Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07
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Inhalt der Datei
Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf)
Stand 03.05.2011
Briefkopf / Absender jeweils der zuständigen Behörde
Adresse des jeweiligen Antragstellers
Datum, Aktenzeichen usw.
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr gemäß der
allgemeinen Vorschrift des Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG
NRW vom XX.XX.2011
Vorläufige Festsetzung und Vorauszahlung für die Zeit vom 01.01.20XX – 31.12.20XX
Ihr Antrag vom XX.XX.20XX
Sehr geehrte Frau XX/ geehrter Herr XX,
aufgrund Ihres vorgenannten Antrags habe ich den gemäß der allgemeinen Vorschrift des
Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2011 (im
Folgenden: allgemeine Vorschrift) zu zahlenden Ausgleich für die im Kalenderjahr 20XX zu
erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr vorläufig auf
XX Euro
festgesetzt.
Auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrags gewähre ich Ihnen
Abschläge/Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 90% des vorgenannten Betrags gemäß
Ziff. 12.1 der allgemeinen Vorschrift wie folgt:
Zum 15.05.20XX (70% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag): XX Euro.
Zum 15.10. 20XX (20% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag): XX Euro.
Als Sonderregelung für das Kalenderjahr 2011:
Zwei Wochen nach Erlass dieses Bescheids (70% auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag) Optional, wenn die Auszahlung von der
Bestandskraft/Rechtsmittelverzichtserklärung abhängig gemacht werden soll:, sofern
mir bis dahin die in der Anlage beigefügte, von Ihnen unterzeichnete
Rechtsmittelverzichtserklärung zugegangen ist, andernfalls nach Bestandkraft dieses
Bescheids: XX Euro.
Zwei Wochen nach Erlass dieses Bescheids (20% auf den voraussichtlichen
Bewilligungsbetrag), nicht jedoch vor dem 15.10.2011 Optional, wenn die Auszahlung
von der Bestandskraft/Rechtsmittelverzichtserklärung abhängig gemacht werden
soll:, sofern mir bis dahin die in der Anlage beigefügte, von Ihnen unterzeichnete
Rechtsmittelverzichtserklärung zugegangen ist, andernfalls nach Bestandkraft dieses
Bescheids: XX Euro.
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Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf)
Stand 03.05.2011
Die fälligen Abschläge/Teilzahlungen werden von dem Kreis XX ODER der Stadt XY auf das
von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Die geleisteten Abschläge/Teilzahlungen werden auf den endgültigen Ausgleichsbetrag nach
Ziff. 11.3.3 lit. d) der allgemeinen Vorschrift angerechnet. Hierzu ergeht ein endgültiger
Bewilligungsbescheid. Sollte danach der festgesetzte endgültige Ausgleichsbetrag geringer
ausfallen als die Abschläge/Teilzahlungen, so ist der überzahlte Betrag rückabzuwickeln
(Ziff. 12.2 der allgemeinen Vorschrift).
Begründung:
1. Sie haben mir Ihre Antragsberechtigung nach Ziff. 4.1 der allgemeinen Vorschrift
schlüssig dargelegt.
2. Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich
Ihres voraussichtlichen Anteils an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift bestimmt. Grundlage dieser Prognose sind
die im Bewilligungsjahr voraussichtlichen Erträge der Betreiber, die im Gebiet des
Kreises XX ODER der Stadt XY tätig sind, ggf. zugeordnet über die voraussichtlich zu
erbringenden Wagenkilometern (im Folgenden: Wagenkm) dieser Betreiber
landesweit und auf den Kreis XX ODER die Stadt XY verteilt (vgl. Ziff. 11.3.2 der
allgemeinen Vorschrift).
3. Mit ihrem Antrag haben Sie, soweit vorhanden, anhand von Vergangenheitswerten
und/oder Einnahmenprognosen für das Bewilligungsjahr plausibel voraussichtliche
Erträge im Ausbildungsverkehr in Höhe von XX Euro kalkuliert.
4. In Ihrem Antrag haben Sie zudem aus denen Ihnen für das Bewilligungsjahr zum
Zeitpunkt der Antragstellung erteilten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrpläne für die Linienverkehre
landesweit XX sowie dem Kreis XX ODER der Stadt XY zugeordnet XX
voraussichtlich zu erbringende Wagenkm abgeleitet.
5. Hieraus sowie aus den entsprechenden voraussichtlichen Erträgen der weiteren
Betreiber, die im Gebiet des Kreises XX ODER der Stadt XY tätig sind, ggf.
zugeordnet über die voraussichtlich zu erbringenden Wagenkilometern dieser
Betreiber landesweit und auf den Kreis XX ODER die Stadt XY verteilt, ergibt sich für
Sie eine voraussichtliche Quote an Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß
Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift von XX%. Dies entspricht dem oben vorläufig
festgesetzten Bewilligungsbetrag.
6. Darüber hinaus haben Sie mir mit Ihrem Antrag entsprechend Ziff. 7.2 der
allgemeinen Vorschrift den Ihnen von dem Kreis XX ODER der Stadt XY vergebenen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgelegt, der für den hier maßgeblichen Verkehr
Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt.
Alternativ für den Fall, dass nicht ein (vorrangiger) Dienstleistungsauftrag existiert
oder dieser nicht den Vorgaben von Ziff. 7.2 Satz 1 der allgemeinen Vorschrift
genügt: Sie haben mir entsprechend Ziffern 7.5 und 7.6. der allgemeinen Vorschrift
eine Vorabkalkulation aus den Gesamtkosten Ihres Unternehmens sowie den hierzu
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Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf)
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geforderten Nachweis durch Testat eines von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfers,
der im Einvernehmen mit mir ausgewählt worden ist, beigebracht.
Nebenbestimmungen:
1. Die Festsetzungen und Regelungen dieses Bescheids sind nur vorläufig und stehen
unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen
Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 der allgemeinen Vorschrift. Eine Korrektur
(Erhöhung oder Reduzierung) des vorläufigen Bewilligungsbetrags durch den
endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung etwaiger Überzahlungen
durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmende Schlussabrechnung
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ich weise darauf hin, dass sich nicht nur z.B. aus der
Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3 der allgemeinen Vorschrift),
sondern unter anderem auch bei unterjährigen Leistungsänderungen und z.B. auch
durch Hinzukommen oder Ausscheiden von weiteren Betreibern während des
Bewilligungsjahres Veränderungen ergeben können.
2. Die vorläufige Festsetzung des Bewilligungsbetrags sowie die auf dieser Grundlage
erfolgte Gewährung von Abschlägen/Teilzahlungen stehen unter der Bedingung,
dass bezogen auf das Bewilligungsjahr die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
gemäß Ziff. 3 der allgemeinen Vorschrift erfüllt. Hiernach sind Sie insbesondere
verpflichtet, bei den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Ziff. 3.2 der
allgemeinen Vorschrift die Mindest-Ermäßigung nach Ziff. 3.3 der allgemeinen
Vorschrift einzuhalten sowie mich über beabsichtigte Änderungen des in Ziff. 3.2
genannten Tarifs rechtzeitig zu informieren und einen Tarifantrag nach § 39 PBefG
erst nach Bestätigung durch mich zu stellen.
3. Die vorläufige Festsetzung des Bewilligungsbetrags sowie die auf dieser Grundlage
erfolgte Gewährung von Abschlägen/Teilzahlungen stehen ferner unter der
Bedingung, dass bezogen auf das Bewilligungsjahr die Voraussetzungen gemäß Ziff.
4.2 der allgemeinen Vorschrift eingehalten werden.
4. Zusätzlich, wenn von den Optionen in Ziff. 4.3. Gebrauch gemacht wird: Die
Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3. der allgemeinen Vorschrift
wird bezogen auf das Bewilligungsjahr zur Auflage gemacht. Hiernach sind Sie
insbesondere verpflichtet, Ihre Linienverkehre im Bewilligungsjahr bei Option nach
Ziff. 4.3.1: im Einklang mit dem geltenden Nahverkehrsplan bei Option nach Ziff.
4.3.2: und gemäß den Ihnen erteilten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnissen einschließlich den geltenden Fahrpläne zu
bedienen. Beabsichtigte Veränderungen des Bedienungsangebots haben Sie mir vor
der Stellung entsprechender personenbeförderungsrechtlicher Anträge anzuzeigen.
5. Nur sofern Vorabkalkulation bzw. öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht bereits mit
Antragstellung eingereicht wurden (Sonderregelung ausschließlich für 2011): Soweit
für einen hier maßgeblichen Linienverkehr ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, der für diesen Verkehr
Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt,
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haben Sie mir diesen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der allgemeinen
Vorschrift nachzureichen. Die fristgerechte Einreichung des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mache ich zur Auflage dieses Bescheids. Alternativ für den
Fall, dass nicht ein (vorrangiger) Dienstleistungsauftrag existiert oder dieser nicht den
Vorgaben von Ziff. 7.2 Satz 1 der allgemeinen Vorschrift genügt: Sie haben mir
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift die
Vorabkalkulation aus den Gesamtkosten Ihres Unternehmens sowie den hierzu
geforderten Nachweis durch Testat eines von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfers
gemäß Ziff. 7.5 und 7.6 der allgemeinen Vorschrift nachzureichen. Die fristgerechte
Einreichung der vorgenannten Nachweise mache ich zur Auflage dieses Bescheids.
6. Für die endgültige Festsetzung des Bewilligungsbetrags (Schlussabrechnung) haben
Sie mir bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres die
erforderlichen Daten und Nachweise für die Ermittlung des Betrags nach § 11a Abs.
2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift und für die Durchführung
der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 der allgemeinen Vorschrift zu
übergeben; im Fall von Ziff. 7.2. der allgemeinen Vorschrift haben Sie mir das
Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag
zum 01.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu
haben Sie insbesondere das Formular gemäß Ziff. 11.3.3 lit. c) der allgemeinen
Vorschrift (Anlage XX zu diesem Bescheid) vollständig auszufüllen und die
geforderten Nachweise eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Weitere Unterlagen
können von mir nachgefordert und die von Ihnen gemachten Angaben von mir
überprüft werden.
Ich weise darauf hin, dass Sie für die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen die
Darlegungs- und Beweislast tragen (Ziff. 11.4 der allgemeinen Vorschrift). Sollten Sie
Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, werde ich die
entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich
auf dieser Grundlage endgültig festsetzen. Alternative behalte ich mir vor, den
Ausgleich in diesem Fall ganz oder teilweise zu versagen.
7. Die von Ihnen nach der allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise,
Kalkulationen, Testate u.Ä. können von mir selbst oder durch einen von mir
bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden Dritten
geprüft werden. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen mir oder dem von mir
beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
Kommen Sie Ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, behalte ich mir vor,
diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG NRW).
8. Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach
§ 11a ÖPNVG NRW durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den
Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die
Betreiber weitergeleiteten Mittel unmittelbar bei den Betreibern prüfen. Sie sind daher
verpflichtet, diese Prüfung zu unterstützen und dem Landesrechnungshof den hierfür
erforderlichen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Andernfalls behalte ich mir
vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG
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NRW). Ich weise darauf hin, dass diese Verpflichtung des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW
auch für die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines
Außerkrafttretens der allgemeinen Vorschrift fortgilt.
9. Ich weise darauf hin, dass der Kreis XX ODER die Stadt XY über die aufgrund der
allgemeinen Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist. Soweit Ihnen im Rahmen dieses Bescheids ein
entsprechender Ausgleich gewährt wird, können Sie sich nicht auf eine
Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von Ihnen gemachten Angaben berufen. Es
liegt im Ermessen des Kreises XX ODER der Stadt XY, den Bericht im Rahmen der
Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden,
welche Informationen in welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden.
Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1370/2007 erforderlich ist, kann der Kreis XX ODER die Stadt XY Daten, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von Ihnen
einfordern. Sollten Sie einer entsprechenden Forderung nicht nachkommen, behalte
ich mir vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49
VwVfG NRW).
10. Soweit dieser Bescheid vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben wird (Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48. 49 VwVfG NRW) oder
infolge der Nichterfüllung von Bedingungen unwirksam wird, sind bereits ausgezahlte
Abschläge/Teilzahlungen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Leistung wird
durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Es gilt § 49a VwVfG NRW.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Köln
(Appelhofplatz, 50668 Köln oder Postfach 103744, 50477 Köln) ODER ALTERNATIV:
Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen oder
Postfach 101051, 52010 Aachen) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten (Kreis XY, ADRESSE/Stadt XY, ADRESSE) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist beim
Verwaltungsgericht eingegangen sein. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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