Daten
Kommune
Wesseling
Größe
41 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
06.05.11, 06:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
70/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
- 61 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW betr. Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 61 -
14.03.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 70/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
14.03.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW betr. Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)
Beschlussentwurf:
Der Bürgerantrag von Frau Gisela Cordes vom 10. März 2011 wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz verwiesen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 10. März 2011 stellt Frau Gisela Cordes, Jagdweg 20, 50389 Wesseling, einen Bürgerantrag gem. § 24 GO. Er bezieht sich auf den Bebauungsplan 4/77 B und hat zum Inhalt die künftige Bebauung
des Bereichs südlich der Urfelder Straße.
Der Antrag, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben, ist als Anlage beigefügt.
2. Lösung
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO und des § 6 der Hauptsatzung
ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregungen inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle.
Sachlich ist für Bebauungspläne zuständig der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz. Er müsste sich mit dem Antrag näher befassen und einen Beschluss fassen. Hierzu ist die vorherige Fertigung einer
Vorlage durch die Verwaltung notwendig.
Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist Frau Cordes durch die Verwaltung über den Beschluss des Hauptausschusses zu unterrichten. Jedoch ist zu einem späteren Zeitpunkt, wenn über den Bürgerantrag eine
sachliche Entscheidung getroffen wurde, die Antragstellerin hierüber ebenfalls zu unterrichten.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlage