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Beschlussvorlage (s. auch Vorlage 87/2011 (ASU 25.05.2011))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
41 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
06.05.11, 06:39
Beschlussvorlage (s. auch Vorlage 87/2011 (ASU 25.05.2011)) Beschlussvorlage (s. auch Vorlage 87/2011 (ASU 25.05.2011)) Beschlussvorlage (s. auch Vorlage 87/2011 (ASU 25.05.2011))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 70/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management - 61 - Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW betr. Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 61 - 14.03.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 70/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 14.03.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW betr. Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung) Beschlussentwurf: Der Bürgerantrag von Frau Gisela Cordes vom 10. März 2011 wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz verwiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 10. März 2011 stellt Frau Gisela Cordes, Jagdweg 20, 50389 Wesseling, einen Bürgerantrag gem. § 24 GO. Er bezieht sich auf den Bebauungsplan 4/77 B und hat zum Inhalt die künftige Bebauung des Bereichs südlich der Urfelder Straße. Der Antrag, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben, ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO und des § 6 der Hauptsatzung ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregungen inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Sachlich ist für Bebauungspläne zuständig der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz. Er müsste sich mit dem Antrag näher befassen und einen Beschluss fassen. Hierzu ist die vorherige Fertigung einer Vorlage durch die Verwaltung notwendig. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist Frau Cordes durch die Verwaltung über den Beschluss des Hauptausschusses zu unterrichten. Jedoch ist zu einem späteren Zeitpunkt, wenn über den Bürgerantrag eine sachliche Entscheidung getroffen wurde, die Antragstellerin hierüber ebenfalls zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlage