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Info GB (Anlage zur Info GB Info 78/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
09.06.2011
Erstellt
20.05.11, 04:09
Aktualisiert
20.05.11, 04:09

Inhalt der Datei

Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Auszug aus den geltenden Bestimmungen Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - -Erstes KiBiz-Änderungsgesetz- Artikel 1 Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung §2 Allgemeine Grundsätze §3 Aufgaben und Ziele §4 Kindertagespflege §5 Angebote für Schulkinder Zweites Kapitel Finanzielle Förderung Erster Abschnitt Rahmenbestimmungen §6 Träger von Kindertageseinrichtungen §7 Diskriminierungsverbot §8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit 1 a) Der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Elternmitwirkung" angefügt. §9 Zusammenarbeit mit den Eltern § 10 Gesundheitsvorsorge § 11 Fortbildung und Evaluierung § 12 Datenerhebung und verarbeitung Zweiter Abschnitt Förderung in Kindertageseinrichtungen § 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit § 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule § 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen § 16 Familienzentren Dritter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege § 17 Förderung in Kindertagespflege Vierter Abschnitt Finanzierung b) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter "und Elternbeitragsfreiheit" angefügt. § 18 Allgemeine Voraussetzungen § 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen § 20 Zuschuss des Jugendamtes § 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege § 23 Elternbeiträge § 24 Investitionskostenförderung Fünfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften 2 c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: "§ 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften". § 25 Erprobungen § 26 Durchführungsvorschriften § 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften § 28 Berichtspflicht Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. "(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen." (2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen. (3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar. (4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt. §3 Aufgaben und Ziele (1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. 3 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die (2) Die Förderung des Kindes in der Wörter "(Tagesmutter oder -vater)" ge- Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern strichen. insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder -vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert. aa) In Satz 3 werden die Wörter "Tagesmutter oder einem Tagesvater" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt. bb) Satz 4 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.“ §4 Kindertagespflege (1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder -väter mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Jugendamt" wird durch die Wörter "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)" ersetzt. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. c) Absatz 3 wird aufgehoben. (3) Soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des SGB VIII gegeben sind, können neben den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch sonstige, z.B. privatgewerbliche Träger Tagesmütter und Tagesväter vermitteln. d) In Absatz 4 werden die Wörter "Ta- (4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die 4 gesmutter oder des Tagesvaters" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt. weder zum Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden. e) In Absatz 5 werden die Wörter "Tagesmütter und -väter" durch das Wort "Tagespflegepersonen" ersetzt. (5) Tagesmütter und -väter haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. f) In Absatz 6 werden die Wörter "Tagesmutter oder der Tagesvater" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt. (6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagesmutter oder der Tagesvater über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten entsprechend. 5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "nach Möglichkeit" ersatzlos gestrichen. §8 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter "und Elternmitwirkung" angefügt. §9 Zusammenarbeit mit den Eltern 5 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie Tagesmütter und -väter" durch die Wörter "und Tagespflegepersonen" ersetzt. bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten." (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gremien" die Wörter "in der Tageseinrichtung" eingefügt. (2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. d) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt." Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5. (3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. "Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrich- 6 tung, über die personelle Besetzung, die räumlich und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung." (5) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: „(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 voraus, dass sich ein Drittel aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt hat. Im Kindergartenjahr 2011/2012 genügt die Wahlbeteiligung von einem Viertel aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betref7 fenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus einem Drittel aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Im Kindergartenjahr 2011/2012 genügt die Wahlbeteiligung von einem Viertel aller Jugendamtselternbeiräte. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen." 7. § 10 wird wie folgt geändert: § 10 Gesundheitsvorsorge (1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheini8 gung zu erbringen. (2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren. a) Nach Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen." (3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "in Anwesenheit der Kinder" gestrichen. (4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet. 8. § 12 wird wie folgt geändert: § 12 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen: 1. Name und Vorname des Kindes 2. Geburtsdatum 3. Geschlecht 4. Staatsangehörigkeit 5. Familiensprache 6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern. Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen. (2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben 9 und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik NordrheinWestfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden." (3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach den vorstehenden Absätzen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind 1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum und tatsächlicher Öffnungszeit, 2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Jahren, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen, 3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl, Finanzierung nach diesem Gesetz, pädagogischem Gruppenbereich mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsfreistellungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen." 10 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 16 Familienzentren (1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere 1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen, a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: "2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten, ". 2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern und zu deren Beratung oder Qualifizierung bieten, 3.die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln, b) In Nummer 4 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt. 4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 5 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen c) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz (nach Nummer 4) wie folgt gefasst: "und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel "Familienzentrum NRW" haben." und die ein Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben. (2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein. 10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 17 Förderung in Kindertagespflege 11 (1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend. a) In Satz 2 werden die Wörter "Tagesmütter oder -väter" durch das Wort "Tagespflegepersonen" ersetzt. b) Nach dem Wort "verfügen" werden die Wörter ", der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht" (2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter oder -väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. eingefügt. (3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. 11. § 19 wird wie folgt geändert: § 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages. a) In Absatz 2 werden die Jahreszahlen "2009/2010" durch "2012/2013" ersetzt. (2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v. H. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und "(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. 12 Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen." Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Abs. 1 führt. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde." 13 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. (4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Ab dem 1. August 2012 werden für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt." (5) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1. August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird eine Kindpauschale längstens bis zum 31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden. 12. § 20 wird wie folgt geändert: § 20 Zuschuss des Jugendamtes (1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), für die Aufgaben nach diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H.. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H.. Der Zuschuss verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände 14 (kommunaler Träger) handelt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Zahl "2.559" durch "2.675,90" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: "Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten." cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt: "Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden." (2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.559 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern "sowie für" werden die Wörter " Waldkindergärten und" eingefügt. (3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz aufgewendet werden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen verein15 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden." bb) In Satz 2 werden die Wörter "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch das Wort "Jugendamt" ersetzt und die Wörter "und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar" gestrichen. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst: "Er weist dem Jugendamt den Einsatz des pädagogischen Personals nach. Die Belege sind 3 Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren." fachten Verwendungsnachweis dar. Dieser hat sich auf die Verwendung der Gesamtpauschalen einschließlich des sich aus § 20 Abs. 1 jeweils ergebenden Trägeranteils zu beziehen. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind 3 Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt. dd) Satz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "das Jugendamt" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: "Die Höhe der Rücklage ist dem Jugendamt jährlich anzugeben. Rücklagen sind angemessen zu verzinsen. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise berechtigt." (5) Eine nicht zweckentsprechende und nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Rückforderung der Zuschüsse. Soweit der Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen." 13. § 21 wird wie folgt geändert: § 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen 16 (1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des 1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H., 2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H., 3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H., 4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H. der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "340" durch die Zahl "345" ersetzt. (2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Im Kindergartenjahr 2011/2012 gewährt das Land dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U3-Pauschale). Die Höhe der U3Pauschalen ergibt sich aus der zweiten Anlage zu diesem Gesetz. Abweichend von § 19 Abs. 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grund zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII erreicht haben. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks 17 weiterleitet und die Summe der nach diesem Absatz und der zweiten Anlage auf eine Tageseinrichtung entfallenden U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 verfügen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: "(4) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr." (3) Für jede Tageseinrichtung für Kinder, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt, gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. d) Nach Absatz 4 (neu) werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt: "(5) Das Land gewährt Familienzentren in sozialen Brennpunkten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel "Familienzentrum NRW" teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend." 18 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. (4) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vomHundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und die Wörter "unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten" werden gestrichen. (5) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Das Jugendamt" ersetzt. Die Wörter "an Ganztagsplätzen" werden gestrichen. (6) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot an Ganztagsplätzen auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. Sollten die vom Land zu den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung treffen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: "(10) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt. " 19 14. § 22 wird wie folgt geändert a) In Absatz 1 wird die Zahl "725" durch die Zahl "736" ersetzt. § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege (1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. (2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass b) In Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Tagesmutter oder der Tagesvater" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt. 1. die Tagesmutter oder der Tagesvater das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will, 2. die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 nachweisen kann, c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Tagesmutter oder des Tagesvaters" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt. 3. für Ausfallzeiten der Tagesmutter oder des Tagesvaters vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird, d) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder von einem sonstigen Träger im Sinne des § 4 Abs. 3" gestrichen. 4. die Tagesmutter oder der Tagesvater von einem Träger der Jugendhilfe oder von einem sonstigen Träger im Sinne des § 4 Abs. 3 vermittelt worden ist und 5. die Tagesmutter oder der Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist. e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 8 gelten entsprechend." (3) § 19 Abs. 3 Satz 3 sowie § 21 Abs. 5 gelten entsprechend. f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt." 15. § 23 wird wie folgt geändert: 20 a) In der Überschrift werden am Ende die Wörter "und Elternbeitragsfreiheit" angefügt. § 23 Elternbeiträge (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahmeoder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. (2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "von Kindertageseinrichtungen" die Wörter "oder Kindertagespflege" eingefügt. (4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkin21 der, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. (5) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen. 16. § 26 wird wie folgt geändert: § 26 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Durchführungsvorschriften "§ 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: "(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend." c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 (1) Die Oberste Landesjugendbehörde und wie folgt geändert: wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten festzusetzen, aa) In Nummer 2 werden die Wörter "1. 2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz Januar 2010" durch die Wörter "Kinder1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstgartenjahr 2012/2013" ersetzt. mals zum 1. Januar 2010 anzupassen, bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. das Nähere zum Verwaltungsverfah"3. das Nähere zum Verwaltungsverfah- ren zur Gewährung der Landeszuschüsren zur Gewährung der Landeszuschüs- se und zum Prüfrecht des Landesrechse und zu den Kriterien für soziale nungshofes zu regeln, Brennpunkte i. S. von § 20 Abs. 3 und nach § 21 Abs. 4 zu regeln,". cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. das Nähere zum Ausgleich nach § 21 Abs. 10 und § 22 Abs. 4 zu regeln und auf der Grundlage der Anmeldungen vom 15.03.2011 unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten einen Ausgleichsbetrag festzulegen," dd) Die bisherige Nummer 4 wird Num4. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu mer 5. seiner Verleihung festzulegen. ee) In Satz 2 wird die Zahl "3" durch "4" Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 3. ist die Zustimmung 22 ersetzt. des Finanzministeriums erforderlich. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (2) Die Oberste Landesjugendbehörde vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über 1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen, die die Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen, 2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte, 3. die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel. 17. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. § 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum 1. August 2008 tritt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991(GV. NRW. S.380), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S.631), außer Kraft. (2) Folgende Rechtsverordnungen treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft: 1. Betriebskostenverordnung (BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NRW. S.144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S.254), 2. Verfahrensverordnung-GTK (VerfVOGTK) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S.708). b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1. (3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertages23 pflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebskostenverordnung" die Wörter "vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)" eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt. "Die vorhandenen Rücklagen sind angemessen zu verzinsen." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 18. § 28 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst. "(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung." (4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden. (5) Für die Abrechnungen der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2006, 2007 und die Monate Januar bis Juli 2008 gelten die Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991, der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 und der Verfahrensverordnung-GTK vom 17. Januar 1995, jeweils in der in Absatz 1 und 2 zitierten Fassung. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen. § 28 Berichtspflicht Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 hierüber. b) Absatz 2 wird wie folgt angefügt: "(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013." 24 19. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt neu gefasst: Anlage zu § 19 Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung Kinderzahl a 20 Kinder Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden Kindpauschale EUR 4.484,60 in Personal 2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung b 20 Kinder 35 Stunden 6.009,20 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung c 20 Kinder 45 Stunden 7.706,39 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung Die Zahl der Kinder im Alter von 2 Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen. Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren Kinderzahl a 10 Kinder Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden Kindpauschale EUR 9.245,57 b 10 Kinder 35 Stunden 12.405,30 c 10 Kinder 45 Stunden 15.910,21 in Personal 2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter Kinderzahl a 25 Kinder Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden Kindpauschale in EUR Personal 3.309,82 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS sowie b 25 Kinder 35 Stunden 4.418,37 c 20 Kinder 45 Stunden 7.081,18 25 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 1.000 EUR erhöht. Die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 ergebenden Veränderungen sind in den Tabellenwerten zu den Kindpauschalen nicht enthalten. 20. Folgende Anlage zu § 21 wird angefügt. Anlage zu § 21 Gruppenform I und II: U3-Pauschalen a Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden U3- Pauschale in EUR 1.000 b 35 Stunden 1.400 c 45 Stunden 1.800 26 Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert: In § 1a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -entsprechend." Artikel 3 (1) Artikel 1 tritt am 1. August 2011 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten zugleich als 27 Minister für Innovationen, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Die Ministerin für Schule und Weiterbildung - Die Justizministerin Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration 28