Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
603 kB
Datum
02.05.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Sanierungder StraßeRäkerbrink
Fraglich ist, ob die Gemeindein der Verpflichtung steht,den Räkerbrinksanierenzu
müssenoder eventueilein Wamhinweis-Schildaufzustellenhat.
DiePrivatstIaß9,,AmRiikerbrink..StehtimEigentumderHerrenfr
-Ei-=,rl:E-,undllrl;
Endeder SiebzigerJabreshd Verhandlungenauf Anhag der Eigentümergeflihrl worden, diesePrivatsüaßein dasGemeindeeigentum
zu übemehmen.DieseVerhandlungen wurden allerdings durch Rücklahme des Artrags seitensder InteressengeneinschaftR?ikerbrink
eingestellt.
und Meierhof vom 26.11.1979
Die Pflicht im Sirureder Verkehrssicherungspflicht,
Verkehswegein Standzu halten,
obliegt dem Eigenttimer.Grundsätzlichsind daherdie o.g. Eigentümerzur Sanierung
oderAbspenungdesPrivatwegesverpflichtet.
Diese Verkebrssicherungspflichtkönnte nur dam auf die GemeindeLeopoldshöhe
übetuagenworden sein, wenn sie sich vertaglich dazuveryflichtet hätte, die Straße
,,Am Räkerbrink"kostenpflichtigin Standzu halten.
Möglicherweise
kömte sich eine solcheVerpflichtungausder ÜbereinL:unft
der Eigentämermit dem damaligenBürgenaeisterSchilling ausdem Jahe 1971119'72,
dass
die GemeindeKrentrup für die Instandhaltungdes Straßenbelages
nachFeftigsteliung
der Staße Sorgezu tagen habe,ergeben.Falls dieseVereinbanngwfuksamgetroffen
wordenist, so entfaltet sie gegenüberder GemeindeLeopoldshöheals Rechtsnachfolgerin der GemeindeKrentr.rpBindügswirkung. Erkl?irungen,
durchdie eineGemeinde verpflichtet werden soll, sind gundsätzlich möglich.Eine solcheErklänrngbedarf
allerdingsder Scbriftformnach$ 64 Abs.l S.l GO NV'/.DiesesFormerfordemis
wird
nur dam nicht gefordert, wenn es sich bei der Verpflichtung der Gemeindeum ein
Geschäftder laufendenVerwalhrnghandelt,$ 64 Abs.2GO NW.
Gemäß$ 4l Abs.3 GO NW geltenGeschäfteder laufendenVerwaltungim Naürendes
Ratesals auf den Bürgenneisterübertragen,so dassder Bürgermeisterausscbließlich
zuständigist und die Gemeindedahervefiraglich verpflichtenkann.
Es ist daher zu prüfeq ob die vereinbaxteInstandhaltungsveryfliohtung
der Straße
Räkerbrink"
durch die Gemeindeein Geschäftder laufendenVerwaltung dar,,Am
stellt. Ein solchesGeschäftliegt daur vor! wenn die Sachenach Regelur?ißigkeit
und
Häufigkeit zu den üblichen Geschäftengehöfi, obre dassbejahendenfallsnoch auf
Umfang und Schwierigkeitin rechtlicherund tatsächlicherHinsicht und auf die finarziellen Auswirk:ungenabzustellenwdre. WesendichesMerkmal ist die Erledigung
nachfeststehenden
Grundsätzenauf eingefatrenenGeleisen.
Ehe Prüfung,ob ein Geschäftder laufendonVerwaltungvorliegt, istjedoch nicht vorzunehmen,wenn es sich bei der Instardhaltungspflichtder Stmßeutrr einenKatalogfall derausschließlichen
desRatesnach$ 41 Abs.1S.2GONW handett.
Zuständigkeit
Bei der Verpflichturig,die Straße,,AmR?ikerbrink"
imtandzu halten,handeltes sich
um die UbemahmeneuerAufgaben,für die keine gesetzlicheVeryflichtung besteht.
Die Straßeist nicht öffentlich, so dassdie Gemeiadenicht Träserin der Bautastist.
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Gemäß$ 4l Abs.1S.2lit. s) isl fit solcheArgelegenheiten
derRat ausscließlichzustärldig.Folglich handeltes sich nicht um ein Geschäftder laufendenVerwaltung;das
Formerfordemis
desI 64 Abs.l S.2GO NW war daherzwinsendeinzülalten.Danach
sind Erkl?irurgen,durch welche die Gemeindeverpflichtetwerdensoll, vom Bitgermeister oder seinemStellverfeter sowie einernvertretungsberechtigten
Beanten oder
Argestellten zu untezeichr€n. Eine derarligesch,riftlicheElkliüung ist nicht vorgenofiunenworden.
Gemäß$ 64 Abs.4GO NW ist die Gemeinde
daherdcht an die Zusagedesehemaligen Bürgermeiste$Schillhg gebmden.
Möglicherweiseköffite sich die Gemeindeim späterenVerlauf der Auseinandersetzuagen rnit den Eigentümemvertraglich zu einer Instandhaltungspflicht
verpflichtet
haben.Zwar existiert ein Verfagsent$'ud aus dem Jabre1996,wonachsich die Gemeindenach $ 2 des Vertragesverpflichtet, die Stalle instandzu haltenund für eine
haftungsbegrenzende
Beschilderungzu sorgenrein tatsäcblichzwischenden Parleien
geschlossenerVertrag lässt sich der Akte allerdingsnicht eotnehmen.Vertragliche
Ansprücheder Eigenttimergegendie Gemeindeexistierenmithin nicht
Es bleibt daherfestzuhalten,dassdie Gemeindewederzur Sarierungder Fahrbabndecke noch zum Aufstellenvon WamschildemoderEnichtürg einerSchrankeverpflichtet ist. Falls sich die Gemeinde gleichwohl zum Aufstellen eines WamhinweisSchildesentschließensollte, so erfolgt dies auf rein fieiwilliger Basis,eine Verpflichtung bestehtwie festgestelltnicht.