Daten
Kommune
Bedburg
Größe
197 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9174/2014
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
16.12.2014
Betreff:
Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung
zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der beigefügten Ersten Änderung der Dienstanweisung
über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW zu.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.
(GemHVO)
sind
Der Bürgermeister regelt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO mit Zustimmung des Rates die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
In der momentan gültigen Fassung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von
Ermächtigungen ist geregelt, dass konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sowie
Auszahlungen, die Rückstellungen betreffen, nur bis zum Ende des folgenden Jahres gültig sind.
Diese Formulierung wurde aus der vor September 2012 gültigen GemHVO übernommen.
Die gültige Fassung der Dienstanweisung ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund der Novellierung der GemHVO im Jahre 2012 legt der Gesetzgeber die Dauer der
Übertragung in die Verantwortung der jeweiligen Kommune.
Grundsätzlich sollte die momentan gültige Beschränkung
Ermächtigungsübertragungen auch weiterhin gelten.
der
Gültigkeit
dieser
Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die eine erneute Übertragung einer Aufwendung oder aber
konsumtiven Auszahlung erlauben sollte. Um hier flexibel handeln zu können, schlägt die
Verwaltung vor, eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Dienstanweisung aufzunehmen.
Beispiel:
Im letzten Jahr wurden Mittel für die Zustandserfassung und –bewertung der städtischen Straßen
ins Haushaltsjahr 2014 übertragen. Der Auftrag wird voraussichtlich Ende November vergeben.
Die Durchführung der Maßnahme wird allerdings in diesem Jahr nicht mehr vollständig erfolgen
können, so dass in diesem Fall eine erneute Übertragung der Ermächtigung ausnahmsweise
zugelassen werden sollte.
§ 2 Absatz 2 der Dienstanweisung sollte daher wie folgt geändert werden:
vorgeschlagene Formulierung
Ermächtigungsübertragungen für konsumtive
Auszahlungen
für
Rückstellungen
und
konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen
sind möglich und bleiben grundsätzlich bis zum
Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Im Regelfall sollten Übertragungen für
vorgenannte Ermächtigungen nur erfolgen,
wenn die Maßnahme bereits begonnen oder
aber beauftragt wurde.
Zur Zeit gültige Formulierung
Ermächtigungsübertragungen für konsumtive
Auszahlungen
für
Rückstellungen
und
konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen
sind für bereits begonnene oder in Auftrag
gegebene Maßnahmen möglich.
Übertragungen für konsumtive Auszahlungen
für
Rückstellungen
und
konsumtive
Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr verfügbar.
nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch
genommen, ist eine erneute Übertragung nur in Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr
begründeten Ausnahmefällen möglich.
nicht in Anspruch genommen, ist eine erneute
Übertragung nicht mehr möglich und die
Grundsätzlich sind die entsprechenden
entsprechende Haushaltsposition muss im
Haushaltspositionen im Bedarfsfall neu zu
Bedarfsfall neu veranschlagt werden.
veranschlagen.
Beschlussvorlage WP9-174/2014
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 10.11.2014
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Thißen
----------------------------------Solbach
Leiter Rechnungsprüfungsamt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-174/2014
Seite 3