böden
Nach Kenntnis der Gemeinde sind keine schutzwürdigen Böden innerhalb des
Geltungsbereiches anzutreffen. Die bisherigen Bodenproben und Baumaßnahmen
lassen diesen Schluss zu.
e) Bodenaushub / Aushubmaterial
Anfallendes
Aushubmaterial
von
den
mit
umweltgefährdeten
Böden
gekennzeichneten
Flächen
darf
nur
mit
Zustimmung
der
Unteren
Bodenschutzbehörde, hier Kreis Lippe, verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen
baurechtlicher Verfahren können im Einzelfall ergänzende Bodenuntersuchungen zur
Bestimmung des Gefährdungspotentials sowie zur schadlosen Entsorgung des
Aushubmaterial erforderlich werden.
Unbelastetes Bodenmaterial sollte so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert
werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen
Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des
Plangebietes verbracht werden.
f) Kennzeichnung
Im Geltungsbereich der Planung liegt die Altablagerung M4 „Altablagerung
Mühlenstraße“.
Eine Kennzeichnung ist in der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf
dem Rohe“ erfolgt, soweit diese im Änderungsbereich liegen. Die darüber hinaus von
der Altablagerung betroffenen Flächen sind bisher nicht gekennzeichnet. Mit der
vorliegenden Planung geschieht dieses.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist eine Kennzeichnung
vorhanden.
Mit der Kennzeichnung im Bebauungsplan und den Nutzungseinschränkungen wird
auf die Vorbelastung hingewiesen. Damit wird jeder bauinteressierten Person die
Problematik zur Kenntnis gegeben. Diese Kenntnisnahme in Kombination mit den
Nutzungseinschränkungen dienen zur Vorsorge. Über die Gefahrenabwehr hinaus
wird so den allgemeinen Anforderungen an die Bauleitplanung entsprochen. Die
Nutzungseinschränkungen
entsprechen
den
Handlungsempfehlungen
der
„Gutachterlichen Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe““.
g) Flächen für die Abfallentsorgung, hier: Müllablagerung ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die Fläche für die Abfallentsorgung, hier Müllablagerung greift auf die Hauptfläche
der ehemaligen Mülldeponie Mühlenstraße zu. Mit dieser Festsetzung wird nicht die
Gesamtausdehnung der Müllablagerung wiedergegeben, dieses erfolgt durch die
Festsetzung „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind“. Die Zusammensetzung der Müllablagerung ist unter Punkt III. 8 bzw. der
Sanierungsplanung zu entnehmen.
Die Fläche für die Abfallentsorgung steht in untrennbaren Zusammenhang mit der
Sanierungsplanung
der
Altablagerung
„Mühlenstraße“.
Für
die
Oberflächenabdichtung des Altlastenstandortes wird ein Volumen von ca. 72.000 m3
auf
die
Sanierungsfläche
aufgebracht.
Die
Einbaumächtigkeit
des
Oberflächenmaterials wird durchschnittlich 3,00 m, maximal 5,00 m betragen und
zum Rand der Sanierungsfläche auslaufen. Die höchste Erhebung der Aufschüttung
wird bei 138 m ü.NN liegen Um diese erforderliche Sanierungsmaßnahme
bauleitplanerisch abzusichern, wird die Fläche für die Abfallentsorgung festgesetzt.