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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 26/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
23.03.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 26/2006) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 26/2006)

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Inhalt der Datei

Anregung Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Lage, Sedanplatz 9, 32791 Lage Beschlussempfehlung 13.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ hier: frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 1) Ihr Schreiben vom 08.02.2006 2) Meine Stellungnahme vom 12.01.1998, Az.: 25-05-34.00 3) OT am 14.02.2006 und Besprechungstermin am 02.03.2006 4) Landesforstgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesforstgesetz - LFoG) vom 24.04.1980 (GV.NRW. 790), in der aktuellen Fassung Anmerkung der Verwaltung: gemeint ist hier die Stellungnahme zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ Zur geplanten 13. Änderung des o.g. Bebauungsplanes wird forstbehördlicherseits wie folgt Stellung genommen: In der o.g. Stellungnahme ist der Wald im südl. Teil des Flurstückes 494 als Erholungswald definiert worden. Der nördl. Teil hat nun nach rd. 8 Jahren die Waldeigenschaft erreicht. Gem. § 2 BwaldG handelt es sich unstrittig um Wald. In BPI wird diese Fläche noch als PG Streuobstwiese festgesetzt. Die jetzt geplante Änderung des Bebauungsplanes sollte diese Änderung dokumentieren und Wald festsetzen. Wird die Fläche, wie im Besprechungstermin am 02.03.2006 dargelegt, als Park festgelegt ist im Rahmen des BPI´s analog dem § 39 i.V.m. § 42 LFoG das Umwandlungsverfahren abzuarbeiten. Es ist dann im Bebauungsplan eine Ersatzaufforstungsfläche von mindestens 1:1 festzusetzen und kartenmäßig darzustellen, die sich in näherer Umgebung des Bebauungsplanbereiches befinden sollte. Die als Erholungswald festgesetzte Waldfläche muss für die Bevölkerung frei zugänglich sein und darf nicht mit befriedet werden. Die angestrebte Parkfläche sollte auch für die Bevölkerung zugänglich sein, da im Gemeindegebiet die Waldflächenanteile eh sehr gering sind. Ich bitte mich über den Verlauf des Verfahrens zu unterrichten, um dann das Aufforstungskonzept darzulegen. Die Stellungnahme des Forstamtes muss im Verfahren beachtet werden. Laut Bundeswaldgesetz ist jede Grundfläche Wald, die mit Forstpflanzen bestockt ist. An die Flächengröße werden hierbei von der Rechtssprechung keine hohen Anforderungen gestellt. Weiterhin ist unerheblich wie die Bestockung der Fläche entstanden ist. Als Beispiel führt Kuschnerus ein Villengrundstück an, in dessen früherem Park sich Wald durch Vernachlässigung entwickelt hat (siehe hierzu Kuschnerus, U.; Der sachgerechte Bebauungsplan, Bonn 2004, S. 353 ff.). Hinweis zum Autor: Herr Kuschnerus ist Richter am OVG Münster Der notwendige Ausgleich für die Umwandlung des Waldes ist nicht mit dem Ausgleich gem. BauGB identisch. Beide Ausgleichsverfahren sind getrennt voneinander durchzuführen. Eine entsprechende Ausgleichsfläche ist zur Verfügung zu stellen. Die Kompensation sollte in der Nähe des Umwandlungsortes geschehen. Daher schlägt die Verwaltung, die in der Begründung angegebenen Flurstücke vor. Diese sind im Strukturplan Schuckenbaum als Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Sammelkompensationsfläche auf dem Fresenberg sollte nur in Anspruch genommen werden, wenn sich keine Flächen in der Nähe finden. Betreffend der nicht Einfriedigung der Erholungswaldfläche wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Zugänglichkeit der Parkwaldfläche ist vom Investor zugesagt worden. Lippischer Heimatbund, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold Die Fachstelle Umweltschutz und Landschaftspflege hat gegen die vorgesehene Maßnahme keine grundsätzlichen Bedenken. Bei der Fläche handelt es sich um einen letzten Baumbestand im Zentrum von Leopoldshöhe. Vor Satzungsbeschluss wird um Vorlage eines Begrünungsplanes (Umweltbericht) gebeten. Deutsche Telekom AG, T-Com, Herforder Str. 14, 33602 Bielefeld Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/anlagen der T-Com vorhanden, die aus anliegendem Lageplan ersichtlich sind. Sollte der Standort des Kabelverzweigers A 3 der Nutzung der Parkbuchten eines Dritten entgegenstehen, so ist die Verlegung auf Wunsch des Dritten kostenpflichtig. Zur Versorgung des Baugebietes planen wir die Verlegung neuer T-Kabel. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich unserem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des Umweltberichtes wird mit ausgelegt. Der Hinweis im Bebauungsplan wird entsprechend der Stellungnahme der Telekom ergänzt. Der Kabelverzweiger wird in den Bebauungsplan aufgenommen.