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Beschlussvorlage (Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
197 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Beschlussvorlage (Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW) Beschlussvorlage (Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9174/2014 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 16.12.2014 Betreff: Beratung und Zustimmung zur Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der beigefügten Ersten Änderung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 GemHVO NRW zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. (GemHVO) sind Der Bürgermeister regelt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. In der momentan gültigen Fassung der Dienstanweisung über die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen ist geregelt, dass konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sowie Auszahlungen, die Rückstellungen betreffen, nur bis zum Ende des folgenden Jahres gültig sind. Diese Formulierung wurde aus der vor September 2012 gültigen GemHVO übernommen. Die gültige Fassung der Dienstanweisung ist als Anlage beigefügt. Aufgrund der Novellierung der GemHVO im Jahre 2012 legt der Gesetzgeber die Dauer der Übertragung in die Verantwortung der jeweiligen Kommune. Grundsätzlich sollte die momentan gültige Beschränkung Ermächtigungsübertragungen auch weiterhin gelten. der Gültigkeit dieser Es gibt aber Ausnahmetatbestände, die eine erneute Übertragung einer Aufwendung oder aber konsumtiven Auszahlung erlauben sollte. Um hier flexibel handeln zu können, schlägt die Verwaltung vor, eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Dienstanweisung aufzunehmen. Beispiel: Im letzten Jahr wurden Mittel für die Zustandserfassung und –bewertung der städtischen Straßen ins Haushaltsjahr 2014 übertragen. Der Auftrag wird voraussichtlich Ende November vergeben. Die Durchführung der Maßnahme wird allerdings in diesem Jahr nicht mehr vollständig erfolgen können, so dass in diesem Fall eine erneute Übertragung der Ermächtigung ausnahmsweise zugelassen werden sollte. § 2 Absatz 2 der Dienstanweisung sollte daher wie folgt geändert werden: vorgeschlagene Formulierung Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind möglich und bleiben grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Im Regelfall sollten Übertragungen für vorgenannte Ermächtigungen nur erfolgen, wenn die Maßnahme bereits begonnen oder aber beauftragt wurde. Zur Zeit gültige Formulierung Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind für bereits begonnene oder in Auftrag gegebene Maßnahmen möglich. Übertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr verfügbar. nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, ist eine erneute Übertragung nur in Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr begründeten Ausnahmefällen möglich. nicht in Anspruch genommen, ist eine erneute Übertragung nicht mehr möglich und die Grundsätzlich sind die entsprechenden entsprechende Haushaltsposition muss im Haushaltspositionen im Bedarfsfall neu zu Bedarfsfall neu veranschlagt werden. veranschlagen. Beschlussvorlage WP9-174/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 10.11.2014 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Thißen ----------------------------------Solbach Leiter Rechnungsprüfungsamt Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-174/2014 Seite 3