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Beschlussvorlage (Anlage 1 WP9-174/2014 - derzeitige Fassung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
219 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
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Inhalt der Datei

DIENSTANWEISUNG DER STADT BEDBURG über die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung lässt sich nicht immer mit Gewissheit absehen, ob die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden können. Durch den Rat der Stadt Bedburg im Haushaltsplan bereitgestellte, aber nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen können daher grundsätzlich in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden (Ermächtigungsübertragung). Gemäß § 22 Absatz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) – werden mit Zustimmung des Rates der Stadt Bedburg folgende Regelungen getroffen: §1 Grundsätze (1) Übertragbar im Sinne dieser Dienstanweisung sind alle Ermächtigungen für investive Auszahlungen, konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen sowie konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen. (2) Werden Ermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres übertragen (Mittelherkunft HH-Rest), erhöhen sie mit dem entsprechenden Betrag die jeweiligen Positionen des Ansatzes im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres. Zusammen mit den Planansätzen des Folgejahres (Mittelherkunft Lfd. HH) und überplanmäßigen (Mittelherkunft ÜPL) und/oder außerplanmäßigen Ansätzen (Mittelherkunft APL) bilden sie den fortgeschriebenen Ansatz. (3) Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 14 GemHVO bleiben von dieser Dienstanweisung unberührt. (4) Die Verfügungsmittel des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sind gemäß § 15 Satz 3 GemHVO nicht übertragbar. (5) Grundsätzlich ist eine eingegangene Verpflichtung (Auftrag/Ausschreibung) zwingendes Erfordernis für die Übertragung, ansonsten ist eine Neuveranschlagung im folgenden Haushaltsjahr notwendig. (6) Reservierte Ermächtigungen (offene Bestellungen oder Vormerkungen in der Finanzsoftware) gelten als übertragbar, wenn sie im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr, aber dafür im folgenden Haushaltsjahr fällig und für denselben Zweck benötigt werden. (7) Ist absehbar, dass der folgende Haushalt der Stadt Bedburg mit einem Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO belegt werden muss, sind Ermächtigungsübertragungen grundsätzlich zu vermeiden. §2 Arten (1) Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen sind grundsätzlich nur für bereits begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen. Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen für noch nicht begonnene oder beauftragte investive Maßnahmen können im Einzelfall aufgrund § 4 Abs. 6 dieser Dienstanweisung übertragen werden. 1 Übertragungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Die Übertragung ist grundsätzlich davon abhängig, ob genügend Ermächtigung für die Aufnahme von Investitionskrediten bzw. investive Liquidität zur Verfügung steht. Eine entsprechende Mitteilung über den Stand der restlichen Kreditermächtigung bzw. der investiven Liquidität erfolgt an die Organisationseinheiten durch den Geschäftsbereich 2 zum 15.12. eines jeden Jahres. (2) Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen sind für bereits begonnene oder in Auftrag gegebene Maßnahmen möglich. Übertragungen für konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen und konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie in dem folgenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen, ist eine erneute Übertragung nicht mehr möglich und die entsprechende Haushaltsposition muss im Bedarfsfall neu veranschlagt werden. §3 Verfügbare Mittel (1) Es gelten diejenigen Haushaltsermächtigungen als übertragbar, die bei Ende des Haushaltsjahres reserviert und/oder noch nicht angewiesen (noch nicht verausgabt) oder im Sinne von § 24 GemHVO nicht mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre belegt sind (sogenannte verfügbare Mittel). Als Bezugsgröße für die noch verfügbaren Mittel gilt die Differenz zwischen dem fortgeschriebenen Haushaltsansatz und den verfügten Anweisungen (Aufwand und/oder Auszahlung) für das jeweilige Sachkonto auf der/dem jeweiligen Kostenstelle/Kostenträger. (2) Die Feststellung der tatsächlich noch verfügbaren Mittel obliegt im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Lage dem Geschäftsbereich 2 bzw. dem/der Stadtkämmerer/in. §4 Verfahren (1) Sollen Haushaltspositionen in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, ist dies durch den/die Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit beim Geschäftsbereich 2 über den/die Stadtkämmerer/in schriftlich oder digital per EMail zu beantragen. (2) Der Geschäftsbereich 2 stellt den jeweiligen Organisationseinheiten eine Übersicht über die in der Finanzsoftware vorhandenen offenen Bestellungen bzw. Vormerkungen mit Stand 01.11. eines jeden Jahres zur Verfügung. Bestellungen bzw. Vormerkungen, die nach dem 01.11. eines jeden Jahres durch die jeweilige Organisationseinheit in der Finanzsoftware erfasst und für eine Ermächtigungsübertragung in das folgende Haushaltsjahr benötigt werden, müssen in der Übersicht durch die jeweilige Organisationseinheit ergänzt werden. 2 (3) Der entsprechende Antrag ist bis zum 01.12. des laufenden Haushaltsjahres über den/die Leiter/in der jeweiligen Organisationseinheit dem Geschäftsbereich 2 zuzuleiten. Der Geschäftsbereich 2 kann aus haushaltswirtschaftlichen Gründen im Benehmen mit dem/der Stadtkämmerer/in die entsprechende Antragsfrist bis zum 31.01. des Folgejahres verlängern oder auch verkürzen. (4) Im Antrag ist der Betrag der zu übertragenden verfügbaren Mittel (Ermächtigung) sowie der Kostenträger (Produkt), die Kostenstelle und die betroffenen Sachkonten (Aufwand und (oder nur) Auszahlung) sowie die entsprechende Bestellung bzw. Vormerkung aus der Finanzsoftware (Nummer) auszuweisen. Bei Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen und konsumtive Auszahlungen für Rückstellungen ist die Benennung der jeweiligen Maßnahmennummern (M- bzw. R-Nummer) erforderlich. Der Grund für die Übertragung ist zu benennen. Eine entsprechende Muster-Antragsvorlage ist Anlage dieser Dienstanweisung beigefügt und wird als Tabelle (digital) zur Verfügung gestellt. Notwendige Informationen sind auf Verlangen des Geschäftsbereichs 2 bzw. des/der Stadtkämmerers/in bei entsprechender Notwendigkeit durch die beantragende Organisationseinheit zeitnah vorzulegen. (5) Der Geschäftsbereich 2 bzw. der/die Stadtkämmerer/in teilt den Organisationseinheiten nach erfolgter Prüfung die zur Übertragung vorgeschlagenen Ermächtigungen schriftlich oder digital per E-Mail mit. (6) Die Entscheidung über die Übertragung für Ermächtigungen in das folgende Haushaltsjahr obliegt bei dem/der Stadtkämmerer/in. (7) Dem Rat der Stadt Bedburg ist eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan möglichst in der ersten Sitzung des neuen Haushaltsjahres vorzulegen. (8) Die Ermächtigungsübertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/IstVergleich der Ergebnis- und der Finanzrechnung gesondert anzugeben. §5 Geltungsbereich und Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstanweisung gilt für alle Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Bedburg. (2) Diese Dienstanweisung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Bedburg, den 13.11.2013 Koerdt Bürgermeister 3 Antrag auf Übertragung von Ermächtigungen in das folgende Haushaltsjahr hier: Ermächtigungsübertragungen _______ / _______ Organisationseinheit: ___________________________________________ Maßnahme Beschreibung / Begründung M11155739 Anschaffung MTF Löschzug Bedburg, Auftrag am 31.10. erteilt, Lieferung und Rechnung erfolgt in der 3. KW Uniformen Feuerwehr, Ausschreibung läuft, Auftragserteilung 2. KW, Lieferung und Rechnung 5. KW Anschaffung Drucker, Auftrag am 31.10. erfolgt, Lieferung 52. KW, Rechnungsstellung wird aufgrund von Jahresabschlussarbeiten erst in der 1. KW erfolgen Kanalsanierung Mitte, Ausschreibung läuft bis zur 50. KW, Auftrag wird in der 51. KW erteilt, Ausführung 2. KW Umbauarbeiten Trafostation Pumpenstation, Arbeiten erfolgt, Rechnungsstellung erfolgt in der 1. KW … … … … … FESTWERT GWG R53530001 Aufwand … … … … … Bestellnummer BE00001355 Kostenstelle 206.001 Kostenträger 02.126.206 Sachkonto (Bilanz oder GuV) 0711013 Sachkonto (FiRe) 7831000 BE00001180 206.003 02.126.206 5711900 7831100 BE00001835 207.001 03.211.207 0811203 BE00001755 109.001 11.538.109 BE00001666 109.001 … … … … … … … … … … Ansatz in € 50.000 Ist in € 0 Übertragung in € 50.000 10.000 3.000 7.000 7832000 350 0 350 2711106 7216000 100.000 30.000 70.000 11.538.109 5242000 7242000 10.000 5.000 5.000 … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …