Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
09.06.2011
Erstellt
20.05.11, 04:09
Aktualisiert
20.05.11, 04:09
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Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
und
zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Auszug aus den geltenden Bestimmungen
Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
-Erstes KiBiz-Änderungsgesetz-
Artikel 1
Das Kinderbildungsgesetz vom 30.
Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462) wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
§2
Allgemeine Grundsätze
§3
Aufgaben und Ziele
§4
Kindertagespflege
§5
Angebote für Schulkinder
Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung
Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen
§6
Träger von Kindertageseinrichtungen
§7
Diskriminierungsverbot
§8
Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
1
a) Der Angabe zu § 9 werden die Wörter
"und Elternmitwirkung" angefügt.
§9
Zusammenarbeit mit den Eltern
§ 10
Gesundheitsvorsorge
§ 11
Fortbildung und Evaluierung
§ 12
Datenerhebung und verarbeitung
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen
§ 13
Grundsätze der Bildungs- und
Erziehungsarbeit
§ 14
Zusammenarbeit mit der Grundschule
§ 15
Vernetzung von Kindertageseinrichtungen
§ 16
Familienzentren
Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
§ 17
Förderung in Kindertagespflege
Vierter Abschnitt
Finanzierung
b) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter "und Elternbeitragsfreiheit" angefügt.
§ 18
Allgemeine Voraussetzungen
§ 19
Berechnungsgrundlage für die
Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
§ 20
Zuschuss des Jugendamtes
§ 21
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
§ 22
Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege
§ 23
Elternbeiträge
§ 24
Investitionskostenförderung
Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
2
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
"§ 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften".
§ 25
Erprobungen
§ 26
Durchführungsvorschriften
§ 27
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
§ 28
Berichtspflicht
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
"(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen
Platz in einer Kindertageseinrichtung
oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen."
(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die in
Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und einen Platz in einer
Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung
gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch (VIII) - Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar.
(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind
die jeweiligen Erziehungsberechtigten;
§§ 5 und 23 bleiben unberührt.
§3
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
3
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die (2) Die Förderung des Kindes in der
Wörter "(Tagesmutter oder -vater)" ge- Entwicklung seiner Persönlichkeit und
die Beratung und Information der Eltern
strichen.
insbesondere in Fragen der Bildung und
Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal
in den Kindertageseinrichtungen und die
Tagespflegepersonen (Tagesmutter oder
-vater) haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit
den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Tagesmutter oder einem Tagesvater" durch
das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt.
bb) Satz 4 wird zu Absatz 2 und wie folgt
gefasst:
„(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in
einem Verbund zusammenschließen
(Großtagespflege), so können höchstens
neun Kinder insgesamt durch höchstens
drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen
bedarf einer eigenständigen Erlaubnis
zur Kindertagespflege. Sollen zehn oder
mehr Kinder betreut werden, so findet
§ 45 SGB VIII Anwendung.“
§4
Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
befugt zur Betreuung von bis zu fünf
gleichzeitig anwesenden Kindern. Die
Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern
erteilt werden. Sollen sechs oder mehr
Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.
Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können höchstens
neun Kinder insgesamt durch mehrere
Tagesmütter oder -väter mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut
werden.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
und das Wort "Jugendamt" wird durch
die Wörter "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)" ersetzt.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(3) Soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des
SGB VIII gegeben sind, können neben
den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den örtlichen Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe auch sonstige,
z.B. privatgewerbliche Träger Tagesmütter und Tagesväter vermitteln.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Ta-
(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die
4
gesmutter oder des Tagesvaters" durch
das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt.
weder zum Haushalt der Tagesmutter
oder des Tagesvaters noch zu dem der
Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in
Räumen von Kindertageseinrichtungen
durchgeführt werden.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Tagesmütter und -väter" durch das Wort
"Tagespflegepersonen" ersetzt.
(5) Tagesmütter und -väter haben den
Beschäftigten sowie den Beauftragten
des Jugendamtes Auskunft über die
Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt
zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu
gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter "Tagesmutter oder der Tagesvater" durch
das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt.
(6) Werden Kinder in Kindertagespflege
betreut, ohne dass die Tagesmutter oder
der Tagesvater über die erforderliche
Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt
oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII
geeignet ist, so hat das Jugendamt die
weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten
entsprechend.
5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "nach
Möglichkeit" ersatzlos gestrichen.
§8
Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Kinder mit Behinderungen und Kinder,
die von einer Behinderung bedroht sind,
sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit
Kindern ohne Behinderung gefördert
werden. Die besonderen Bedürfnisse
von Kindern mit Behinderungen und von
Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen
Arbeit zu berücksichtigen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter
"und Elternmitwirkung" angefügt.
§9
Zusammenarbeit mit den Eltern
5
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie
Tagesmütter und -väter" durch die Wörter "und Tagespflegepersonen" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dazu ist den Eltern mindestens einmal
im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten."
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter
arbeiten mit den Eltern bei der Förderung
der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben
einen Anspruch auf eine regelmäßige
Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres
Kindes.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem
Wort "Gremien" die Wörter "in der Tageseinrichtung" eingefügt.
(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit
von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und
der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung werden vom Träger im
Einvernehmen mit den Eltern festgelegt.
Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem
Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die
Arbeit der Einrichtung fördern.
d) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10.
Oktober einberufen. Eine Einberufung
hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt."
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 4 und 5.
(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung
informiert der Träger über personelle
Veränderungen sowie pädagogische und
konzeptionelle Angelegenheiten. Zu den
Aufgaben der Elternversammlung gehört
die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen
der Elternschaft gegenüber dem Träger
und der Leitung der Einrichtung. Er ist
über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften
zu informieren. Gestaltungshinweise des
Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
"Der Elternbeirat vertritt die Interessen
der Elternschaft gegenüber dem Träger
und der Leitung der Einrichtung. Dabei
hat er auch die besonderen Interessen
von Kindern mit Behinderungen in der
Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat
ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über
wesentliche Entscheidungen in Bezug
auf die Einrichtung zu informieren und
insbesondere vor Entscheidungen über
das pädagogische Konzept der Einrich-
6
tung, über die personelle Besetzung, die
räumlich und sächliche Ausstattung, die
Hausordnung und die Öffnungszeiten
sowie die Aufnahmekriterien anzuhören.
Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung
von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung."
(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung
besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des
Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der
Erziehungs- und Bildungsarbeit, die
räumliche, sachliche und personelle
Ausstattung sowie die Vereinbarung von
Kriterien für die Aufnahme von Kindern in
die Einrichtung.
f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von
Elternbeiräten zusammenschließen
und ihre Interessen gegenüber den
Trägern der Jugendhilfe vertreten. Abs.
4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden
dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der
Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen
dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die
Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 voraus, dass sich
ein Drittel aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt
hat. Im Kindergartenjahr 2011/2012
genügt die Wahlbeteiligung von einem
Viertel aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen
die Kindertageseinrichtungen betref7
fenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30.
November eines jeden Jahres aus ihrer
Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt ab dem Kindergartenjahr
2012/2013 voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus einem Drittel aller Jugendamtsbezirke an der Wahl
beteiligt haben. Im Kindergartenjahr
2011/2012 genügt die Wahlbeteiligung
von einem Viertel aller Jugendamtselternbeiräte. Dem Landeselternbeirat ist
von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen
die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(8) Näheres zum Verfahren und über
die Zusammensetzung der Gremien
auf Jugendamts- und Landesebene
regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit
der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000
EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem
Landschaftsverband Rheinland jährlich
spätestens bis zum 1. Dezember des
Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
§ 10
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des
Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer
entsprechenden ärztlichen Bescheini8
gung zu erbringen.
(2) In den Kindertageseinrichtungen und
in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die
Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.
a) Nach Absatz 3 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen
Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen."
(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für
die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für
jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "in Anwesenheit der Kinder" gestrichen.
(4) In Kindertageseinrichtungen darf
nicht geraucht werden. Auch in Räumen,
die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das
Rauchen in Anwesenheit der Kinder
nicht gestattet.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 12
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur
Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Staatsangehörigkeit
5. Familiensprache
6. Namen, Vornamen und Anschriften
der Eltern.
Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.
(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie
die weiteren kindbezogenen Daten, die
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben
9
und zu speichern. Gespeicherte Daten
dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
benötigen.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für
Kinder dürfen anonymisierte Daten nach
diesem Gesetz sowie nach § 47 und
§§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb
Information und Technik NordrheinWestfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übermittelt sowie für Maßnahmen der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden."
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik
im Bereich der Tageseinrichtungen für
Kinder dürfen anonymisierte Daten nach
den vorstehenden Absätzen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übermittelt sowie für Maßnahmen der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
4 angefügt:
"Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die
Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals
zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.
Erhebungsmerkmale sind
1. die Einrichtung, gegliedert nach Art
des Trägers, Status als Familienzentrum
und tatsächlicher Öffnungszeit,
2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert
nach Geschlecht, Alter nach Jahren,
Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die
in der Familie vorrangig nicht deutsch
sprechen,
3. die pädagogischen Gruppenbereiche,
gegliedert nach Anzahl, Finanzierung
nach diesem Gesetz, pädagogischem
Gruppenbereich mit Zuordnung der
Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsfreistellungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden
im Bereich der Betreuung von Kindern
mit Behinderungen."
10
9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 16
Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach
diesem Gesetz hinaus insbesondere
1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung
von Tagespflegepersonen in Absprache
mit dem Jugendamt bieten, ".
2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern
und zu deren Beratung oder Qualifizierung bieten,
3.die Betreuung von unter dreijährigen
Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder
vermitteln,
b) In Nummer 4 wird die Zahl "5" durch
die Zahl "6" ersetzt.
4. Sprachförderung für Kinder und ihre
Familien anbieten, die über § 13 Abs. 5
hinausgeht; insbesondere sind dies
Sprachfördermaßnahmen für Kinder im
Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf,
die keine Kindertageseinrichtung besuchen
c) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz
(nach Nummer 4) wie folgt gefasst:
"und als Familienzentrum in die örtliche
Jugendhilfeplanung aufgenommen sind
sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel "Familienzentrum NRW" haben."
und die ein Gütesiegel „Familienzentrum
NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auch auf der
Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und
familienorientierter Einrichtungen tätig
sein.
10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 17
Förderung in Kindertagespflege
11
(1) Für die individuelle Förderung der
Kinder in der Kindertagespflege gelten
die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend.
a) In Satz 2 werden die Wörter "Tagesmütter oder -väter" durch das Wort "Tagespflegepersonen" ersetzt.
b) Nach dem Wort "verfügen" werden die
Wörter
", der inhaltlich und nach dem zeitlichen
Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht"
(2) Zur Kindertagespflege geeignete
Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen
der Kindertagespflege verfügen. Sofern
Tagesmütter oder -väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind,
sollen sie über eine Qualifikation auf der
Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen.
eingefügt.
(3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 19
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von
Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind
(Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu
diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den
Platz in einer Einrichtung nach dem
Betreuungsvertrag nicht während des
gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige
Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des
Betreuungsvertrages.
a) In Absatz 2 werden die Jahreszahlen
"2009/2010" durch "2012/2013" ersetzt.
(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich
jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v. H.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im
Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu §
19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit
welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und
"(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung
wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in
den Einrichtungen angeboten werden.
12
Soweit erforderlich, können grundsätzlich
Gruppenformen und Betreuungszeiten
dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der
Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I
und III nach der Anlage zu § 19 mit 45
Stunden wöchentlicher Betreuungszeit
betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung
zum 15. März des Vorjahres angemeldet
hat, nicht um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die
Oberste Landesjugendbehörde nur in
besonders begründeten Einzelfällen zulassen."
Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15.
März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen.
Über- und Unterschreitungen zwischen
den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung
und der tatsächlichen Inanspruchnahme
sind bei der Festsetzung der endgültigen
Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn
sie bezogen auf die Einrichtung über 10
v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
4 eingefügt:
„(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich
bis zum 15. März Höhe und Anzahl der
auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen
zwischen dem 15. März und dem Beginn
des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf
andere Einrichtungen zu übertragen,
wenn dies nicht zu einer Erhöhung des
Zuschusses nach § 21 Abs. 1 führt.
Über- und Unterschreitungen zwischen
den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung
und der tatsächlichen Inanspruchnahme
sind bei der Festsetzung der endgültigen
Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn
sie bezogen auf die Einrichtung über 10
v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies
von einem Träger der Eingliederungshilfe
festgestellt wurde."
13
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den
Gruppenformen und der Berechnung der
Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen,
welches die Kinder bis zum 1. November
des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6
und nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem 1. August 2012 werden für die
Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen nur Kindpauschalen für
25 oder 35 Stunden wöchentliche
Betreuungszeit gezahlt."
(5) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu
diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1.
August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird
eine Kindpauschale längstens bis zum
31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die
in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
§ 20
Zuschuss des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger
der Einrichtung, wenn es sich um eine
Kirche oder Religionsgemeinschaft des
öffentlichen Rechts handelt (kirchliche
Trägerschaft), für die Aufgaben nach
diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v.
H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn
es sich um einen anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft),
erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H..
Soweit es sich beim Träger um einen
Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung
sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung
der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der
Zuschuss auf 96 v. H.. Der Zuschuss
verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich
beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen
Gemeinden und Gemeindeverbände
14
(kommunaler Träger) handelt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Zahl "2.559" durch
"2.675,90" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Für Mietverhältnisse, die nach dem in
Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet
werden, ist der Zuschuss nach Satz 1
auf der Grundlage von Pauschalen zu
leisten."
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6
angefügt:
"Abweichend davon kann, wenn nach
Abschluss der Verwaltungsvereinbarung
zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" am
18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden
sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen,
an der der Träger mehrheitlich beteiligt
ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt
werden."
(2) Trägern, denen nicht das Eigentum
oder das Erbbaurecht am Gebäude der
Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt
sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der
Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete
geleistet werden. Voraussetzung ist,
dass das Mietverhältnis am 28. Februar
2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von
2.559 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1
zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu
berücksichtigen. Für den Betrag in Satz
3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für
Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt begründet werden,
ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der
Grundlage von Pauschalen zu leisten.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "sowie für" werden die
Wörter " Waldkindergärten und" eingefügt.
(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die
am 28. Februar 2007 in Betrieb waren,
sowie für Einrichtungen in sozialen
Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000
EUR geleistet werden, wenn der Träger
ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach
dem Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend
finanzieren kann. Über die Gewährung
des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der
Einrichtung.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel dürfen ausschließlich zur
Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz aufgewendet werden. Der Träger
der Einrichtung erklärt gegenüber dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen verein15
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel einschließlich des sich aus
Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind
zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz zu verwenden."
bb) In Satz 2 werden die Wörter "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe"
durch das Wort "Jugendamt" ersetzt und
die Wörter "und legt diese durch einen
vereinfachten Verwendungsnachweis
dar" gestrichen.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt
neu gefasst:
"Er weist dem Jugendamt den Einsatz
des pädagogischen Personals nach. Die
Belege sind 3 Jahre nach Abschluss des
Kassenjahres aufzubewahren."
fachten Verwendungsnachweis dar. Dieser hat sich auf die Verwendung der Gesamtpauschalen einschließlich des sich
aus § 20 Abs. 1 jeweils ergebenden Trägeranteils zu beziehen. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden
Belege sind 3 Jahre nach Abschluss des
Kassenjahres aufzubewahren. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "das Jugendamt"
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze
3 bis 5 angefügt:
"Die Höhe der Rücklage ist dem Jugendamt jährlich anzugeben. Rücklagen
sind angemessen zu verzinsen. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und
anlassbezogenen Prüfung der Nachweise berechtigt."
(5) Eine nicht zweckentsprechende und
nicht an den Vorgaben der in der Anlage
zu § 19 Abs. 1 genannten Standards
(Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Rückforderung der Zuschüsse. Soweit der Träger
einer Einrichtung Rücklagen bildet, die
nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz
6 angefügt:
"(6) Der Landesrechnungshof prüft das
Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu
diesem Zweck ist er berechtigt, auch
örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen."
13. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 21
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
16
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt
auf der Grundlage einer zum 15. März
für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden
verbindlichen Mitteilung für jedes Kind,
das in einer im Bezirk des Jugendamtes
nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6
Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des
1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,
2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,
3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,
4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.
der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "340"
durch die Zahl "345" ersetzt.
(2) Für jedes Kind, das aufgrund des
§ 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche
Sprachförderung erhält, gewährt das
Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 340 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass
das Jugendamt den Zuschuss an die
Träger der Einrichtungen seines Bezirks
weiterleitet. Die Feststellung der Daten
zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und
Weiterbildung vorgenommen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
3 eingefügt:
"(3) Im Kindergartenjahr 2011/2012 gewährt das Land dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr
(U3-Pauschale). Die Höhe der U3Pauschalen ergibt sich aus der zweiten
Anlage zu diesem Gesetz. Abweichend
von § 19 Abs. 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr
das Alter zu Grund zu legen, welches die
Kinder zum Stichtag des § 101 Abs. 2
Nr. 10 SGB VIII erreicht haben. Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass
das Jugendamt den Zuschuss an die
Träger der Einrichtungen seines Bezirks
17
weiterleitet und die Summe der nach
diesem Absatz und der zweiten Anlage
auf eine Tageseinrichtung entfallenden
U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens
über eine Qualifikation im Sinne von § 2
Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26
Abs. 3 Nr. 3 verfügen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4
und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"(4) Für jedes Familienzentrum im Sinne
des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem
Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss
von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr."
(3) Für jede Tageseinrichtung für Kinder,
die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt, gewährt das Land dem Jugendamt
einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000
EUR. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2
die Förderung nach Satz 1 erhalten,
auch wenn sie keine Tageseinrichtung
für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
d) Nach Absatz 4 (neu) werden folgende
Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Das Land gewährt Familienzentren
in sozialen Brennpunkten einen weiteren
Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Kindertageseinrichtungen, die im
Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes
und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem
Verfahren für das vom Land anerkannte
Gütesiegel "Familienzentrum NRW" teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen
Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die
Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich
nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl
der Kinder in der gewählten Altersgruppe
in Nordrhein-Westfalen oder nach der
sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk
richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss
ein weiteres Kindergartenjahr gewährt
werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5
gelten entsprechend."
18
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
(4) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2
und 3 beteiligt sich das Land mit einem
pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe
sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vomHundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8
und die Wörter "unter Berücksichtigung
der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten" werden gestrichen.
(5) Für den schrittweisen Ausbau von
Plätzen für unter dreijährige Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege werden unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs.
1 genannten Planungsdaten durch das
Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen
festgelegt. Dabei sind die zwischen dem
Bund und den Ländern geschlossene
Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung
2008 - 2013“ und die Beteiligung des
Bundes an den Betriebskosten ab 2009
zu berücksichtigen.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9
und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Wörter "Das Jugendamt"
ersetzt. Die Wörter "an Ganztagsplätzen"
werden gestrichen.
(6) Die Gestaltung der Gruppenformen
und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes
Angebot an Ganztagsplätzen auch für
die Kinder zur Verfügung steht, deren
Eltern von einem Elternbeitrag befreit
sind. Sollten die vom Land zu den in der
Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium
und die Kommunalen Spitzenverbände
eine Vereinbarung treffen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz
10 angefügt:
"(10) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die
Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird
durch Verordnung geregelt. "
19
14. § 22 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird die Zahl "725" durch
die Zahl "736" ersetzt.
§ 22
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für
jedes Kind bis zum Schuleintritt in der
Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR, soweit
nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.
(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2, 4
und 5 werden jeweils die Wörter "Tagesmutter oder der Tagesvater" durch
das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt.
1. die Tagesmutter oder der Tagesvater
das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
2. die Tagesmutter oder der Tagesvater
eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs.
1 und 2 nachweisen kann,
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden
die Wörter "Tagesmutter oder des Tagesvaters" durch das Wort "Tagespflegeperson" ersetzt.
3. für Ausfallzeiten der Tagesmutter oder
des Tagesvaters vom Jugendamt eine
gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,
d) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "oder von einem sonstigen Träger im
Sinne des § 4 Abs. 3" gestrichen.
4. die Tagesmutter oder der Tagesvater
von einem Träger der Jugendhilfe oder
von einem sonstigen Träger im Sinne
des § 4 Abs. 3 vermittelt worden ist und
5. die Tagesmutter oder der Tagesvater
nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert ist.
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 8
gelten entsprechend."
(3) § 19 Abs. 3 Satz 3 sowie § 21 Abs. 5
gelten entsprechend.
f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
4 angefügt:
"(4) Das Land gewährt dem Jugendamt
einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird
durch Verordnung geregelt."
15. § 23 wird wie folgt geändert:
20
a) In der Überschrift werden am Ende die
Wörter "und Elternbeitragsfreiheit" angefügt.
§ 23
Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege können Teilnahmeoder Kostenbeiträge (Elternbeiträge)
nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden.
(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der
Kindertageseinrichtung oder der Träger,
der die Kindertagespflege vermittelt hat,
dem Jugendamt die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben
der Eltern oder der nach kommunalem
Satzungsrecht gleichgestellten Personen
unverzüglich mit.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
3 eingefügt:
"(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig
werden, ist in dem Kindergartenjahr, das
der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für
maximal 12 Monate beitragsfrei."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
und in Satz 1 werden nach den Wörtern
"von Kindertageseinrichtungen" die Wörter "oder Kindertagespflege" eingefügt.
(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge
für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale
Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern
sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder
eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkin21
der, auch wenn sie eine Ganztagsschule
im Primarbereich besuchen, vorsehen.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(5) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung
oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Gemeinden, für die sie die Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen,
mit der Durchführung von Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 4 beauftragen.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
§ 26
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Durchführungsvorschriften
"§ 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften".
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1
vorangestellt:
"(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, gelten die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2
(1) Die Oberste Landesjugendbehörde
und wie folgt geändert:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den
Mieten festzusetzen,
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "1.
2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz
Januar 2010" durch die Wörter "Kinder1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstgartenjahr 2012/2013" ersetzt.
mals zum 1. Januar 2010 anzupassen,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. das Nähere zum Verwaltungsverfah"3. das Nähere zum Verwaltungsverfah- ren zur Gewährung der Landeszuschüsren zur Gewährung der Landeszuschüs- se und zum Prüfrecht des Landesrechse und zu den Kriterien für soziale
nungshofes zu regeln,
Brennpunkte i. S. von § 20 Abs. 3 und
nach § 21 Abs. 4 zu regeln,".
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. das Nähere zum Ausgleich nach § 21
Abs. 10 und § 22 Abs. 4 zu regeln und
auf der Grundlage der Anmeldungen
vom 15.03.2011 unter Berücksichtigung
der Betreuungszeiten einen Ausgleichsbetrag festzulegen,"
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Num4. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu
mer 5.
seiner Verleihung festzulegen.
ee) In Satz 2 wird die Zahl "3" durch "4"
Für die Rechtsverordnungen nach den
Nummern 1. bis 3. ist die Zustimmung
22
ersetzt.
des Finanzministeriums erforderlich.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde
vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der
Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
Grundsätze über
1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Kindertageseinrichtungen, die die
Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen,
2. die Fortbildung der pädagogischen
Kräfte,
3. die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
§ 27
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum 1. August 2008 tritt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(GTK) vom 29. Oktober 1991(GV. NRW.
S.380), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(GV. NRW. S.631), außer Kraft.
(2) Folgende Rechtsverordnungen treten
mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Betriebskostenverordnung (BKVO)
vom 11. März 1994 (GV. NRW. S.144),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
April 2003 (GV. NRW. S.254),
2. Verfahrensverordnung-GTK (VerfVOGTK) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW.
S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. September 2001 (GV. NRW.
S.708).
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
(3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach
dem Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln
geförderten Einrichtungen weiterhin für
Kindertageseinrichtungen, Kindertages23
pflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2
und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
"Betriebskostenverordnung" die Wörter
"vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3
angefügt.
"Die vorhandenen Rücklagen sind angemessen zu verzinsen."
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst.
"(1) Die Landesregierung überprüft in
einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände,
der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der
Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das
Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung."
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2
Abs. 4 der Betriebskostenverordnung
werden mit der Zahlung der Zuschüsse
nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes,
die für das Kindergartenjahr 2013/2014
zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in
der Übergangszeit für die Aufgaben nach
diesem Gesetz verwandt werden.
(5) Für die Abrechnungen der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2006,
2007 und die Monate Januar bis Juli
2008 gelten die Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
vom 29. Oktober 1991, der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994 und
der Verfahrensverordnung-GTK vom 17.
Januar 1995, jeweils in der in Absatz 1
und 2 zitierten Fassung. Die Abrechnung
hat spätestens bis zum 31. Dezember
2008 zu erfolgen.
§ 28
Berichtspflicht
Die Landesregierung überprüft unter
Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die
Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr
2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für
die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit
der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand und berichtet dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2011 hierüber.
b) Absatz 2 wird wie folgt angefügt:
"(2) Die Landesregierung berichtet dem
Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013."
24
19. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zu § 19
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Kinderzahl
a
20 Kinder
Wöchentliche
Betreuungszeit
25 Stunden
Kindpauschale
EUR
4.484,60
in
Personal
2 Fachkräfte, insgesamt 55
Fachkraftstunden (FKS) sowie
12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung
b
20 Kinder
35 Stunden
6.009,20
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS
sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c
20 Kinder
45 Stunden
7.706,39
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS
sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung
Die Zahl der Kinder im Alter von 2 Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen.
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Kinderzahl
a
10 Kinder
Wöchentliche
Betreuungszeit
25 Stunden
Kindpauschale
EUR
9.245,57
b
10 Kinder
35 Stunden
12.405,30
c
10 Kinder
45 Stunden
15.910,21
in
Personal
2 Fachkräfte, insgesamt 55
FKS sowie 15 sonstige PKS
einschließlich Freistellung
2 Fachkräfte, insgesamt 77
FKS sowie 21 sonstige PKS
einschließlich Freistellung
2 Fachkräfte, insgesamt 99
FKS sowie 27 sonstige PKS
einschließlich Freistellung
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
Kinderzahl
a
25 Kinder
Wöchentliche
Betreuungszeit
25 Stunden
Kindpauschale in EUR
Personal
3.309,82
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5
FKS und 27,5 EKS sowie
10 sonstige PKS einschließlich Freistellung
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5
FKS und 38,5 EKS sowie
14 sonstige PKS einschließlich Freistellung
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5
FKS und 49,5 EKS sowie
b
25 Kinder
35 Stunden
4.418,37
c
20 Kinder
45 Stunden
7.081,18
25
18 sonstige PKS einschließlich Freistellung
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind,
und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der
Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese
Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die
Kindpauschale IIc um 1.000 EUR erhöht.
Die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 ergebenden Veränderungen sind in den Tabellenwerten zu den Kindpauschalen nicht enthalten.
20. Folgende Anlage zu § 21 wird angefügt.
Anlage zu § 21
Gruppenform I und II: U3-Pauschalen
a
Wöchentliche
Betreuungszeit
25 Stunden
U3- Pauschale in
EUR
1.000
b
35 Stunden
1.400
c
45 Stunden
1.800
26
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes
Das Erste Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird
wie folgt geändert:
In § 1a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Kreisangehörige Gemeinden, die
nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen
Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung
dieser Aufgaben ist in den wesentlichen
Punkten mit dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen.
Die Gesamtverantwortung des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe -entsprechend."
Artikel 3
(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2011 in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
27
Minister für Innovationen, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
-
Die Justizministerin
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
28