Daten
Kommune
Bedburg
Größe
93 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
03.12.14, 18:03
Aktualisiert
03.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vierte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2014
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) vom
17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
16.12.2014 folgende Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif als Bestandteil der Satzung lt. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Stadt Bedburg vom 15.12.2010
in der Fassung der Vierten Änderungssatzung
1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle)
1.1. Erdreihengrab
1.2. Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
1.3. Erdwahlgrab
1.4. anonymes Erdreihengrab
1.5. Urnenreihengrab
1.6. Urnenwahlgrab
1.7. anonymes Urnengrab
1.8. vorzeitige Rückgabe von Gräbern (je Jahr)
1.9. pflegefreies Urnenreihengrab
1.10. pflegefreies Urnenwahlgrab
1.11. pflegefreies Erdreihengrab
1.12. pflegefreies Erdwahlgrab
1.13. pflegefreies Baum-Urnenreihengrab
1.14. pflegefreies Baum-Urnenwahlgrab
1.700,00 €
675,00 €
2.000,00 €
2.075,00 €
625,00 €
700,00 €
725,00 €
25,00 €
725,00 €
800,00 €
2.075,00 €
2.350,00 €
725,00 €
800,00 €
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1,1.3 bis 1.7 und 1.9 bis 1.13 wird der Erwerb des
Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der
Erwerb für 15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung
des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.3,1.6,1.10 und 1.12 werden 1/25
der jeweiligen Gebühr pro Jahr festgesetzt.
2. Gebühren für die Grabanfertigung
2.1. Erdbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.2. Erbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.3. Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
2.4. Erdbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.5. Erdbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr sowie
samstags
2.6. Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
570,00 €
855,00 €
1.140,00 €
285,00 €
428,00 €
570,00 €
2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
114,00 €
171,00 €
228,00 €
3. Gebühren für Einebnungen
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
3.10.
3.11.
Einebnung Erdgrab je Stelle
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
61,00 €
123,00 €
123,00 €
61,00 €
123,00 €
15,00 €
31,00 €
61,00 €
61,00 €
31,00 €
61,00 €
4. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen
für jede Genehmigung, auch wenn mehrere in einem Bescheid
zusammengefasst werden
28,00 €
5. Gebühren für Umbettungen
5.1. Umbettungen von Erdbestattungen vor Ablauf der Ruhefrist sind grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung erfolgt durch den
Nutzungsrechtinhaber.
5.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben. Der Stundensatz wird festgesetzt auf
41,30 €
6. Gebühren für Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft.