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Beschlussvorlage (Festsetzungen in der Gemeinde Leopoldshöhe bezüglich Einfriedigungen in den Bebauungsplänen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
223 kB
Datum
29.11.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 168/2007 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/991-278 Datum: 24. November 2009 Festsetzungen in der Gemeinde Leopoldshöhe bezüglich Einfriedigungen in den Bebauungsplänen Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 29.11.2007 Bemerkungen Sachdarstellung: Im Zusammenhang mit mehreren Bebauungsplanänderungen ist die Formulierung und somit die inhaltliche Aussage zu Einfriedungen im Ausschuss erörtert worden. Mit hiesiger Vorlage möchte die Verwaltung dem aufgezeigten Diskussionsbedarf nachkommen. Dabei wird eingegangen auf den Zweck, die Gestaltung und seine Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die Interessenlage der Eigentümer. Ergänzt wird dieses mit einem Überblick der bisherigen Formulierung der Festsetzung in der Gemeinde Leopoldshöhe und diesbezüglich Beispielen aus anderen Kommunen. Anhand dieser Informationen wäre dann zu diskutieren ob die bisherige(n) Festsetzung(en) zu(r) Einfriedung(en) beibehalten, geändert oder vollständig für das Gemeindegebiet überarbeitet werden. Der Zweck Neben den Kosten für die Zaunanlage ist ein wichtiges Auswahlkriterium der Zweck: Die Einfriedung bietet Schutz gegen Tiere oder Menschen, vor Wind und fremden Blicken. Kleinkinder werden vor der Straße bewahrt. Barrieren vermeiden, dass Autos das Grundstück befahren oder zuparken. Nachts kann eine undurchlässige Einfriedung vor blendendem Scheinwerferlicht und ggf. vor Straßenlärm schützen. Ein Zaun kann unschöne Ein- oder Aussichten verbergen oder einfach nur Zierde sein, also dem Selbstzweck dienen. Die Höhe ist entscheidend für den Zweck, die der Zaun übernehmen soll. Eine flache, angedeutete Mauer genügt dann, wenn die Einfriedung ein Fahrzeug daran hindern soll, das Grundstück zu befahren. Um die Hundebesitzer davon abzuhalten, den Vorgarten als Hundetoilette zu nutzen, genügt in der Regel eine kniehohe Absperrung. Ab einer Höhe von 80 cm wird das Sichtfeld von Autofahrern im Einmündungsbereich einer Straße eingeschränkt. Um Kleinkinder vor den Gefahren der Straße zu bewahren, sollte der Zaun oder die Mauer mindestens 1,10 Meter hoch sein - dichte Hecken werden schon bei geringerer Höhe zum Hindernis. Bei 160 – 170 cm liegt die Einfriedung genau in Augenhöhe, was auf jeden Fall vermieden werden sollte - also sind die Maße deutlich darüber oder darunter zu wählen. Das Idealmaß einer Einfriedung für den Vorgarten liegt -2- wohl bei 1,20 Meter. Dieses Maß ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen, den Gerichtsurteilen zur Ortsüblichkeit bzgl. der Höhe, welche abgeleitet wird vom Nachbarschaftsgesetz NRW. Die Gestaltung Einfriedungen in Verbindung mit Wegen sind wichtige, heute oft in Vergessenheit geratene Elemente der räumlichen Gestaltung. Sie grenzen dabei nicht nur die Grundstücke nach außen hin ab. Sie waren auch Ausdrucksmittel des Hof- und Grundstückseigentümers und als Gestaltungselemente wesentliche Bestandteile des Ortsbildes. Entsprechend groß war früher in den Dörfern der Aufwand, sie als Naturstein- oder Backsteinmauer mit steinernen Torpfosten, als schmiedeeiserne Zäune oder hölzerne Staketenzäune mit Holz- oder schmiedeisernen Toren und Türen zur Geltung zu bringen. Ihrer belebenden Wirkung haben die heute weitverbreiteten Maschendrahtzäune kaum etwas entgegenzusetzen. Die heutigen Sichtschutzwände oder Formsteinmauern wirken in ihrer reinen Zweckbestimmung oftmals wie Fremdkörper in ihrer Umgebung. Als Baumaterial für Zäune bietet sich aus ortsgestalterischer Sicht Holz an. Gerade die Beschränkung auf wenige Materialien sowie die Sachlichkeit der Ausführung lassen den klassischen Zaun (Staketen- oder Holzlattenzaun) und die geschnittene Hecke als die ausgewogenste Form der Grundstücksbegrenzung erscheinen. Dort, wo ein Sichtschutz erwünscht wird, sind geschnittene Hecken zu empfehlen. Auch eine Kombination der Einfriedung ist möglich. Eine preiswerte und doch sehr effektvolle Möglichkeit der gestalterischen Verbesserung, insbesondere von vorhandenen Maschendrahtzäunen, Sichtschutzwänden oder Formsteinmauern, stellt die Begrünung mit geeigneten selbstklimmenden Kletterpflanzen dar. Holzzaun als Staketen- bzw. Lattenzaun Materialkombinationen: Holzzaun und Mauer -3- Jägerzaun und Rollzaun Eine Sonderform des Lattenzaunes ist der Jägerzaun Die andere Möglichkeit: Rankhilfe / z.B. Maschendrahtzaun mit Efeu als immergrüner Sichtschutzzaun Interessenlage der Eigentümer (Erfahrungswerte aus den Beratungen) Abgesehen von den bereits oben beschriebenen Zweck der Einfriedung wird für die Eigentümer die Sicht- und Lärmschutz-Funktionen immer wichtiger. Einhergehend mit den immer kleiner werdenden Grundstücken, sind in den letzten Jahren vermehrt Doppelhäuser und auch Häuserzeilen/Reihenhäuser entstanden. Bei diesen Gebäudetypen grenzen häufig die Terrassen der Nachbarn aneinander. Um einen Sicht- und Lärmschutz zu erzielen, wird im weiteren Verlauf des nebeneinander Wohnens, häufig eine Mauer gezogen, die dann auf der Grundstücksgrenze steht.1 Dies entspringt dem Wunsch, den unmittelbaren Lebensbereich auf der Terrasse der Wahrnehmung bzw. Anteilnahme durch den Nachbarn zu entziehen. Ein weiteres Bedürfnis ist häufig, sich vor fremden Blicken zu schützen. Solange die Grundstücke groß genug sind, erfolgt dieses häufig in Form von Anpflanzungen. Sind die Grundstücke kleiner, möchte man den geringen Platz nicht für Pflanzen zur Verfügung stellen, da häufig der Garten auch als Spielfläche genutzt wird. Also wird auf die schlanke Form der Einfriedung zurückgegriffen. Schnell und günstig zu organisieren sind hier die Holzsichtschutzwände. Festsetzungen in der Gemeinde Leopoldshöhe Nach Durchsicht der Bebauungspläne (s. unten) ist erkennbar, dass überwiegend eine Regelung im Bereich des Straßenraumes bzw. zu den öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt ist. Es wird vorwiegend die Höhe und die Materialwahl bestimmt. Für die seitliche und die hintere Grundstücksgrenze erfolgt keine Vorgabe. Der private Bereich ist dadurch durch die Eigentümer gestaltungsfähig. 1 Das grundsätzliche Problem der Lärmbelästigung in Form der Wahrnehmung von Gesprächen der Nachbarfamilie lässt sich auch damit nicht lösen, weil der Schall über die Mauer (max. 2,00 m) hinweggeht. Dieses ließe sich nur unterbinden, in dem wiederum ein Dach angebracht wird, wodurch andere bauplanungsrechtliche Situationen zu klären wären bzw. die bauliche Anlage nicht mehr als Einfriedung zu betrachten ist. -4- Bei den Bebauungsplänen, deren Name kursiv geschrieben ist, stellt sich die Situation etwas anders da. Die Formulierung „Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedungen zulässig“ ist i.V.m. dem nachfolgenden Satz (der die Einfriedung für den Bereich des Straßenraumes regelt) so bestimmend, dass die seitliche und die hintere Einfriedung eine Hecke zu sein hat. Einfriedungen aus anderen Materialien wie Holzflechtwände, Mauern, Maschendrahtzaun, Jägerzaun usw. sind nur möglich, wenn beidseitig der Einfriedung eine Hecke gepflanzt wird. Dies führt bei kleinen Grundstücken und bei Doppel- / Reihenhäusern zu starken räumlichen Problemen. Übersicht von Festsetzungen zur Einfriedung in den Bebauungsplänen der Gemeinde Leopoldshöhe von ca. 1960 bis heute B-Plan Nr. 01/01 Asemissen-West 0. Änderung Entlang der Bahnlinie ist das Gewerbegebiet lückenlos einzufriedigen. B-Plan Nr. 01/02 Barkhauser-Bruch 0.Änderung Einfriedigungen entlang der Straßen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Es sind nur lebende Hecken und Anpflanzungen in Form von Randbepflanzungen zulässig. Vorhandene Einfriedigungen fallen bei Erneuerungen unter diese Festsetzung. Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Grundstückflächen sind von Gegenständen, baulichen Anlagen, Bewuchs und Einfriedigungen von 0,70 m bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahnoberkante, ständig freizuhalten. B-Plan Nr. 01/04 Bobe 0. Änderung Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind Einfriedigungen aus Holz oder lebendiger Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen. B-Plan Nr. 01/04 Bobe 3. Änderung Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig. B-Plan Nr. 01/05 Krähenholz 0. Änderung Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig. Im Bereich des Straßenraums sind nur Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken zulässig: Anmerkung: Im HoPlA am 12.09.2002 wurde ein Antrag zum Bau einer Mauer zwischen zwei Reihenhäusern in der Straße Bobes Feld abgelehnt (Höhe 2 m, Länge 5m). Die eingereichte Mauer sollte lediglich begrünt werden, aber nicht, wie der B-Plan vorsieht, beidseitig mit einer Hecke versehen werden. Vom Kreis wurde die Auffassung vertreten, dass es strittig ist, ob die Mauer eine Einfriedung darstellt oder ein Teil des Hauses (Bauteil). Die Festsetzung geschlossene Bauweise fordert eine Grenzbebauung (Widerspruch zur Festsetzung Einfriedung). B-Plan Nr.01/06 Gewerbegebiet Asemissen Einfriedigungen dürfen nur in einem Abstand von mind. 2,00 m zur Straße hin sowie jeweils in Verlängerungen des an der Baulinie angeordneten Baukörpers bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m errichtet werden. B-Plan Nr. 01/07 Holzkamp 0.Änderung Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig. Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune unzulässig. -5- B-Plan Nr. 02/01 In der Heide 0.Änderung Die Einfriedigungen sind einheitlich zu gestalten. Entlang der öffentlichen Straßen und Wegen sind Holzzäune als Spriegelzaun, dunkel gebeizt 0,70 m hoch mit Hainbuche o.ä. hinterpflanzt, zu errichten. Die Höhe ist einschließlich eines evtl. massiven Sockels zu bemessen. B-Plan Nr. 02/02 Milser Heide 0.Änderung Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen. B-Plan Nr. 02/03 Obere Brede 0. Änderung Zulässig sind nur dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedigungen oder lebende Hecken. Im Bereich des Straßenraumes und der Wege dürfen die Einfriedigungen eine Höhe von 1,00 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten, ausgenommen hiervon sind die Bepflanzungen. Bei Abgang der Bepflanzung ist diese zu ersetzen. Holzflechtzäune/Sichtschutzvorrichtungen von max. 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, sind zwischen angrenzenden Terrassen zugelassen, um infolge der räumlichen Nähe ein gewisses Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. B-Plan Nr. 02/03 Obere Brede 1. Änderung Zulässig sind dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedungen oder lebende Hecken. Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Holzflechtzäune / Sichtschutzvorrichtungen von max. 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, sind zwischen angrenzenden Terrassen zugelassen, besonders bei Doppelhäusern. B-Plan Nr. 03/01 Gelände Niebling 0. Änderung Die Einfriedigungen sind als Spriegelzaun oder Maschendraht in lebender Hecke bis zu einer Höhe von 0,70 m anzulegen. Die Straßenfront ist lückenlos einzufriedigen. B-Plan Nr. 04/01 Mackenbrede 0. Änderung Die Grundstücke sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich einzufrieden. Die Gemeinde Greste erlässt hierüber eine Satzung. Die Anbringung von farbigen Perlonmaschendrähten auch als seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedigungen ist zu untersagen. B-Plan Nr. 04/11 Waldstraße, 0. Änderung Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege) sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe von bis zu 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. B-Plan Nr. 06/01 Evenhauser Holz 3. Änderung Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebende Hecken sind Einfriedigungen zulässig. Im Bereich des Straßenraumes sind nur Holzflechtzäune bis max. 0,80 m Höhe sowie lebende Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune unzulässig. Anmerkung: Im HoPlA am 18.05.2000 wurde die Beseitigung einer Betonmauer zwischen zwei Doppelhaushälften beschlossen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Holzflechtzäune bis max. 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, zwischen zwei angrenzen Terrassen zugelassen werden. -6- B-Plan Nr. 06/02 Leopoldshöhe Nord (Blatt A) 25. Änderung Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“) sind Einfriedungen nur an der Grenze zum Verkehrsraum und in einer Höhe von 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. B-Plan Nr. 06/03 Askamp 0.Änderung Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich einzufriedigen. Die Einfriedigungen sind als Pflanzenstreifen oder als sogen. lebende Hecke anzulegen. Die Gesamthöhe der Pflanzen darf 0,70 m nicht übersteigen, gemessen ab OK öffentlicher Verkehrsfläche. B-Plan Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ 0.Änderung Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig. Im Bereich des Straßenraums sind nur Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune unzulässig. B-Plan Nr. 06/05 Zentrum-Ost 3. Änderung Im Bereich des Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern, Holzzäune oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig. B-Plan Nr. 06/06 Schötmarsche-Straße 0. Änderung Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen. B-Plan Nr. 08/02 Im Bruche 0. Änderung Die Grundstücke sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen mit niedrig gehaltenen Hecken oder Jägerzäunen einzufrieden. Die Anbringung seitlicher oder rückwärtiger Grundstückseinfriedigungen ist mit der Gemeinde Schuckenbaum abzustimmen. B-Plan Nr. 08/03 Ortskern 2. Änderung Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind Einfriedigungen aus Holz oder Holzimitation oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen können auch entfallen. B-Plan Nr. 08/05 Niedernbruch 0. Änderung Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich einzufrieden. Die Einfriedigungen sind als lebende Hecke oder als Pflanzensreifen anzulegen. Die Gesamthöhe der Pflanzung darf 1,00 m nicht übersteigen (gemessen ab OK öffentlicher Verkehrsflächen). B-Plan Nr. 08/05 Niedernbruch 3. Änderung Im Bereich des öffentlichen Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern, Holzzäune oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune, Bohlenwände oder Mauern unzulässig. B-Plan Nr. 08/06 Vinnen 0. Änderung Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich einzufriedigen. Die Einfriedigungen sind als Pflanzenstreifen oder als sogen. lebende Hecke anzulegen. Die Gesamthöhe der Pflanzen darf 0.70 m nicht übersteigen, gemessen ab OK öffentlicher Verkehrsfläche. -7- B-Plan Nr. 08/07 An der Birkenheide 0. Änderung Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen. B-Plan Nr. 08/08 Brundsheide 0.Änderung Im Bereich des öffentlichen Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern, Holzzäune oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune, Bohlenwände oder Mauern unzulässig. B-Plan Nr. 08/09 Plaßgraben 0. Änderung Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune, Bohlenwände oder Mauern unzulässig. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig. B-Plan Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“ 0. Änderung Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken zulässig. Zusammenstellung von Beispielen anderer Kommunen Die nachfolgenden Beispiele sind ohne System zusammengestellt worden, da sie lediglich ins Verhältnis zu den Festsetzungen der Gemeinde Leopoldshöhe gesetzt werden sollen. Erkennbar ist, dass die Beispielfestsetzungen häufig über die Regelungen der Gemeinde Leopoldshöhe hinaus reichen. Allerdings ist auch anzumerken, dass viele Kommunen generell keine Aussagen zur Einfriedung formulieren oder für gewisse Bebauungspläne keine Vorgaben machen. Beispiel aus der Stadt Detmold Grundstückseinfriedungen sind entlang der Richthofenstraße unzulässig. Zulässige Materialien für Grundstückseinfriedungen sind Maschendraht- und Stabgitterzäune. Geschlossene Materialien oder Elemente sind unzulässig. Beispiel aus der Stadt Bad Salzuflen Entlang der im Plangebiet festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind genehmigungspflichtige Zäune mit einer Höhe von über 1,00 m *nur als Metallgitterzäune und *bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Diese Einfriedungen sind in einem Mindestabstand von 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegrenzungslinie) zu errichten. Entlang der übrigen Grundstücksgrenzen sind durchgängige Einfriedungen als Maschendrahtzäune/Metallgitterzäune bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sind entlang der öffentlich Verkehrsfläche nicht zulässig. Beispiel aus der Stadt Lage Entlang von Straßen und Wegen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Laubhecken sind an seitlichen und an hinteren Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Beispiel aus der Stadt Braunschweig „Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Grünflächen grenzen, sind nur wie folgt zulässig: als frei wachsende oder geschnittene Hecke aus Laubgehölzen -8- als frei wachsende oder geschnittene Hecke aus Laubgehölzen in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun, wobei dieser auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche oder der öffentlichen Grünfläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden muss. Zaunsockel sind nicht zulässig. Zu- oder Ausgänge zur öffentlichen Grünfläche sind nicht zulässig.“ - Beispiel aus der Gemeinde Verl Einfriedungen sind nur aus standortgerechten Laubhecken zulässig, eine Kombination mit Drahtgeflecht oder Holzzaun innerhalb dieser oder rückwärtig zur Gartenseite ist möglich, diese müssen jedoch mindesten 0,50 m von öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt sein. Vorschläge für Schnitthecken: Hainbuche, Weißdorn, Liguster, Buchsbaum. In Vorgärten entlang der Straßenverkehrsflächen sind Einfriedungen einschließlich der seitlichen Einfriedung der Vorgärten nur bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m über Straßenoberkante bzw. Geländeniveau zulässig. Empfehlung der Verwaltung zur Begrünung von Einfriedungen In den Beratungsgesprächen ist immer wieder deutlich geworden, dass es für die Grundstückseigentümer sehr schwierig ist, Pflanzen für die Begrünung der Grenze bzw. der Einfriedung auszuwählen. Um hier eine Hilfestellung zu geben, wurde die nachfolgende Empfehlung von der Verwaltung erarbeitet, die bei entsprechendem Bedarf herausgegeben wird. Kletterpflanzen nehmen dabei den größten Umfang der Empfehlung ein, da diese platzsparend (auch in Bezug auf die einzuhaltenden Pflanzabstände zur Nachbargrenze), häufig genügsam in den Rahmenbedingungen, wenig pflegeaufwendig, eine kostengünstige Variante und eine sehr große Auswahl darstellen. Grenzbegrünung Kletterpflanzen (ausdauernd bzw. winterhart) - Auswahl selbstkletternde Efeu Kletterhortensie Wilder Wein, Jungfernrebe (Hedera helix) (Hydrangea petiolaris) (Parthenocissus tricuspidata) schattiger Standort Kletterhilfe notwendig Blauregen ,Glycine Geißblatt, Jelängerjelieber Hopfen Kiwi Kletterrosen Pfeifenwinde Schlingknöterich Strahlengriffel Trompetenblume Waldrebe Wein Winterjasmin immergrüne Efeu Henry´s Geißblatt Immergrünes Geißblatt Kletterspindel, Spindelstrauch (Wistera sinensis) (Lonicera – Arten) (Humulus lupulus) (Actinidia chinensis) (Aristolochia macrophylla) (Fallopia aubertii) (Actinidia arguta) (Campsis radicans) (Clematis - Arten) (Vitis vinifera - Sorten) (Jasminum nudiflorum) geschützter Standort stirbt im Winter oberirdisch ab geschützter Standort sehr starkwüchsig sehr starkwüchsig geschützter Standort benötigen einen beschatteten Fuß geschützter Standort geschützter Standort (Hedera helix) (Lonicera henryi) (Lonicera sempervirens) (Euonymus fortunei – Sorten ) Sträucher (bis ca. 1 m Höhe) – Auswahl schattiger Standort (0,5 m Grenzabstand!) laubabwerfend Berberitze (Berberis thunbergii - Sorten) Stacheln! -9- Deutzie Färberginster Fingerstrauch Johanniskraut Scheinquitte Schneebeere, Purpurbeere Spiere, Spierstrauch Kletterspindel, Spindelstrauch Zwergmispel (Deutzia gracilis, D. rosea) (Genista tinctoria ‚Royal Gold‘) (Potentilla fruticosa-Sorten ‚Abbotswood’,Farreri’, Goldfinger’‚ Red Ace’,’Princess u. a. ) (Hypericum moserianum, H. patulum henryi) (Chaenomeles – Hybriden) (Symphoricarpos doorenbosii ‚ Magic Berry’, und S. chenautii‚ Hancock’) (Spiraea bumalda-Sorten und S. japonica-Sorten u. a.) (Euonymus fortunei – Sorten ‚ Emerald Gaiety’,’ Variegatus’) auch als Bodendecke r (Cotoneaster adpressus, C. conspicuus ‚Decorus‘, C. dammeriSorten u. a.) Immergrüne (ohne Nadelgehölze) Berberitze (B. verruculosa) Liguster (Ligustrum vulgare ‚Lodense‘) Lorbeerkirsche (Prunus laurocerasus ‚Otto Luyken‘) Mannsblut (Hypericum androsaemum) langsam wachsend! halbimmergrün Fazit: Grundsätzlich sind die Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen als praktikabel und städtebaulich sinnvoll einzustufen. Dieses basiert insbesondere darauf, dass überwiegend nur die Einfriedung im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, also für den Vorgarten, geregelt wird. Hier hat die Gemeinde ein städtebaulich-gestalterisches, aber auch ein verkehrssicherungstechnisches Interesse. In einigen wenigen Bebauungsplänen ist von der Bezugsebene des Vorgartens abgewichen worden. Diese B-Pläne treffen Aussagen zur Einfriedung für das gesamte Grundstück. Die Praktikabilität dieser Festsetzung ist sehr fraglich, weil der Schutz der Privatsphäre außerhalb des Hauses häufig mit der Art der Einfriedung gleichgesetzt wird. Eine bauordnungsrechtliche Verfolgung bei Missachtung ist nur in besonderen, das Ortsbild stark beeinträchtigenden Fällen zu erwarten. Ob somit das Ziel der Festsetzung, nämlich die komplette Einfriedung des Grundstückes mit 2,00 m hohen Sichtschutzeinrichtungen aus Holz, Stein, Beton usw. und der damit verbundenen gestalterischen Wirkung als Extrembeispiel zu verhindern ist, ist als nicht gewährleistet anzusehen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss möge über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Schemmel