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Beschlussvorlage GB (Anlage 6 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07
Beschlussvorlage GB (Anlage 6 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 6 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 6 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 6 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

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Inhalt der Datei

Muster Endgültiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 (Entwurf) Stand 04.05.2011 Briefkopf / Absender jeweils der zuständigen Behörde Adresse des jeweiligen Antragstellers Datum, Aktenzeichen usw. Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr gemäß der allgemeinen Vorschrift des Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2011 Endgültige Festsetzung und Schlussabrechnung für die Zeit vom 01.01.20XX – 31.12.20XX Ihr Antrag vom XX.XX.20XX Mein Bescheid vom XX.XX.20XX Ihr Schreiben vom XX.XX.20XX (Formular XX/Nachweise) Sehr geehrte Frau XX/ geehrter Herr XX, aufgrund Ihres vorgenannten Antrags und der von Ihnen eingereichten Nachweise habe ich den gemäß der allgemeinen Vorschrift des Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2011 (im Folgenden: allgemeine Vorschrift) zu zahlenden Ausgleich für die im Kalenderjahr 20XX zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr endgültig auf XX Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom XX.XX.20XX hatte ich Ihnen Abschläge/Teilzahlungen auf den gemäß der allgemeinen Vorschrift voraussichtlich zu zahlenden Ausgleich für das Kalenderjahr 20XX in Höhe von insgesamt XX Euro gewährt. Var. 1 (bei Nachzahlungen): Es verbleibt demnach eine Nachzahlung in Höhe von XX Euro. Dieser Betrag wird binnen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Var. 2 (bei Überzahlung): Sie haben demnach eine Überzahlung in Höhe von XX Euro erhalten. Dieser Betrag wird daher mit dem nächsten Abschlag/der nächsten Teilzahlung auf den vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrag für das Kalenderjahr 20XX (mein Bescheid vom XX.XX.20XX) verrechnet. Alternativ zur Verrechnung, v.a. wenn der Betreiber nicht weiter auf dem Gebiet der zuständigen Behörde tätig ist und daher auch keinen entsprechenden Antrag auf § 11a-Mittel im zweiten Folgejahr gestellt hat: Dieser Betrag ist von Ihnen zu erstatten. Überweisen Sie diesen Betrag bitte bis zum XX.XX.20XX auf das Konto XX (Angabe der Kontodaten). Ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich fällig. 1 Muster Endgültiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 (Entwurf) Stand 04.05.2011 Begründung: 1. Meine Prüfung hat ergeben, dass Sie im Bewilligungsjahr die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Ziff. 3 der allgemeinen Vorschrift (Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs) erfüllt sowie die Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 der allgemeinen Vorschrift eingehalten haben. 2. Zusätzlich, wenn von der Option in Ziff. 4.3. Gebrauch gemacht wird: Ferner haben Sie mir nachgewiesen, dass Sie die weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3. der allgemeinen Vorschrift bezogen auf das Bewilligungsjahr erfüllt haben. 3. Mit Schreiben vom XX.XX.20XX haben Sie mir für die endgültige Festsetzung des Bewilligungsbetrags (Schlussabrechnung) fristgerecht die erforderlichen Daten und Nachweise für die Ermittlung des Betrags nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift und für die Durchführung der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 der allgemeinen Vorschrift übergeben. insbesondere eine Veränderung der Linienführung oder Änderungen des Fahrplanangebots, hat er dies vor der Stellung entsprechender personenbeförderungsrechtlicher Anträge der zuständigen Behörde anzuzeigen 4. Aus dem Ergebnis der Einnahmenaufteilung in den jeweiligen Verkehrsverbünden/ -gemeinschaften zum Stichtag gemäß Ziff. 11.3.3. lit. c) der allgemeinen Vorschrift sind Ihnen Erträge im Ausbildungsverkehr in Höhe von XX Euro zugeschieden worden. Für das Bewilligungsjahr haben Sie zudem für die Linienverkehre landesweit XX sowie dem Kreis XX ODER der Stadt XY zugeordnet XX tatsächlich erbrachte Wagenkm angegeben. Zusätzlich, wenn von der Option in Ziff. 6.3.5 und Ziff. 6.4.5 Gebrauch gemacht wurde: Die hierfür erforderlichen Nachweise (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 6.4.5 der allgemeinen Vorschrift) haben Sie mir beigebracht. 5. Hieraus sowie aus den entsprechenden Erträgen der weiteren Betreiber, die im Gebiet des Kreises XX ODER der Stadt XY tätig sind, ggf. zugeordnet über die tatsächlich erbrachten Wagenkilometern dieser Betreiber landesweit und auf den Kreis XX ODER die Stadt XY verteilt, ergibt sich für Sie eine Quote an Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift von XX%. 6. Sie haben mir entsprechend Ziff. 7.2 der allgemeinen Vorschrift den Ihnen von dem Kreis XX ODER der Stadt XY vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag einschließlich Vorabparametrisierung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorgelegt und mir die jeweiligen Ergebnisse der nach diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag maßgeblichen jährlichen Überkompensationskontrolle mitgeteilt. Alternativ für den Fall, dass nicht die (vorrangige) Vorabkalkulation und Überkompensationskontrolle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorgelegt wird oder diese nicht den Vorgaben von Ziff. 7.2 Satz 1 der allgemeinen Vorschrift genügen: Sie haben mir entsprechend Ziffern 7.5 und 7.6. der allgemeinen Vorschrift eine Vorabkalkulation aus den Gesamtkosten Ihres Unternehmens sowie den hierzu geforderten Nachweis durch Testat eines Wirtschaftsprüfers beigebracht. Der durch die entsprechenden Parameter bestimmte Betrag stellt die Obergrenze für den 2 Muster Endgültiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 (Entwurf) Stand 04.05.2011 maximal möglichen Ausgleich dar. Weiter haben Sie mir entsprechend Ziff. 8.1 der allgemeinen Vorschrift durch Testat eines Wirtschaftsprüfers die tatsächlichen Kosten und die tatsächlichen Einnahmen für das Bewilligungsjahr sowie die für die Kapitalverzinsung gemäß Ziff. 8.2.3 maßgebliche Umsatzrendite nachgewiesen. Sie haben zudem den Nachweis erbracht, dass die Fahrgäste im Bewilligungsjahr die Mobilitätsgarantie NRW in Anspruch nehmen konnten (vgl. Ziff. 9 der allgemeinen Vorschrift). Auf dieser Grundlage habe ich die nachträgliche Überkompensationskontrolle durchgeführt. Im Rahmen dieser Überkompensationskontrolle habe ich geprüft, inwieweit die maßgeblichen Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung über den maßgeblichen Einnahmen liegen, wobei der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW auf diesen Differenzbetrag begrenzt ist. 7. Var. 1 (Keine Überkompensation): In Ihrem Fall ist eine Überkompensation nicht festgestellt worden. Ich habe daher den endgültigen Bewilligungsbetrag entsprechend der unter Ziff. 5 genannten Quote festgesetzt. Var. 2 (Überkompensation): Die Festsetzung und Auszahlung des Bewilligungsbetrags entsprechend der unter Ziff. 5 genannten Quote würde in Ihrem Fall zu einer Überkompensation in Höhe von xxxx Euro führen. Daher habe ich den endgültigen Bewilligungsbetrag bis zur Grenze der Überkompensation auf den oben genannten Betrag von XX Euro festgesetzt. 8. Schlussabrechnung: Var. 1 (Überzahlung): Der nach Ziff. 7 festgesetzte endgültige Bewilligungsbetrag liegt unterhalb des bereits an Sie ausgezahlten Betrags entsprechend der Abschläge/Teilzahlungen auf den vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrag (mein Bescheid vom XX.XX.20XX). Sie haben demnach eine Überzahlung in Höhe von XX Euro erhalten. Var. 2 Der nach Ziff. 7 festgesetzte endgültige Bewilligungsbetrag liegt oberhalb des bereits an Sie ausgezahlten Betrags entsprechend der Abschläge/Teilzahlungen auf den vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrag (mein Bescheid vom XX.XX.20XX). Hiernach steht Ihnen eine Nachzahlung in Höhe von XX Euro zu. Nebenbestimmungen: 1. Eine nachträgliche Korrektur des in diesem Bescheid endgültig festgesetzten Bewilligungsbetrags auf der Basis später verfügbarer Daten, insbesondere wegen nachträglicher Ergebnisse der Einnahmenaufteilung, findet nicht statt. 2. Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel unmittelbar bei den Betreibern prüfen. Sie sind daher verpflichtet, diese Prüfung zu unterstützen und dem Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Andernfalls behalte ich mir vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG 3 Muster Endgültiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 (Entwurf) Stand 04.05.2011 NRW). Ich weise darauf hin, dass diese Verpflichtung des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch für die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens der allgemeinen Vorschrift fortgilt. 3. Soweit dieser Bescheid vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird (Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48. 49 VwVfG NRW) oder infolge der Nichterfüllung von Bedingungen unwirksam wird, sind bereits ausgezahlte Abschläge/Teilzahlungen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Leistung wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Es gilt § 49a VwVfG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Appelhofplatz, 50668 Köln oder Postfach 103744, 50477 Köln) ODER ALTERNATIV: Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 101051, 52010 Aachen) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreis XY, ADRESSE/Stadt XY, ADRESSE) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sein. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 4