Daten
Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
01.02.11, 06:35
Aktualisiert
01.02.11, 06:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
9/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ergänzung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
06.01.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 9/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
06.01.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Ergänzung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
In § 12 Abs. 2 wird folgende Ziffer 20 angefügt: „20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach
den §§ 11 und 27 - 41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.“
Sachdarstellung:
1. Problem
Für Dienstreisen von Beamten und Beschäftigten der Stadt ist das Landesreisekostengesetz NRW (LRKG)
anzuwenden. Für die Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen im Inland ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Dienstvorgesetzte zuständig, also gem. § 73 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister.
Für Auslandsdienstreisen gelten ebenfalls die Bestimmungen des LRKG, sofern nicht die auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO) Abweichendes bestimmt.
§ 1 Abs. 2 AKEVO bestimmt, dass Auslandsdienstreisen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung
oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bedürfen. Oberste
Dienstbehörde in den Gemeinden ist der Rat.
In Wesseling besteht bisher keine Delegationsregelung für Auslandsdienstreisen.
Während Auslandsdienstreisen von Ratsmitgliedern bisher immer vorher vom Rat mittels Beschluss angeordnet wurden, erfolgte die Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter
bislang - fälschlicherweise - durch die Verwaltung.
Bei der Stadt Wesseling kommen Auslandsdienstreisen häufiger vor bei Auslandsferienmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie manchmal bei Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. für junge Volljährige
nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Des weiteren
können Dienstreisen in die ausländischen Partnerstädte notwendig werden. Die Notwendigkeit einer Auslandsdienstreise ergibt sich ggf. erst kurzfristig und bedarf auch einer kurzfristigen Entscheidung.
2. Lösung
Für die im vorhergehenden Absatz genannten Auslandsdienstreisen hält die Verwaltung aus Gründen der
Praktikabilität die Übertragung der Anordnungs-/Genehmigungsbefugnis auf den Bürgermeister für sachgerecht.
Der Beschlussentwurf beinhaltet eine Regelung nur für die oben genannten Fälle von Auslandsdienstreisen
und ist eingeschränkt auf städtisches Personal. Andere Auslandsdienstreisen unterliegen auch künftig weiterhin der Anordnung/Genehmigung durch den Rat.
3. Alternativen
--4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.