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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 60/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
603 kB
Datum
02.05.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 60/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 60/2007)

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Inhalt der Datei

Sanierungder StraßeRäkerbrink Fraglich ist, ob die Gemeindein der Verpflichtung steht,den Räkerbrinksanierenzu müssenoder eventueilein Wamhinweis-Schildaufzustellenhat. DiePrivatstIaß9,,AmRiikerbrink..StehtimEigentumderHerrenfr -Ei-=,rl:E-,undllrl; Endeder SiebzigerJabreshd Verhandlungenauf Anhag der Eigentümergeflihrl worden, diesePrivatsüaßein dasGemeindeeigentum zu übemehmen.DieseVerhandlungen wurden allerdings durch Rücklahme des Artrags seitensder InteressengeneinschaftR?ikerbrink eingestellt. und Meierhof vom 26.11.1979 Die Pflicht im Sirureder Verkehrssicherungspflicht, Verkehswegein Standzu halten, obliegt dem Eigenttimer.Grundsätzlichsind daherdie o.g. Eigentümerzur Sanierung oderAbspenungdesPrivatwegesverpflichtet. Diese Verkebrssicherungspflichtkönnte nur dam auf die GemeindeLeopoldshöhe übetuagenworden sein, wenn sie sich vertaglich dazuveryflichtet hätte, die Straße ,,Am Räkerbrink"kostenpflichtigin Standzu halten. Möglicherweise kömte sich eine solcheVerpflichtungausder ÜbereinL:unft der Eigentämermit dem damaligenBürgenaeisterSchilling ausdem Jahe 1971119'72, dass die GemeindeKrentrup für die Instandhaltungdes Straßenbelages nachFeftigsteliung der Staße Sorgezu tagen habe,ergeben.Falls dieseVereinbanngwfuksamgetroffen wordenist, so entfaltet sie gegenüberder GemeindeLeopoldshöheals Rechtsnachfolgerin der GemeindeKrentr.rpBindügswirkung. Erkl?irungen, durchdie eineGemeinde verpflichtet werden soll, sind gundsätzlich möglich.Eine solcheErklänrngbedarf allerdingsder Scbriftformnach$ 64 Abs.l S.l GO NV'/.DiesesFormerfordemis wird nur dam nicht gefordert, wenn es sich bei der Verpflichtung der Gemeindeum ein Geschäftder laufendenVerwalhrnghandelt,$ 64 Abs.2GO NW. Gemäß$ 4l Abs.3 GO NW geltenGeschäfteder laufendenVerwaltungim Naürendes Ratesals auf den Bürgenneisterübertragen,so dassder Bürgermeisterausscbließlich zuständigist und die Gemeindedahervefiraglich verpflichtenkann. Es ist daher zu prüfeq ob die vereinbaxteInstandhaltungsveryfliohtung der Straße Räkerbrink" durch die Gemeindeein Geschäftder laufendenVerwaltung dar,,Am stellt. Ein solchesGeschäftliegt daur vor! wenn die Sachenach Regelur?ißigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäftengehöfi, obre dassbejahendenfallsnoch auf Umfang und Schwierigkeitin rechtlicherund tatsächlicherHinsicht und auf die finarziellen Auswirk:ungenabzustellenwdre. WesendichesMerkmal ist die Erledigung nachfeststehenden Grundsätzenauf eingefatrenenGeleisen. Ehe Prüfung,ob ein Geschäftder laufendonVerwaltungvorliegt, istjedoch nicht vorzunehmen,wenn es sich bei der Instardhaltungspflichtder Stmßeutrr einenKatalogfall derausschließlichen desRatesnach$ 41 Abs.1S.2GONW handett. Zuständigkeit Bei der Verpflichturig,die Straße,,AmR?ikerbrink" imtandzu halten,handeltes sich um die UbemahmeneuerAufgaben,für die keine gesetzlicheVeryflichtung besteht. Die Straßeist nicht öffentlich, so dassdie Gemeiadenicht Träserin der Bautastist. Fj:':= ::::,!i:-.:'=!::-+ -:r:::lir!+ \.I=-flla!:r:::n q:r :!:. a.:aii,4. l:i:1.1.1.:.!:1 Gemäß$ 4l Abs.1S.2lit. s) isl fit solcheArgelegenheiten derRat ausscließlichzustärldig.Folglich handeltes sich nicht um ein Geschäftder laufendenVerwaltung;das Formerfordemis desI 64 Abs.l S.2GO NW war daherzwinsendeinzülalten.Danach sind Erkl?irurgen,durch welche die Gemeindeverpflichtetwerdensoll, vom Bitgermeister oder seinemStellverfeter sowie einernvertretungsberechtigten Beanten oder Argestellten zu untezeichr€n. Eine derarligesch,riftlicheElkliüung ist nicht vorgenofiunenworden. Gemäß$ 64 Abs.4GO NW ist die Gemeinde daherdcht an die Zusagedesehemaligen Bürgermeiste$Schillhg gebmden. Möglicherweiseköffite sich die Gemeindeim späterenVerlauf der Auseinandersetzuagen rnit den Eigentümemvertraglich zu einer Instandhaltungspflicht verpflichtet haben.Zwar existiert ein Verfagsent$'ud aus dem Jabre1996,wonachsich die Gemeindenach $ 2 des Vertragesverpflichtet, die Stalle instandzu haltenund für eine haftungsbegrenzende Beschilderungzu sorgenrein tatsäcblichzwischenden Parleien geschlossenerVertrag lässt sich der Akte allerdingsnicht eotnehmen.Vertragliche Ansprücheder Eigenttimergegendie Gemeindeexistierenmithin nicht Es bleibt daherfestzuhalten,dassdie Gemeindewederzur Sarierungder Fahrbabndecke noch zum Aufstellenvon WamschildemoderEnichtürg einerSchrankeverpflichtet ist. Falls sich die Gemeinde gleichwohl zum Aufstellen eines WamhinweisSchildesentschließensollte, so erfolgt dies auf rein fieiwilliger Basis,eine Verpflichtung bestehtwie festgestelltnicht.