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Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
21.01.11, 04:06
Aktualisiert
21.01.11, 04:06
Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012) Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 134/2011 20.01.2011 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Arbeitsgruppe "Finanzen, Personal, Controlling" 17.02.2011 Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 21.02.2011 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 22.02.2011 Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.02.2011 Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur 28.02.2011 Jugendhilfeausschuss 10.03.2011 Kreisausschuss 23.03.2011 Kreistag 12.04.2011 Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt den Etat der Haushaltsjahre 2011 und 2012. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer -2- Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012. Begründung: Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. § 78 Abs. 3 GO NRW regelt, dass auch Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (getrennt nach Jahren) getroffen werden können. Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 mit ihren Anlagen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW formell dem Kreistag zugeleitet. Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird ebenfalls ein Entwurf der Haushaltssatzung zugesandt, damit diesen gemäß § 55 KrO NRW Gelegenheit gegeben wird, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen (siehe auch V 132/2010). Soweit Stellungnahmen abgegeben werden, wird der Kreistag über deren Inhalt unterrichtet. Über die Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Über etwaige Einwendungen der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Kreistag ebenfalls in öffentlicher Sitzung. Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden evtl. Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor der abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)