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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Beschlussvorlage GB V 188/2011)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Anlage xx (Ziff. 3.3) zur allgemeinen Vorschrift, Stand 29.04.2011 Anlage xx zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs (Ziff. 3.2 der allgemeinen Vorschrift) müssen gemäß § 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW ab dem 01.08.2012 gegenüber dem Referenztarif (Ziff. 3.3 der allgemeinen Vorschrift) um mehr als 20,00 % ermäßigt sein. Bei dem Vergleich von Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs mit dem Referenztarif werden ggf. vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten folgendermaßen bewertet: Einschränkung der Nutzbarkeit Bewertung (Abzug von der nominalen Ermäßigung, die der Zeitfahrausweis des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Referenztarif aufweist)*(in Prozentpunkten) Fehlende Übertragbarkeit -1 Fehlende Mitnahmemöglichkeit -1 Keine Gültigkeit nach 18 Uhr, Samstag nach 14 Uhr -2 Keine Gültigkeit an Sonn-/Feiertagen und an schulfreien Tagen -4 Eingeschränkte räumliche Nutzbarkeit -6 * Soweit nur eine partielle Einschränkung der Nutzbarkeit gegeben ist, wird ein entsprechend geringerer Abzug vorgenommen. Beispiel: Das MonatsTicket für Auszubildende weist derzeit zum Beispiel in der Preisstufe 1a nominal einen Rabatt von 20,38%, in der Preisstufe 1b von 25,45% gegenüber dem MonatsTicket Jedermann (= Referenztarif) auf. Laut Tarifbestimmungen gelten MonatsTickets für Auszubildende ausschließlich für den Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bzw. Schule. Diese einschränkte Nutzbarkeit muss bewertet und rechnerisch berücksichtigt werden. Nach vorstehender Tabelle sind bei derart eingeschränkter räumlicher Nutzbarkeit des Zeitfahrausweises für Auszubildende 6 Prozentpunkte in Abzug zu bringen. Der nominale Rabatt (Preisstufe 1a: 20,38% bzw. Preisstufe 1b: 25,45%) wird deshalb um 6 Prozentpunkte reduziert. Die so berechnete tatsächliche Ermäßigung beträgt für die Preisstufe 1a dann 14,38%, für die Preisstufe 1a 19,45%. Entsprechend diesem Vorgehen wird für alle Zeitfahrausweise die tatsächliche Ermäßigung bewertet.