Daten
Kommune
Bedburg
Größe
77 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Erste Änderung der
DIENSTANWEISUNG
DER
STADT BEDBURG
über die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO vom
13.11.2013
1
Artikel I - Änderung
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 – Arten
(2)
Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen
und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind möglich und bleiben
grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Im Regelfall sollten Übertragungen für vorgenannte Ermächtigungen nur erfolgen,
wenn die Maßnahme bereits begonnen oder aber beauftragt wurde.
Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr nicht oder nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen, ist eine erneute Übertragung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Grundsätzlich sind die entsprechenden Haushaltspositionen im Bedarfsfall neu
zu veranschlagen.
Artikel II - Inkrafttreten
Die Änderung der Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bedburg, den
Solbach
Bürgermeister
2