Daten
Kommune
Bedburg
Größe
445 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
24.09.14, 18:01
Aktualisiert
24.09.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
ENTWURF
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO)
Höhenlage im Baugebiet (§ 9 Abs. 3 BauGB)
2.1
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden endausgebauten
Verkehrsfläche mittig an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich der Gehweg, bei Mischverkehrsflächen eben
diese Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Grundstücksgrenze, an der in der Planzeichnung die Vorgartenfläche festgesetzt ist.
2.2
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante
Dachhaut und der Bezugshöhe.
2.3
Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. Technische Aufbauten wie Schornsteine oder Solaranlagen dürfen diese Höhe um maximal 2 m überschreiten.
Bebauungsplan Nr. 15, 13. Änderung
-KasterInhalt:
2.4 Die Höhenlage des Baugrundstücks wird festgesetzt als die Höhe, die der vorgelagerten endausgebauten Erschließungsfläche im Bereich des Vorgartens entspricht. Maßgeblich ist jeweils die in der Mitte des Baugrundstücks an der
Grundstücksgrenze vorhandene Höhe.
t
S
r-
3.1
Baugrenzen, die unmittelbar an die Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, angrenzen, dürfen ausnahmsweise um
3 m überkragt werden. Die Gründung der Überkragung hat innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zu erfolgen.
3.2
Die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassen, Terrassenüberdeckungen und Garagen bis
zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandflächen bleiben davon unberührt.
Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten.
4.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO)
Gemarkung:
Flur:
I
0,4
3
6,
Teilbereich 1
2 Wo
5.
ED
#
5
2,
SD
#
14
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO)
6.1
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, in den gedachten seitlichen Verlängerungen der überbaubaren Flächen und bis zu 2,00 m hinter den hinteren Baugrenzen zulässig. Die Festsetzung unter 4.1 ist dabei zu beachten.
6.2
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
30
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauO NRW)
7.1
Dachformen und -neigungen
8°
Am
-3
,7
16
7.
1
2,
19
ru
Sp
,0
7.2
,5
14
ng
8°
Teilbereich 2
4
A
1
7.2.2 Die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 2/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
0°
#
#
0
3,
,0
14
SD
30
-3
3,
3
3,
A
6
0,
,0
14
SD
45
-5
St
m
8
5,
ED
SD
TH 4,8
FH 10,0
45
0
-5
°
A
ns
tra
7.5
Allgemeine Wohngebiete
Flurstücksgrenze
2 Wo
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Flurstücksnummer
79
Gebäude mit Hausnummer
0,4
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
TH 4,8
max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
FH 10,0
max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
Höhe in Meter über NHN
Laterne
Kanalschacht
Hydrant unterirdisch
HY
G
W
e
Schieber Gas / Wasser
Gully
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Abfallbehälter
Baugrenze
ED
Einfriedungen
Sonstige Planzeichen
Stützmauern
Umgrenzung der Flächen, die von der
Bebauung freizuhalten sind
7.6
Geländeauffüllungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Vorgartenbereiche sind bis auf das angrenzende Straßenniveau anzuschütten. Hinter den überbaubaren Flächen gelegene Grundstücksflächen sind mindestens bis zu 1,00 m unterhalb der Bezugshöhe anzuschütten, maximal bis zur
Höhe von Verkehrsflächen, die rückwärtig an diese Grundstücksteilflächen angrenzen.
Abgrenzung unterschiedlicher Hauptfirstrichtungen
s
Hauptfirstrichtung
at
h
Baugrundverhältnisse - Auegebiet
Das gesamte Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
SD 30-38°
R
Aufstellungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom ______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den _____________________
_______________________________
(ÖbVI)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
________________________________
(Bürgermeister)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Kennzeichnungen
Am
Planunterlage
Grundflächenzahl
I
Stützmauern zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
ss
T
Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Vorgartenbereiche sind mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
an
au
Am
,0
rt
I
13
0,4
#
en
2 Wo
7.4
50 m
WA
Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass
sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen.
re
se
#
WA
7.3
40
Flurgrenze
548
Dachgestaltung
7.2.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun' bis 'schwarz' oder 'grau'
bis 'schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
20
Kartengrundlage
83.48
ga
r
ie
10
ZEICHENERKLÄRUNG
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt
werden.
#
5
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
6.
,0
A
0
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
TH 4,8
FH 10,0
5
0,
Kaster
5
Maßstab 1:500
4.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandflächen zulässig sind, sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern,
Einfriedungen und Abfallbehältern in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen.
3,
0
H
WA
3,0
c
ö
-B
s
an
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
4.1 Innerhalb der festgesetzten Fläche, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind auch Nebenanlagen im Sinne der
§§ 14 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Terrassen inkl. ihrer Überdachungen sowie Gartenhäuser können nach Abstimmung mit dem
Bergbautreibenden im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden.
e
ß
ra
kle
3.
Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch das Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954).
Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991
(BGBl. I S. 58).
A
Hinweise
1.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 'Baugrund - Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau', der DIN 18196 'Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke' sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' zu beachten.
3.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG
NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder
Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren.
Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich
einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist.
Der Satzungsbeschluss wurde am
_______________ ortsüblich bekanntgemacht.
5.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten
DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in
der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
6.
Niederschlagswasser
Im Plangebiet ist eine gezielte Versickerung der Niederschlagswässer aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich.
Unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
Offenlegungsbeschluss
Offenlage
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg zur
Offenlage beschlossen.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
________________ als Satzung beschlossen worden.
Bedburg, den _____________________
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den ____________________
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
_______________________________
(Bürgermeister)
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
_______________________________
(Bürgermeister)
Entwurf und Bearbeitung:
Stand 19.09.2014
Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung
Vorgartenbereich
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen