Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
19.11.10, 04:23
Aktualisiert
19.11.10, 04:23
Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte) Beschlussvorlage GB (Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte)

öffnen download melden Dateigröße: 21 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 130/2010 15.11.2010 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 24.11.2010 Kreistag 15.12.2010 Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben an die Kreise und kreisfreien Städte Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: 611 01 Zeile: 15 gez. Hessenius Kreiskämmerer Mehrerträge – siehe Beschlussempfehlung. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: Sofern der Kreis Euskirchen bis zum 31.03.2011 vom Land Nordrhein-Westfalen infolge einer Änderung des AG-SGB II eine Nachzahlung (Nachteilsausgleich) für die Jahre 2007 bis 2009 erhält, wird mit dieser Nachzahlung wie folgt verfahren: 1. Zunächst wird im Rahmen des Jahresabschlusses der Ausgleichsrücklage der in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 entnommene bzw. zu entnehmende Betrag zugeführt. [Konkreter Betrag wird bis zur Sitzung des Kreistages noch ermittelt.] -2- 2. Der Restbetrag wird an die Städte und Gemeinden einmalig und außerplanmäßig ausgezahlt. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2010 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2010 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der einzelnen Auszahlungsbeträge. Begründung: 1. Hintergrund Die unter dem Begriff „Hartz-IV“ bekannte Neuordnung des Sozialhilferechts sah vor, dass beim Land die Zahlung von Wohngeld entfällt. Diese Ersparnis wird wiederum den Kommunen erstattet (2007: ca. 350 Mio. €, 2008: ca. 310 Mio. €, 2009: ca. 289 Mio. €). Nach einer Übergangsphase wurde im Ausführungsgesetz zum SGB II ein Verteilungsschlüssel geschaffen, der ab 2007 Geltung erlangt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW sieht ein zweistufiges Verfahren zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes für die Zuweisungen vor, der wiederum auf Datengrundlagen zurückgreift, die in einer Anlage zu § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW gesetzlich festgestellt wurden. Der Verteilungsschlüssel wurde im Hinblick auf die Methodik (zweistufiges Verfahren) ausdrücklich begrüßt. Allerdings wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren auf Fehler in dem der Verteilung zugrunde liegenden Datenmaterial hingewiesen, die wiederum zu Verwerfungen zwischen den kommunalen Aufgabenträgern führten. Da diese Kritik vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde, hatten die StädteRegion Aachen (seinerzeit: Kreis Aachen), die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Unna und der Rhein-Erft-Kreis sowie vier kreisfreie Städte Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das AG-SGB II NRW erhoben. Die Beschwerdeführer akzeptierten zwar ausdrücklich das neue zweistufige Verfahren der Verteilung der Landesersparnisse bei den Wohngeldausgaben, wandten sich aber gegen die Datenbasis, insbesondere die Anlage A zu § 7 AG-SGB II. Diese Kommunalverfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat mit Urteil vom 26.05.2010 (VerfGH NRW 17/08) entschieden, dass der Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen, die das Land NordrheinWestfalen den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gewährt, mit der Landesverfassung nicht vereinbar sei. Die Regelung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz verletze das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und das daraus abgeleitete Gebot auf interkommunale Gleichbehandlung, da das dem Verteilungsschlüssel zugrundeliegende Datenmaterial aufgrund von Plausibilitätsmängeln und teils fehlerhaften Daten nicht hinreichend valide sei. Angesichts der seitens der kommunalen Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren geäußerten deutlichen Kritik an den maßgeblichen Daten sei der Landesgesetzgeber gehalten gewesen, das Datenmaterial anhand der verfügbaren amtlichen Sozialhilfe- und Jahresrechnungsstatistiken zu überprüfen. 2. Folge Aufgrund des Urteils ist seitens des Landes eine rückwirkende Neuregelung ab einschließlich 2007 zu treffen. -3- 3. Aktueller Stand Am 21.09.2010 haben die Regierungsfraktionen unter der Drucksache 15/215 einen Gesetzentwurf eingebracht, der u.a. folgende Regelungen beinhaltet: a) Neufassung der Anlage A zu § 7 AG-SGB II; b) Einfügung eines § 7a AG-SGB II, der u.a. die Verrechnung von Überzahlungen (in den Jahren 2011 bis 2018) regelt. Das MAIS (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) veröffentlichte am 23.09.2010 eine Übersicht, aus der Rückforderungen und Nachzahlungen ersichtlich sind. Auf den Kreis Euskirchen entfiele hiernach eine Nachzahlung von ca. 10,5 Mio. €. Auf Bitten des Landkreistages (LKT) wurden Mitte Oktober die Berechnungen für die einzelnen Jahre vom MAIS zur Verfügung gestellt. Ebenfalls auf Drängen der Spitzenverbände wurde am 21.10.2010 die Berechnungsgrundlage zur Neufassung der Anlage A offen gelegt. Die Sachverständigenanhörung vor dem Landtagsausschuss fand am 27.10.2010 statt. Der Landtag wird das Gesetz voraussichtlich am 16.12.2010 beschließen. 4. Bewertung a) Rechtliche Problematik Die Einfügung des § 7a AG-SGB II scheint rechtlich zumindest problematisch zu sein, da die Verwaltungsakte 2007 bis 2009 gegenüber den Kommunen bereits bestandskräftig geworden sind. Im Falle von Rückforderungen (bzw. daraus abgeleiteter Verrechnung von Überzahlungen) –beim Kreis Euskirchen nach derzeitigem Stand nicht gegeben– ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass belastete Kommunen erneut den Klageweg beschreiten. b) Berechnungen 2007 bis 2009 Die seitens des MAIS übersandten Berechnungstabellen für den auf Grundlage des Gesetzentwurfs zu erwartenden Nachteilsausgleich bzw. die Rückerstattungsforderungen sind für das Jahr 2007 fehlerhaft, da sie entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 4 AG-SGB II einen 12prozentigen Zuschlag bereits auf die Belastungswerte des Jahres 2007 legen und den 31,2prozentigen Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung für SGB II-Empfänger (KdU) auf den gesamten Belastungswert anwandten, nicht lediglich auf die KdU. Dieser grobe handwerkliche Fehler betrifft nicht das Gesetzgebungsverfahren, sondern die sich daraus ergebenden Auswirkungen. Das MAIS hat eine Korrektur zugesagt. -4c) Anlage A Über die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für Anlage A besteht zwischen MAIS und Kommunen deutlicher Dissens. Unter Berufung auf eine statistische Fiktion wurden bestimmte Einnahmegruppen (24, 25) der Jahresrechnungsstatistik außer acht gelassen. Seitens der Kommunen wird eine Einbeziehung dieser Einnahmen gefordert. Auch wenn die Einbeziehung der Einnahmegruppen voraussichtlich im Vergleich zur jetzigen Berechnung zu Lasten des Kreises Euskirchen geschieht, muss konstatiert werden, dass es überhaupt kein vernünftiges Argument für ein Außenvorlassen gibt. Die Rechtfertigungsargumentation des MAIS vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Auch hier ist zu bemerken, dass sicherlich ein großer Teil an Kommunen den Klageweg beschreiten wird, sofern es hier zu keiner Änderung kommt. 5. Auswirkungen auf den Kreis Euskirchen Aufgrund des handwerklichen Fehlers wird in jedem Falle eine Neuberechnung für das Jahr 2007 erforderlich sein. Es bleibt abzuwarten, welcher Betrag sich hieraus ergibt. Sofern Anlage A verändert wird, sind die finanziellen Konsequenzen erheblich. Da es sich im zweistufigen Verfahren aber um interkommunale Zusammenhänge handelt, kann nicht ansatzweise abgeschätzt werden, welche Auswirkungen die Änderung hat. Die Methodik innerhalb der 1. Stufe führt dazu, dass nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden kann, ob der Kreis Euskirchen dann überhaupt eine Nachzahlung erhalten wird. 6. Umgang mit etwaigen Nachzahlungen Sollte es tatsächlich zu signifikanten Nachzahlungen kommen, würde ohne weitere Beschlussfassung folgendes passieren: a) Ein Teil der Nachzahlung fängt ggf. das voraussichtliche Jahresabschlussdefizit 2010 auf (das ansonsten über die Ausgleichrücklage zu decken wäre). b) Ein weiterer Teil der Nachzahlung füllt die Ausgleichsrücklage auf (bis zum maximal möglichen Betrag). c) Der restliche Teil der Nachzahlung erhöht die Allgemeine Rücklage. Die Erhöhung der Allgemeinen Rücklage wirkt als Verstärkung des Eigenkapitals zwar positiv und ist somit generell wünschenswert. In finanziell angespannten Zeiten mit Städten und Gemeinden im Nothaushaltsrecht steht dem jedoch entgegen, dass Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage nicht ohne Weiteres und folgenlos möglich sind. Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig eine Lösung im Sinne der Beschlussempfehlung präferiert. Zu betonen ist nochmals, dass es zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls sicher ist, ob und in welcher Höhe der Kreis Euskirchen Nachzahlungen erhalten wird. Um aber für den positiven und erhofften Fall die Rahmenbedingungen rechtzeitig zu setzen, wird dem Kreistag vorgeschlagen, bereits vor einem Beschluss des Landtages die notwendigen Regelungen zu treffen, da damit auch etwaige Dringlichkeitsentscheidungen vermieden werden. Hinzu kommt, dass auch etwaige Verzögerungen einer frühzeitigen Regelung bedürfen, da die NKF-Periodenzuordnung bedingt, dass auch Leistungsbescheide des Landes aus dem 1. Quartal 2011 noch Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2010 hätten. -5Ein Änderungsgesetz hätte über die Jahre 2007 bis 2009 hinaus auch Auswirkungen auf die Berechnungen für das Jahr 2010. Im Haushalt eingeplant ist ein Betrag in Höhe von 1,35 Mio. €. Eine Modellrechnung wurde seitens des MAIS bisher verweigert. Verwaltungsseitig wird gehofft, dass im Zuge der Vorbereitungen des Landtagsbeschlusses noch die Berechnung zu 2010 veröffentlicht wird (da für die Beurteilung des voraussichtlichen Rechnungsergebnisses 2010 relevant). Die Beschlussempfehlung enthält in Ziffer 1 bis auf Weiteres noch eine abstrakte Beschreibung. Verwaltungsseitig wird nach Vorliegen der wichtigsten Daten bis zur Sitzung des Kreistages ermittelt, in welcher Höhe Inanspruchnahmen aus der Ausgleichrücklage abzudecken sind. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)