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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
102 kB
Datum
26.05.2011
Erstellt
10.05.11, 07:15
Aktualisiert
05.07.11, 06:33
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung)) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 87/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 80 Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 80 27.04.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 87/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 27.04.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW zum Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung) Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 10. März 2011 hat Frau Gisela Cordes, Jagdweg 20, 50389 Wesseling, einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW gestellt. Der Antrag bezieht sich auf den Bebauungsplan 4/77 B (Urfelder Waldsiedlung) und regt die Bebauung der Flächen südlich der Urfelder Straße (gegenüber Waldstraße und Radacker) zu Wohnzwecken an. Der Bürgerantrag von Frau Cordes sowie ein Übersichtsplan zum Antragsgebiet sind dieser Vorlage beigefügt. Stellungnahme der Verwaltung: Das im Bürgerantrag von Frau Cordes beschriebene Gebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 105.600 qm. Das Antragsgebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (ehemals GEP) als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) und im Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling als „gemischte Baufläche“ (M) dargestellt. Der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ stellt das Antragsgebiet überwiegend als „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ dar. Entsprechend den Regelungen des Landschaftsplanes tritt das „temporäre Landschaftsschutzgebiet“ dann außer Kraft, wenn ein Bebauungsplan für den betreffenden Bereich in Kraft tritt. Die Stadt Wesseling hat 1994 verschiedene Aufstellungsbeschlüsse für das Antragsgebiet unter den Arbeitstiteln „Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/77 B Urfelder Waldsiedlung - Teilbereiche A, B und C“ gefasst. Der Teilbereich B umfasst Flächen zwischen der Urfelder Straße, der Stadtbahnlinie, dem Domhüllenweg und dem Wohnhaus Urfelder Straße 41; der Teilbereich C umfasst die westlich anschließenden Flächen bis zu den Angelteichen. Für den Teilbereich C wurde zudem ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst mit dem Ziel der Änderung der Darstellung von „gemischter Baufläche“ zu „Wohnbaufläche“ (33. FNP- Änderung). Im Juni 1994 wurde eine frühzeitige Bürgeranhörung für den Teilbereich C durchgeführt, auf die sich Frau Cordes bezieht. Die Bearbeitung der Bauleitplanung wurde in den 90iger Jahren nicht weiter geführt, da die Wehrbereichsverwaltung West erhebliche Bedenken gegen die Planung eines Wohngebietes erhoben hatte. Der Teilbereich C wird von der Kraftstoff- Fernleitung Würselen- Altenrath (sog. NATO- Pipeline) gekreuzt, die 1959 gebaut wurde und entsprechend den damaligen Sicherheitsstandards nicht für eine Verlegung innerhalb bebauter Gebiete vorgesehen war. Der Bebauungsplan Nr. 4/77 B - Teilbereich A, der die Waldsiedlung nördlich der Urfelder Straße umfasst, ist bereits 1978 in Kraft getreten und hat die damaligen Schutzanforderungen für die Kraftstoff- Fernleitung (Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung West 1975) durch die Festsetzung eines insgesamt 10 m breiten Schutzstreifens, der von Bebauung freizuhalten ist, berücksichtigt. Diese Sicherheitsstandards sind nach Aussage der Wehrbereichsverwaltung West auf Grund geänderter technischer Richtlinien für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten heute nicht mehr ausreichend. Die Wehrbereichsverwaltung West hat deshalb sowohl bei der Bauleitplanung Nr. 4/77 B - Teilbereich C als auch bei der im Jahr 2000 eingeleiteten Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4/97 „Urfelder WaldsiedlungOst“ erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Wohnbebauung im Umfeld der Pipeline geltend gemacht. Die zahlreichen Abstimmungen der Stadt Wesseling mit der Wehrbereichsverwaltung West sowie das von der Behörde geforderte Gutachten zum Umgang mit der Pipeline- Trasse im Falle einer Wohnbebauung haben noch zu keinem abschließenden, für die Stadt Wesseling tragfähigen Ergebnis geführt (TÜV Rheinland, Gutachten 2001 im Auftrag der Stadt Wesseling). Das TÜV- Gutachten besagt, dass auf Grundlage der anzuwendenden Richtlinien für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten (TRbF 301 i.d.F. 1986) im Falle einer Wohnbebauung im Umfeld der Pipeline- Trasse aus sicherheitstechnischer Sicht zwei mögliche Alternativen verbleiben: - Die Pipeline wird im betroffenen Bereich umgelegt, so dass sie künftig außerhalb des Bebauungsgebietes, d.h. des geplanten Wohngebietes liegen wird. - Der Rohrkörper der Pipeline wird im betroffenen Bereich in der gleichen Trasse ausgetauscht und mit den derzeit erforderlichen Sicherheitsstandards neu verlegt (u.a. stärkere Rohre, höhere Überdeckung). Laut TÜV- Gutachten ist die Umlegung der Pipeline- Trasse zu bevorzugen; hinsichtlich größerer Schutzstreifenbreiten innerhalb eines Wohngebietes trifft das Gutachten keine Aussagen, da aus Sachverständigensicht eine Pipeline heutzutage generell nicht in bebauten Gebieten verlaufen sollte. Die zu erwartenden Kosten für die im TÜV- Gutachten vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen wurden im Jahr 2002 überschlägig durch den Leitungsbetreiber ermittelt. Im Ergebnis ist nach damaligem Sachstand von Kosten in Höhe von ca. 115.000 € für eine Umlegung der Pipeline (zzgl. Grunderwerb) bzw. in Höhe von ca. 91.500 € für einen Austausch der Pipeline in der gleichen Trasse auszugehen. Nach Auffassung des Wehrbereichsverwaltung West sind diese Kosten von der Stadt Wesseling, als Verursacherin der durch die Wohnbebauung bedingten Sicherheitsmaßnahmen, zu tragen. Da auch nach intensiven Schriftverkehr und mehreren Abstimmungsterminen zwischen der Wehrbereichsverwaltung West, dem Leitungsbetreiber und der Stadt Wesseling keine einvernehmliche Lösung für diese Problematik gefunden werden konnte, sind die Bauleitplanverfahren Nr. 4/77 B - Teilbereich C und Nr. 4/97 seitdem nicht weiter geführt worden. Zu dem Bürgerantrag von Frau Cordes ist aus Sicht der Verwaltung folgendes zu ergänzen: - Das Antragsgebiet verfügt zwar über eine gute ÖPNV- Anbindung (Stadtbahnhaltepunkt) und Gemeinbedarfsinfrastruktur (Kindergarten, Schule), auf Grund der Nähe zur Autobahn A 555 weist es jedoch keine sehr hohe Attraktivität als Wohnstandort auf. Im Rahmen einer künftigen Bauleitplanung ist sehr wahrscheinlich von dem Erfordernis eines schalltechnischen Gutachtens auszugehen. - Die Stadt Wesseling ist Eigentümerin von 4 Parzellen in der Gesamtgröße von ca. 12.300 qm (ohne Wege), der weitaus größte Anteil der Parzellen befindet sich im Eigentum zahlreicher Privatpersonen, so dass es sich um eine überwiegend privatnützige Baulandentwicklung handeln würde (ca. 89 % Privateigentum, ca, 11 % Stadt Wesseling). - Die Thematik des Umgangs mit der Kraftstoff- Fernleitung im Zuge einer künftigen Wohnbauland- Ausweisung müsste wiederum aufgegriffen und einer einvernehmlichen Lösung mit der Wehrbereichsverwaltung West und dem Leitungsbetreiber zugeführt werden. - Falls dem Bürgerantrag von Frau Cordes entsprochen und ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden sollte, müsste parallel dazu eine geeignete Verfahrensweise für die Grundstücksneuordnung und Erschließung des künftigen Wohngebietes abgestimmt werden. Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, das bereits bei der Entwicklung des Baugebietes „Auf dem Radacker“ erfolgreich praktizierte Verfahren in jedem Falle auch bei einer möglichen Baulandentwicklung südlich der Urfelder Straße anzuwenden. Da es sich hier, wie bei dem Baugebiet „Auf dem Radacker“, um eine überwiegend privatnützige Grundstücksentwicklung handelt, sollte die Bauleitplanung, parallel zur freiwilligen Grundstücksneuordnung und Herstellung aller Erschließungsmaßnahmen für das künftige Wohngebiet, durch die Eigentümergemeinschaft des betreffenden Plangebietes durchgeführt und finanziert werden. Zu diesem Zwecke sollten sich alle Grundstückseigentümer, auch die Stadt Wesseling als Eigentümerin, vertraglich zu einer Eigentümergesellschaft zusammenschließen und die notwendigen Planungs-, Umlegungs- und Erschließungsmaßnahmen gemeinsam beauftragen und finanzieren. Die Stadt Wesseling würde zudem in ihrer Funktion als Trägerin der Planungshoheit die erforderlichen Bauleitplan- und Abstimmungsverfahren zur Schaffung des Planungsrechts durchführen. - Hinsichtlich einer möglichen Wohngebietsentwicklung südlich der Urfelder Straße ist zu beachten, dass die Stadt Wesseling derzeit (und in den nächsten Jahren) gemeinsam mit zwei Projektpartnern das nahegelegene Wohngebiet Eichholz vermarktet. Im 1. Bauabschnitt sollen ca. 200 Wohngrundstücke für den Eigenheimsektor, in einem möglichen 2. Bauabschnitt sollen nochmals ca. 200 Wohngrundstücke durch die Projektpartner entwickelt und veräussert werden. Im Falle einer parallelen Entwicklung eines Wohngebietes südlich der Urfelder Straße, das wahrscheinlich ähnliche Wohnformen aufweisen und damit ähnliche Zielgruppen ansprechen würde wie das Wohngebiet Eichholz, darf die Entstehung einer Konkurrenzsituation der Wohngebiete, verbunden mit einem mittel- bis langfristig sehr hohen Angebot an Eigenheimgrundstücken im Wesselinger Süden, nicht außer Betracht gelassen werden. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 29.03.2011 den Bürgerantrag von Frau Cordes zur Kenntnis genommen (Vorlage 70/2011) und ihn zur weiteren inhaltlichen Beratung an den fachlich zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz verwiesen. Gemäß § 6 (8) der Hauptsatzung ist Frau Cordes mit Schreiben vom 5. April 2011 über den Beschluss des Hauptausschusses informiert worden. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt anschließend über das Beratungsergebnis des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz. Beratung des Bürgerantrags von Frau Cordes - nach Beratungsergebnis 3. Alternativen Nach Beratungsergebnis 4. Finanzielle Auswirkungen Nach Beratungsergebnis Anlage: - Bürgerantrag von Frau Cordes - Übersichtsplan zum Antragsgebiet