Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
223 kB
Datum
29.11.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
168/2007
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
Festsetzungen in der Gemeinde Leopoldshöhe bezüglich Einfriedigungen in den
Bebauungsplänen
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
29.11.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Im Zusammenhang mit mehreren Bebauungsplanänderungen ist die Formulierung und somit die
inhaltliche Aussage zu Einfriedungen im Ausschuss erörtert worden. Mit hiesiger Vorlage möchte
die Verwaltung dem aufgezeigten Diskussionsbedarf nachkommen. Dabei wird eingegangen auf
den Zweck, die Gestaltung und seine Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die Interessenlage der
Eigentümer. Ergänzt wird dieses mit einem Überblick der bisherigen Formulierung der Festsetzung
in der Gemeinde Leopoldshöhe und diesbezüglich Beispielen aus anderen Kommunen. Anhand
dieser Informationen wäre dann zu diskutieren ob die bisherige(n) Festsetzung(en) zu(r)
Einfriedung(en) beibehalten, geändert oder vollständig für das Gemeindegebiet überarbeitet
werden.
Der Zweck
Neben den Kosten für die Zaunanlage ist ein wichtiges Auswahlkriterium der Zweck: Die
Einfriedung bietet Schutz gegen Tiere oder Menschen, vor Wind und fremden Blicken. Kleinkinder
werden vor der Straße bewahrt. Barrieren vermeiden, dass Autos das Grundstück befahren oder
zuparken. Nachts kann eine undurchlässige Einfriedung vor blendendem Scheinwerferlicht und
ggf. vor Straßenlärm schützen. Ein Zaun kann unschöne Ein- oder Aussichten verbergen oder
einfach nur Zierde sein, also dem Selbstzweck dienen.
Die Höhe ist entscheidend für den Zweck, die der Zaun übernehmen soll. Eine flache, angedeutete
Mauer genügt dann, wenn die Einfriedung ein Fahrzeug daran hindern soll, das Grundstück zu
befahren. Um die Hundebesitzer davon abzuhalten, den Vorgarten als Hundetoilette zu nutzen,
genügt in der Regel eine kniehohe Absperrung. Ab einer Höhe von 80 cm wird das Sichtfeld von
Autofahrern im Einmündungsbereich einer Straße eingeschränkt. Um Kleinkinder vor den
Gefahren der Straße zu bewahren, sollte der Zaun oder die Mauer mindestens 1,10 Meter hoch
sein - dichte Hecken werden schon bei geringerer Höhe zum Hindernis. Bei 160 – 170 cm liegt die
Einfriedung genau in Augenhöhe, was auf jeden Fall vermieden werden sollte - also sind die Maße
deutlich darüber oder darunter zu wählen. Das Idealmaß einer Einfriedung für den Vorgarten liegt
-2-
wohl bei 1,20 Meter. Dieses Maß ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen, den
Gerichtsurteilen zur Ortsüblichkeit bzgl. der Höhe, welche abgeleitet wird vom
Nachbarschaftsgesetz NRW.
Die Gestaltung
Einfriedungen in Verbindung mit Wegen sind wichtige, heute oft in Vergessenheit geratene
Elemente der räumlichen Gestaltung. Sie grenzen dabei nicht nur die Grundstücke nach außen hin
ab. Sie waren auch Ausdrucksmittel des Hof- und Grundstückseigentümers und als
Gestaltungselemente wesentliche Bestandteile des Ortsbildes. Entsprechend groß war früher in
den Dörfern der Aufwand, sie als Naturstein- oder Backsteinmauer mit steinernen Torpfosten, als
schmiedeeiserne Zäune oder hölzerne Staketenzäune mit Holz- oder schmiedeisernen Toren und
Türen zur Geltung zu bringen. Ihrer belebenden Wirkung haben die heute weitverbreiteten
Maschendrahtzäune kaum etwas entgegenzusetzen. Die heutigen Sichtschutzwände oder
Formsteinmauern wirken in ihrer reinen Zweckbestimmung oftmals wie Fremdkörper in ihrer
Umgebung.
Als Baumaterial für Zäune bietet sich aus ortsgestalterischer Sicht Holz an. Gerade die
Beschränkung auf wenige Materialien sowie die Sachlichkeit der Ausführung lassen den
klassischen Zaun (Staketen- oder Holzlattenzaun) und die geschnittene Hecke als die
ausgewogenste Form der Grundstücksbegrenzung erscheinen. Dort, wo ein Sichtschutz
erwünscht wird, sind geschnittene Hecken zu empfehlen. Auch eine Kombination der Einfriedung
ist möglich. Eine preiswerte und doch sehr effektvolle Möglichkeit der gestalterischen
Verbesserung, insbesondere von vorhandenen Maschendrahtzäunen, Sichtschutzwänden oder
Formsteinmauern, stellt die Begrünung mit geeigneten selbstklimmenden Kletterpflanzen dar.
Holzzaun als Staketen- bzw. Lattenzaun
Materialkombinationen:
Holzzaun und Mauer
-3-
Jägerzaun und Rollzaun
Eine Sonderform des Lattenzaunes ist der
Jägerzaun
Die andere Möglichkeit:
Rankhilfe / z.B. Maschendrahtzaun mit Efeu
als immergrüner Sichtschutzzaun
Interessenlage der Eigentümer (Erfahrungswerte aus den Beratungen)
Abgesehen von den bereits oben beschriebenen Zweck der Einfriedung wird für die Eigentümer
die Sicht- und Lärmschutz-Funktionen immer wichtiger. Einhergehend mit den immer kleiner
werdenden Grundstücken, sind in den letzten Jahren vermehrt Doppelhäuser und auch
Häuserzeilen/Reihenhäuser entstanden. Bei diesen Gebäudetypen grenzen häufig die Terrassen
der Nachbarn aneinander. Um einen Sicht- und Lärmschutz zu erzielen, wird im weiteren Verlauf
des nebeneinander Wohnens, häufig eine Mauer gezogen, die dann auf der Grundstücksgrenze
steht.1 Dies entspringt dem Wunsch, den unmittelbaren Lebensbereich auf der Terrasse der
Wahrnehmung bzw. Anteilnahme durch den Nachbarn zu entziehen.
Ein weiteres Bedürfnis ist häufig, sich vor fremden Blicken zu schützen. Solange die Grundstücke
groß genug sind, erfolgt dieses häufig in Form von Anpflanzungen. Sind die Grundstücke kleiner,
möchte man den geringen Platz nicht für Pflanzen zur Verfügung stellen, da häufig der Garten
auch als Spielfläche genutzt wird. Also wird auf die schlanke Form der Einfriedung zurückgegriffen.
Schnell und günstig zu organisieren sind hier die Holzsichtschutzwände.
Festsetzungen in der Gemeinde Leopoldshöhe
Nach Durchsicht der Bebauungspläne (s. unten) ist erkennbar, dass überwiegend eine Regelung
im Bereich des Straßenraumes bzw. zu den öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt ist. Es wird
vorwiegend die Höhe und die Materialwahl bestimmt. Für die seitliche und die hintere
Grundstücksgrenze erfolgt keine Vorgabe. Der private Bereich ist dadurch durch die Eigentümer
gestaltungsfähig.
1
Das grundsätzliche Problem der Lärmbelästigung in Form der Wahrnehmung von Gesprächen der
Nachbarfamilie lässt sich auch damit nicht lösen, weil der Schall über die Mauer (max. 2,00 m) hinweggeht.
Dieses ließe sich nur unterbinden, in dem wiederum ein Dach angebracht wird, wodurch andere
bauplanungsrechtliche Situationen zu klären wären bzw. die bauliche Anlage nicht mehr als Einfriedung zu
betrachten ist.
-4-
Bei den Bebauungsplänen, deren Name kursiv geschrieben ist, stellt sich die Situation etwas
anders da. Die Formulierung „Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind
Einfriedungen zulässig“ ist i.V.m. dem nachfolgenden Satz (der die Einfriedung für den Bereich
des Straßenraumes regelt) so bestimmend, dass die seitliche und die hintere Einfriedung eine
Hecke zu sein hat. Einfriedungen aus anderen Materialien wie Holzflechtwände, Mauern,
Maschendrahtzaun, Jägerzaun usw. sind nur möglich, wenn beidseitig der Einfriedung eine Hecke
gepflanzt wird. Dies führt bei kleinen Grundstücken und bei Doppel- / Reihenhäusern zu starken
räumlichen Problemen.
Übersicht von Festsetzungen zur Einfriedung in den Bebauungsplänen der Gemeinde
Leopoldshöhe von ca. 1960 bis heute
B-Plan Nr. 01/01 Asemissen-West 0. Änderung
Entlang der Bahnlinie ist das Gewerbegebiet lückenlos einzufriedigen.
B-Plan Nr. 01/02 Barkhauser-Bruch 0.Änderung
Einfriedigungen entlang der Straßen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Es sind nur
lebende Hecken und Anpflanzungen in Form von Randbepflanzungen zulässig. Vorhandene
Einfriedigungen fallen bei Erneuerungen unter diese Festsetzung.
Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Grundstückflächen sind von Gegenständen, baulichen
Anlagen, Bewuchs und Einfriedigungen von 0,70 m bis 2,50 m Höhe, bezogen auf die
Fahrbahnoberkante, ständig freizuhalten.
B-Plan Nr. 01/04 Bobe 0. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind
Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind
Einfriedigungen aus Holz oder lebendiger Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind
baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für
Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen.
B-Plan Nr. 01/04 Bobe 3. Änderung
Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
B-Plan Nr. 01/05 Krähenholz 0. Änderung
Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
Im Bereich des Straßenraums sind nur Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken
zulässig:
Anmerkung: Im HoPlA am 12.09.2002 wurde ein Antrag zum Bau einer Mauer zwischen zwei
Reihenhäusern in der Straße Bobes Feld abgelehnt (Höhe 2 m, Länge 5m). Die eingereichte
Mauer sollte lediglich begrünt werden, aber nicht, wie der B-Plan vorsieht, beidseitig mit einer
Hecke versehen werden. Vom Kreis wurde die Auffassung vertreten, dass es strittig ist, ob die
Mauer eine Einfriedung darstellt oder ein Teil des Hauses (Bauteil). Die Festsetzung geschlossene
Bauweise fordert eine Grenzbebauung (Widerspruch zur Festsetzung Einfriedung).
B-Plan Nr.01/06 Gewerbegebiet Asemissen
Einfriedigungen dürfen nur in einem Abstand von mind. 2,00 m zur Straße hin sowie jeweils in
Verlängerungen des an der Baulinie angeordneten Baukörpers bis zu einer maximalen Höhe von
2,50 m errichtet werden.
B-Plan Nr. 01/07 Holzkamp 0.Änderung
Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende
Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune
unzulässig.
-5-
B-Plan Nr. 02/01 In der Heide 0.Änderung
Die Einfriedigungen sind einheitlich zu gestalten. Entlang der öffentlichen Straßen und Wegen sind
Holzzäune als Spriegelzaun, dunkel gebeizt 0,70 m hoch mit Hainbuche o.ä. hinterpflanzt, zu
errichten. Die Höhe ist einschließlich eines evtl. massiven Sockels zu bemessen.
B-Plan Nr. 02/02 Milser Heide 0.Änderung
Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind
Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind
Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind
baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für
Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen.
B-Plan Nr. 02/03 Obere Brede 0. Änderung
Zulässig sind nur dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedigungen oder lebende Hecken.
Im Bereich des Straßenraumes und der Wege dürfen die Einfriedigungen eine Höhe von 1,00 m
über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten, ausgenommen hiervon sind die
Bepflanzungen.
Bei
Abgang
der
Bepflanzung
ist
diese
zu
ersetzen.
Holzflechtzäune/Sichtschutzvorrichtungen von max. 2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab
Mauerwerk des Hauses, sind zwischen angrenzenden Terrassen zugelassen, um infolge der
räumlichen Nähe ein gewisses Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
B-Plan Nr. 02/03 Obere Brede 1. Änderung
Zulässig sind dauerhaft und vollständig begrünte Einfriedungen oder lebende Hecken.
Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich
gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Holzflechtzäune / Sichtschutzvorrichtungen von max.
2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, sind zwischen
angrenzenden Terrassen zugelassen, besonders bei Doppelhäusern.
B-Plan Nr. 03/01 Gelände Niebling 0. Änderung
Die Einfriedigungen sind als Spriegelzaun oder Maschendraht in lebender Hecke bis zu einer
Höhe von 0,70 m anzulegen. Die Straßenfront ist lückenlos einzufriedigen.
B-Plan Nr. 04/01 Mackenbrede 0. Änderung
Die Grundstücke sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich
einzufrieden. Die Gemeinde Greste erlässt hierüber eine Satzung. Die Anbringung von farbigen
Perlonmaschendrähten auch als seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedigungen ist zu
untersagen.
B-Plan Nr. 04/11 Waldstraße, 0. Änderung
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege) sind Einfriedungen
an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe von bis zu 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist
als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
B-Plan Nr. 06/01 Evenhauser Holz 3. Änderung
Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebende Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
Im Bereich des Straßenraumes sind nur Holzflechtzäune bis max. 0,80 m Höhe sowie lebende
Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune
unzulässig.
Anmerkung: Im HoPlA am 18.05.2000 wurde die Beseitigung einer Betonmauer zwischen zwei
Doppelhaushälften beschlossen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Holzflechtzäune bis max.
2,00 m Höhe und 5,00 m Länge, gemessen ab Mauerwerk des Hauses, zwischen zwei angrenzen
Terrassen zugelassen werden.
-6-
B-Plan Nr. 06/02 Leopoldshöhe Nord (Blatt A) 25. Änderung
Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“) sind
Einfriedungen nur an der Grenze zum Verkehrsraum und in einer Höhe von 0,80 m zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
B-Plan Nr. 06/03 Askamp 0.Änderung
Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich
einzufriedigen. Die Einfriedigungen sind als Pflanzenstreifen oder als sogen. lebende Hecke
anzulegen. Die Gesamthöhe der Pflanzen darf 0,70 m nicht übersteigen, gemessen ab OK
öffentlicher Verkehrsfläche.
B-Plan Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ 0.Änderung
Zulässig sind lebende Hecken. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
Im Bereich des Straßenraums sind nur Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende Hecken
zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune unzulässig.
B-Plan Nr. 06/05 Zentrum-Ost 3. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern, Holzzäune
oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig.
B-Plan Nr. 06/06 Schötmarsche-Straße 0. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind
Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind
Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind
baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für
Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen.
B-Plan Nr. 08/02 Im Bruche 0. Änderung
Die Grundstücke sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen mit niedrig gehaltenen Hecken oder
Jägerzäunen
einzufrieden.
Die
Anbringung
seitlicher
oder
rückwärtiger
Grundstückseinfriedigungen ist mit der Gemeinde Schuckenbaum abzustimmen.
B-Plan Nr. 08/03 Ortskern 2. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind
Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind
Einfriedigungen aus Holz oder Holzimitation oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe.
Einfriedigungen können auch entfallen.
B-Plan Nr. 08/05 Niedernbruch 0. Änderung
Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich
einzufrieden. Die Einfriedigungen sind als lebende Hecke oder als Pflanzensreifen anzulegen. Die
Gesamthöhe der Pflanzung darf 1,00 m nicht übersteigen (gemessen ab OK öffentlicher
Verkehrsflächen).
B-Plan Nr. 08/05 Niedernbruch 3. Änderung
Im Bereich des öffentlichen Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern,
Holzzäune oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig.
An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune, Bohlenwände oder
Mauern unzulässig.
B-Plan Nr. 08/06 Vinnen 0. Änderung
Die Grundstücke sind längs der öffentlichen Verkehrsflächen straßenzugsweise einheitlich
einzufriedigen. Die Einfriedigungen sind als Pflanzenstreifen oder als sogen. lebende Hecke
anzulegen. Die Gesamthöhe der Pflanzen darf 0.70 m nicht übersteigen, gemessen ab OK
öffentlicher Verkehrsfläche.
-7-
B-Plan Nr. 08/07 An der Birkenheide 0. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes (Gebäudevorderkante bis Grenze öffentliche Verkehrsfläche) sind
Einfriedigungen aus Draht, Metall, Mauern und Kunststoff unzulässig. Zulässig sind
Einfriedigungen aus Holz oder lebenden Hecken bis 80 cm Höhe. Einfriedigungen sind
baugruppenweise bzw. straßenabschnittsweise einheitlich auszuführen. Sie können auch für
Baugruppen oder ganze Straßenabschnitte entfallen.
B-Plan Nr. 08/08 Brundsheide 0.Änderung
Im Bereich des öffentlichen Straßenraumes und der Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte sind Mauern,
Holzzäune oder lebende Hecken bis 80 cm zulässig.
An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune, Bohlenwände oder
Mauern unzulässig.
B-Plan Nr. 08/09 Plaßgraben 0. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende
Hecken zulässig. An seitlichen und hinteren Grundstückseinfriedigungen sind Holzflechtzäune,
Bohlenwände oder Mauern unzulässig. Innerhalb lebender Hecken sind Einfriedigungen zulässig.
B-Plan Nr. 08/10 „Brunsheide-Süd“ 0. Änderung
Im Bereich des Straßenraumes sind Mauern oder Holzzäune bis 80 cm Höhe sowie lebende
Hecken zulässig.
Zusammenstellung von Beispielen anderer Kommunen
Die nachfolgenden Beispiele sind ohne System zusammengestellt worden, da sie lediglich ins
Verhältnis zu den Festsetzungen der Gemeinde Leopoldshöhe gesetzt werden sollen. Erkennbar
ist, dass die Beispielfestsetzungen häufig über die Regelungen der Gemeinde Leopoldshöhe
hinaus reichen. Allerdings ist auch anzumerken, dass viele Kommunen generell keine Aussagen
zur Einfriedung formulieren oder für gewisse Bebauungspläne keine Vorgaben machen.
Beispiel aus der Stadt Detmold
Grundstückseinfriedungen sind entlang der Richthofenstraße unzulässig.
Zulässige Materialien für Grundstückseinfriedungen sind Maschendraht- und Stabgitterzäune.
Geschlossene Materialien oder Elemente sind unzulässig.
Beispiel aus der Stadt Bad Salzuflen
Entlang der im Plangebiet festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind genehmigungspflichtige
Zäune mit einer Höhe von über 1,00 m
*nur als Metallgitterzäune und
*bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
Diese Einfriedungen sind in einem Mindestabstand von 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
(Straßenbegrenzungslinie) zu errichten.
Entlang
der
übrigen
Grundstücksgrenzen
sind
durchgängige
Einfriedungen
als
Maschendrahtzäune/Metallgitterzäune bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sind entlang der öffentlich Verkehrsfläche nicht
zulässig.
Beispiel aus der Stadt Lage
Entlang von Straßen und Wegen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.
Laubhecken sind an seitlichen und an hinteren Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig.
Beispiel aus der Stadt Braunschweig
„Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Grünflächen grenzen, sind nur
wie folgt zulässig:
als frei wachsende oder geschnittene Hecke aus Laubgehölzen
-8-
als frei wachsende oder geschnittene Hecke aus Laubgehölzen in Verbindung mit einem
Maschendrahtzaun, wobei dieser auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche oder der
öffentlichen Grünfläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden muss.
Zaunsockel sind nicht zulässig.
Zu- oder Ausgänge zur öffentlichen Grünfläche sind nicht zulässig.“
-
Beispiel aus der Gemeinde Verl
Einfriedungen sind nur aus standortgerechten Laubhecken zulässig, eine Kombination mit
Drahtgeflecht oder Holzzaun innerhalb dieser oder rückwärtig zur Gartenseite ist möglich, diese
müssen jedoch mindesten 0,50 m von öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt sein. Vorschläge für
Schnitthecken: Hainbuche, Weißdorn, Liguster, Buchsbaum.
In Vorgärten entlang der Straßenverkehrsflächen sind Einfriedungen einschließlich der seitlichen
Einfriedung der Vorgärten nur bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m über Straßenoberkante bzw.
Geländeniveau zulässig.
Empfehlung der Verwaltung zur Begrünung von Einfriedungen
In den Beratungsgesprächen ist immer wieder deutlich geworden, dass es für die
Grundstückseigentümer sehr schwierig ist, Pflanzen für die Begrünung der Grenze bzw. der
Einfriedung auszuwählen. Um hier eine Hilfestellung zu geben, wurde die nachfolgende
Empfehlung von der Verwaltung erarbeitet, die bei entsprechendem Bedarf herausgegeben wird.
Kletterpflanzen nehmen dabei den größten Umfang der Empfehlung ein, da diese platzsparend
(auch in Bezug auf die einzuhaltenden Pflanzabstände zur Nachbargrenze), häufig genügsam in
den Rahmenbedingungen, wenig pflegeaufwendig, eine kostengünstige Variante und eine sehr
große Auswahl darstellen.
Grenzbegrünung
Kletterpflanzen (ausdauernd bzw. winterhart) - Auswahl
selbstkletternde
Efeu
Kletterhortensie
Wilder Wein, Jungfernrebe
(Hedera helix)
(Hydrangea petiolaris)
(Parthenocissus tricuspidata)
schattiger Standort
Kletterhilfe notwendig
Blauregen ,Glycine
Geißblatt, Jelängerjelieber
Hopfen
Kiwi
Kletterrosen
Pfeifenwinde
Schlingknöterich
Strahlengriffel
Trompetenblume
Waldrebe
Wein
Winterjasmin
immergrüne
Efeu
Henry´s Geißblatt
Immergrünes Geißblatt
Kletterspindel, Spindelstrauch
(Wistera sinensis)
(Lonicera – Arten)
(Humulus lupulus)
(Actinidia chinensis)
(Aristolochia macrophylla)
(Fallopia aubertii)
(Actinidia arguta)
(Campsis radicans)
(Clematis - Arten)
(Vitis vinifera - Sorten)
(Jasminum nudiflorum)
geschützter Standort
stirbt im Winter oberirdisch ab
geschützter Standort
sehr starkwüchsig
sehr starkwüchsig
geschützter Standort
benötigen einen beschatteten Fuß
geschützter Standort
geschützter Standort
(Hedera helix)
(Lonicera henryi)
(Lonicera sempervirens)
(Euonymus fortunei – Sorten )
Sträucher (bis ca. 1 m Höhe) – Auswahl
schattiger Standort
(0,5 m Grenzabstand!)
laubabwerfend
Berberitze
(Berberis thunbergii - Sorten)
Stacheln!
-9-
Deutzie
Färberginster
Fingerstrauch
Johanniskraut
Scheinquitte
Schneebeere,
Purpurbeere
Spiere,
Spierstrauch
Kletterspindel,
Spindelstrauch
Zwergmispel
(Deutzia gracilis, D. rosea)
(Genista tinctoria ‚Royal Gold‘)
(Potentilla fruticosa-Sorten ‚Abbotswood’,Farreri’, Goldfinger’‚ Red
Ace’,’Princess u. a. )
(Hypericum moserianum, H. patulum henryi)
(Chaenomeles – Hybriden)
(Symphoricarpos doorenbosii ‚ Magic Berry’, und S. chenautii‚
Hancock’)
(Spiraea bumalda-Sorten und S. japonica-Sorten u. a.)
(Euonymus fortunei – Sorten ‚ Emerald Gaiety’,’ Variegatus’)
auch
als
Bodendecke
r
(Cotoneaster adpressus, C. conspicuus ‚Decorus‘, C. dammeriSorten u. a.)
Immergrüne (ohne Nadelgehölze)
Berberitze
(B. verruculosa)
Liguster
(Ligustrum vulgare ‚Lodense‘)
Lorbeerkirsche
(Prunus laurocerasus ‚Otto Luyken‘)
Mannsblut
(Hypericum androsaemum)
langsam wachsend!
halbimmergrün
Fazit:
Grundsätzlich sind die Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen als praktikabel
und städtebaulich sinnvoll einzustufen. Dieses basiert insbesondere darauf, dass überwiegend nur
die Einfriedung im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, also für den Vorgarten, geregelt wird.
Hier
hat
die
Gemeinde
ein
städtebaulich-gestalterisches,
aber
auch
ein
verkehrssicherungstechnisches Interesse.
In einigen wenigen Bebauungsplänen ist von der Bezugsebene des Vorgartens abgewichen
worden. Diese B-Pläne treffen Aussagen zur Einfriedung für das gesamte Grundstück. Die
Praktikabilität dieser Festsetzung ist sehr fraglich, weil der Schutz der Privatsphäre außerhalb des
Hauses häufig mit der Art der Einfriedung gleichgesetzt wird. Eine bauordnungsrechtliche
Verfolgung bei Missachtung ist nur in besonderen, das Ortsbild stark beeinträchtigenden Fällen zu
erwarten. Ob somit das Ziel der Festsetzung, nämlich die komplette Einfriedung des Grundstückes
mit 2,00 m hohen Sichtschutzeinrichtungen aus Holz, Stein, Beton usw. und der damit
verbundenen gestalterischen Wirkung als Extrembeispiel zu verhindern ist, ist als nicht
gewährleistet anzusehen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss möge über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
Schemmel