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Beschlussvorlage (Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
08.04.11, 07:06
Beschlussvorlage (Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 34/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.02.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 34/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 08.02.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Widmung der Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, die Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling als städtische Straße (Gemeindestraße) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NRW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die Weserstraße – von der Allerstraße bis zur Fuldastraße - in Wesseling wird entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straße genutzt. Nachdem kürzlich die letzte noch fehlende Straßenlandparzelle von der Stadt erworben wurde, steht das diesbezügliche Straßenland nunmehr vollständig im Eigentum der Stadt Wesseling. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine