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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 194/2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
26.08.11, 04:04
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
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Inhalt der Datei

Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln Zwischen der StädteRegion Aachen, den Kreisen Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-BergischerKreis, Düren, Euskirchen, Oberbergischer Kreis, Heinsberg und Rhein-Sieg-Kreis sowie den kreisfreien Städten Bonn und Leverkusen - nachfolgend Beteiligte genannt - und der Stadt Köln wird gemäß den §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.Oktober1979 (GV. NW. S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: §1 (1) Die Stadt Köln übernimmt für die oben genannten Beteiligten die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung bzw. -versagung) gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in Verbindung mit § 2 Absatz1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von den oben genannten Beteiligten auf die Stadt Köln über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG). (2) Dies gilt auch für Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen nach den o.a. Vorschriften, die eingeschränkt werden auf den Bereich der Psychotherapie. (3) Dies gilt ausdrücklich nicht für Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen nach den o.a. Vorschriften, die eingeschränkt werden auf den Bereich der Physiotherapie oder eventuell neu hinzukommende Bereiche anderer medizinischer Gesundheitsfachberufe (z.B.: Ergotherapie, Podologie etc.). (4) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften, insbesondere auch die Rücknahme der Erlaubnis gemäß § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. §2 Die Stadt Köln verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten. §3 Sofern Anträge auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingereicht werden, nehmen diese sie entgegen und leiten sie ungeprüft an die Stadt Köln weiter. §4 (1) Die Antrags- und Überprüfungsakten werden von der Stadt Köln geführt. Sie werden auf Anforderung an die nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG zuständige Behörde bis zum Abschluss des dortigen Verfahrens abgegeben. (2) Die nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG zuständige Behörde sowie die Behörde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erhalten nach Überprüfung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine Durchschrift des ergangenen Bescheides. §5 Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen bzw. -versagungen stehen der Stadt Köln als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. §6 2 (1) Die obengenannten Beteiligten verpflichten sich, die auf Seiten der Stadt Köln durch die vorgenannte Aufgabenwahrnehmung entstehenden nicht durch Gebühren abgedeckten Kosten in Form einer pauschalierten Entschädigungsregelung (§ 23 Abs.4 GkG) zu übernehmen. Die jährliche Pauschale berechnet sich wie folgt nach der jeweils letzten vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (it.nrw) veröffentlichten Einwohnerzahl der Beteiligten: Stadt/Kreis Einwohner Stand 30. Juni 2010 Umlage pro Jahr= 660,94 Euro je 100.000 Ew Bonn 320.535 2.118,55 € Rhein-Sieg Kreis 598.650 3.956,72 € Rhein-Erft Kreis 463.687 3.064,69 € Rheinisch-Bergischer Kreis 277.011 1.830,88 € Kreis Heinsberg 254.975 1.685,23 € StädteRegion Aachen 565.109 3.735,03 € Oberbergischer Kreis 281.912 1.863,27 € Leverkusen 160.552 1.061,15 € Kreis Düren 268.089 1.771,91 € Kreis Euskirchen 191.593 1.266,32 € 3.382.113 22.353,75 1.000.660 6.613,77 € Insgesamt nur informell Köln Die Überweisung der Pauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres fällig. (2) Die Stadt Köln überprüft jährlich, ob die durch die o.a. Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten durch die von den Beteiligten gezahlten Pauschalen gedeckt sind. Ergibt sich dabei eine Kostenüber- oder unterdeckung, so ist die Stadt Köln im Falle einer Kostenüberdeckung verpflichtet und im Falle einer Kostenunterdeckung berechtigt, im darauf folgenden Jahr die Pauschale entsprechend anzupassen, so dass eine Kostendeckung erreicht wird. Die Stadt Köln ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten diesem die Kostenberechnung darzulegen. §7 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird, beginnend mit dem 01. Januar 2012, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Beteiligten sowie von der 3 Stadt Köln mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals nach zwei Jahren. §8 Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Köln, den Ort, den ___________________________ Roters Oberbürgermeister ________________________ ___________________________ Reker Dezernentin ________________________ 4