Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
21.01.11, 04:06
Aktualisiert
21.01.11, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 134/2011
20.01.2011
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Arbeitsgruppe "Finanzen, Personal, Controlling"
17.02.2011
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
21.02.2011
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
22.02.2011
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.02.2011
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
28.02.2011
Jugendhilfeausschuss
10.03.2011
Kreisausschuss
23.03.2011
Kreistag
12.04.2011
Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt den Etat der Haushaltsjahre 2011 und 2012.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
-2-
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für die Haushaltsjahre 2011
und 2012.
Begründung:
Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen. § 78 Abs. 3 GO NRW regelt, dass auch Festsetzungen für zwei
Haushaltsjahre (getrennt nach Jahren) getroffen werden können. Der vom Kämmerer aufgestellte und
vom Landrat bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 mit ihren
Anlagen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW formell dem Kreistag zugeleitet.
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird ebenfalls ein Entwurf der Haushaltssatzung zugesandt, damit diesen gemäß § 55 KrO NRW Gelegenheit gegeben wird, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung Stellung zu nehmen (siehe auch V 132/2010). Soweit Stellungnahmen abgegeben werden, wird der Kreistag über deren Inhalt unterrichtet. Über die Einwendungen der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Über etwaige Einwendungen
der Einwohner oder Abgabepflichtigen beschließt der Kreistag ebenfalls in öffentlicher Sitzung.
Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden evtl. Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor der
abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)