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Beschlussvorlage (Anlage 2 WP9-174/2014 - Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
77 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
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Erste Änderung der DIENSTANWEISUNG DER STADT BEDBURG über die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO vom 13.11.2013 1 Artikel I - Änderung § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: § 2 – Arten (2) Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind möglich und bleiben grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Im Regelfall sollten Übertragungen für vorgenannte Ermächtigungen nur erfolgen, wenn die Maßnahme bereits begonnen oder aber beauftragt wurde. Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, ist eine erneute Übertragung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich sind die entsprechenden Haushaltspositionen im Bedarfsfall neu zu veranschlagen. Artikel II - Inkrafttreten Die Änderung der Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bedburg, den Solbach Bürgermeister 2