Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
262 kB
Datum
29.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“
im beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Auslegung März 2007
Seite: 1
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................Seite
A
B
C
D
E
F
G
H
Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Präambel
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
Hinweise
Örtliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
Verfahrensvermerke
003
004
005
006
007
009
010
011
Begründung
I
II
Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
12
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
12
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
12
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
13
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse
13
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
13
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
13
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB
14
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
III.
2 Art und Maß
Grundstücksfläche
der
15
15
baulichen
Nutzung,
Bauweise
und
überbaubare
15
III. 3 Baugestaltung, Einfriedung
15
III. 4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leistungsrechte, Erschließung
16
III. 5 Ver- und Entsorgung
16
III. 6 ÖPNV
17
III. 7 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung
17
III. 8 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
18
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
B
Präambel
Aufgrund des §1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und §86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V. mit §41 der
Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 02 / 03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem.
§ 13 a BauGB), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, ________________
________________________
Bürgermeister
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Planzeichnung
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D
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl
z.B. GFZ 0,4 (§9
(1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis
4,50 m
FH z.B. bis
9,50 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Firsthöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
2 WE
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Baugrenze
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Hier: öffentliche Stellplätze
Sonstige Planzeichen
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen
Bebauungsplans
Geltungsbereichs
der
Änderung
des
(§9 Abs. 7 BauGB)
Firstrichtung
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E
Textliche Festsetzungen
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet: WA – I – offene Bauweise, GRZ 0,4; GFZ 0,4
Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Im Änderungsbereich sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen und
1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude einbezogen und mindestens drei Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind.
b) Bodenbefestigungen, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie
Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein
Betonunterbau nicht zulässig. Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen sind
in wasserdurchlässiger Bauweise wie Schotterrasen, wassergebundene
Decken, Rasenpflaster mit einer Fugenbreite von mindestens 2,5 cm herzustellen.
c) Verkehr und Verkehrsflächen
Das Flurstück 1110 wird als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung festgesetzt. Auf dieser Fläche sind entlang der Straße
„Obere Brede“ Stellplätze vorgesehen.
d) Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie einen
Abstand von 5 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu halten. Ausgenommen hiervon sind die öffentliche Stellplätze auf dem Flurstück 1110.
e) Nebenanlagen
Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie einen
Abstand von 5 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche zu halten.
4. Äußere Gestaltung der Baukörper
(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. §86 BauO NW)
a) Trauf- bzw. Firsthöhen (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO):
TH 4,50 m, FH 9,50 m
Der untere Bezugspunkt für die Trauf- bzw. Firsthöhe ist die Oberkante der
Erschließungsstraße.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
b) Dachform (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Zulässige Dachform ist das Satteldach.
Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer, wenn die Höhe des Krüppelwalms weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen von der
Schnittlinie der Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt. Die
Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige Anbauten,
Garagen und Carports, mit der Ausnahme, dass für Carports auch begrünte
Flachdächer zulässig sind.
c) Dachneigung (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
20 - 50 Grad
e) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand einhalten.
Bei Satteldächern ist dies – gemessen von der Gaubenoberkante –
mindestens 1,50 m vom Ortgang.
Zwischen Dachaufbauten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind
mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben
bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
f) Stellung baulicher Anlagen (§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Wie in der Planzeichnung des Bebauungsplanes eingetragen.
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Zulässig sind dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedungen oder lebende
Hecken. Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von
0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Holzflechtzäune / Sichtschutzvorrichtungen von max. 2,00 m Höhe und 5,00 m
Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, sind zwischen angrenzenden
Terrassen zugelassen, besonders bei Doppelhäusern.
5. Verkehrs- und Leitungsrecht
Zur Sicherung der Zufahrt auf das Flurstück 1119 wird ein Geh-, Fahr-, und
Leitungsrecht auf dem Flurstück 1024 festgesetzt.
5.1 Zusätzliche Ein- und Ausfahrten für die Flurstücke 1119 und 684
Das Flurstück 1119 wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Flurstück
1024) erschlossen. Eine zusätzliche Erschließungsalternative wird dem Flurstück 1119 im Bereich der Straße „Obere Brede“ über das Flurstück 1110
ermöglicht.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
Auch dem Flurstück 684 wird eine zusätzliche Erschließungsalternative über
das Flurstück 1110 ermöglicht.
Bei der zusätzlichen Erschließungsalternative über das Flurstück 1110 sind die
vorhandenen öffentlichen Stellplätze zu berücksichtigen.
F
Hinweise
1. Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 /
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unveränderten
Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993)
soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies
technisch möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im
Sinne des § 4 Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
4. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Gemäß § 43 Abs. 1 BauO NW dürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in
einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald nur errichtet oder betrieben
werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
5. Versorgungsanlagen
Südöstlich angrenzend an den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
verläuft ein 10 kV Erdkabel sowie verschiedene Niederspannungsleitungen der
Firma E-On Westfalen Weser GmbH. Darüber hinaus befindet sich auf dem
Flurstück 764 eine 10 kV Umspannstelle.
6. Niederschlagsableitung / Nutzung des Niederschlagswassers
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal in der Straße
„Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Nutzung des Niederschlagswassers wird empfohlen, z.B. durch Regenwassernutzungsanlagen.
Die Details sind mit dem Fachbereich IV -Gemeindebetriebe -, Abwasserwerk
abzustimmen.
7. Schmutzwasserableitung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal in der Straße
„Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen.
Die Details sind mit dem Fachbereich IV -Gemeindebetriebe -, Abwasserwerk
abzustimmen.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
8. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
9. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On
Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage
ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen
zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage, Pivitsheider
Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232 / 95356-0.
10. Gasversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Stadtwerke Bielefeld
GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich,
sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Bielefeld, Gasversorgung, Tel:
0521 / 517854.
11. Immissionschutz: Fenster in Aufenthaltsräumen nach Norden
Es wird empfohlen, in Dachflächen angelegte Fenster und Dachgauben sowie
Fenster im Erdgeschoss, die nach Norden in Richtung Gewächshaus auf dem
Flurstück 473, Flur 4, Gemarkung Bechterdissen gerichtet sind, nicht für Räume
mit dauerhaftem Aufenthalt vorzusehen, dies gilt insbesondere für Schlafzimmer. Anderenfalls sind Verdunkelungsmöglichkeiten z.B. Jalousien anzubringen.
12. Zusätzliche Ein- und Ausfahrten für die Flurstücke 1119 und 684
Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
G
Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. §84
BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert durch
Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
3. Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§2
des
Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
_______________
aufgestellt worden.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
__________________
Detmold,
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung
und
Kataster
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
________________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. §3
Abs. 2 und §13 BauGB
Der
Aufstellungs- beschlossen.
beschluss wurde am
Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
Detmold,
ortsüblich
bekannt
gemacht.
bekannt gemacht.
Kreis Lippe
Der Entwurf des BebauIm Auftrag
Leopoldshöhe,
ungsplanes und der
Begründung haben vom
Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe _____________ bis
Vermessung
und
_____________ gem. §
Kataster
3 Abs. 2, und § 13
Schemmel
BauGB öffentlich aus(Bürgermeister)
gelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan
ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß §10 (3)
BauGB
am
____________________
im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
I
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bildet der Raum AsemissenBechterdissen- Greste einen Siedlungsschwerpunkt im südlichen Gemeindegebiet.
Insofern leiten sich hieraus auch Aufgaben für die zukünftige städtebauliche Entwicklung
ab.
Die unverändert anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen lässt verfügbare Baugebiete
ständig kleiner werden. Bisher unausgenutzte Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile
sind daher in Anspruch zu nehmen, somit wird hier eine Nachverdichtung und gleichzeitig
eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im südlichen Gemeindgebiet vorgenommen. Auf dem Flurstück 1119 wird ein zusätzliches Baufenster im Süden des Grundstücks festgesetzt. Die bisherigen Baufenster im Änderungsbereich werden optimiert.
Durch diese Nachverdichtung wird die Nachhaltigkeit an Grün- und Erholungsflächen im
und außerhalb des Gemeindekerns gewahrt und bleibt somit den zukünftigen Generationen erhalten.
Weiterhin soll die Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Baugebiet „Obere Brede“ verbessert werden. Die öffentliche Grünfläche auf dem Flurstück 1110 wird im Zuge dieser
Planung in eine öffentliche Verkehrsfläche mit Stellplätzen umgewandelt.
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 14. Änderung vom 17.02.2005, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA – stimmt
daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein.
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Bechterdissen, Flur 4.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Am Steinsiek“ und
eine Gärtnerei im Nordosten
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Obere Brede“
• im Süden durch die Straßen „Obere Brede“ und „Heeper Straße“
• im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „Am Steinsiek“
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 8.768 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite 004 beigefügt.
Seite: 12
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
II
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Bechterdissen. In mittelbarer Nähe befinden sich zentrale Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen. Im Osten befindet sich ein
Wald, der als Naherholungsgebiet dient. Die westliche und östliche Umgebung ist durch
die vorhandene Wohnbebauung geprägt. Hier ist das Einzelhaus in Ein- und Zweifamilienhäusern vorherrschend. Im Süden des Planungsgebietes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen und kleinere Wohnsiedlungen.
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Im
Westen und Nordosten des Änderungsbereiches schließen sich vereinzelte gewerblich
genutzte Gebäude (Möbel Fillies und Gärtnerei) der bestehenden Wohnbebauung an. Die
Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer aus. Vorherrschend ist hier die
Ausprägung als Satteldach.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte
Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley- Parabraunerde an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der
Böden geprägt.
Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem
selben Bodentyp gründet.
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
Die Flurstücke 1093 und 1110 (beide Öffentliche Verkehrsflächen), befinden sich im
Eigentum der Gemeinde. Alle übrigen Grundstücke befindet sich in Privateigentum.
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt – mit Ausnahme der öffentlichen Grünfläche und
des bestehenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes - für den gesamten Änderungsbereich
bereits ein WA fest. An die bestehende Bebauung schließen sich Gartenflächen an.
Im Süden des Änderungsbereiches befindet sich die bereits existierende Straße „Obere
Brede“.
Die umliegenden Flächen werden im Westen, Osten und Süden des Grundstückes WA
typisch genutzt.
Im Nordosten an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich eine Gärtnerei.
Während des Aufstellungsverfahren zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 02/03 „Obere
Brede“ wurden vom Landesumweltamt Immissionsmessungen durchgeführt. Als Ergebnis
dieser Messungen vom 13.12.1999 wurde festgestellt, dass eine Immissionsbelastung, die
über den gesetzlichen Grenzwerten liegt, von der Gärtnerei ausgeht.
Im nördlichen Planbereich des Ur-Plans ist, bereits in unmittelbarer Nähe (auf dem Flurstück 1025) zum Geltungsbereich dieser Änderung, eine Fläche für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgesetzt. Die auf
dieser Fläche vorgeschriebene Schutzmaßnahme (Erdwall) ist zwischenzeitlich errichtet.
Hiermit werden Lichtimmissionen durch den benachbarten gartenbaulichen Betrieb
(Blumen- und Zierpflanzen) zur angrenzenden Wohnbebauung gemindert. Diese treten
laut Gutachten durch das Landesumweltamt NRW (Lichtimmissionsmessung am
13.12.1999) vor allem im Winterhalbjahr durch eine so genannte Assimilationsbelichtung
(z.T. 24 Stunden pro Tag) auf. Aus diesen Gründen wurde ein Wall in Höhe von 134,2 m
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
über N.N. festgesetzt1. Die Festsetzung des Walles und die Aufnahme des Hinweises in
den Bebauungsplan gehen auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes Minden zurück
(Schreiben vom 11. Januar 2000 Stellungnahme (Az.: 26 - BL 287/99 Sc/Schn)).
Aus diesen Gründen wurde ein Hinweis in den Ursprungsbebauungsplan sowie in der vorliegenden Änderung aufgenommen, der besondere Vorkehrungen zum Schutz vor
diffusem Licht empfiehlt.
Das zusätzliche Baufenster auf dem Flurstück 1119, das mit der anstehenden Planung
entwickelt wird, liegt in einem Abstand von über 50 Metern zum Lichtschutzwall bzw. zum
Immissionsort. Neben dem Wall ist durch die vorhandenen Bebauung ein zusätzlicher
Schutz vor Lichteinwirkung vorhanden. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass keine
wesentlich störende Immissionsbelastung durch Lichteinwirkung auf den zusätzlichen
Bauflächen zu erwarten ist.
Die öffentliche Grünfläche im Süden des Änderungsbereiches entlang der Straße „Obere
Brede“, wird in eine öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Nutzung, hier: Stellplätze,
umgewandelt. Eine, die Wohnnutzung störende, Lärmbelastung ist von diesen Verkehrsflächen nicht zu erwarten.
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13
a BauGB
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 02/03 „Obere Brede“
(Rechtskraft 2000) als Allgemeines Wohngebiet (WA), in eingeschossiger, offener
Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 festgesetzt.
Mit Rechtskraft des o.g. Gesetztes sollen notwendige Anpassungsmaßnahmen u.a. von
bestehenden B-Plänen, bei Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen, erleichtert
bzw. beschleunigt werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht davon aus, dass die angestrebte B-Planänderung die Rahmenbedingungen erfüllt.
Mit der vorliegenden Planung wird eine Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen angestrebt, verbunden mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden, weshalb das o.g.
Gesetzt zur Anwendung kommt. Des weiteren unterschreitet die Planung den vorgegebenen Schwellenwert für die GRZ von 20.000 qm. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b
genannten Schutzgüter ersichtlich.
Für die Aufstellung eines B-Planes bzw. dessen Änderung, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist das „beschleunigte Verfahren“ gem. § 13 a (2) BauGB anwendbar. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht daher von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden ab. Für die Verfahrensabwicklung wird auf § 13 BauGB verwiesen. Die BPlanänderung entspricht weiterhin dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum wird mit der Planung in angemessener Weise
Rechnung getragen. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB bestimmt für bestandsorientierte Bebauungspläne keine Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft. Da die
Vorschriften auch für die Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wird diese Möglichkeit
auf die vorliegende Planung angewandt. Für die öffentliche Grünfläche, welche umgewandelt wird in öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Stellplätze
erfolgt gem. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB kein Ausgleich.
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Die Gewächshäuser haben eine Firsthöhe von ca. 5m. Die Wände und das Dach sind aus klaren Glas gefertigt, so
dass beim Einsatz des Kunstlichtes in den Gewächshäusern Licht nach außen dringt. Eine Lichtimmissionsmessung
durch das Landesumweltamt NRW am 13.12.1999 ergab, dass eine Blendwirkung durch die in ca.2,30 m Höhe
hängenden, nach oben mit Reflektoren versehenden Strahler (gemessen Außenkante Gewächshaus) nicht gegeben ist.
Das Licht tritt diffus auf. Relevant bleibt daher die sog. Raumaufhellung.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an
Grund und Boden für zukünftige Generationen bewahrt.
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben durch die vorliegende
Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft. Hierdurch
fügt sich die neue Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein.
III. 2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§1, 4, 16, 22, 23 BauNVO)
Die GRZ von 0,4 bleibt unverändert, dieser Wert stellt laut § 17 BauNVO den vorgegebenen Höchstwert dar. Die GFZ von 0,4 wird ebenfalls nicht geändert und bleibt damit im
Rahmen der gesetzlichen Höchstwerte. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener Bauweise mit einer Grund- und Geschoßflächenzahl von 0,4
festgesetzt, um die künftige Bebauung in den gewachsenen Bestand an den Straßen
„Obere Brede“ und „Am Steinsiek“ einzufügen und das Planungsziel zu realisieren.
Darüber hinaus werden nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Die festgesetzten
Trauf- und Firsthöhen von 4,50 m bzw. 9,50 m (gemessen von Oberkante Erschließungsstraße) erhalten keine Einschränkung und sind im vollen Maße anwendbar. Die Stellung
der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 1119 sind traufständig zur Straße „Obere Brede“
anzuordnen und nehmen so die örtliche Situation auf. Zudem wird die Nutzung der Solarenergie dadurch vereinfacht.
Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende
Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhausstruktur mit ggf. einer zweiten Wohneinheit erzielt wird, aber keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, überschreiten. Deshalb gilt die Festsetzung „maximal 2
Wohneinheiten pro Gebäude“ auch für Doppelhäuser. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung der verkehrlichen und räumlichen Situation der öffentlichen Straßen „Obere
Brede“und „Am Steinsiek“ vermieden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen und Carports sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben sie jedoch
einen Abstand von 5 m einzuhalten. Zusammen mit der Festsetzung zur Höhe der Einfriedung soll damit verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur
Straße hin entsteht, die das Straßenbild negativ beeinflussen.
III. 3 Baugestaltung, Einfriedung
(gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Hinsichtlich der Dachform wird das regionaltypische Satteldach mit einer Dachneigung von
20° - 50° Grad vorgeschrieben, um neu hinzutretende Gebäude in die bereits vorhandene
Wohnbebauung angemessen einzufügen. Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer,
wenn die Höhe des Krüppelwalms weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen
von der Schnittlinie der Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt. Aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen ist eine Abänderung der Dachform (Satteldach)
vertretbar. Begrünte Dächer werden aufgrund ihrer ökologischen Positivwirkung ausdrücklich zugelassen. Die Gliederung des Daches durch Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften vorgegeben, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in
den Bestand sicherzustellen. Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige Anbauten, Carports und Garagen.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
Zulässig sind dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedungen oder lebende Hecken.
Diese Festsetzung soll eine komplette Durchgrünung des Gebietes bewirken. Im Bereich
des Straßenraumes und des Geh-, fahr- und Leitungsrechtes dürfen die Einfriedungen
eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten.
Damit soll verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur Straße
hin entsteht, z.B. durch hohe Mauern und Zäune. Die Vorgaben zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass im Straßenzug ein gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell und räumlich vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m
berücksichtigt besonders Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die
Verkehrssicherheit unterstützt, da Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für
Autofahrer bleiben.
Holzflechtzäune/ Sichtschutzvorrichtungen von max. 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, des
Hauses sind zwischen angrenzenden Terrassen von Doppelhäusern, gemessen ab
Mauerwerk, zugelassen, um infolge der räumlichen Nähe ein gewisses Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Diese Festsetzung ist vertretbar, da städtebaulich solch eine
Anlage untergeordnet ist und zudem die räumliche Nähe und Privatsphäre schützt. Außerdem können so eventuelle Geräusch- oder Lichtimmissionen der Nachbarn, gemildert
werden.
III. 4 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leistungsrechte, Erschließung
(gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Die innere und äußere Erschließung ist gesichert. Das Baugebiet ist über die Straßen
„Obere Brede“ und „Am Steinsiek“ an das Gemeindestraßennetz angeschlossen.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die öffentliche Grünfläche entlang der
Straße „Obere Brede“ in eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier
Stellplätze, umgewandelt. Die Stellplätze werden klar abgegrenzt und dienen der Verbesserung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Wohngebiet. Die Sichtverhältnisse
und der Verkehrsfluss in der Straße „Obere Brede“ werden mit dieser Maßnahme verbessert: Die Sicherheit für z.B. spielende Kinder und andere Verkehrsteilnehmer wird somit
erhöht.
Die Erschließung des Flurstücks 1119 erfolgt gegenwärtig von einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (Flurstück 1024) nördlich an das Grundstück angrenzend. Eine zusätzliche
Erschließungsalternative wird dem Flurstück 1119 im Bereich der Straße „Obere Brede“
über das Flurstück 1110 ermöglicht, ebenso dem Flurstück 684. Bei der Nutzung der zusätzlichen Erschließungsalternative über das Flurstück 1110, hier öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung: öffentliche Stellplätze, sind die vorhandenen öffentlichen
Stellplätze zu berücksichtigen. Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen
/ Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
III. 5 Ver- und Entsorgung
a) Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt.
b) Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der Örtlichkeit nicht gerechnet.
c) Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung im Planungsbereich ist das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) in der Straße „Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“ zu nutzen. Dieses ist
ausreichend dimensioniert. Die Kläranlage Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindSeite: 16
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
lichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen anerkannten Regeln der
Technik.
d) Niederschlagswasserableitung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal (Trennsystem) in der
Straße “Am Steinsiek“ bzw. in der „Heeper Straße“. Die Beschaffenheit des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Trennsystem, gem.
§ 51a Abs. 4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
ausgenommen.
e) Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen
sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
f) Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Planungsgebetes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
g) Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
h) Denkmalpflege / Denkmalschutz
Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn
dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt
werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, anzuzeigen.
III. 6 ÖPNV
Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 02/03
„Obere Brede“ ist durch die bestehenden Haltestellen „Krähenholz“ und „Möbel Fillies“ mit
dem ÖPNV ausreichend erschlossen (bei einer Erschließungsisochrone mit einem Radius
von 500 Meter um die jeweiligen Haltestellen).
III. 7 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung / Umweltbericht
Die angestrebte Nachverdichtung wäre bei einer Betrachtungsweise gem. § 34 BauGB
bereits zuvor zulässig gewesen. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gem. § 13 a BauGB und den damit zu erfüllenden Rahmenbedingungen ist kein Ausgleich
erforderlich. Dieses wird von der Überlegung getragen, dass jede Innenentwicklung sich
für die Natur und Landschaft ökologisch vorteilhafter darstellt als eine Entwicklung in den
Außenbereich.
Die zukünftig beanspruchten Flächen werden derzeit als Gartenflächen genutzt. Sie sind
überwiegend als Rasenfläche ausgestaltet, vereinzelt mit kleineren Bäumen und
Sträuchern. Die öffentliche Grünfläche war als Rasenfläche angelegt. Für die
Umweltbelange lässt sich insgesamt feststellen, insbesondere für die Schutzgüter Arten
und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild, dass kein
besonderer Schutzbedarf erkannt wird. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten
Schutzgüter ersichtlich.
Durch die vorgesehene Nutzung wird es jedoch auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine
Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2007
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unterbleibt und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar
angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen
wären. Gleichzeitig wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen. U.a deshalb, weil
für die Nachverdichtung keine zusätzlichen Straßen und damit weitere versiegelte Flächen
benötigt werden.
III. 8 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
a) Altlasten
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über
Altablagerungen und Altlasten vor.
b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzliche Freiflächen im
Außenbereich in Anspruch genommen.
Dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§1a (2) BauGB) wird
Rechnung getragen. Die Flächeninanspruchnahme sowie das Maß der Nutzung ist in
einem Umfang festgelegt worden, der sich genau mit den festgesetzten Maßen im jetzt
gültigen Bebauungsplan deckt.
Dies entspricht dem Aspekt der Nachverdichtung und der Innenentwicklung.
c) Erhalt schutzwürdiger Böden
Im Änderungsgebiet ist gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley anzutreffen. Die Bodenart wird durch einen hohen
Lehmanteil der Böden geprägt. Da der Boden im Plangebiet bereits anthropogen überformt ist und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegt, bestehen keine Bedenken für
eine Ausweitung der überbaubaren Fläche (Wohnbaufläche).
d) Bodenaushub
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m §3a Abs. 2
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des
Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
e) Kennzeichnung
Im Plangebiet selbst und im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Kennzeichnung ist daher nicht notwendig.
f) Flächenbilanz
Flächennutzung
Größe des Geltungsbereichs /
Bruttobauland
Allgemeine Wohngebiete
davon überbaubare Fläche
Verkehrsflächen
Fläche [m²]
8.768
Anteil [%]
100
7.847
4.898
921
89,7
56,0
10,3
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