Daten
Kommune
Bedburg
Größe
44 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
24.09.14, 18:01
Aktualisiert
24.09.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 15 / Kaster,
13. vereinf. Änderung – Kaster-Zentrum
Teilbereich an der Stresemannstraße
Textliche Festsetzungen zur Offenlage
(Stand: 19.09.2014)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung ‚Kaster’
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 15 / Kaster, 13. Änderung ‚ Kaster-Zentrum, Teilbereich an der Stresemannstraße
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes sind gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO)
Höhenlage im Baugebiet (§ 9 Abs. 3 BauGB)
2.1
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der unmittelbar
vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche mittig
an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich der Gehweg, bei
Mischverkehrsflächen eben diese Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die
Grundstücksgrenze, an der in der Planzeichnung die Vorgartenfläche
festgesetzt ist.
2.2
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der
Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe.
2.3
Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten wie
Schornsteine oder Solaranlagen dürfen diese Höhe um maximal 2 m
überschreiten.
2.4
Die Höhenlage des Baugrundstücks wird festgesetzt als die Höhe, die
der vorgelagerten endausgebauten Erschließungsfläche im Bereich des
Vorgartens entspricht. Maßgeblich ist jeweils die in der Mitte des Baugrundstücks an der Grundstücksgrenze vorhandene Höhe.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
3.1
Baugrenzen, die unmittelbar an die Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, angrenzen, dürfen ausnahmsweise um 3 m überkragt werden.
Die Gründung der Überkragung hat innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erfolgen.
3.2
Die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassen, Terrassenüberdeckungen und Garagen bis zu 2,00 m überschritten
werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen
bleiben davon unberührt. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
4.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO)
4.1
Innerhalb der festgesetzten Fläche, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind auch Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 Abs. 1 BauNVO
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach
Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Terrassen inkl. ihrer
Überdachungen sowie Gartenhäuser können nach Abstimmung mit dem
Bergbautreibenden im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden.
4.2
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind,
sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen.
5.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
6.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO)
6.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen, in den gedachten seitlichen Verlängerungen der
überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter den hinteren Baugrenzen zulässig. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten.
6.2
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
7.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauO NRW)
7.1
Dachformen und -neigungen
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. Untergeordnete Dachteile
wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3
der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen
dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
7.2
Dachgestaltung
7.2.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der
RAL-Skala ‚dunkelbraun’ bis ‚schwarz’ oder ‚grau’ bis ‚schwarz’ zulässig.
Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
7.2.2 Die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte
darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
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7.3
Textliche Festsetzungen
Abfallbehälter
Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter
einzuhausen.
7.4
Einfriedungen
Die Vorgartenbereiche sind mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe
über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
7.5
Stützmauern
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe
von 1,20 m nicht überschreiten.
7.6
Geländeauffüllungen
Vorgartenbereiche sind bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten. Hinter den überbaubaren Flächen gelegene Grundstücksflächen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe anzuschütten, maximal bis zur Höhe von Verkehrsflächen, die rückwärtig an
diese Grundstücksteilflächen angrenzen.
Kennzeichnungen
Baugrundverhältnisse - Auegebiet
Das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
Hinweise
1.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau’, der DIN 18196
‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke’ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche
an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist
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Textliche Festsetzungen
ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen‘ zu beachten.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere
die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und
umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist.
5.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das
Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen
grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN
4149 sind zu beachten.
6.
Niederschlagswasser
Im Plangebiet ist eine gezielte Versickerung der Niederschlagswässer
aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem
Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
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