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Beschlusstext (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004) Beschlusstext (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004) Beschlusstext (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004) Beschlusstext (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004)

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BESCHLUSS aus der 31. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 16.03.2004 TOP Betreff 6. Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004 Vorlage: 14/2004 Beschluss: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) Frühlingsfestes am 09.05.2004 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim, b) Ortsfestes am 05.09.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, c) Nikolausmarktes 28.11.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Sollten die abgegebenen Stellungnahmen zu den geplanten Sonntagsöffnungen anl. des Ortsfestes und des Nikolausmarktes wider Erwarten überwiegend negativ ausfallen, ist die Angelegenheit erneut zur Beratung vorzulegen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom -2Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09.05.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 10.05.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - -3Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - -4Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28.11.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 29.11.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen