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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
133 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.10.14, 18:01
Aktualisiert
15.10.14, 18:01
Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO)) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO)) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO))

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-76/2014 1. Ergänzung Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 12 91 15 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Wahlprüfungsausschuss 30.09.2014 Rat der Stadt Bedburg 28.10.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig zu erklären. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 28. Mai 2014 festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 25. Mai 2014 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 03. Juni 2014 bekannt gemacht. Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen - jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, - die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie - die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter / der Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 03. Juli 2014. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Beschlussvorlage WP9-76/2014 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. 3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. 4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor; auch sind bei der amtlichen Vorprüfung des Wahlergebnisses keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Der Wahlprüfungsausschuss hat am 30.09.2014 der Vorlage einstimmig zugestimmt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Brabender-Lipej Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Allg. Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorlage WP9-76/2014 1. Ergänzung Seite 3