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Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2005)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2005) Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2005)

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BESCHLUSS aus der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 05.04.2005 TOP Betreff 5.2. Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2005 Vorlage: 13/2005 Beschluss: „Die Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. -2Satzung der Gemeinde Kreuzau vom ____________ über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2005 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 87 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am _______________ die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2005 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalchen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den __________ 2005 Der Bürgermeister - Walter Ramm - Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen