Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
13.12.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
177/2007
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105
Datum:
24. November 2009
/-114
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
06.12.2007
Rat
13.12.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz - in
Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bedingt die Anpassung der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe an die neuen Regelungen. In Anlehnung an die MusterGeschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Änderungen (kursiv dargestellt):
alte Fassung
Artikel 1
neue Fassung
Artikel 1
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern des Rates
Begründung:
Nach § 40 Abs. 2 GO NW besteht der Rat aus den
gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied des Rates (= Mitgliedschaft kraft
Gesetzes). Die Bezeichnungen „Ratsmitglied“
und „Mitglied des Rates“ sind im materiellen Sinn
nicht gleichbedeutend. § 50 Abs. 6 GO NW bestimmt, dass ein Mitglied, in dessen Person ein
Ausschließungsgrund nach § 31 GO NW besteht,
nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen kann. Dies gilt folglich nicht nur für alle
Ratsmitglieder, sondern auch für den Bürgermeister. Demnach ist die Formulierung anzupassen.
-2-
Artikel 2
Artikel 2
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jeder- (1) unverändert
mann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen
Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die
räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer
sind - außer im Falle des § 19 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates
zu beteiligen. Beifalls- oder Missfallenskundgebungen sind zu unterlassen.
(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlich- (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
keit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
a) Personalangelegenheiten,
b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken
b) Liegenschaftssachen,
durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht,
c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich
Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch
auf Grundstückswerte auswirken,
die der Gemeinde Rechte an einer Liegend) Auftragsvergaben,
schaft verschafft werden bzw. die Gemeinde
e) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
solche Rechte Dritten verschafft,
f)
Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich
g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit
auf Grundstückswerte auswirken,
Ausnahme der Beratung des im allgemeinen
d) Auftragsvergaben,
Berichtsband (§ 101 Absatz 3 GO NW) ente) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
haltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Absatz
f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
1 GO NW).
g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe
Ausnahme der Beratung des Jahresabdes öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüschlusses und der Entlastung des Bürgerche oder Interessen Einzelner den Ausschluss
meisters (§ 96 Abs. 1 GO NW).
der Öffentlichkeit gebieten.
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe
des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss
der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeis- (3) unverändert
ters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss
der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher
Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem
Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter
verhandelt wird (§ 48 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 GO
NW).
(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart wer- (4) unverändert
den, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit
auszuschließen.
Begründung:
Zu Absatz 2 Buchstabe b):
Diese Regelung stellt klar, dass vom grundsätzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit nur solche
Angelegenheiten erfasst werden, bei denen die
Gemeinde als (Ver-)Käufer, (Ver-)Mieter, (Ver-)
Pächter oder ähnliches auftritt. In diesen Fällen
gebieten regelmäßig Gründe des öffentlichen
-3-
Wohls den Ausschluss der Öffentlichkeit. Andere
Angelegenheiten, bei denen u. U. Interessen und
Belange von Vertragspartnern der Gemeinde berührt sein können, sind datenschutzrechtlich
gemäß § 48 Abs. 3 zweiter Halbsatz GO NW geschützt. Dem wird in Absatz 4 Rechnung getragen.
Artikel 3
Zu Absatz 2 Buchstabe g):
Diese Regelung berücksichtigt die Einführung
des NKF-Haushaltes in der Gemeinde Leopoldshöhe zum 01.01.2008.
Artikel 3
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§
Abs. 2, 31 GO NW von der Mitwirkung an der Be50 Abs. 6, 43 Absatz 2, 31 GO NW von der Mitratung und Entscheidung ausgeschlossen zu
wirkung an der Beratung und Entscheidung aussein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eingeschlossen zu sein, so hat es den Ausschlietritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürßungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung ungermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu
aufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und
verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das
den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentRatsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmlichen Sitzung kann das Mitglied des Rates sich
ten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sit.
zungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob (2) unverändert
ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenba- (3) Verstößt ein Mitglied des Rates gegen die Offenrungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies
barungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat
durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die
dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist
Niederschrift aufzunehmen.
in die Niederschrift aufzunehmen.
Artikel 4
(4) Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die Befangenheit
dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt
in die Verhandlung anzeigt.
Begründung:
Zu Absatz 1, 3 und 4:
s. Begründung zu Artikel 1 (Ausfluss der Änderung des § 50 Abs. 6 GO NW)
Artikel 4
§ 10 Teilnahmen an Sitzungen
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter (1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter
nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu den
nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu den
Sitzungen oder zu einzelnen TagesordnungsSitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten können je nach Bedarf weitere Beamte
punkten können je nach Bedarf weitere Bediensund Angestellte, Angehörige des Personalrates
tete, Angehörige des Personalrates sowie sonssowie sonstige Sachverständige hinzugezogen
tige Sachverständige hinzugezogen werden.
werden.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlan- (2) unverändert
gen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt
der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister
verlangt (§ 69 Absatz 1 GO NW).
(3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöf- (3) unverändert
-4-
fentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer
bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten.
Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf
Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Absatz 4 GO
NW).
Artikel 5
Begründung:
Zu Absatz 1:
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die GO NW spricht nur von Bediensteten.
Artikel 5
§ 16 Abstimmung
§ 16 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürger- (1) unverändert
meister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest
gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Hand- (2) unverändert
zeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der (3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung.
Mitglieder des Rates erfolgt namentliche AbBei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgastimmung.
be jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu
Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabvermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied kann den
gabe jedes Stimmberechtigten in der NiederAntrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht
schrift zu vermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied
stellen.
kann den Antrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht stellen.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die geMitglieder des Rates wird geheim abgestimmt.
heime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von
Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe
Stimmzetteln.
von Stimmzetteln.
Begründung:
Zu Absatz 3 und 4:
s. Begründung zu Artikel 1
Artikel 6
Artikel 6
§ 28 Abweichungen für das Verfahren in den Aus- § 28 Abweichungen für das Verfahren in den Ausschüssen
schüssen
(1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest
(§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Der Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen des Bürgermeisters bzw.
auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
(1) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Aus- (1) unverändert
schusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass
es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4
GeschO bedarf.
(2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über (2) unverändert
-5§ 8 Absatz 1 Satz 2 GeschO hinaus nur dann ge- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
geben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen
Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder
nach § 58 Absatz 3 GO NW) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig,
solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(3) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter (3) unverändert
sind berechtigt und auf Verlangen eines Aus- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
schusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und
auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
(4) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzun- (4) unverändert
gen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist
auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen
Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen,
denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger,
die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern
gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen; sie erhalten von der Arbeit der Ausschüsse, in die sie als stellvertretendes Mitglied
gewählt sind, durch Übersendung der Einladungen (einschließlich etwaiger Unterlagen) und Niederschriften Kenntnis.
(6) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die
Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist
dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
(5) unverändert
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(6) unverändert
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Begründung:
Zu Absatz 1 (neu)
Diese Änderung begründet sich in der Einfügung
des § 58 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GO NW, wonach
der Ausschussvorsitzende auf Verlangen des
Bürgermeisters bzw. auf Verlangen einer Fraktion
verpflichtet ist, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
der Gemeinde Leopoldshöhe in der o.a. neuen Fassung zu ändern.
Schemmel