Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
26.08.11, 04:04
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 194/2011
22.08.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
08.11.2011
Kreisausschuss
28.11.2011
Kreistag
14.12.2011
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz
Tel.: 02251 / 15 471
Abt.: 53 - Gesundheit
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die als Anlage 1 beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln" mit der Stadt
Köln zu schließen.
-2Begründung:
Durch die im Jahre 1998 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen und den Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Köln wurden die Aufgaben
nach dem Heilpraktikergesetz zentralisiert. Seit diesem Zeitpunkt führt die Stadt Köln im Regierungsbezirk Köln die Kenntnisüberprüfungen der Bewerber durch und erteilt je nach dem Prüfungsergebnis
die Erlaubnisse zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. Zum damaligen Zeitpunkt betraf dies die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und
den Bereich der Psychotherapie und Sprachtherapie.
Dieser Status Quo wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungerichtes vom 28.08.2009,
wonach der Berufsgruppe der Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen ein Anspruch auf eine
eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie eingeräumt wurde, grundlegend verändert.
Es bestand auf Landesebene zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem zuständigen
Ministerium für Emanzipation, Pflege und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen Einigkeit, dass zur
Nutzung von Synergieeffekten und durch eine erwartete bessere Bearbeitungsroutine diese Aufgabe
zentral für Nordrhein-Westfalen von einem Gesundheitsamt wahrgenommen werden sollte. Die Stadt
Düsseldorf hatte sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme
war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig. Der Kreistag des Kreises
Euskirchen hat dem Abschluss der öffentlich-rechlichen Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf am
20.07.2011 zugestimmt (V 170/2011).
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von 1998 mit der Stadt Köln zur Übernahme der Überprüfungen und Erlaubniserteilungen nach dem Heilpraktikergesetz ist derzeit inhaltlich so gestaltet, dass
nach der von der Stadt Köln durchgeführten rechtlichen Bewertung ihre Zuständigkeit für alle Anträge
nach dem Heilpraktikergesetz aus dem Regierungsbezirk Köln besteht.
Es ist deshalb erforderlich, die bisher bestehende Zuständigkeit der Stadt Köln aus der bestehenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für den Regierungsbezirk Köln analog der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung im Regierungsbezirk Detmold (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Detmold vom 19. Juli 2010, Nr. 29) auf die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der
eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie zu begrenzen.
Die Stadt Köln strebt mit der neuen Vereinbarung außerdem an, alle beteiligten Kreise und kreisfreien
Städte an den nicht gedeckten Kosten der Überprüfungsverfahren mittels Umlageverfahren zu beteiligen (Defizit in 2010: 28.967,52 € = ca. 10 % der Gesamtkosten). Hiervon entfallen auf den Kreis Euskirchen jährlich 1.266,32 € (660,94 € je 100.000 Ew).
Der Städte- und Landkreistag NRW hatten bereits mit Stellungnahme vom 30.03.2011 zur 19. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bei dem Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW eine Erhöhung der Gebühren gefordert (siehe Anlage 2):
Bisherige Tarifstelle:
Beantragt:
10.14.11
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur
berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung und Approbation
10.14.11
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur
berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung und Approbation
a) schriftliche Überprüfung der Antrag stellenden
Person
Gebühr: Euro 210
a) schriftliche Überprüfung der Antrag stellenden
Person
Gebühr: Euro 310
b) mündliche Überpfüfung der Antrag stellenden
Person
Gebühr: Euro 90
b) mündliche Überpfüfung der Antrag stellenden
Person
Gebühr: Euro 190
-3c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf
Wunsch der Antrag stellenden Person)
Gebühr: Euro 40
c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf
Wunsch der Antrag stellenden Person)
Gebühr: Euro 40
Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände wurde jedoch nicht übernommen.
Die Geschäftsstelle des Landkreistages teilte am 05.08.2011 mit (Az.: 53.06.01), dass sie beabsichtigt, auch in der 20. Runde die in der 19. Runde nicht übernommenen Anmeldungen einzubringen,
auch um deutlich zu machen, dass dieser Änderungsbedarf aus Sicht des Landkreistages nicht vom
Tisch ist.
Die Stadt Köln hat außerdem zugesichert,
sich bei jeder anstehenden Änderung der Verwaltungsgebührenordnung gegenüber den
kommunalen Spitzenverbänden dafür einsetzen, dass die Gebühren im Heilpraktikerwesen
angepasst werden,
die Höhe der Umlage jährlich zu überprüfen und Anpassungen der Verwaltungsgebührenordnung NRW zu berücksichtigen.
Ergänzend wird von hier die Initiative des Landkreistages NRW unterstützt.
Die Zentralisierung auf eine untere Gesundheitsbehörde im Regierungsbezirk Köln wird aus o. g.
Gründen weiterhin für erforderlich gehalten. Nach inhaltlicher Prüfung des gesamten mit der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln abgestimmten Entwurfstextes wird daher vorgeschlagen, die
beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)