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Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07
Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011) Beschlussvorlage GB (Anlage 5 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

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Inhalt der Datei

Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf) Stand 03.05.2011 Briefkopf / Absender jeweils der zuständigen Behörde Adresse des jeweiligen Antragstellers Datum, Aktenzeichen usw. Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr gemäß der allgemeinen Vorschrift des Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2011 Vorläufige Festsetzung und Vorauszahlung für die Zeit vom 01.01.20XX – 31.12.20XX Ihr Antrag vom XX.XX.20XX Sehr geehrte Frau XX/ geehrter Herr XX, aufgrund Ihres vorgenannten Antrags habe ich den gemäß der allgemeinen Vorschrift des Kreises XX ODER der Stadt XY zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom XX.XX.2011 (im Folgenden: allgemeine Vorschrift) zu zahlenden Ausgleich für die im Kalenderjahr 20XX zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr vorläufig auf XX Euro festgesetzt. Auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrags gewähre ich Ihnen Abschläge/Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 90% des vorgenannten Betrags gemäß Ziff. 12.1 der allgemeinen Vorschrift wie folgt: Zum 15.05.20XX (70% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag): XX Euro. Zum 15.10. 20XX (20% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag): XX Euro. Als Sonderregelung für das Kalenderjahr 2011: Zwei Wochen nach Erlass dieses Bescheids (70% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag) Optional, wenn die Auszahlung von der Bestandskraft/Rechtsmittelverzichtserklärung abhängig gemacht werden soll:, sofern mir bis dahin die in der Anlage beigefügte, von Ihnen unterzeichnete Rechtsmittelverzichtserklärung zugegangen ist, andernfalls nach Bestandkraft dieses Bescheids: XX Euro. Zwei Wochen nach Erlass dieses Bescheids (20% auf den voraussichtlichen Bewilligungsbetrag), nicht jedoch vor dem 15.10.2011 Optional, wenn die Auszahlung von der Bestandskraft/Rechtsmittelverzichtserklärung abhängig gemacht werden soll:, sofern mir bis dahin die in der Anlage beigefügte, von Ihnen unterzeichnete Rechtsmittelverzichtserklärung zugegangen ist, andernfalls nach Bestandkraft dieses Bescheids: XX Euro. 1 Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf) Stand 03.05.2011 Die fälligen Abschläge/Teilzahlungen werden von dem Kreis XX ODER der Stadt XY auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Die geleisteten Abschläge/Teilzahlungen werden auf den endgültigen Ausgleichsbetrag nach Ziff. 11.3.3 lit. d) der allgemeinen Vorschrift angerechnet. Hierzu ergeht ein endgültiger Bewilligungsbescheid. Sollte danach der festgesetzte endgültige Ausgleichsbetrag geringer ausfallen als die Abschläge/Teilzahlungen, so ist der überzahlte Betrag rückabzuwickeln (Ziff. 12.2 der allgemeinen Vorschrift). Begründung: 1. Sie haben mir Ihre Antragsberechtigung nach Ziff. 4.1 der allgemeinen Vorschrift schlüssig dargelegt. 2. Der voraussichtliche Bewilligungsbetrag wird aufgrund einer Prognose bezüglich Ihres voraussichtlichen Anteils an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift bestimmt. Grundlage dieser Prognose sind die im Bewilligungsjahr voraussichtlichen Erträge der Betreiber, die im Gebiet des Kreises XX ODER der Stadt XY tätig sind, ggf. zugeordnet über die voraussichtlich zu erbringenden Wagenkilometern (im Folgenden: Wagenkm) dieser Betreiber landesweit und auf den Kreis XX ODER die Stadt XY verteilt (vgl. Ziff. 11.3.2 der allgemeinen Vorschrift). 3. Mit ihrem Antrag haben Sie, soweit vorhanden, anhand von Vergangenheitswerten und/oder Einnahmenprognosen für das Bewilligungsjahr plausibel voraussichtliche Erträge im Ausbildungsverkehr in Höhe von XX Euro kalkuliert. 4. In Ihrem Antrag haben Sie zudem aus denen Ihnen für das Bewilligungsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen und geltenden Fahrpläne für die Linienverkehre landesweit XX sowie dem Kreis XX ODER der Stadt XY zugeordnet XX voraussichtlich zu erbringende Wagenkm abgeleitet. 5. Hieraus sowie aus den entsprechenden voraussichtlichen Erträgen der weiteren Betreiber, die im Gebiet des Kreises XX ODER der Stadt XY tätig sind, ggf. zugeordnet über die voraussichtlich zu erbringenden Wagenkilometern dieser Betreiber landesweit und auf den Kreis XX ODER die Stadt XY verteilt, ergibt sich für Sie eine voraussichtliche Quote an Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift von XX%. Dies entspricht dem oben vorläufig festgesetzten Bewilligungsbetrag. 6. Darüber hinaus haben Sie mir mit Ihrem Antrag entsprechend Ziff. 7.2 der allgemeinen Vorschrift den Ihnen von dem Kreis XX ODER der Stadt XY vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgelegt, der für den hier maßgeblichen Verkehr Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt. Alternativ für den Fall, dass nicht ein (vorrangiger) Dienstleistungsauftrag existiert oder dieser nicht den Vorgaben von Ziff. 7.2 Satz 1 der allgemeinen Vorschrift genügt: Sie haben mir entsprechend Ziffern 7.5 und 7.6. der allgemeinen Vorschrift eine Vorabkalkulation aus den Gesamtkosten Ihres Unternehmens sowie den hierzu 2 Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf) Stand 03.05.2011 geforderten Nachweis durch Testat eines von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfers, der im Einvernehmen mit mir ausgewählt worden ist, beigebracht. Nebenbestimmungen: 1. Die Festsetzungen und Regelungen dieses Bescheids sind nur vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.3 der allgemeinen Vorschrift. Eine Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des vorläufigen Bewilligungsbetrags durch den endgültigen Bewilligungsakt sowie eine Rückabwicklung etwaiger Überzahlungen durch die mit dem endgültigen Bewilligungsakt vorzunehmende Schlussabrechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ich weise darauf hin, dass sich nicht nur z.B. aus der Einnahmenaufteilung (vgl. Ziff. 6.3.5 und Ziff. 11.3.3 der allgemeinen Vorschrift), sondern unter anderem auch bei unterjährigen Leistungsänderungen und z.B. auch durch Hinzukommen oder Ausscheiden von weiteren Betreibern während des Bewilligungsjahres Veränderungen ergeben können. 2. Die vorläufige Festsetzung des Bewilligungsbetrags sowie die auf dieser Grundlage erfolgte Gewährung von Abschlägen/Teilzahlungen stehen unter der Bedingung, dass bezogen auf das Bewilligungsjahr die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Ziff. 3 der allgemeinen Vorschrift erfüllt. Hiernach sind Sie insbesondere verpflichtet, bei den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift die Mindest-Ermäßigung nach Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift einzuhalten sowie mich über beabsichtigte Änderungen des in Ziff. 3.2 genannten Tarifs rechtzeitig zu informieren und einen Tarifantrag nach § 39 PBefG erst nach Bestätigung durch mich zu stellen. 3. Die vorläufige Festsetzung des Bewilligungsbetrags sowie die auf dieser Grundlage erfolgte Gewährung von Abschlägen/Teilzahlungen stehen ferner unter der Bedingung, dass bezogen auf das Bewilligungsjahr die Voraussetzungen gemäß Ziff. 4.2 der allgemeinen Vorschrift eingehalten werden. 4. Zusätzlich, wenn von den Optionen in Ziff. 4.3. Gebrauch gemacht wird: Die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß Ziff. 4.3. der allgemeinen Vorschrift wird bezogen auf das Bewilligungsjahr zur Auflage gemacht. Hiernach sind Sie insbesondere verpflichtet, Ihre Linienverkehre im Bewilligungsjahr bei Option nach Ziff. 4.3.1: im Einklang mit dem geltenden Nahverkehrsplan bei Option nach Ziff. 4.3.2: und gemäß den Ihnen erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen einschließlich den geltenden Fahrpläne zu bedienen. Beabsichtigte Veränderungen des Bedienungsangebots haben Sie mir vor der Stellung entsprechender personenbeförderungsrechtlicher Anträge anzuzeigen. 5. Nur sofern Vorabkalkulation bzw. öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht bereits mit Antragstellung eingereicht wurden (Sonderregelung ausschließlich für 2011): Soweit für einen hier maßgeblichen Linienverkehr ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 besteht, der für diesen Verkehr Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt, 3 Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf) Stand 03.05.2011 haben Sie mir diesen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift nachzureichen. Die fristgerechte Einreichung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mache ich zur Auflage dieses Bescheids. Alternativ für den Fall, dass nicht ein (vorrangiger) Dienstleistungsauftrag existiert oder dieser nicht den Vorgaben von Ziff. 7.2 Satz 1 der allgemeinen Vorschrift genügt: Sie haben mir innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der allgemeinen Vorschrift die Vorabkalkulation aus den Gesamtkosten Ihres Unternehmens sowie den hierzu geforderten Nachweis durch Testat eines von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfers gemäß Ziff. 7.5 und 7.6 der allgemeinen Vorschrift nachzureichen. Die fristgerechte Einreichung der vorgenannten Nachweise mache ich zur Auflage dieses Bescheids. 6. Für die endgültige Festsetzung des Bewilligungsbetrags (Schlussabrechnung) haben Sie mir bis zum 15.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Daten und Nachweise für die Ermittlung des Betrags nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW gemäß Ziff. 6 der allgemeinen Vorschrift und für die Durchführung der Überkompensationskontrolle nach Ziffern 8 und 9 der allgemeinen Vorschrift zu übergeben; im Fall von Ziff. 7.2. der allgemeinen Vorschrift haben Sie mir das Ergebnis der jährlichen Überkompensationskontrolle aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind hierbei mit Stichtag zum 01.03. des zweiten dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres anzugeben. Hierzu haben Sie insbesondere das Formular gemäß Ziff. 11.3.3 lit. c) der allgemeinen Vorschrift (Anlage XX zu diesem Bescheid) vollständig auszufüllen und die geforderten Nachweise eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Weitere Unterlagen können von mir nachgefordert und die von Ihnen gemachten Angaben von mir überprüft werden. Ich weise darauf hin, dass Sie für die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast tragen (Ziff. 11.4 der allgemeinen Vorschrift). Sollten Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, werde ich die entsprechenden Daten aufgrund eigener Bewertungen festlegen und den Ausgleich auf dieser Grundlage endgültig festsetzen. Alternative behalte ich mir vor, den Ausgleich in diesem Fall ganz oder teilweise zu versagen. 7. Die von Ihnen nach der allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate u.Ä. können von mir selbst oder durch einen von mir bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten bzw. zu verpflichtenden Dritten geprüft werden. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen mir oder dem von mir beauftragten Dritten Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. Kommen Sie Ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, behalte ich mir vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG NRW). 8. Gemäß § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW durch die zuständigen Behörden der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der an die Betreiber weitergeleiteten Mittel unmittelbar bei den Betreibern prüfen. Sie sind daher verpflichtet, diese Prüfung zu unterstützen und dem Landesrechnungshof den hierfür erforderlichen Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Andernfalls behalte ich mir vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG 4 Muster Vorläufiger Bewilligungsakt gemäß Ziff. 11.3.2 (Entwurf) Stand 03.05.2011 NRW). Ich weise darauf hin, dass diese Verpflichtung des § 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW auch für die Zeit nach Erlass des endgültigen Bewilligungsakts und im Fall eines Außerkrafttretens der allgemeinen Vorschrift fortgilt. 9. Ich weise darauf hin, dass der Kreis XX ODER die Stadt XY über die aufgrund der allgemeinen Vorschrift bewilligten Ausgleichszahlungen berichtspflichtig nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist. Soweit Ihnen im Rahmen dieses Bescheids ein entsprechender Ausgleich gewährt wird, können Sie sich nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der von Ihnen gemachten Angaben berufen. Es liegt im Ermessen des Kreises XX ODER der Stadt XY, den Bericht im Rahmen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu gestalten und zu entscheiden, welche Informationen in welchem Detaillierungsgrad hierzu veröffentlicht werden. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, kann der Kreis XX ODER die Stadt XY Daten, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von Ihnen einfordern. Sollten Sie einer entsprechenden Forderung nicht nachkommen, behalte ich mir vor, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG NRW). 10. Soweit dieser Bescheid vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird (Rücknahme oder Widerruf gemäß §§ 48. 49 VwVfG NRW) oder infolge der Nichterfüllung von Bedingungen unwirksam wird, sind bereits ausgezahlte Abschläge/Teilzahlungen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Leistung wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Es gilt § 49a VwVfG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Köln (Appelhofplatz, 50668 Köln oder Postfach 103744, 50477 Köln) ODER ALTERNATIV: Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 101051, 52010 Aachen) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreis XY, ADRESSE/Stadt XY, ADRESSE) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sein. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 5