Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
36 kB
Datum
15.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Leopoldshöhe
vom ....................
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3.5.2005 (GV. NRW, S. 498) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW , S. 463ff.) hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe am ........................... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und
Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der
Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer
Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschlussund Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei
denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der
Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
§3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund
seiner Inhaltsstoffe,
1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und
Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die
Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf
nicht erfolgen.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu
entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der
Grundstückseigentümer
nachweisen,
dass
das
Abwasser
im
Rahmen
der
pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen
Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine
wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten
eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen
können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss
durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Gemeinde
zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen.
§6
Durchführung der Entsorgung
(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik
(DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens
jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine
anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne
Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von
der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung
rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf
liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist
die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein
Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt.
Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die
Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung
erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung
unterbleibt.
(4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5
Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu
gewährleisten
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu
nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde
ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen
baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle
zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG
NRW überprüft die Gemeinde durch regelmäßige Kontrollen vom ordnungsgemäßen Zustand der
Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW
Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt
werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu
den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu
gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der
Entsorgung zu dulden.
§9
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In
gleichem Umfang hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht
ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf
Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10
Benutzungsgebühren
Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren auf der
Grundlage des § 11 und 12 der Gebührensatzung der Gemeinde vom 09.11.2006 erhoben .
§ 11
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten
geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung
des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden
Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen
Benutzer.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 entsprechend baut,
betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde zur Beseitigung der Mängel
nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt
nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 13
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19.12.1991
außer Kraft.
B) Erläuterungen
Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen Gegebenheiten der
Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie geben die
Auffassung der Geschäftsstelle wieder und sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der
Satzung zu erleichtern. In die Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem
die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Absatz 5
BekanntmVO).
Nachfolgend einige Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften:
Zu § 1,
Allgemeines
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen
anfallenden Klärschlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW beinhaltet weiterhin die
Entleerung und ordnungsgemäße Behandlung des Inhaltes von abflusslosen Gruben über den sog.
„rollenden Kanal“. Dieses folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW, wonach die
Abwasserbeseitigungspflicht das Sammeln des auf den Grundstücken im Gemeindegebiet
anfallenden Abwassers sowie dessen Behandlung umfasst.
Zu § 2
Anschluss- und Benutzungsrecht
Von der gemeindlichen Entsorgung des Klärschlamms bei Kleinkläranlagen sind solche Kleinkläranlagen ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden
Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2
LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen
worden ist.
Zu § 3
Begrenzung des Benutungsrechts
Im Hinblick auf die einzuhaltenden Grenzwerte wird auf die Abwasser-Verordnung des Bundes
(Anhang 1: Häusliches und kommunales Abwasser – Einleitungsparameter der Größenklasse 1)
verwiesen. Bei empfindlichen Gebieten nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie können die
Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasser-Verordnung des Bundes (Einleitungsparameter –
Größenklasse 3) gefordert werden.
Zu § 4
Anschluss- und Benutzungszwang
Zu Absatz 1:
Der Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges
ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine Abwasserüberlassungspflicht der
privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser
(Regenwasser) geregelt worden ist.
Zu Absatz 2:
Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch,
durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen
Abwassers zu verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom
12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche
Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung
anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis
vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus
landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende
Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW.
Zu Absatz 3:
Die Regelung knüpft an § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW an, wonach die Bestimmungen des Abschnitts III
(Abwasserbeseitigung) des LWG NRW nicht gelten, für das in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallende Abwasser, das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann nur in Betracht gezogen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW seinen Voraussetzungen
nach erfüllt ist. Der Nachweis ist als erbracht anzusehen, wenn der Landwirt der Gemeinde eine
wasserrechtliche,
abfallrechtliche,
naturschutzrechtliche
und
immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
Unberührt hiervon bleibt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW davon aber das Recht der Gemeinde,
durch
Satzung
zu
fordern,
dass
das
häusliche
Abwasser
der
öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde zuzuführen ist. Macht die Gemeinde hiervon
Gebrauch so finden die Bestimmungen des Abschnitts III (Abwasserbeseitigung) des LWG NRW
Anwendung.
Zu § 5:
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere die DIN 12566- Teil 1 sowie die DIN 4261-Teil 1 von
12/2002 sowie die DIN 4261-Teil 3 und Teil 4 zu beachten. Die DIN-Normen können auch in den
Satzungstext aufgenommen werden. In diesem Fall muss die Satzung allerdings angepasst
werden, wenn die DIN-Normen sich ändern.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass folgende Anlagen nicht mehr den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen:
1. Kleinkläranlagen, die lediglich aus einem System zur anaeroben, biologischen Behandlung
gemäß DIN 4261 Teil 1, Nr. 3.2.1 (Mehrkammer-Ausfaulgruben) ohne Abwasserbelüftung
bestehen. Sie sind nur als mechanische Reinigungsstufe vor einer biologischen Behandlung
zulässig (Erlass des MUNLV vom 20.2.2003 , Ziffer 1 Abs.2 - Az.: IV 9 – 01 300 1 4261 - )
2. Anlagen ohne Probenahmen-Einrichtung z.B. Untergrund-Verrieselungsanlagen oder
Sickerschächte
3. Anlagen mit Sanierungsverfügung, fehlender oder abgelaufener Einleitungserlaubnis nach §
58 Abs. 2 LWG NRW, die vor Inkrafttreten der 5. Änderung der Abwasserverordnung des
Bundes (BGBl. I 2002, S. 2497) eine Genehmigung hatten.
Zu § 6:
Durchführung der Entsorgung
Auch für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus
abflusslosen Gruben sind die Städte und Gemeinden gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW
abwasserbeseitigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick darauf eine öffentliche
Einrichtung betrieben, welche die Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und des Klärschlamms
aus Kleinkläranlagen zum Gegenstand hat.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang eine
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen
der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung.
Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgangslage erscheint es als angezeigt, dass der
Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen werden
kann, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält,
aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft
hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG
NRW ist es danach grundsätzlich als erforderlich anzusehen, in der entsprechenden Satzung über die
Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche
Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des
Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen.
Ausgehend davon bestehen im Grundsatz keinen Rechtsbedenken dagegen, einen grundsätzlichen
Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261
Teil 1 vom Dezember 2002. Die alte DIN 4261 Teil 1 (Februar 1991) und Teil 2 (September 1990)
wurden ersetzt durch die DIN 4261 Teil vom Dezember 2002. Der Teil 1 der DIN 4261 vom Dezember
2002 gibt grundsätzlich vor, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr zu
warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen ist. Nach der
DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ist ein Abfuhr-Bedarf gegeben bei:
-
Einkammer-Absetzgruben (wenn 70% des Nutzvolumens erreicht sind)
Mehrkammer-Absetzgruben ( wenn 50 % des Nutzvolumens erreicht sind)
Mehrkammer-Ausfaulgruben (wenn 50% des Nutzvolumens erreicht sind).
In Anbetracht der o.g. rechtlichen Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen, in der
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen, dass
bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem
Abstand und
bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss.
Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus
der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines MindestEntsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde, die ihre
Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb
im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus
ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgegeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist.
Soweit sich im Einzelfall aber bereits aus der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ein Abfuhrbedarf
ergibt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der DIN-Vorgabe Folge zu leisten und eine Abfuhr
auch dann durchzuführen, wenn der Abfuhrzeitraum von 2 Jahren unterschritten wird. Die
satzungsrechtliche Vorgabe des Abfuhrzeitraums von 2 Jahren gilt nicht, soweit auf der
Grundlage des § 57 LWG eine andere Regelung eingeführt worden ist. Dieses ist zurzeit nicht
der Fall, d.h. es gibt zurzeit keine andere Regelung auf der Grundlage des § 57 LWG.
Zu § 8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
Die Pflicht zur Gemeinde zur Überwachung der Kleinkläranlagen ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 LWG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW kann sich die Gemeinde hierbei der Hilfe Dritter
bedienen. Eventuelle Missstände sind der unteren Wasserbehörde des Kreises mitzuteilen, damit
diese im Hinblick auf nicht ordnungsgemäß betriebene Kleinkläranlagen Sanierungsverfügungen
gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassen kann.
Im Hinblick auf die der Gemeinde obliegende Pflicht zur Überwachung der Kleinkläranlagen (§ 53 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW) wird in der Gesetzes-Begründung zu § 53 c LWG NRW klargestellt, dass
mit der Neuregelung in § 53 c Satz 1 LWG NRW auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen
wird, die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über die gesonderte Abfuhrgebühr für den
Klärschlamm als Benutzungsgebühr abrechnen zu können und § 53 c LWG NRW in diesem
Zusammenhang als spezialgesetzliche Regelung dem KAG NRW vorgeht.