Daten
Kommune
Bedburg
Größe
47 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.10.14, 18:01
Aktualisiert
15.10.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zweite Änderungssatzung vom 28.10.2014
zur Änderung der Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Elternbeiträgen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
in Bedburg vom 18.10.2011
Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –
Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) in der zurzeit gültigen Fassung hat der
Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 28.10.2014 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 wird
wie folgt geändert:
§ 3 `Ermittlung der Beitragshöhe´ erhält folgende Fassung:
Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die
Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur
Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte
Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten.
Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr bis zum 01. November des begonnenen
Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist
der Beitrag mit einem Zuschlag von 40 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu
entrichten. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 40 % bis zum
Monat vor dem Erreichen des 3. Lebensjahres zu entrichten.
Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen
Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist
der Beitrag mit einem Zuschlag von 60 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu
entrichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 60 % bis zum
Monat vor dem Erreichen des 2. Lebensjahres zu entrichten.
Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in
Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung
zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger
Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Die zweite Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende zweite Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bedburg, den 28.10.2014
Solbach
Bürgermeister