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Beschlussvorlage GB (Schülerverkehre im Kreis Euskirchen hier: Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre (Schülerverkehre) in den allgemeinen Linienverkehr und Auswirkungen auf die ÖPNV-Umlage)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
41 kB
Datum
20.07.2011
Erstellt
28.05.11, 04:07
Aktualisiert
28.05.11, 04:07

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: X Öffentliche Sitzung V 186/2011 24.05.2011 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 08.06.2011 Kreisausschuss 22.06.2011 Kreistag 20.07.2011 Schülerverkehre im Kreis Euskirchen hier: Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre (Schülerverkehre) in den allgemeinen Linienverkehr und Auswirkungen auf die ÖPNV-Umlage Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke, Frau Keil Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. gez. Hessenius Produkt:Zeile: X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. X Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt:547 02 Zeile:15 Kreiskämmerer Die Haushaltsmittel sind im Haushalt 2011 eingeplant. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, a) der Regionalverkehr Köln GmbH die Zustimmung zu erteilen, eine Umwandlung der bisher von den kreisangehörigen Kommunen finanzierten § 43.2 PBefG-Verkehre (Schülerverkehre) in Verkehre nach § 42 PBefG (allgemeiner Linienverkehr) zu beantragen. Dies unter dem Vorbehalt, dass eine Einbeziehung der neuen § 42 PBefG- Verkehre in die bestehende Betrauung der RVK rechtlich möglich ist. b) die zukünftig erhöhten Umlagebeträge und erhöhten Kilometerleistungen im § 42 PBefG – Verkehr im Rahmen des Umlageschlüssels (85% kilometerabhängig, 15% gemäß Kreisumlagegrundlagen) entweder nach der in der Vorlage dargestellten Variante 1 oder nach Variante 2 auf die Kommunen umzulegen. Die Festlegung der Variante erfolgt nach Diskussion in der Sitzung. -2- Begründung: 1. Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre (Schülerverkehre) in den allgemeinen Linienverkehr 1.1 Ausgangslage Im südlichen Kreisgebiet wird derzeit ein Großteil der Schülerverkehre im Verkehr nach § 43.2 PBefG, einer Sonderform des Linienverkehrs, durch die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) bzw. im Auftrag der RVK durch Subunternehmer erbracht. Diese Verkehre werden nicht durch den Aufgabenträger Kreis Euskirchen finanziert, sondern durch die kommunalen bzw. kirchlichen Schulträger. In der betrieblichen Umlaufplanung der RVK sind diese Verkehre mit den Verkehren des allgemeinen Linienverkehrs eng verzahnt, so dass die § 43.2 PBefG-Verkehre den allgemeinen Linienverkehr betrieblich und finanziell stützen. Da die § 43.2 PBefG-Verkehre der RVK im Kreis Euskirchen aufgrund einer erweiterten Genehmigung der Bezirksregierung Köln „für Dritte im Rahmen verbleibender Kapazitäten geöffnet sind“, gelten die Verkehre als dem ÖPNV zugehörig und unterliegen grundsätzlich der Aufgabenträgerschaft des Kreises. Im Einvernehmen mit den kreisangehörigen Kommunen, die bisher in bilateralen Vertragsverhältnissen mit der RVK stehen, hat der Kreis Euskirchen die Aufgabenträgerschaft für die § 43.2 PBefG-Verkehre bisher nicht ausgeübt. Der Fortbestand dieser Verkehre liegt somit derzeit nicht im Entscheidungsbereich des Kreises. Die kommunalen bzw. kirchlichen Schulträger könnten ein Herauslösen aus dem ÖPNV bewirken und damit das ÖPNV-Gesamtangebot schwächen als auch die Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Verkehre verschlechtern. Bereits im Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen, der im Dezember 2005 verabschiedet wurde, ist die Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre in § 42 PBefG- Verkehre als Prüfauftrag verankert. Im Zuge der verbundweiten Einführung des SchülerTickets und durch die beschlossenen und geplanten Änderungen des ÖPNVG NW bezüglich der ÖPNV-Förderung haben sich neue Aspekte ergeben, die die Diskussion über eine Integration intensiviert haben. Nachfolgend sind Argumente aufgeführt, die für und gegen eine Integration sprechen: 1.2 Argumente für eine Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre: š Die Linienwege der § 43.2 PBefG-Verkehre wurden in der Vergangenheit an den Erfordernissen nach § 45 a PBefG (Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen bei der Anwendung von Ausbildungstarifen) ausgerichtet. a) Die Förderung nach § 45 a PBefG ist Ende 2010 ausgelaufen und wird seit 01.01.2011 durch eine Ausbildungsverkehrspauschale (§ 11 a ÖPNVG NRW) ersetzt. Mit Einführung der Ausbildungsverkehrspauschale ist die Verteilung der Fördergelder an die Fahrgeldeinnahmen der Verkehrsunternehmen im Ausbildungsverkehr gekoppelt. Die bisherigen Einnahmen der RVK aus den Verträgen mit den Kommunen im Verkehr nach § 43.2 PBefG zählen hierbei nicht als Fahrgeldeinnahmen. Durch die Ausgabe von VRS-Tickets (SchülerTickets, PrimaTickets ...) würde sich der Anteil der Fahrgeldeinnahmen der RVK erhöhen und einen höheren Anspruch der RVK bewirken. Dies hätte wiederum positive Auswirkungen auf den an die RVK zu leistenden Betriebskostenzuschuss und letztendlich auf den ÖPNV-Umlagebetrag. b) Bei der Förderung nach § 45 a PBefG war u.a. die Länge der Reiseweite für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgeblich. Da die Länge der Reiseweiten bei der Ausbildungsverkehrspauschale nicht mehr von Bedeutung ist, können Linienwege – sofern sinnvoll - überplant werden. š Die Verteilung der §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW-Mittel (ÖPNV-Pauschale) wird derzeit neu geregelt. Die ÖPNV-Pauschale wird sich voraussichtlich auf Verkehre nach § 42 -3PBefG beschränken. Durch die Integration der Verkehre nach § 43.2 PBefG in § 42 PBefG-Verkehre könnten somit möglicherweise mehr Fördergelder an den Kreis fließen und damit den ÖPNV-Umlagebetrag senken. 1.3 š Die jetzigen Linienwege und Bedienzeiten der § 42 und § 43.2 PBefG-Verkehre müssen wegen der aktuellen Entwicklung (Schulentwicklungsplanung, veränderte Schülerzahlen; veränderte Schulzeiten, wegfallende Schulstandorte) grundlegend überarbeitet werden. Nach einer Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre könnten zudem sukzessive Optimierungspotenziale geprüft werden. Die kommunalen Belange müssten hierbei berücksichtigt werden, aber die Planungs- und Ausgestaltungshoheit läge in einer Hand beim Kreis Euskirchen. š Mit einer Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre würde das ÖPNV-Angebot im Kreisgebiet und auch die Finanzierung durch die Kommunen vereinheitlicht. In den nördlichen Kommunen des Kreisgebietes wird der Schülerverkehr bereits heute schon zu großen Teilen über den allgemeinen Linienverkehr ohne gesonderte Verträge zwischen Kommunen und Verkehrsunternehmen abgewickelt. š Das Gesamtsystem ÖPNV im Kreis Euskirchen wäre bei einer Integration gesichert, da nicht die Gefahr bestünde, dass einzelne Kommunen eine Überführung der jetzigen § 43.2 PBefG-Verkehre in Verkehre außerhalb des ÖPNV (sogenannte Freistellungsverkehre- FO-Verkehre) vornehmen und hierüber die RVK-Umläufe verschlechtern. Das ÖPNV-Angebot würde sich in diesem Fall zu Lasten aller Kommunen verteuern. Auch wäre damit ggf. der Aufbau von Parallelverkehren (ÖPNV neben FO-verkehren) erforderlich. š Verkehre nach § 43.2 PBefG müssen nicht als Fahrplan ausgehängt oder veröffentlicht werden. Die Verkehrsangebote werden daher von der Allgemeinheit weniger wahrgenommen und genutzt. § 42 PBefG-Verkehre werden in der Regel im Fahrplan veröffentlicht, so dass das ÖPNV-Angebot transparenter dargestellt wäre. Argumente gegen eine Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre: š Durch den Entfall der Schulträgerleistungen (Tagessatzpauschalen) für den § 43 Abs. 2 PBefG-Verkehr entgehen der RVK Einnahmen seitens der Schulträger. Die Einnahmen aus den § 42 PBefG-Verkehren (Schulträgerleistungen für VerbundTickets, Eigenanteile der Eltern für SchülerTickets und die Einnahmenzuscheidung VRS) können dies nur teilweise kompensieren, so dass mit einem erhöhten ÖPNV-Umlagebetrag gerechnet werden muss. Insgesamt werden allerdings aus Sicht der Kommunen geringere Kosten für die Durchführung der Schülerverkehre und den ÖPNV aufgewandt. š Durch den erhöhten ÖPNV-Umlagebetrag und gleichzeitig erstmaliger Berücksichtigung der km-Leistungen der jetzigen § 43.2 PBefG-Verkehre als neue § 42 PBefGVerkehre in der ÖPNV-Umlage verändert sich die Verteilung der ÖPNV-Kosten auf die Kommunen deutlich. Die Zusammenhänge werden im zweiten Teil der Vorlage (Auswirkungen auf die ÖPNV-Umlage) detailliert dargestellt. š Einige Linienverläufe jetziger § 43.2 Verkehre können auch nach Integration in den § 42 Verkehr nicht im Fahrplanbuch dargestellt werden. Dies ist in der zum Teil sehr dispersen Siedlungsstruktur begründet. In diesen Fällen erfolgt aber ein Verweis auf digitale Auskunftsmedien oder das bedienende Verkehrsunternehmen. 1.4 Einbeziehung der kreisangehörigen Kommunen Alle kreisangehörigen Kommunen wurden schriftlich über die o.a. Zusammenhänge informiert und unter Berücksichtigung des bestehenden NVP-Prüfauftrages zur Herstellung des Benehmens um -4Stellungnahme bis 30.05.2011 zu der beabsichtigten Integration der § 43.2 PBefG-Verkehre in § 42 PBefG- Verkehre gebeten. Bezogen auf die Stadt Euskirchen ist die Herstellung des Einvernehmens erforderlich. Die Stadt Bad Münstereifel (Schreiben vom 17.05.2011) hat unter der Voraussetzung, dass durch die Integration keine Mehrkosten entstehen, dieser zugestimmt. Zudem hat sich Bad Münstereifel für die Einführung von SchülerTickets an weiterführenden Schulen und PrimaTickets an Grundschulen ausgesprochen. Die Stadt Zülpich (Schreiben vom 19.05.2011) befürwortet die Integration und spricht sich bezüglich der ÖPNV-Umlage für eine Berücksichtigung der jetzigen § 43.2 PBefG Kilometer aus. Teilweise können die Kommunen die gesetzte Frist nicht einhalten, da eine Ratsentscheidung als erforderlich angesehen wird. Über verspätet eingehende Stellungnahmen der übrigen Kommunen wird daher während der Sitzung berichtet. 1.5 Einbeziehung in die MoD Weiterhin muss das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung durch den von der RVK beauftragten Wirtschaftsprüfer abgewartet werden, ob die bisherigen § 43.2 PBefG-Verkehre als Linien des allgemeinen Linienverkehrs (§ 42 PBefG) EU-rechtskonform in die bestehende marktorientierte Direktvergabe einbezogen werden können. 1.6 Fortschreibung NVP In Folge der Integration würde die detaillierte Prüfung der Optimierungspotentiale im Rahmen einer Fortschreibung des Nahverkehrsplanes vorgenommen. Hierbei könnten auch die dann vorliegenden Ergebnisse der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Als erster Schritt soll in den nächsten Wochen bei den Kommunen angefragt werden, welche Bedarfe (Optimierungen, Angebotsveränderungen) für eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans gesehen werden. Anschließend werden das Fortschreibungsverfahren und der Zeitplan festgelegt. 2. Auswirkungen auf die ÖPNV-Umlage 2.1 Modellrechnungen Die Einführung des Schüler- und des PrimaTickets im Kreis Euskirchen sowie die Integration der Verkehre nach §43 Abs. 2 PBefG in die Verkehre nach §42 PBefG haben Auswirkungen auf die ÖPNVUmlageberechnung. Hierzu wurden von Seiten der Verwaltung Modellrechnungen bezogen auf die Verhältnisse in 2010 vorgenommen. Folgende Annahmen/Grundlagen wurden hierbei berücksichtigt: - Berücksichtigung aller Schüler, die über die RVK im allgemeinen Linienverkehr (§42 PBefG) oder im Sonderlinienverkehr (§43 Abs. 2 PBefG Schülerverkehr) befördert werden Einführung des SchülerTickets an den weiterführenden Schulen im Kreis Euskirchen Einführung des PrimaTickets an den Grundschulen im Kreis Euskirchen Keine Berücksichtigung der Schüler, die im Verkehr nach Freistellungsverordnung oder durch andere Verkehrsunternehmen befördert werden. -5Zur Berechnung der Auswirkungen auf die RVK-Kostenrechnung wurden folgende Annahmen von Seiten der RVK getroffen: - Alle Berechtigungsausweise, die durch die RVK ausgestellt werden, und bisherigen SchülerJahresTickets werden zu Prima- (Grundschule) bzw. SchülerTicket (weiterführende Schulen) Schulträgerleistung für heutige Berechtigungsausweise wird auf Basis der Preisstufe 1a (Tarifstand 2011) für zukünftiges SchülerTicket ermittelt. Berücksichtigung der Eigenanteile der Eltern für die weiterführenden Schulen Integration der Verkehre nach §43 Abs. 2 in den Verkehr nach §42 PBefG Entfall der Schulträgerleistung (kommunale Schulträger) für den Sonderlinienverkehr nach §43 Abs. 2 PBefG Berücksichtigung des Einnahmeaufteilungsverfahrens beim VRS Ergebnis: Der Wegfall der heutigen Schulträgerleistung für den Verkehr nach § 43 Abs. 2 PBefG kann nicht durch die Einnahmen aus dem Prima-/SchülerTicket kompensiert werden. Hierdurch entsteht eine Kostenunterdeckung in Höhe von 1,25 Mio. Euro bei der RVK. Der Eigenanteil der Eltern für die Schüler der weiterführenden Schulen sowie die Einnahmenzuscheidung auf VRS-Ebene kann diese Kostenunterdeckung etwas reduzieren, so dass auf Seiten der RVK ein im Vergleich zu heute erhöhter Ausgleichsbetrag in Höhe von 1,07 Mio. Euro entsteht. Der Kreis Euskirchen hat auf dieser Basis zunächst die bisherigen Status-Quo Zahlungen der Kommunen aufbereitet. Hierin sind folgende Kennzahlen enthalten: - Schulträgerleistung für SchülerTicket und SchülerJahresTicket Schulträgerleistung für Verkehre nach §43 Abs. 2 PBefG inkl. Sonderschulzweckverbände Anteil an der ÖPNV-Umlage Stand 2010 Anteil an der Linie 670 (Schulträger Kreis Euskirchen zum Berufskolleg Kall) über die allgemeine Kreisumlage Gesamtleistung der Kommunen für ÖPNV und Schülerverkehr (ohne Zahlungen an andere VU) Das Ergebnis ist nachfolgend dargestellt: Status-Quo Kommune Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich Gesamt Schulträgerleistung bisher (SJT, ST) inkl. 7% MwSt 286.159 € 262.085 € 4.155 € 590.870 € 461.334 € 297.552 € 1.902.155 € Schulträgerleistung ÖPNV-Umlagebetrag bisher (§43,2 Ver2010 (verteilt nach kehr) inkl. 7% MwSt 15/85) 90.410 € 545.579 € 144.821 € 403.817 € 316.318 € 210.057 € 422.334 € 32.528 € 2.165.863 € 345.353 € 181.146 € 40.277 € 357.793 € 103.945 € 117.419 € 211.873 € 144.502 € 152.388 € 208.951 € 215.553 € 2.079.200 € Aufwand Linie 670 (inkl. MwSt.) über allg. Kreisumlage 21.502 € 9.303 € 4.367 € 71.456 € 9.885 € 13.194 € 31.714 € 8.378 € 15.599 € 18.954 € 24.224 € 228.577 € Gesamtsumme 743.424 € 998.113 € 189.465 € 429.249 € 517.647 € 451.086 € 243.587 € 362.936 € 1.181.191 € 721.767 € 537.329 € 6.375.795 € -6Vergleicht man auf dieser Basis die bisherige Schulträgerleistung (inklusive der Berücksichtigung Linie 670) mit der zukünftigen bei Einführung Schüler-/PrimaTicket ergibt sich: Zukünftige Schulträgerleistung bei Schüler-/PrimaTicket inkl. 7% MwSt Kommune Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen* Hellenthal Kall Mechernich* Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich* Gesamt 341.480 € 425.222 € 55.046 € 182.605 € 164.844 € 148.156 € 836.507 € 501.410 € 297.552 € 2.952.823 € Diff. Schulträgerleistung -56.591 € -391.745 € -94.141 € -71.456 € -231.097 € -168.823 € -31.714 € -70.278 € -192.296 € -11.406 € -24.224 € * Die Ersparnis für Euskirchen, Mechernich und Zülpich ergibt sich allein durch den Wegfall der Zahlungen für die Linie 670 des chulträgers Kreis Euskirchen über die allgemeine Kreisumlage. Weitere Veränderungen in der Schulträgerleistung durch Einführung des SchülerTickets entstehen hier nicht, da Euskirchen und Mechernich keine Leistungen an die RVK zahlen (Schülerverkehr wird über die SVE bzw. Schäfer-Reisen erbracht) und in Zülpich bereits für alle Fahrschüler SchülerJahresTickets gekauft werden. Die Tabelle zeigt, dass die reine Schulträgerleistung für alle Kommunen geringer wird. Besonders hohe Einsparungen hätten neben der Gemeinde Blankenheim die Kommunen Hellenthal, Kall und Schleiden zu verzeichnen. In der obigen Darstellung der zukünftigen Schulträgerleistung sind nur die Zahlungen für das Primaund SchülerTicket von Seiten der Kommunen enthalten. Darüber hinausgehende Zahlungen (bisheriger Tagessatz der Kommunen für den Verkehr nach §43 Abs. 2 PBefG) finden zukünftig von Seiten der Schulträger nicht mehr statt. Die aufgezeigten Ersparnisse der Kommunen werden um den zukünftig höheren ÖPNVUmlagebetrag verringert. Der zukünftige ÖPNV-Umlagebetrag wurde unter folgenden Annahmen kalkuliert: - 1,071 Mio. Euro weniger Einnahmen bei RVK Abzgl. 120 TEUR Zahlungen der konfessionellen Schulträger Abzgl. 110 TEUR Verwendung der Fördermittel nach §11a ÖPNVG-Mittel Zzgl. 36 TEUR weniger Steuererleichterung (Linie 670) Erhöhung des ÖPNV-Umlagebetrags um ca. 877 TEUR Eine erste Berechnung, bei der nur der ÖPNV-Umlagebetrag um 877 TEUR erhöht wurde ohne eine Berücksichtigung der §43 Abs. 2 Verkehre im 85%-Anteil zeigte, dass dies nicht zielführend ist. In diesem Fall würden die Kommunen Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Weilerswist und Zülpich massiv belastet, obwohl der höhere Umlagebetrag hauptsächlich durch den Wegfall der Schulträgerleistung der Südkreiskommunen zustande kommt. Eine verursachergerechte Verteilung der ÖPNV-Umlage wäre hierüber nicht gegeben. Insofern müssen die Mehrkilometer des Verkehrs nach §43 Abs. 2 PBefG zwingend in der ÖPNV-Umlageberechnung berücksichtigt werden. Daher hat die Verwaltung zwei verschiedene Varianten inkl. der §43 Abs. Kilometer modellhaft berechnet. Im Fokus der Modellrechnungen stand eine möglichst transparente ÖPNVUmlageberechnung zu ermitteln, bei der möglichst alle Kommunen weiterhin Einsparungen erzielen können. Folgende Varianten wurden berechnet: -7Variante 1: ÖPNV-Umlageberechnung inklusive der heutigen Kilometer der §43 Abs. 2 Verkehre. Diese werden, wie bereits heute die §42-Verkehre, auf die durchfahrenen Kommunen verteilt. Dies wäre die Variante, die bei Vollintegation der §43 Abs. 2 Verkehre zum Tragen käme, und zwar ohne eine Veränderung der ÖPNV-Umlageberechnung. Variante 2: ÖPNV-Umlageberechnung ebenfalls inklusive der Kilometer der §43 Abs. 2 Verkehre. Die §43 Abs. 2 Verkehre werden bei dieser Variante jedoch auf die Schulträger verteilt (kommunale Schulträger). Die Kilometer der konfessionellen Schulträger und des Schulträgers Kreis Euskirchen werden wie die §42-Verkehre auf die durchfahrenen Kommunen verteilt. Die Berücksichtigung der Kilometer der konfessionellen Schulträger und des Schulträgers Kreis Euskirchen ist erforderlich, da alle Schülerverkehre miteinander verknüpft sind und Schüler der kommunalen Schulträger auch über die Fahrten der konfessionellen Schulträger bedient werden. Ohne diese Kilometer käme es zu einer weiteren Schieflage in der ÖPNV-Umlageberechnung. Die Schülerverkehrslinie 660 dient nach Aussage der RVK zu je einem Drittel der Bedienung der Realschule und des städtischen Gymnasiums Schleiden sowie dem ClaraFey-Gymnasium. Daher wurden 2/3 der Kilometerleistung dieser Linie der Stadt Schleiden für die Realschule und das städtische Gymnasium zugewiesen und 1/3 der Leistung (konfessioneller Schulträger) auf die durchfahrenen Kommunen aufgeteilt. Das Ergebnis der Modellberechnungen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Aufgeführt ist die Differenz der zukünftigen Zahlungen im Gesamtsystem zu den bisherigen Zahlungen (Schulträgerleistung, ÖPNV-Umlagebetrag und Linie 670) entsprechend der unterschiedlichen Berechnung der Variante 1 und 2. Die Einsparungen sind mit "-" gekennzeichnet, Mehraufwendungen sind fett markiert. Kommune Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich Gesamt Variante 1: inkl. KM nach §43 Abs. 2 PBefG (durchf. Kommune) -5.830 € -246.631 € -54.335 € -12.908 € -89.526 € -40.644 € 19.159 € 17.099 € -80.704 € 26.555 € 1.194 € -466.572 € Variante 2: inkl. KM nach §43 Abs. 2 PBefG nach Schulträgern -5.849 € -241.617 € -50.353 € -12.908 € -117.378 € -66.439 € 11.966 € -11.085 € -656 € 26.555 € 1.194 € -466.572 € Die Tabelle zeigt, dass Variante 1 bei den Kommunen Mechernich, Nettersheim, Weilerswist und geringfügig auch bei Zülpich zu einer Mehrbelastung führt. Variante 2 führt bei den wenigsten Kommunen zu einer Mehrbelastung. Weilerswist und Zülpich sind in den Varianten 1 und 2 gleich stark belastet, da diese nicht von der unterschiedlichen Verteilung der §43 Abs. 2-Verkehre betroffen sind. Alle Modellrechnungen bergen allerdings folgende Unwägbarkeiten: - Auswirkungen aufgrund der Einrichtung der Gemeinschaftsschule in Blankenheim/Nettersheim noch nicht abschätzbar. Dies wurde somit nicht eingerechnet. -8- - - Sofern einzelne Kommunen die Einführung des Prima-/SchülerTicket nicht beschließen, verändern sich die Einnahmen bzw. Aufwendungen und somit die Umlage (Schulträgerleistung, Eigenanteil Eltern). Durch Berücksichtigung nur Preisstufe 1a könnten sich die Einnahmen für Teilfreifahrtberechtigte noch erhöhen Æ ggf. Mehreinnahmen bei RVK Ggf. Veränderung der Einnahmen durch nicht-freifahrtberechtigte Schüler Falls für mehr Schüler das SchülerTicket von Seiten der Schulträger abgenommen wird als bisher (z.B. für Oberstufe) können sich die Einnahmen bei der RVK, aber auch die Ausgaben des Schulträgers verändern. Die Umwandlung der §43,2-Verkehre in §42 Verkehre wird voraussichtlich positive Auswirkungen auf die Förderzuweisung für den Kreis Euskirchen nach §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) und somit auf die Umlage-Berechnungen haben. Bei einer Veränderung einer dieser Punkte können sich Verschiebungen zwischen den Kommunen ergeben. Insofern sind die oben dargestellten Werte nur Richtwerte. Konkrete Berechnungen sind erst nach Vorliegen der Schülerzahlen und der tatsächlich einzuführenden Ticketart möglich. Diese Modellrechnungen wurden im Rahmen einer Informationsveranstaltung den Sachbearbeitern der Kommunen vorgestellt. 2.2 Bewertung der Varianten Von Seiten der Verwaltung und der RVK wird die Integration der Verkehre nach §43 Abs. 2 PBefG in die Verkehre nach §42 PBefG befürwortet. Mit Integration aller §43 Abs. 2 Verkehre wären nur noch §42 Verkehre vorhanden. Diese könnten entsprechend der bestehenden ÖPNV-Umlageberechnung aufgenommen und entsprechend der durchfahrenen Kommunen verteilt werden. Der 85%-Anteil der ÖPNV-Umlage würde dann um 925.314 KM (§43 Abs. 2 Verkehre) erhöht. Dieses Verfahren entspricht der Variante 1. Vorteil dieser Variante ist, dass ein einheitliches und transparentes Verfahren angewendet wird. Die Kilometer können eindeutig der durchfahrenen Kommune wie bei allen Linien zugeordnet werden. Das bestehende ÖPNV-Umlageverfahren müsste dabei nicht verändert werden. Allerdings sind bei dieser Variante mehr Kommunen negativ betroffen als bei Variante 2. Eine Verteilung nach Schulträgern (Variante 2) entspricht nicht dem bestehenden ÖPNVUmlageverfahren. Dementsprechend müsste ein neuer Beschluss zum ÖPNV-Umlageverfahren gefasst werden. Die Aufteilung auf kommunale Schulträger und Aufteilung nach durchfahrener Kommune bei den konfessionellen Schulträgern und dem Schulträger Kreis Euskirchen ist weniger transparent und kann Ungenauigkeiten mit sich bringen, da nicht alle Kilometer detailliert und verursachergerecht aufgeteilt werden können (Beispiel Linie 660). Weiterhin würden die jetzt einbezogenen kommunalen Schulträger überwiegend stärker belastet, während bei den Schulträgern, die bereits seit längerem den Schülerverkehr über die Verkehre nach §42 PBefG durchführen, die Kilometerleistung auf die durchfahrene Kommune verteilt. Allerdings sind bei dieser Variante die wenigsten Kommunen negativ betroffen. Die Kommunen haben sich im Rahmen der geforderten Stellungnahme zur Integration der Verkehre nach §43 Abs. 2 PBefG in die Verkehre nach §42 PBefG teilweise auch zu den beiden ÖPNVUmlagevarianten positioniert. Wie unter Punkt 1.4 dargestellt, wird über verspätet eingehende Stellungnahmen der übrigen Kommunen während der Sitzung berichtet. -9Aus Sicht der Verwaltung müsste das ÖPNV-Umlageverfahren erneut diskutiert werden, falls es a) bei einer Neuberechnung nach Vorliegen aller erforderlichen Parameter zu deutlichen, nicht sachgerechten Verwerfungen der bisherigen Richtwerte kommen würde bzw. b) aufgrund der noch offenen weiteren Schulentwicklungsplanung umfassende Veränderungen umgesetzt werden, die eine Veränderung des ÖPNV-Umlageverfahrens ggf. erforderlich machen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)