Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
23.03.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anregung
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt
Lage, Sedanplatz 9, 32791 Lage
Beschlussempfehlung
13.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03
„Askamp“
hier: frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
1) Ihr Schreiben vom 08.02.2006
2) Meine Stellungnahme vom 12.01.1998, Az.:
25-05-34.00
3) OT am 14.02.2006 und Besprechungstermin
am 02.03.2006
4) Landesforstgesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesforstgesetz - LFoG) vom
24.04.1980 (GV.NRW. 790), in der aktuellen
Fassung
Anmerkung der Verwaltung: gemeint ist hier die
Stellungnahme zur 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
Zur geplanten 13. Änderung des o.g.
Bebauungsplanes wird forstbehördlicherseits wie
folgt Stellung genommen:
In der o.g. Stellungnahme ist der Wald im südl. Teil
des Flurstückes 494 als Erholungswald definiert
worden. Der nördl. Teil hat nun nach rd. 8 Jahren die
Waldeigenschaft erreicht. Gem. § 2 BwaldG handelt
es sich unstrittig um Wald. In BPI wird diese Fläche
noch als PG Streuobstwiese festgesetzt. Die jetzt
geplante Änderung des Bebauungsplanes sollte
diese Änderung dokumentieren und Wald festsetzen.
Wird die Fläche, wie im Besprechungstermin am
02.03.2006 dargelegt, als Park festgelegt ist im
Rahmen des BPI´s analog dem § 39 i.V.m. § 42
LFoG das Umwandlungsverfahren abzuarbeiten. Es
ist dann im Bebauungsplan eine
Ersatzaufforstungsfläche von mindestens 1:1
festzusetzen und kartenmäßig darzustellen, die sich
in näherer Umgebung des Bebauungsplanbereiches
befinden sollte. Die als Erholungswald festgesetzte
Waldfläche muss für die Bevölkerung frei zugänglich
sein und darf nicht mit befriedet werden. Die
angestrebte Parkfläche sollte auch für die
Bevölkerung zugänglich sein, da im Gemeindegebiet
die Waldflächenanteile eh sehr gering sind.
Ich bitte mich über den Verlauf des Verfahrens zu
unterrichten, um dann das Aufforstungskonzept
darzulegen.
Die Stellungnahme des Forstamtes muss im
Verfahren beachtet werden. Laut
Bundeswaldgesetz ist jede Grundfläche Wald, die mit
Forstpflanzen bestockt ist. An die Flächengröße
werden hierbei von der Rechtssprechung keine
hohen Anforderungen gestellt. Weiterhin ist
unerheblich wie die Bestockung der Fläche
entstanden ist. Als Beispiel führt Kuschnerus ein
Villengrundstück an, in dessen früherem Park sich
Wald durch Vernachlässigung entwickelt hat (siehe
hierzu Kuschnerus, U.; Der sachgerechte
Bebauungsplan, Bonn 2004, S. 353 ff.). Hinweis zum
Autor: Herr Kuschnerus ist Richter am OVG Münster
Der notwendige Ausgleich für die Umwandlung des
Waldes ist nicht mit dem Ausgleich gem. BauGB
identisch. Beide Ausgleichsverfahren sind getrennt
voneinander durchzuführen. Eine entsprechende
Ausgleichsfläche ist zur Verfügung zu stellen. Die
Kompensation sollte in der Nähe des
Umwandlungsortes geschehen. Daher schlägt die
Verwaltung, die in der Begründung angegebenen
Flurstücke vor. Diese sind im Strukturplan
Schuckenbaum als Ausgleichsflächen
vorgesehen. Die Sammelkompensationsfläche
auf dem Fresenberg sollte nur in Anspruch
genommen werden, wenn sich keine Flächen in
der Nähe finden.
Betreffend der nicht Einfriedigung der
Erholungswaldfläche wird ein Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Die Zugänglichkeit der Parkwaldfläche ist vom
Investor zugesagt worden.
Lippischer Heimatbund, Felix-Fechenbach-Str. 5,
32756 Detmold
Die Fachstelle Umweltschutz und Landschaftspflege
hat gegen die vorgesehene Maßnahme keine
grundsätzlichen Bedenken.
Bei der Fläche handelt es sich um einen letzten
Baumbestand im Zentrum von Leopoldshöhe. Vor
Satzungsbeschluss wird um Vorlage eines
Begrünungsplanes (Umweltbericht) gebeten.
Deutsche Telekom AG, T-Com, Herforder Str. 14,
33602 Bielefeld
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/anlagen der T-Com vorhanden, die aus anliegendem
Lageplan ersichtlich sind. Sollte der Standort des
Kabelverzweigers A 3 der Nutzung der Parkbuchten
eines Dritten entgegenstehen, so ist die Verlegung
auf Wunsch des Dritten kostenpflichtig.
Zur Versorgung des Baugebietes planen wir die
Verlegung neuer T-Kabel.
Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Planbereich unserem Produktionsbüro Bielefeld,
Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens
3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt
werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Entwurf des Umweltberichtes wird mit
ausgelegt.
Der Hinweis im Bebauungsplan wird
entsprechend der Stellungnahme der Telekom
ergänzt. Der Kabelverzweiger wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.