Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
39 kB
Datum
02.03.2011
Erstellt
15.02.11, 06:38
Aktualisiert
15.02.11, 06:38
Mitteilungsvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis) Mitteilungsvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis) Mitteilungsvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis)

öffnen download melden Dateigröße: 39 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 33/2011 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 07.02.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 33/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Querbach 07.02.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Die Jugendämter haben die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB VIII. Hierzu gehören auch die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Gewährleistung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohles. Zur Verpflichtung der Schulen gehört nach §46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, jedem Anschein von Vernachlässigung bzw. Misshandlung eines/einer Schülers/Schülerin nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt einzubeziehen. Die Jugendamtsleiter im Rhein-Erft-Kreis haben daher eine Rahmenvereinbarung entworfen, die Verfahrensstandards in Fällen vermeintlicher oder tatsächlicher Kindeswohlgefährdung fest legt. Diese ist sowohl für die Schulen wie auch die Jugendämter bindend. Sie gilt zunächst für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen, sowie die öffentlichen Jugendhilfeträger im Kreis. Eine Ausweitung des Wirkungskreises auf die anderen weiterführenden Schulen unter Beteiligung der Bezirksregierung ist derzeit in Vorbereitung.