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Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 177/2007 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-105 Datum: 24. November 2009 /-114 Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 06.12.2007 Rat 13.12.2007 Bemerkungen Sachdarstellung: Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe an die neuen Regelungen. In Anlehnung an die MusterGeschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt): alte Fassung Artikel 1 neue Fassung Artikel 1 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht § 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern § 9 Befangenheit von Mitgliedern des Rates Begründung: Nach § 40 Abs. 2 GO NW besteht der Rat aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied des Rates (= Mitgliedschaft kraft Gesetzes). Die Bezeichnungen „Ratsmitglied“ und „Mitglied des Rates“ sind im materiellen Sinn nicht gleichbedeutend. § 50 Abs. 6 GO NW bestimmt, dass ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 GO NW besteht, nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen kann. Dies gilt folglich nicht nur für alle Ratsmitglieder, sondern auch für den Bürgermeister. Demnach ist die Formulierung anzupassen. -2- Artikel 2 Artikel 2 § 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen § 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jeder- (1) unverändert mann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle des § 19 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. Beifalls- oder Missfallenskundgebungen sind zu unterlassen. (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlich- (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen: keit ausgeschlossen: a) Personalangelegenheiten, a) Personalangelegenheiten, b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken b) Liegenschaftssachen, durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht, c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch auf Grundstückswerte auswirken, die der Gemeinde Rechte an einer Liegend) Auftragsvergaben, schaft verschafft werden bzw. die Gemeinde e) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, solche Rechte Dritten verschafft, f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit auf Grundstückswerte auswirken, Ausnahme der Beratung des im allgemeinen d) Auftragsvergaben, Berichtsband (§ 101 Absatz 3 GO NW) ente) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, haltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Absatz f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, 1 GO NW). g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe Ausnahme der Beratung des Jahresabdes öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüschlusses und der Entlastung des Bürgerche oder Interessen Einzelner den Ausschluss meisters (§ 96 Abs. 1 GO NW). der Öffentlichkeit gebieten. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. (3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeis- (3) unverändert ters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 GO NW). (4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart wer- (4) unverändert den, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Begründung: Zu Absatz 2 Buchstabe b): Diese Regelung stellt klar, dass vom grundsätzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit nur solche Angelegenheiten erfasst werden, bei denen die Gemeinde als (Ver-)Käufer, (Ver-)Mieter, (Ver-) Pächter oder ähnliches auftritt. In diesen Fällen gebieten regelmäßig Gründe des öffentlichen -3- Wohls den Ausschluss der Öffentlichkeit. Andere Angelegenheiten, bei denen u. U. Interessen und Belange von Vertragspartnern der Gemeinde berührt sein können, sind datenschutzrechtlich gemäß § 48 Abs. 3 zweiter Halbsatz GO NW geschützt. Dem wird in Absatz 4 Rechnung getragen. Artikel 3 Zu Absatz 2 Buchstabe g): Diese Regelung berücksichtigt die Einführung des NKF-Haushaltes in der Gemeinde Leopoldshöhe zum 01.01.2008. Artikel 3 § 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern § 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§ Abs. 2, 31 GO NW von der Mitwirkung an der Be50 Abs. 6, 43 Absatz 2, 31 GO NW von der Mitratung und Entscheidung ausgeschlossen zu wirkung an der Beratung und Entscheidung aussein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eingeschlossen zu sein, so hat es den Ausschlietritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürßungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung ungermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu aufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentRatsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmlichen Sitzung kann das Mitglied des Rates sich ten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sit. zungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob (2) unverändert ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenba- (3) Verstößt ein Mitglied des Rates gegen die Offenrungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies barungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist Niederschrift aufzunehmen. in die Niederschrift aufzunehmen. Artikel 4 (4) Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die Befangenheit dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlung anzeigt. Begründung: Zu Absatz 1, 3 und 4: s. Begründung zu Artikel 1 (Ausfluss der Änderung des § 50 Abs. 6 GO NW) Artikel 4 § 10 Teilnahmen an Sitzungen § 10 Teilnahme an Sitzungen (1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter (1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu den nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu den Sitzungen oder zu einzelnen TagesordnungsSitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten können je nach Bedarf weitere Beamte punkten können je nach Bedarf weitere Bediensund Angestellte, Angehörige des Personalrates tete, Angehörige des Personalrates sowie sonssowie sonstige Sachverständige hinzugezogen tige Sachverständige hinzugezogen werden. werden. (2) Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlan- (2) unverändert gen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Absatz 1 GO NW). (3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöf- (3) unverändert -4- fentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Absatz 4 GO NW). Artikel 5 Begründung: Zu Absatz 1: Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die GO NW spricht nur von Bediensteten. Artikel 5 § 16 Abstimmung § 16 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürger- (1) unverändert meister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Hand- (2) unverändert zeichen. (3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der (3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. Mitglieder des Rates erfolgt namentliche AbBei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgastimmung. be jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabvermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied kann den gabe jedes Stimmberechtigten in der NiederAntrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht schrift zu vermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied stellen. kann den Antrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht stellen. (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die geMitglieder des Rates wird geheim abgestimmt. heime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe Stimmzetteln. von Stimmzetteln. Begründung: Zu Absatz 3 und 4: s. Begründung zu Artikel 1 Artikel 6 Artikel 6 § 28 Abweichungen für das Verfahren in den Aus- § 28 Abweichungen für das Verfahren in den Ausschüssen schüssen (1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Der Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen des Bürgermeisters bzw. auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. (1) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Aus- (1) unverändert schusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister  Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 GeschO bedarf. (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über (2) unverändert -5§ 8 Absatz 1 Satz 2 GeschO hinaus nur dann ge-  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. geben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Absatz 3 GO NW) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (3) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter (3) unverändert sind berechtigt und auf Verlangen eines Aus-  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. schusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen. (4) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzun- (4) unverändert gen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen; sie erhalten von der Arbeit der Ausschüsse, in die sie als stellvertretendes Mitglied gewählt sind, durch Übersendung der Einladungen (einschließlich etwaiger Unterlagen) und Niederschriften Kenntnis. (6) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten. (5) unverändert  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. (6) unverändert  Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Begründung: Zu Absatz 1 (neu) Diese Änderung begründet sich in der Einfügung des § 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GO NW, wonach der Ausschussvorsitzende auf Verlangen des Bürgermeisters bzw. auf Verlangen einer Fraktion verpflichtet ist, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe in der o.a. neuen Fassung zu ändern. Schemmel