Daten
Kommune
Bedburg
Größe
225 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
24.09.14, 18:01
Aktualisiert
24.09.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 15 / Kaster,
13. vereinf. Änderung – Kaster-Zentrum
Teilbereich an der Stresemannstraße
Begründung zur Offenlage
(Stand: 19.09.2014)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 15
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Denkmalschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 liegt innerhalb der Flur 5 in der Gemarkung Kaster und umfasst bisher unbebaute Flurstücke des Bereiches zwischen der Straße ‚Am Rathaus’, der
Stresemannstraße und der Hans-Böckler-Straße.
Der Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
besteht aus zwei Teilbereichen. Der Teilbereich 1 wird durch die HansBöckler-Straße im Nordwesten, die Stresemannstraße im Nordosten, die
Straße ‚Am Tiergarten’ im Südosten und die Straße ‚Am Sprung’ im
Südwesten begrenzt. Der Teilbereich 2 wird durch die Straße ‚Am Tiergarten’ im Nordwesten, die Stresemannstraße im Nordosten und die
Straße ‚Am Rathaus’ im Südosten begrenzt. Die südwestliche Grenze
wird durch die nordöstlichen Grenzen der bereits bebauten Flurstücke
1575 und 1648 an den Straßen ‚Am Rathaus’ und ‚Am Tiergarten’ gebildet. Die Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 0,47 ha. Die genaue
Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 15 und in den bisherigen Änderungen wurden die Flächen des Plangebietes als Allgemeine Wohngebiete
festgesetzt. Da sich die Flächen teilweise im Bereich einer tektonischen
Störung befinden, blieben sie bisher unbebaut. Die Flächen stellen sich
heute als Brachflächen mit vereinzeltem Gehölzbestand in den Randbereichen dar. Die Flächen des Plangebietes sind relativ eben, weisen
aber entlang der Grenzen zu den höher gelegenen angrenzenden Straßen Böschungen in unterschiedlichen Höhen auf.
Die südwestlich der beiden Teilbereiche gelegene Bestandsbebauung
wurde auf Grundlage der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 als
eingeschossige, giebel- oder traufständige Einzel- oder Doppelhäuser
errichtet. Südöstlich der Straße ‚Am Rathaus’ setzt sich die Wohnbebauung in Form von in Reihe stehenden zwei- bis dreigeschossigen
Mehrfamilienhäusern fort. Nordöstlich der Stresemannstraße schließen
sich dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in geschlossener Bauweise in
im Grundriss leicht abgewinkelter Form an. Südöstlich dieser Mehrfamilienhausbebauung befindet sich der Parkplatz einer Tennisanlage und
die Bushaltestelle ‚Kaster Rathaus’ in Form einer Buswendeschleife.
Nordwestlich der Hans-Böckler-Straße schließen sich auf Höhe des
Plangebietes Teilbereich 1 landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die
Hans-Böckler-Straße und die Straßen ‚Am Tiergarten‘ und ‚Am Sprung‘
wurden im Mischungsprinzip ausgebaut.
Das Plangebiet ist über die Stresemannstraße an die St.-Rochus-Straße
(K 36) und damit an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.
Die Flächen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 liegen im
fußläufigen Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster
und weisen sowohl zu Naherholungsflächen wie auch zu den Infrastruktureinrichtungen eine sehr gute Lage auf. Die Erreichbarkeit des ÖPNV
ist über die Bushaltestelle ‚Kaster Rathaus’ an der Stresemannstraße
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
1.2
Begründung
standortnah gesichert.
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus.
Der heute gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg entspricht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 und stellt den Plangebietsbereich als Wohnbauflächen dar.
Das Plangebiet liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises.
1.3
Bebauungsplan Nr. 15
Der Stammplan des Bebauungsplanes Nr. 15 / Kaster wurde 1970 als
Satzung beschlossen. Innerhalb seiner 3. Änderung, Satzungsbeschluss
14. März 1974, wurde für den Bereich zwischen der Straße ‚Am Rathaus’ und der Hans-Böckler-Straße eine Wohnbebauung mit insgesamt
14 Solitärbauten mit bis zu fünf Vollgeschossen festgesetzt. Der Bereich
östlich der Stresemannstraße bis zur St.-Rochus-Straße war komplett
als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule’
vorgesehen.
Innerhalb der 5. Änderung, Satzungsbeschluss am 25. Oktober 1977,
mit gravierenden Modifikationen der Grundzüge der bisherigen Planung
wurde u.a. das zwischen Hans-Böckler-Straße und der Straße ‚Am Rathaus’ vorgesehene Allgemeine Wohngebiet dahingehend geändert,
dass anstelle mehrgeschossiger Geschosswohnungsbauten eingeschossige Gebäude in offener Bauweise festgesetzt wurden.
Innerhalb weiterer Änderungen wurde das Ziel der Realisierung einer
Schule zwischen Stresemannstraße und Bahntrasse nicht weiterverfolgt.
Aufgrund unterschiedlicher Planungsanlässe wurde am 26.02.2008 der
Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
15 gefasst, nachdem zuvor ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb
zwecks Ermittlung eines optimalen städtebaulichen Gesamtkonzeptes
durchgeführt worden war. Das Verfahren der 12. Änderung wurde nicht
abgeschlossen.
1.4
Planverfahren
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung handelt es sich um einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil die Flächen bereits Inhalt
des bestehenden Bebauungsplanes sind. Das beschleunigte Verfahren
setzt voraus, dass eine überbaubare Grundfläche von 20.000 m² nicht
vorliegt, dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vorliegen. Alle vorgenannten Bedingungen werden durch
die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 erfüllt.
Im beschleunigten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die
zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
2.
Begründung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Ziel und Zweck der Planung
Gemäß dem Ziel des Baugesetzbuches, vorzugsweise zentrumsnahe
Wohnstandorte zu entwickeln, sollen die Flächen des Plangebietes einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.
Die Plangebietsflächen werden von einer tektonischen Störung gequert,
weshalb bisher trotz Festsetzung überbaubarer Flächen innerhalb des
bisher gültigen Bebauungsplanes keine bauliche Nutzung realisiert wurde. Aufgrund der Einstellung des nördlich gelegenen ehemaligen Tagesbaus, der genauen Verortung der tektonischen Störung und der Einschätzbarkeit der daraus resultierenden Gefährdung soll der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass eine Bebauung im Bereich der tektonischen Störung ausgeschlossen wird. Konkret bedeutet
dies, dass die im Teilbereich 1 bisher entlang der Stresemannstraße gelegenen überbaubaren Flächen aufgegeben werden und anstatt dessen
eine Bebauung entlang der Straße ‚Am Tiergarten’ ermöglicht wird. Die
überbaubaren Flächen innerhalb des Teilbereiches 2 werden entsprechend reduziert. Die Festsetzungen der 5. Bebauungsplanänderung zu
Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden soweit möglich übernommen
und sinnvoll ergänzt.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden entsprechend der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um den
bestehenden Charakter eines hochwertigen Wohngebietes zu erhalten
und neben dem Wohnen einen Spielraum für wohnverträgliche ergänzende Nutungen zu gewährleisten.
Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen
werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet
gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem vorhandenen Gebietscharakter widersprechen.
3.2
Maß der baulichen Nutzung, Höhenlage
Gemäß der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 und dem Ziel, ein
homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, wird die
Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. Dieser Wert entspricht der realisierten angrenzenden Bebauungsdichte und spiegelt die zentrale Lage
innerhalb des Ortsteiles Kaster wieder. Die in der 5. Änderung festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl wird nicht übernommen, da
die Bebaubarkeit bereits durch die maximale Eingeschossigkeit, die
festgesetzte Grundflächenzahl und die ausgewiesenen Baugrenzen hinlänglich bestimmt ist. Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen,
Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht ausgeschlossen.
Somit darf die zulässige Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten und durch Nebenanlagen bis zu 50 % überschritten werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
Die Festsetzung eines Vollgeschosses entspricht ebenfalls der 5. Änderung. Zusammen mit den gemäß der 5. Änderung festgesetzten Dachneigungen von 30 - 38° im Teilbereich 1 und von 45 - 50° im Teilbereich
2 wird eine städtebaulich verträgliche Kubatur der Gebäude sichergestellt, die sich am vorhandenen Bestand orientiert.
Die mögliche Ausbauhöhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Hierdurch wird eine verträgliche Ergänzung der vorhandenen Nachbarbebauung hinsichtlich der
Gebäudekubatur sichergestellt. Die Bezugshöhe ist die Oberkante der
Straße der mittig unmittelbar vor dem jeweiligen Grundstück liegenden
endausgebauten Verkehrsfläche, wobei jeweils die Verkehrsfläche, die
vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt, zur Ermittlung herangezogen werden darf.
Da die bereits vorhandenen Verkehrsflächen wesentlich höher liegen als
die Grundstücke selbst, wird zur städtebaulich verträglichen Angleichung
der Geländehöhen die Geländeoberfläche der privaten Grundstücke
entsprechend der vorgelagerten Erschließungsflächen festgesetzt. Hierdurch wird ein einheitliches Ortsbild der Bebauung und Grundstücke mit
Anschluss an die Verkehrsflächen sichergestellt.
3.3
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 wird eine offene
Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. Damit ist gewährleistet, dass sich die zukünftige Bebauung in das bestehende Baugebiet
einfügt.
Die Planung im Teilbereich 1 wird durch ein entlang der Straßen ‚Am
Tiergarten’ und ‚Am Sprung’ gelegenes zusammenhängendes abgewickeltes Baufenster mit einer Tiefe von 14 m umgesetzt. Entlang der Flächen, die von einer Bebauung ausgeschlossen sind, wird das Baufenster entsprechend abgeschrägt. Im Bereich des Teilbereichs 2 wird die
durch die 5. Änderung vorgegebene straßenbegleitende Bebauung beibehalten. Die Tiefe der überbaubaren Fläche entlang der Straße ‚Am
Tiergarten’ wird hier auf 14 m aufgeweitet, um eine ausreichende Bebaubarkeit der von der tektonischen Störung betroffenen Grundstücke
zu sichern. Die Bautiefe entlang der Straße ‚Am Rathaus’ wird wegen
der geringen bereits ausparzellierten Grundstückstiefe auf 13 m reduziert.
Im Bereich der tektonischen Störzone wird jegliche Neubebauung durch
Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO
sowie für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig wären. Als Ausnahme darf eine Bebauung, die im Bereich
der festgesetzten überbaubaren Flächen gegründet ist, bis zu maximal
3 m in den Bereich der Störzone überkragen. Damit soll die Ausnutzbarkeit der Grundstücke, deren vorwiegender Teil nicht überbaut werden
darf, erhöht werden.
Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen um bis zu 2 m für die
Realisierung von Terrassen, Terrassenüberdachungen und Garagen,
soweit sie außerhalb der Störzone errichtet werden, wird zugelassen, um
eine den aktuellen Wohnansprüchen gerecht werdende Gartennutzung
zu ermöglichen. Nach Abstimmung mit dem Bergbautreibenden sollen
auch Terrassen inkl. ihrer Überdachungen sowie Gartenhäuser im Ein6
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Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
zelfall ausnahmsweise zugelassen werden können. Somit wird sichergestellt, dass auch eine ortsübliche Nutzung der Gartenbereiche ermöglicht
wird, wenn bodenrelevante Faktoren dem nicht entgegenstehen.
Zur Schaffung homogener Vorgartenbereiche werden in den Vorgartenflächen Nebenanlagen mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherung der Bestandssituation und einer daraus resultierenden
kalkulierbaren Dichte wird die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude
auf maximal zwei beschränkt. Durch diese Festsetzung werden eine
übermäßige Verdichtung innerhalb dieses Bereiches verhindert sowie
ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Stellplatz- und Parkplatzbedarf vermieden.
3.5
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt wie innerhalb
der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 grundsätzlich auf den Privatgrundstücken. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb
der überbaubaren Flächen und in deren seitlichen Verlängerungen bis
zur Grundstücksgrenze sowie bis zu 2 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig, wenn sie außerhalb der Fläche der tektonischen Störung
liegen. Mit dieser Festsetzung werden Garagen im rückwärtigen Grundstücksteil vermieden.
Die Tiefe der Garagenzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie
mindestens 5 m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor
der sich öffnenden Garage auf privater Fläche oder auch das Abstellen
eines weiteren Pkws. Durch diese Festsetzung wird der reibungslose
Verkehrfluss auf den angrenzenden Straßen gewährleistet.
3.6
Erschließung
Die beiden Teilbereiche der 13. Änderung des Bebauungsplanes sind
über die angrenzenden Straßen Stresemannstraße, ‚Am Rathaus’, ‚Am
Tiergarten’, ‚Am Sprung’ und Hans-Böckler-Straße erschlossen und an
das örtliche Straßennetz angebunden.
Die Ver- und Entsorgung der Plangebietsteilflächen ist durch entsprechende Leitungstrassen in den angrenzenden Verkehrsflächen gesichert.
3.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Die Homogenität soll dabei wie in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15
vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestaltung hergestellt werden. So werden gemäß der angrenzenden Bestandsbebauung nur Satteldächer mit einer abschnittsweise einheitlich eingeschränkten Dachneigung zugelassen. Zur Schaffung einheitlicher Gebäudeaus7
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
richtungen werden die Hauptfirstrichtungen entsprechend der bereits realisierten Nachbarbebauung vorgegeben. Die Festsetzungen zur Baukörpergestaltung lassen den privaten Bauherren weitestgehende Freiheit
der Baustoff- und Formenwahl. Dachformen, -neigungen, -farben und aufbauten werden eingegrenzt, um eine möglichst homogene Dachlandschaft zu erzeugen.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseingrenzungen und zur Wahrung
des Gesamtbildes sind Vorgartenflächen mit Rasenkantensteinen bis
10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
Zur Schaffung einer aufeinander abgestimmten Geländegestaltung wird
festgesetzt, dass Vorgartenbereiche bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten sind. Rückwärtige Grundstücksflächen sind aus
dem gleichen Grund mindestens bis 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe
anzuschütten. Verbleibende Geländeunterschiede dürfen durch Stützmauern in maximal 1,20 m Höhe ausgeglichen werden.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau’, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke’ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten sind.
Teilflächen der Allgemeinen Wohngebiete werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
10 BauGB als Flächen festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten sind.
Diese Flächen liegen im Einflussbereich der tektonischen Störung ‚Kasterer Sprung’, die das Plangebiet in Nordwest/Südost-Richtung quert. In
diesen Bereichen wird eine Gründung baulicher Anlagen oder die Realisierung von Nebenanlagen ausgeschlossen. Um die Ausnutzbarkeit der
Grundstücke zu erhöhen, ist hier ausnahmsweise ein Überkragen von
innerhalb der überbaubaren Flächen gegründeten Gebäuden in die
Störzone um maximal 3 m zulässig.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen, nahe
der Geländeoberfläche gelegenen, Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll
der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen
Grundwasserstand gehalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dass
sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich
sind und berücksichtigt werden sollen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung für
den Fall des Wiederanstiegs des Grundwassers auf das natürliche Niveau erforderlich sind.
Die gemäß § 51a LWG notwendige Versickerung, Verrieselung oder
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer gilt für Grundstücke, die erstmals bebaut werden. Für den Bereich des Plangebietes wird
aufgrund der Bodenverhältnisse und der bereits ausgebauten angren8
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Begründung
zenden Erschließungsstraßen davon ausgegangen, dass das Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal der angrenzenden Straßen
eingeleitet wird.
4.2
Artenschutz
Das Plangebiet bietet aufgrund des sehr geringen Gehölzbestandes und
der isolierten Lage der Teilflächen keine Strukturen, die das Vorkommen
gesetzlich geschützter Arten vermuten lassen.
4.3
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes liegen keine konkreten Indizien bezüglich
eventuell vorhandener Bodendenkmäler vor. Aufgrund der bisher lediglich oberflächennahen Nutzung können archäologische Funden bei der
zukünftigen Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW sind entsprechend zu beachten.
4.4
Ausgleichsmaßnahmen
Da die Dichte innerhalb des Geltungsbereiches der 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15 nicht erhöht wird, werden keine über das Maß
der 5. Änderung hinausgehenden zusätzlichen Flächen versiegelt. Somit
werden durch die 13. Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind.
5.
Kosten
Die Kosten für die städtebauliche Planung werden von einem Erschließungsträger finanziert. Aufgrund der bereits bestehenden Erschließungsflächen entstehen keine Erschließungskosten. Für die Stadt Bedburg entstehen aus der 13. Bebauungsplanänderung lediglich Kosten
für die verwaltungsseitige Begleitung des Planverfahrens.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
4.702 m²
Allgemeines Wohngebiet Teilbereich 1
3.498 m²
Allgemeines Wohngebiet Teilbereich 2
1.204 m²
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