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Beschlussvorlage (Ergänzung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
01.02.11, 06:35
Aktualisiert
01.02.11, 06:35
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 9/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Ergänzung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.01.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 9/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 06.01.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Ergänzung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: In § 12 Abs. 2 wird folgende Ziffer 20 angefügt: „20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27 - 41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.“ Sachdarstellung: 1. Problem Für Dienstreisen von Beamten und Beschäftigten der Stadt ist das Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) anzuwenden. Für die Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen im Inland ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Dienstvorgesetzte zuständig, also gem. § 73 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister. Für Auslandsdienstreisen gelten ebenfalls die Bestimmungen des LRKG, sofern nicht die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO) Abweichendes bestimmt. § 1 Abs. 2 AKEVO bestimmt, dass Auslandsdienstreisen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bedürfen. Oberste Dienstbehörde in den Gemeinden ist der Rat. In Wesseling besteht bisher keine Delegationsregelung für Auslandsdienstreisen. Während Auslandsdienstreisen von Ratsmitgliedern bisher immer vorher vom Rat mittels Beschluss angeordnet wurden, erfolgte die Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter bislang - fälschlicherweise - durch die Verwaltung. Bei der Stadt Wesseling kommen Auslandsdienstreisen häufiger vor bei Auslandsferienmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie manchmal bei Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. für junge Volljährige nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Des weiteren können Dienstreisen in die ausländischen Partnerstädte notwendig werden. Die Notwendigkeit einer Auslandsdienstreise ergibt sich ggf. erst kurzfristig und bedarf auch einer kurzfristigen Entscheidung. 2. Lösung Für die im vorhergehenden Absatz genannten Auslandsdienstreisen hält die Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität die Übertragung der Anordnungs-/Genehmigungsbefugnis auf den Bürgermeister für sachgerecht. Der Beschlussentwurf beinhaltet eine Regelung nur für die oben genannten Fälle von Auslandsdienstreisen und ist eingeschränkt auf städtisches Personal. Andere Auslandsdienstreisen unterliegen auch künftig weiterhin der Anordnung/Genehmigung durch den Rat. 3. Alternativen --4. Finanzielle Auswirkungen Keine.