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Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
26.08.11, 04:04
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln) Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln) Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 194/2011 22.08.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 08.11.2011 Kreisausschuss 28.11.2011 Kreistag 14.12.2011 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz Tel.: 02251 / 15 471 Abt.: 53 - Gesundheit X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die als Anlage 1 beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln" mit der Stadt Köln zu schließen. -2Begründung: Durch die im Jahre 1998 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen und den Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Köln wurden die Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz zentralisiert. Seit diesem Zeitpunkt führt die Stadt Köln im Regierungsbezirk Köln die Kenntnisüberprüfungen der Bewerber durch und erteilt je nach dem Prüfungsergebnis die Erlaubnisse zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. Zum damaligen Zeitpunkt betraf dies die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und den Bereich der Psychotherapie und Sprachtherapie. Dieser Status Quo wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungerichtes vom 28.08.2009, wonach der Berufsgruppe der Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen ein Anspruch auf eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie eingeräumt wurde, grundlegend verändert. Es bestand auf Landesebene zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem zuständigen Ministerium für Emanzipation, Pflege und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen Einigkeit, dass zur Nutzung von Synergieeffekten und durch eine erwartete bessere Bearbeitungsroutine diese Aufgabe zentral für Nordrhein-Westfalen von einem Gesundheitsamt wahrgenommen werden sollte. Die Stadt Düsseldorf hatte sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig. Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat dem Abschluss der öffentlich-rechlichen Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf am 20.07.2011 zugestimmt (V 170/2011). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von 1998 mit der Stadt Köln zur Übernahme der Überprüfungen und Erlaubniserteilungen nach dem Heilpraktikergesetz ist derzeit inhaltlich so gestaltet, dass nach der von der Stadt Köln durchgeführten rechtlichen Bewertung ihre Zuständigkeit für alle Anträge nach dem Heilpraktikergesetz aus dem Regierungsbezirk Köln besteht. Es ist deshalb erforderlich, die bisher bestehende Zuständigkeit der Stadt Köln aus der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für den Regierungsbezirk Köln analog der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Regierungsbezirk Detmold (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 19. Juli 2010, Nr. 29) auf die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie zu begrenzen. Die Stadt Köln strebt mit der neuen Vereinbarung außerdem an, alle beteiligten Kreise und kreisfreien Städte an den nicht gedeckten Kosten der Überprüfungsverfahren mittels Umlageverfahren zu beteiligen (Defizit in 2010: 28.967,52 € = ca. 10 % der Gesamtkosten). Hiervon entfallen auf den Kreis Euskirchen jährlich 1.266,32 € (660,94 € je 100.000 Ew). Der Städte- und Landkreistag NRW hatten bereits mit Stellungnahme vom 30.03.2011 zur 19. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bei dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW eine Erhöhung der Gebühren gefordert (siehe Anlage 2): Bisherige Tarifstelle: Beantragt: 10.14.11 Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation 10.14.11 Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation a) schriftliche Überprüfung der Antrag stellenden Person Gebühr: Euro 210 a) schriftliche Überprüfung der Antrag stellenden Person Gebühr: Euro 310 b) mündliche Überpfüfung der Antrag stellenden Person Gebühr: Euro 90 b) mündliche Überpfüfung der Antrag stellenden Person Gebühr: Euro 190 -3c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person) Gebühr: Euro 40 c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person) Gebühr: Euro 40 Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände wurde jedoch nicht übernommen. Die Geschäftsstelle des Landkreistages teilte am 05.08.2011 mit (Az.: 53.06.01), dass sie beabsichtigt, auch in der 20. Runde die in der 19. Runde nicht übernommenen Anmeldungen einzubringen, auch um deutlich zu machen, dass dieser Änderungsbedarf aus Sicht des Landkreistages nicht vom Tisch ist. Die Stadt Köln hat außerdem zugesichert, sich bei jeder anstehenden Änderung der Verwaltungsgebührenordnung gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden dafür einsetzen, dass die Gebühren im Heilpraktikerwesen angepasst werden, die Höhe der Umlage jährlich zu überprüfen und Anpassungen der Verwaltungsgebührenordnung NRW zu berücksichtigen. Ergänzend wird von hier die Initiative des Landkreistages NRW unterstützt. Die Zentralisierung auf eine untere Gesundheitsbehörde im Regierungsbezirk Köln wird aus o. g. Gründen weiterhin für erforderlich gehalten. Nach inhaltlicher Prüfung des gesamten mit der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln abgestimmten Entwurfstextes wird daher vorgeschlagen, die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)