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Beschlussvorlage (Zweite Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
47 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.10.14, 18:01
Aktualisiert
15.10.14, 18:01
Beschlussvorlage (Zweite Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Zweite Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

Zweite Änderungssatzung vom 28.10.2014 zur Änderung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 Aufgrund §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung, § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 28.10.2014 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Bedburg vom 18.10.2011 wird wie folgt geändert: § 3 `Ermittlung der Beitragshöhe´ erhält folgende Fassung: Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bedburg zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Betrages verpflichten. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 40 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 40 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 3. Lebensjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist der Beitrag mit einem Zuschlag von 60 % bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten. Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geförderten Platz in der Tagespflege, so ist ein Zuschlag von 60 % bis zum Monat vor dem Erreichen des 2. Lebensjahres zu entrichten. Wird Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, so wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. Artikel II Inkrafttreten Die zweite Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende zweite Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den 28.10.2014 Solbach Bürgermeister