Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
26.08.11, 04:04
Aktualisiert
03.11.11, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem
Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
Zwischen der StädteRegion Aachen, den Kreisen Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-BergischerKreis, Düren, Euskirchen, Oberbergischer Kreis, Heinsberg und Rhein-Sieg-Kreis sowie
den kreisfreien Städten Bonn und Leverkusen - nachfolgend Beteiligte genannt - und der
Stadt Köln wird gemäß den §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.Oktober1979 (GV. NW. S. 621) in der zurzeit
geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§1
(1) Die Stadt Köln übernimmt für die oben genannten Beteiligten die Entscheidung über
die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung bzw. -versagung)
gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in
Verbindung mit § 2 Absatz1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939
(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das
Rechtsbehelfsverfahren.
Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von den oben
genannten Beteiligten auf die Stadt Köln über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG).
(2) Dies gilt auch für Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen nach den o.a.
Vorschriften, die eingeschränkt werden auf den Bereich der Psychotherapie.
(3) Dies gilt ausdrücklich nicht für Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen
nach den o.a. Vorschriften, die eingeschränkt werden auf den Bereich der
Physiotherapie oder eventuell neu hinzukommende Bereiche anderer medizinischer
Gesundheitsfachberufe (z.B.: Ergotherapie, Podologie etc.).
(4) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften, insbesondere auch
die Rücknahme der Erlaubnis gemäß § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom
18.02.1939, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
§2
Die Stadt Köln verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.
§3
Sofern Anträge auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bei den Kreisen und
kreisfreien Städten eingereicht werden, nehmen diese sie entgegen und leiten sie
ungeprüft an die Stadt Köln weiter.
§4
(1) Die Antrags- und Überprüfungsakten werden von der Stadt Köln geführt. Sie werden
auf Anforderung an die nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG zuständige Behörde bis zum
Abschluss des dortigen Verfahrens abgegeben.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG zuständige Behörde sowie die Behörde, in der
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erhalten nach Überprüfung
und Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine Durchschrift des ergangenen
Bescheides.
§5
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen bzw. -versagungen stehen der Stadt
Köln als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.
§6
2
(1) Die obengenannten Beteiligten verpflichten sich, die auf Seiten der Stadt Köln durch
die vorgenannte Aufgabenwahrnehmung entstehenden nicht durch Gebühren
abgedeckten Kosten in Form einer pauschalierten Entschädigungsregelung (§ 23
Abs.4 GkG) zu übernehmen. Die jährliche Pauschale berechnet sich wie folgt nach
der jeweils letzten vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
(it.nrw) veröffentlichten Einwohnerzahl der Beteiligten:
Stadt/Kreis
Einwohner
Stand
30. Juni 2010
Umlage pro Jahr=
660,94 Euro je 100.000 Ew
Bonn
320.535
2.118,55 €
Rhein-Sieg Kreis
598.650
3.956,72 €
Rhein-Erft Kreis
463.687
3.064,69 €
Rheinisch-Bergischer Kreis
277.011
1.830,88 €
Kreis Heinsberg
254.975
1.685,23 €
StädteRegion Aachen
565.109
3.735,03 €
Oberbergischer Kreis
281.912
1.863,27 €
Leverkusen
160.552
1.061,15 €
Kreis Düren
268.089
1.771,91 €
Kreis Euskirchen
191.593
1.266,32 €
3.382.113
22.353,75
1.000.660
6.613,77 €
Insgesamt
nur informell
Köln
Die Überweisung der Pauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres fällig.
(2)
Die Stadt Köln überprüft jährlich, ob die durch die o.a. Aufgabenwahrnehmung
entstehenden Kosten durch die von den Beteiligten gezahlten Pauschalen gedeckt
sind. Ergibt sich dabei eine Kostenüber- oder unterdeckung, so ist die Stadt Köln im
Falle einer Kostenüberdeckung verpflichtet und im Falle einer Kostenunterdeckung
berechtigt, im darauf folgenden Jahr die Pauschale entsprechend anzupassen, so
dass eine Kostendeckung erreicht wird. Die Stadt Köln ist verpflichtet, auf Verlangen
eines Beteiligten diesem die Kostenberechnung darzulegen.
§7
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird, beginnend mit dem 01. Januar 2012,
auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Beteiligten sowie von der
3
Stadt Köln mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden, erstmals nach zwei Jahren.
§8
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
Köln, den
Ort, den
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Roters
Oberbürgermeister
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Reker
Dezernentin
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