Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 188/2011
25.05.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
08.06.2011
Kreisausschuss
22.06.2011
Kreistag
20.07.2011
Verwendung ÖPNV-Pauschale gem. § 11 a ÖPNV NRW (Ausbildungsverkehrspauschale)
hier: Beschluss der Allgemeinen Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Satzung ab 2011
Sachbearbeiter/in: Frau Klinkhammer
Tel.: 15 115
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/ Einzahlungsseite, Produkt 547 01 Zeile 2
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
X Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt:547 01
Zeile:15
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Haushaltsmittel sind im Haushalt 2011 eingeplant
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrs-Pauschale nach § 11a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Satzung.
-2-
Begründung:
Ausgangslage
In Nordrhein-Westfalen wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im ÖPNV seit
01.01.2011 im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (§ 11a
ÖPNVG NRW) geregelt. Empfänger der neu eingeführten Ausbildungsverkehrs-Pauschale sind die
kommunalen Aufgabenträger (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige
Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen).
Hiermit ist die bis Ende 2010 bundeseinheitlich im § 45a des Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
geregelte Förderung abgelöst worden. Bis zur Neuregelung hatten die Verkehrsunternehmen einen
gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land für die Beförderung von Auszubildenden im
Linienverkehr zu ermäßigten Tarifen; die Mittel wurden abhängig von den Beförderungskosten und
Erträgen der Unternehmen unmittelbar an diese ausgezahlt.
Die Aufteilung der neu geregelten Ausbildungsverkehrs-Pauschale auf die ÖPNV-Aufgabenträger
erfolgt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Jahr 2008 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG.
Auf den Kreis Euskirchen entfällt im Jahr 2011 ein Anteil in Höhe von 895.018 €; ab 2012 beträgt der
jährliche Anteil 1.163.524 €.
Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehrspauschale sind an die Verkehrsunternehmen auszureichen, die Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen Linienverkehr (§
42 PBefG) oder Schülerverkehr (§ 43.2 PBefG) befördern, sofern die Kosten nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.
Bis zu 12,5 % der Mittel kann der Aufgabenträger selber verwenden oder ebenfalls weiterreichen.
Folgende konkrete Verwendungsmöglichkeiten sieht das ÖPNVG NRW hierfür vor:
a) Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie
Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen oder
b) Verwendung für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen oder
c) Diskriminierungsfreie Weiterleitung an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden,
Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.
Darüber hinaus sieht ein Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vor, dass als Härtefallregelung Mittel aus dem 12,5 %-Anteil zur ergänzenden
Finanzierung bestehender Ausbildungsverkehre verwendet werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass einzelne Unternehmen aufgrund der Neuregelung der Ausbildungsverkehrspauschale
niedrigere Ansprüche als nach der Verteilung gemäß § 45a PBefG haben.
Für den Kreis Euskirchen wurde im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse 2011 abgestimmt, die Härtefallregelung nicht anzuwenden und den maximal zulässigen Anteil von 12,5 % entsprechend der Vorgaben des § 11a Absatz 3 ÖPNVG NRW zu verwenden, um damit eine Reduzierung der ÖPNVUmlage zu erzielen.
Externe juristische Beratung zur Erstellung einer einheitlichen Allgemeinen Vorschrift
Die Aufgabenträger im Verkehrsverbund Rhein-Sieg haben gemeinsam externe Juristen mit der Beratung und Erstellung einer Allgemeinen Vorschrift beauftragt, um die allgemeine Vorschrift für die
ÖPNV-Aufgabenträger im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg weitgehend einheitlich zu entwickeln.
Die von den externen Juristen erarbeitete Textfassung des Satzungsentwurfs (Stand: 03.05.2011)
wurde auf die Belange des Kreises Euskirchen angepasst und ist als Anlage 1 beigefügt. Die als Anlagen 2 bis 7 beigefügten Formulare sind ebenfalls Bestandteil der Satzung.
-3Inhalt/Erfordernisse der Allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger
Mit der zu beschließenden Satzung stellt der Kreis Euskirchen eine allgemeine Vorschrift im Sinne
der VO (EG) Nr. 1370/2007 auf und regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land
gewährten Ausbildungsverkehrs-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.
Die VO (EG) Nr. 1370/2007 ist zu berücksichtigen, da den Verkehrsunternehmen in der Satzung auferlegt wird, die definierten Höchsttarife nicht zu überschreiten sind. Dies begründet eine sogenannte
„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ der Betreiber.
Das für Ausgleichszwecke bereit gestellte Budget hat der Kreis Euskirchen i. S. der Nr. 6.2 der Satzung im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse für die Ausbildungsverkehrspauschale 2011 auf den Mindestanteil von 87,5 % festgelegt. In den Folgejahren soll der Anteil jeweils vorab durch Beschluss
(z.B. im Rahmen der Haushaltsberatungen) festgelegt werden.
Antragsberechtigt sind alle Verkehrsunternehmen, die im Zuständigkeitsbereich des Kreises Euskirchen allgemeinen Linienverkehr (§ 42 PBefG) oder Schülerverkehr (§ 43.2 PBefG) durchführen und
Genehmigungsinhaber sind. Nicht antragsberechtigt sind somit Auftragsunternehmer.
Die Stadt Euskirchen, die für ihr Gebiet ebenfalls Aufgabenträger ist, erhält eine eigene Ausbildungsverkehrs-Pauschale.
Der Ausgleich wird nur Betreibern gewährt, die die gültigen Gemeinschaftstarife und Übergangstarife
sowie den landesweiten Tarif gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden oder zumindest anerkennen.
Eine weitere Grundvoraussetzung ist, dass die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Verbundtarife des Ausbildungsverkehrs die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Fahrausweise in
ihrer Höhe spätestens ab dem 01.08.2012, um mehr als 20 % unterschreiten müssen.
Maßstab für die Verteilung der auf die einzelnen Verkehrsunternehmen entfallenden Anteile sind die
im Rahmen der Einnahmenaufteilung der Verkehrsverbünde erzielten Erträge der Unternehmen im
Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres im Gebiet des Aufgabenträgers.
Weiteres Verfahren
Auch der Zweckverband VRS muss in Anwendung der VO (EU) 1370/2007 Regelungen durch eine
Allgemeine Vorschrift als Satzung vornehmen. Regelungsbedarf ergibt sich in Bezug auf die Tarifausgestaltung sowie die Festsetzung von Höchsttarifen.
Da dies Themen sind, die ebenfalls Inhalt der Allgemeinen Vorschrift der ÖPNV-Aufgabenträger sind
(z.B. die Sicherung der Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrweise des Schülerverkehrs), muss eine
Kompatibilität beider Normen gewährleistet sein. Zu diesem Zweck werden insbesondere hinsichtlich
der Tariffragen ab 30.05.2011 weitere Abstimmungsgespräche zwischen den ÖPNV- Aufgabenträgern und der Geschäftsführung der VRS GmbH geführt.
In Abhängigkeit von den Beratungs- und Gesprächsergebnissen kann sich zum Satzungsentwurf der
ÖPNV-Aufgabenträger Bedarf zur Überarbeitung und Ausgestaltung ergeben. Außerdem findet
nochmals eine Abstimmung der endgültigen Fassung der Satzung einschließlich aller Anlagen unter
den ÖPNV-Aufgabenträgern statt.
Angestrebt wird, dem Kreisausschuss und spätestens dem Kreistag die abgestimmte Endfassung der
"Allgemeinen Vorschrift" in der jetzigen Sitzungsfolge zur Beratung und Beschlussfassung als Satzung vorzulegen.
Die Satzung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Weiterleitungsgrundlage der anteiligen Ausbildungsverkehrs-Pauschale an die Verkehrsunternehmen ab dem Kalenderjahr 2011 Anwendung finden.
-4Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die im Entwurf (Stand 03.05.2011) beigefügte Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale nach § 11a ÖPNVG als Satzung zu beschließen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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