Daten
Kommune
Bedburg
Größe
219 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
DIENSTANWEISUNG
DER
STADT BEDBURG
über die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO
Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung lässt sich nicht immer mit Gewissheit absehen, ob die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des
Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden können. Durch den Rat der Stadt
Bedburg im Haushaltsplan bereitgestellte, aber nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen können daher grundsätzlich in das nächste Haushaltsjahr übertragen
werden (Ermächtigungsübertragung).
Gemäß § 22 Absatz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen – Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
– werden mit Zustimmung des Rates der Stadt Bedburg folgende Regelungen getroffen:
§1
Grundsätze
(1)
Übertragbar im Sinne dieser Dienstanweisung sind alle Ermächtigungen für investive Auszahlungen, konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen sowie
konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen.
(2)
Werden Ermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres übertragen (Mittelherkunft HH-Rest), erhöhen sie mit dem entsprechenden Betrag die jeweiligen Positionen des Ansatzes im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres. Zusammen mit den Planansätzen des Folgejahres (Mittelherkunft Lfd. HH) und
überplanmäßigen (Mittelherkunft ÜPL) und/oder außerplanmäßigen Ansätzen
(Mittelherkunft APL) bilden sie den fortgeschriebenen Ansatz.
(3)
Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 14 GemHVO bleiben von dieser
Dienstanweisung unberührt.
(4)
Die Verfügungsmittel des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sind gemäß § 15
Satz 3 GemHVO nicht übertragbar.
(5)
Grundsätzlich ist eine eingegangene Verpflichtung (Auftrag/Ausschreibung)
zwingendes Erfordernis für die Übertragung, ansonsten ist eine Neuveranschlagung im folgenden Haushaltsjahr notwendig.
(6)
Reservierte Ermächtigungen (offene Bestellungen oder Vormerkungen in der
Finanzsoftware) gelten als übertragbar, wenn sie im laufenden Haushaltsjahr
nicht mehr, aber dafür im folgenden Haushaltsjahr fällig und für denselben
Zweck benötigt werden.
(7)
Ist absehbar, dass der folgende Haushalt der Stadt Bedburg mit einem Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO belegt werden muss, sind Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich zu vermeiden.
§2
Arten
(1)
Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen sind grundsätzlich nur
für bereits begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen.
Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen für noch nicht begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen können im Einzelfall aufgrund § 4
Abs. 6 dieser Dienstanweisung übertragen werden.
1
Übertragungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann.
Die Übertragung ist grundsätzlich davon abhängig, ob genügend Ermächtigung
für die Aufnahme von Investitionskrediten bzw. investive Liquidität zur Verfügung steht. Eine entsprechende Mitteilung über den Stand der restlichen Kreditermächtigung bzw. der investiven Liquidität erfolgt an die Organisationseinheiten durch den Geschäftsbereich 2 zum 15.12. eines jeden Jahres.
(2)
Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen
und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind für bereits begonnene
oder in Auftrag gegebene Maßnahmen möglich.
Übertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres verfügbar.
Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen, ist
eine erneute Übertragung nicht mehr möglich und die entsprechende Haushaltsposition muss im Bedarfsfall neu veranschlagt werden.
§3
Verfügbare Mittel
(1)
Es gelten diejenigen Haushaltsermächtigungen als übertragbar, die bei Ende
des Haushaltsjahres reserviert und/oder noch nicht angewiesen (noch nicht
verausgabt) oder im Sinne von § 24 GemHVO nicht mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre belegt sind (sogenannte verfügbare Mittel). Als Bezugsgröße für die noch verfügbaren Mittel gilt die Differenz zwischen dem fortgeschriebenen Haushaltsansatz und den verfügten Anweisungen (Aufwand und/oder
Auszahlung) für das jeweilige Sachkonto auf der/dem jeweiligen Kostenstelle/Kostenträger.
(2)
Die Feststellung der tatsächlich noch verfügbaren Mittel obliegt im Rahmen der
haushaltswirtschaftlichen Lage dem Geschäftsbereich 2 bzw. dem/der Stadtkämmerer/in.
§4
Verfahren
(1)
Sollen Haushaltspositionen in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden,
ist dies durch den/die Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit beim Geschäftsbereich 2 über den/die Stadtkämmerer/in schriftlich oder digital per EMail zu beantragen.
(2)
Der Geschäftsbereich 2 stellt den jeweiligen Organisationseinheiten eine Übersicht über die in der Finanzsoftware vorhandenen offenen Bestellungen bzw.
Vormerkungen mit Stand 01.11. eines jeden Jahres zur Verfügung. Bestellungen bzw. Vormerkungen, die nach dem 01.11. eines jeden Jahres durch die jeweilige Organisationseinheit in der Finanzsoftware erfasst und für eine Ermächtigungsübertragung in das folgende Haushaltsjahr benötigt werden, müssen in
der Übersicht durch die jeweilige Organisationseinheit ergänzt werden.
2
(3)
Der entsprechende Antrag ist bis zum 01.12. des laufenden Haushaltsjahres
über den/die Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit dem Geschäftsbereich 2 zuzuleiten. Der Geschäftsbereich 2 kann aus haushaltswirtschaftlichen
Gründen im Benehmen mit dem/der Stadtkämmerer/in die entsprechende Antragsfrist bis zum 31.01. des Folgejahres verlängern oder auch verkürzen.
(4)
Im Antrag ist der Betrag der zu übertragenden verfügbaren Mittel (Ermächtigung) sowie der Kostenträger (Produkt), die Kostenstelle und die betroffenen
Sachkonten (Aufwand und (oder nur) Auszahlung) sowie die entsprechende
Bestellung bzw. Vormerkung aus der Finanzsoftware (Nummer) auszuweisen.
Bei Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen und konsumtive
Auszahlungen für Rückstellungen ist die Benennung der jeweiligen Maßnahmennummern (M- bzw. R-Nummer) erforderlich. Der Grund für die Übertragung
ist zu benennen. Eine entsprechende Muster-Antragsvorlage ist Anlage dieser
Dienstanweisung beigefügt und wird als Tabelle (digital) zur Verfügung gestellt.
Notwendige Informationen sind auf Verlangen des Geschäftsbereichs 2 bzw.
des/der Stadtkämmerers/in bei entsprechender Notwendigkeit durch die beantragende Organisationseinheit zeitnah vorzulegen.
(5)
Der Geschäftsbereich 2 bzw. der/die Stadtkämmerer/in teilt den Organisationseinheiten nach erfolgter Prüfung die zur Übertragung vorgeschlagenen Ermächtigungen schriftlich oder digital per E-Mail mit.
(6)
Die Entscheidung über die Übertragung für Ermächtigungen in das folgende
Haushaltsjahr obliegt bei dem/der Stadtkämmerer/in.
(7)
Dem Rat der Stadt Bedburg ist eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan möglichst in der
ersten Sitzung des neuen Haushaltsjahres vorzulegen.
(8)
Die Ermächtigungsübertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/IstVergleich der Ergebnis- und der Finanzrechnung gesondert anzugeben.
§5
Geltungsbereich und Schlussbestimmungen
(1)
Diese Dienstanweisung gilt für alle Organisationseinheiten der Stadtverwaltung
Bedburg.
(2)
Diese Dienstanweisung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.
Bedburg, den 13.11.2013
Koerdt
Bürgermeister
3
Antrag auf Übertragung von Ermächtigungen in das folgende Haushaltsjahr
hier: Ermächtigungsübertragungen _______ / _______
Organisationseinheit: ___________________________________________
Maßnahme
Beschreibung / Begründung
M11155739
Anschaffung MTF Löschzug
Bedburg, Auftrag am 31.10.
erteilt, Lieferung und Rechnung
erfolgt in der 3. KW
Uniformen Feuerwehr, Ausschreibung läuft, Auftragserteilung 2. KW, Lieferung und
Rechnung 5. KW
Anschaffung Drucker, Auftrag
am 31.10. erfolgt, Lieferung 52.
KW, Rechnungsstellung wird
aufgrund von Jahresabschlussarbeiten erst in der 1. KW erfolgen
Kanalsanierung Mitte, Ausschreibung läuft bis zur 50. KW,
Auftrag wird in der 51. KW erteilt, Ausführung 2. KW
Umbauarbeiten Trafostation
Pumpenstation, Arbeiten erfolgt,
Rechnungsstellung erfolgt in der
1. KW
…
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FESTWERT
GWG
R53530001
Aufwand
…
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…
Bestellnummer
BE00001355
Kostenstelle
206.001
Kostenträger
02.126.206
Sachkonto
(Bilanz oder GuV)
0711013
Sachkonto
(FiRe)
7831000
BE00001180
206.003
02.126.206
5711900
7831100
BE00001835
207.001
03.211.207
0811203
BE00001755
109.001
11.538.109
BE00001666
109.001
…
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…
Ansatz
in €
50.000
Ist
in €
0
Übertragung
in €
50.000
10.000
3.000
7.000
7832000
350
0
350
2711106
7216000
100.000
30.000
70.000
11.538.109
5242000
7242000
10.000
5.000
5.000
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